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Urteil

6 Sa 263/13

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:1107.6SA263.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn –1 Ca 1715/12 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über tarifliche Differenzvergütungsansprüche. Der Kläger hatte bereits früher mit Klage vom 04.11.2011 vor dem Arbeitsgericht Bonn die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der D AG mit dem Stand vom 24.06.2007 – vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte am 25.06.2007 – anzuwenden seien. Durch Urteil vom 08.03.2012 (1 Ca 2699/11) wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage ab. Die dagegen beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegte Berufung(8 Sa 609/12) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 04.12.2012 zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2012 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Kläger der am 16.04.2012 eingelegten Berufung verlustig sei. 3 Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Leistungsansprüche hat das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 21.02.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil das Gericht an einer abweichenden Beurteilung nach rechtskräftiger Abweisung der positiven Feststellungsklage gehindert sei. 4 Mit seiner Berufung rügt der Kläger vor allem, eine entgegenstehende Rechtskraft liege nicht vor, zumal die vorliegende Klage zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme bereits erhoben gewesen sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2013– 1 Ca 1715/12 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 7 8 1. an ihn 31.638,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus bestimmten Teilbeträgen seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen; 9 10 2. die Beiträge zu seiner betrieblichen Altersversorgung entsprechend den Lohnnachzahlungen gemäß Klageantrag zu 1) nachzuentrichten; 11 12 3. an ihn 5.334,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus bestimmten Teilbeträgen seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 19 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 20 Das Arbeitsgericht hat die Leistungsklage mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Einem Klageerfolg steht die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils vom 08.03.2012 (Arbeitsgericht Bonn1 Ca 2699/11) entgegen. Daran vermögen die Angriffe der Berufung nichts zu ändern. Im Einzelnen gilt folgendes: 21 Es ist zwar richtig, dass die am 04.11.2011 erhobene Feststellungsklage einen anderen Streitgegenstand betraf als die vorliegende Leistungsklage. Das schließt aber eine Bindung an die dort rechtskräftig entschiedene Vorfrage, dass die Tarifverträge der D AG mit Tarifstand 24.06.2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden sind, nicht aus. 22 Die materielle Rechtskraft eines Urteils hat zur Folge, dass erneute, abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind. Eine erneute Sachentscheidung liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch in den Fällen der Präjudizialität, nämlich dann, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreit ist (BAG 25.04.2007 – 10 AZR 586/06 -, juris mit weiteren Nachweisen). Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, so hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Urteil zugrunde zu legen. Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert den Richter, die Vorfrage neu zu beurteilen. Damit ist jede selbständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal unzulässig (vgl. BAG 25.04.2007 – 10 AZR 586/06 -, juris; BGH 01.12.1993 – XIII ZR 41/93 -, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 322 Randzahl 41, § 322 Randzahl 12 mit weiteren Nachweisen). 23 Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge der D AG mit dem Stand vom 24.06.2007 gerichteten positiven Feststellungsklage stellt die Unanwendbarkeit dieser Tarifverträge auf das gegenwärtige Arbeitsverhältnis der Parteien rechtskräftig fest. Ob die auf den Gesichtspunkt der Verwirkung gestützte Entscheidung materiell richtig ist, kann wegen der Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr geprüft werden. Entscheidend ist allein, dass das Arbeitsgericht zur Sache entschieden und kein Prozessurteil verkündet hat. Diese rechtskräftige Sachentscheidung ist für die weitere Beurteilung auch der Leistungsansprüche zugrunde zu legen und einer abweichenden Beurteilung entzogen. Da die Leistungsansprüche davon abhängig sind, dass das Tarifrecht der D AG nach dem Stand vom 24.06.2007 anwendbar ist, können sie nicht begründet sein. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 24 Wenn der Kläger meint, es sei in dem Vorprozess einzig über die Frage der Verwirkung des Klägerrechts befunden worden, nicht aber über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der D AG als solche, so belegen Klageantrag und Begründung des abweisenden Urteils genau das Gegenteil. An dem Eintritt der Rechtskraft vermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass die vorliegende Klage zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme bereits erhoben war. Selbst wenn der Kläger bei seiner Berufungsrücknahme einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hätte, wäre er unbeachtlich gewesen. Denn die Berufungsrücknahme ist bekanntlich bedingungsfeindlich (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, § 516 Randzahl 9 m.w.N.). Mit der wirksamen Rücknahme der Berufung durch den Kläger wurde das abweisende Sachurteil des Arbeitsgerichts Bonn rechtskräftig. 25 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 26 IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 27 RECHTSMITTELBELEHRUNG 28 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 29 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.