Urteil
12 Sa 692/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
79mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine pauschale Sozialplanregelung, die schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen deren Möglichkeit eines vorgezogenen Rentenbezugs gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern unmittelbar schlechter stellt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG und ist unwirksam.
• Die durch Unwirksamkeit einer diskriminierenden Sozialplanregelung entstandene Lücke ist insoweit ergänzend auszulegen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer die allgemeinen Abfindungsregelungen des Sozialplans beanspruchen können.
• Die besondere Möglichkeit des vorgezogenen Rentenbezugs für Schwerbehinderte darf bei der Vergleichsbetrachtung mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht zu deren Lasten berücksichtigt werden.
• Wegen der Unwirksamkeit einer Regelung nach § 7 Abs. 2 AGG steht dem betroffenen Arbeitnehmer die Abfindung nach den ansonsten einschlägigen Sozialplanbestimmungen zu; eine bereits geleistete Teilzahlung ist anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Sozialplankürzung für rentennahe Schwerbehinderte • Eine pauschale Sozialplanregelung, die schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen deren Möglichkeit eines vorgezogenen Rentenbezugs gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern unmittelbar schlechter stellt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG und ist unwirksam. • Die durch Unwirksamkeit einer diskriminierenden Sozialplanregelung entstandene Lücke ist insoweit ergänzend auszulegen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer die allgemeinen Abfindungsregelungen des Sozialplans beanspruchen können. • Die besondere Möglichkeit des vorgezogenen Rentenbezugs für Schwerbehinderte darf bei der Vergleichsbetrachtung mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht zu deren Lasten berücksichtigt werden. • Wegen der Unwirksamkeit einer Regelung nach § 7 Abs. 2 AGG steht dem betroffenen Arbeitnehmer die Abfindung nach den ansonsten einschlägigen Sozialplanbestimmungen zu; eine bereits geleistete Teilzahlung ist anzurechnen. Der Kläger, schwerbehindert (GdB 70) und Jahrgang 1950, war von 1980 bis 31.03.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Die Betriebsparteien vereinbarten einen Sozialplan, wonach für schwerbehinderte Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung rentenberechtigt sind, eine pauschale Abfindung von 10.000 EUR vorgesehen war; ferner sah der Plan allgemeine Faktorenberechnung und Deckelungen (max. 40.000 EUR) sowie einen Zuschlag von 1.000 EUR für Schwerbehinderte vor. Nach der Faktorenberechnung hätte dem Kläger eine Abfindung von 64.558 EUR zugestanden; die Beklagte zahlte insgesamt 11.000 EUR. Der Kläger begehrt die Differenznebst Zinsen; das ArbG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 30.000 EUR brutto. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt die Sozialplanregelung für zulässig, insbesondere weil sie auf dem Kriterium des Rentenbezugs und nicht auf der Schwerbehinderung basiere. • Rechtliche Grundlage: Verbot der Benachteiligung wegen Behinderung nach §§ 1, 7 AGG; Unwirksamkeit diskriminierender Vereinbarungen nach § 7 Abs. 2 AGG; bei berechtigten Fragen der Auslegung ergänzende Auslegung von Betriebsvereinbarungen nach Treu und Glauben. • Unmittelbare Benachteiligung: Die Sonderregelung knüpft unmittelbar an die Schwerbehinderteneigenschaft an und führt dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer, die vorzeitig rentenberechtigt sind, eine geringere Abfindung erhalten als vergleichbare nicht behinderte Arbeitnehmer; diese Benachteiligung ist für einen erheblichen Teil der Betroffenen tatsächlich gegeben. • Vergleich und Zweck des Rentenvorteils: Der sozialpolitische Zweck des vorgezogenen Rentenbezugs für Schwerbehinderte ist, Nachteile und besondere Bedürfnisse auszugleichen; dieser Vorteil darf beim Vergleich mit nicht behinderten Arbeitnehmern nicht zu deren Lasten verrechnet werden, weil sonst die gesetzliche Kompensation an anderer Stelle zu einer Benachteiligung führt. • Fehlende Rechtfertigung: Eine sachliche Rechtfertigung nach §§ 5, 8–10 AGG liegt nicht vor; die Differenzierung nach Rentenberechtigung ist nur für das Merkmal Alter ausdrücklich im AGG vorgesehen, nicht aber für die Behinderung. • Ergänzende Auslegung: Wegen der Unwirksamkeit der speziellen Regelung ist § 1 Ziff. 3 des Sozialplans so auszulegen, dass Schwerbehinderte, die nur aufgrund ihrer Schwerbehinderung vorzeitig rentenberechtigt sind, nicht vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. • Konsequenz für Zahlungsanspruch: Wegen Unwirksamkeit der pauschalen Kürzung gilt für den Kläger die Faktorenberechnung mit der für seine Altersgruppe geltenden Deckelung; unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge ergibt sich ein Restanspruch von 30.000 EUR brutto. • Zinsen und Verfahren: Zinsen stehen nach §§ 288, 286 BGB zu; ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, da die Rspr. des EuGH (C-152/11) maßgeblich war. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos; das Landesarbeitsgericht bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts und verurteilt die Beklagte zur Zahlung weiterer 30.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen. Begründet wurde dies damit, dass die pauschale Festlegung einer nur 10.000 EUR betragenden Abfindung für rentennahe Schwerbehinderte wegen Benachteiligung nach § 7 AGG unwirksam ist. Wegen der Unwirksamkeit ist der Sozialplan so auszulegen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer, die allein wegen ihrer Schwerbehinderung vorzeitig rentenberechtigt sind, die reguläre nach Faktoren berechnete Abfindung unter Berücksichtigung der im Sozialplan vorgesehenen Deckelung beanspruchen können. Die bereits geleisteten 10.000,00 EUR werden auf den Anspruch angerechnet; der zusätzliche Schwerbehindertenzuschlag bleibt unberücksichtigt. Die Revision wurde zugelassen.