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Urteil

11 Sa 1161/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:1120.11SA1161.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2012 - 15 Ca 7836/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zahlung von Ausbildungsvergütung, die Erstellung einer Abrechnung sowie die Erteilung eines Zeugnisses. 3 Die Klägerin stand vom 01.08.2010 bis zum 30.09.2011 beim Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 450,-- € brutto. Für den Zeitraum 05.09.2011 bis 30.09.2011 legte die Klägerin Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen vor. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, hat den Monat September 2011 weder vergütet noch den Bruttolohn für diesen Monat abgerechnet und der Klägerin auch kein Ausbildungszeugnis erteilt. 4 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2012 (Bl. 171 ff. d.A.) den Beklagten zur Zahlung einer Ausbildungsvergütung für den September 2011 in Höhe von 450,-- € brutto, zur Erteilung einer Abrechnung für den September 2011 und der Erteilung eines qualifizierten Ausbildungszeugnisses verurteilt. Die Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Ausbildungsvergütung hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei durch das Vorbringen des Beklagten nicht erschüttert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 5 Gegen das ihm am 30.10.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29.11.2012 Berufung eingelegt und diese am 28.12.2012 begründet. 6 Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ist der Beklagte der Ansicht, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Klägerin während der Arbeitsunfähigkeitszeit die Berufsschule für das Friseurhandwerk besucht, plötzlich an einem angeblichen Erschöpfungszustand gelitten und trotzdem Schnuppertage in einem Friseursalon absolviert habe. Das Arbeitsklima beim Beklagten zeichne sich durch ein besonderes Maß an Kollegialität, Freundlichkeit, Zusammenhalt und zielorientierten Teamgeist aus. Im Übrigen sei die Klage mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig. 7 Der Beklagte beantragt, 8 unter Abänderung des am 27.09.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Az.: 15 Ca 7836/11, die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen und resultiere aus der beim Beklagten geschaffenen Arbeitsatmosphäre, die durch eine übermäßige Druck- und Angsterzeugung geprägt gewesen sei. Schnuppertage im Friseurbetrieb habe sie im September 2011 nicht geleistet. 12 Das Landesarbeitsgericht hat über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum 05.09.2011 bis 30.09.2011 Beweis durch Vernehmung der Zeugin Dr. H erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.11.2013 Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien 28.12.2012, 05.02.2013, 25.02.22013, und 28.08.2013 nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 16 II. Der Berufung blieb in der Sache der Erfolg versagt. 17 1. Die Klage ist nicht unzulässig, weil kein Schlichtungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer nach §111 Abs. 2 ArbGG durchgeführt wurde, denn das Ausbildungsverhältnis der Parteien ist beendet. 18 Die nach § 111 Abs. 2 ArbGG erforderliche Anrufung eines bestehenden Schlichtungsausschusses ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung für arbeitsgerichtliche Klagen in Ausbildungsstreitigkeiten. Eine ohne die nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderliche vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses erhobene Klage ist unzulässig. Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Anrufung des Schlichtungsausschusses ist aber ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis, § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, denn der Ausschuss ist nicht zuständig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis bereits beendet ist (BAG, Urt. v. 13.03.2007 – 9 AZR 494/06 – m.w.N.). Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gibt es keinen Grund, wenn das Ausbildungsverhältnis endet, weil es danach nicht mehr mit einem Rechtsstreit belastet werden (BAG, Urt. v. 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06 – m.w.N.). 19 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 450,-- € brutto für den Monat September 2011. 20 a) Für den Zeitraum 01.09.2011 bis 04.09.2011 folgt der Zahlungsanspruch aus den §§ 11 Abs. 1 BUrlG, 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, 5 Ziffer 1., 6 Ziffer 2. des Berufsausbildungsvertrags vom 20.04.2010. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 27.09.2012 wird Bezug genommen. Der Beklagte hat in der Sache hiergegen auch keine Einwände mit der Berufung vorgetragen. 21 b) Für den Zeitraum 05.09.2011 bis 30.09.2011 folgt der Zahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, denn die Klägerin war infolge Krankheit an ihrer Ausbildungsleistung gehindert. 22 aa) Nach den §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2 EFZG haben Beschäftigte, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, im Falle der Krankheit grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie infolge der Krankheit an ihrer Berufsausbildungsleistung gehindert sind. 23 bb) Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist aus Sicht der Berufungskammer mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 05.09.2011, 12.09.2011 und 23.09.2011 erschüttert ist. Dies folgt zwar nicht aus einem angeblichen "Schnuppereinsatz" der Klägerin in einem Friseurbetrieb im September 2011, denn insoweit erweist sich der Tatsachenvortrag des Beklagten hinsichtlich Zeitpunkt sowie Intensität der Tätigkeit als nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat nicht konkret dargetan, an welchen Tagen innerhalb des attestierten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit die Klägerin welche Tätigkeit in welchem Umfang in dem Friseurbetrieb verrichtet haben soll. Auch der Verweis auf die „Plötzlichkeit“ des Eintritts eines Erschöpfungssyndroms, ist nicht als hinreichend aussagekräftig. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich psychische Belastungsstörungen über eine gewisse Zeitdauer aufbauen, ohne dass das Arbeitsumfeld dies realisiert, zumal dann, wenn Arbeitskollegen und Vorgesetzter bzw. Ausbilder nicht über einschlägige medizinische Fachkenntnisse verfügen. Das vom Beklagten dargelegte Posting der Klägerin bei Facebook, wonach sie „endlich frei“ habe, ist ebenfalls für den streitigen Zeitraum nicht relevant, denn es betrifft jedenfalls einen – datumsmäßig nicht näher benannten – Zeitpunkt in der Vergangenheit. Die ernstlichen Zweifel rühren aber daher, dass die Klägerin mit ihrem Wunsch nach vorzeitiger Auflösung des Ausbildungsverhältnisses beim Beklagten nicht durchgedrungen war, sie alsbald die Arbeitsunfähigkeit anzeigte, die bis zum Antritt der neuen Ausbildungsstelle dauerte, und zudem schon im September 2011 die Berufsschule des Friseurhandwerks besuchte. 24 cc) Gleichwohl steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit hinreichender Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass die Klägerin vom 05.09.2012 bis zum 30.09.2012 krankheitsbedingt an ihrer Berufsbildungsleistung gehindert war. 25 Die Zeugin Dr. H hat glaubhaft die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für den genannten Zeitraum bekundet. Zwar konnte die Zeugin verständlicherweise aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aus der bloßen Erinnerung die Einzelheiten der Untersuchungen und ihre Diagnosen wiedergeben. Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Patientenkartei (Bl. 288 ff. d.A.) war ihr – als damals behandelnde Ärztin - aber eine weitgehend verwertbare Aussage möglich. Anhaltspunkte dafür, dass der dokumentierte Inhalt der Eintragungen in der Patientenkartei unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Ebenso ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Zeugin bei ihren Untersuchungen, Diagnosen und Beurteilungen Regeln der ärztlichen Kunst verletzt oder den Begriff der Arbeitsunfähigkeit verkannt hat. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen keine. 26 Die Zeugin hat die für den Zeitraum 05.09.2011 bis 30.09.2011 durchgehend eine Obstitation (Verstopfung, K59.0G) diagnostiziert. Sie hat eingehend die Untersuchung am 05.09.2011 geschildert und dabei u.a. eine weiche Bauchdecke und einen Druckschmerz im Oberbauch feststellen können. Ferner war der Entzündungswert leicht erhöht, so dass sie nach der Anamnese und der praktizierten Ausschlussdiagnostik nachvollziehbar eine funktionelle Darmstörung festgestellt hat. Zudem hat sie aufgrund der Schilderungen der Klägerin Gastritis (K29.7G) diagnostiziert. Die plausible Diagnose, die der attestierten Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag, basiert demnach auch, aber nicht nur auf subjektiven Schilderungen der Klägerin. Im zweiten Untersuchungstermin am 12.09.2011 hatte sich der Entzündungswert wieder normalisiert, jedoch sah die Zeugin sich aus ärztlicher Sicht nicht veranlasst, die eingeschlagene symptomatische Therapie abzubrechen, sondern fortzuführen und – die Klägerin klagte über Magenbeschwerden – die Dosis des Magenschutzpräparates und des Abführmittels zu erhöhen. Aus ärztlicher Sicht war daher der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der in diesem Termin durchgeführten Anamnese und der Einordnung der vorliegenden Symptome hat die Zeugin als zusätzlichen Grund für die Arbeitsunfähigkeit eine akute Belastungsreaktion festgestellt. Akute Belastungsreaktionen (F43.0) sind abhängig von der individuellen psychischen Konstitution des Betroffenen. Nicht jeder Mensch reagiert in gleicher Weise auf Krisensituationen. Es ist Sache des Arztes, sich einen durch ärztliche Berufserfahrung geschärften Eindruck vom Patienten zu verschaffen und diesen objektiv zu würdigen. Dies gilt ebenso für die subjektiven Schilderungen des Leidens durch den Patienten. Die Zeugin ist als Allgemeinmedizinerin auch im Bereich der psychosomatischen Grundversorgung ausgebildet, an ihrer Fachkenntnis bestehen daher keine Zweifel. Ihre Erklärung, dass bei psychosomatischen Belastungen, die ursächlich sein können, es geboten sein kann, den Patienten aus der Belastungssituation - hier personalisierten Ausbildungsplatzkonflikt - herauszunehmen, ist einleuchtend. Aus diesem Grund erweist sich auch der Besuch der Berufsschule für das Friseurhandwerk nicht als unvereinbar mit der Annahme der Arbeitsunfähigkeit, da dort jedenfalls die gegebene Belastungssituation nicht drohte. Auch die Zeugin hat plausibel bekundet, dass psychosomatische Beschwerden bei personenbezogenen Konflikten am Arbeitsplatz auf der Arbeitsstelle stärker auftreten können als bei einem Besuch in der Berufsschule. Die vom Beklagten vermutete „Arbeitsunlust“ konnte die Zeugin definitiv ausschließen. Dass die Klägerin aus ihrer Sicht die Arbeitsatmosphäre als belastend empfand, ist nachvollziehbar, wenn man sich etwa die Abmahnung des Beklagten vom 10.08.2011 (Bl. 163 ff. d.A.) vor Augen führt. In dieser Abmahnung ist u.a. ausdrücklich die Rede davon, dass es mehrfach Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und anderen Mitarbeitern wegen des Müll- und Küchendienstes gegeben habe und der Beklagte das Verhalten der Klägerin als nicht tragbar angesehen hat. Er hielt der Klägerin mit deutlichen Worten vor, ihr Verhalten sei unkollegial, störe den Betriebsfrieden, führe zu organisatorischen Problemen und sei geeignet, andere Mitarbeiter ebenfalls zu Nachlässigkeiten zu verleiten. Für den dritten Untersuchungstermin am 23.09.2011 konnte die Zeugin zwar keine Aussage tätigen, ob erneut eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden und welche Maßnahmen sie empfohlen hat, weil insoweit die Patientenkartei keinen Eintrag enthält. Jedoch steht aufgrund der Eintragung in der Dokumentation fest, dass sie jedenfalls keinen Anlass sah, von einer abgeschlossenen Heilung der zuvor in zwei Terminen festgestellten gesundheitlichen Beschwerden auszugehen, so dass sie weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit wegen Obstitation und akuter Belastungsreaktion annehmen und attestieren konnte, zumal die Klägerin nach der Dokumentation auch über fortdauernde Magenbeschwerden klagte. 27 3. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses folgt aus § 16 Abs. 2 BBiG. 28 4. Der Abrechnungsanspruch rechtfertigt sich aus § 108 GewO analog. Er ist durch die erteilte Abrechnung, die keinerlei Vergütung ausweist, nicht erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB. 29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO 30 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. 31 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: 32 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 33 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.