Urteil
11 Sa 287/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:1120.11SA287.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2013 - 19 Ca 2267/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. 3 Die Klägerin war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreibt, in der Zeit vom 02.08.2006 bis 31.10.2007 als Küchenhilfe beschäftigt und wurde für allgemeine Küchenhilfstätigkeiten im Bereich Gastronomie und Service der F -W GmbH überlassen. Die Klägerin erhielt bis Januar 2007 einen Stundenlohn von 5,05 €, ab dem Februar 2007 in Höhe von 5,31 € und ab dem April 2007 von 5,58 €. Im Arbeitsvertrag vom 01.08.2006 (Bl. 6 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien u.a. die Geltung der mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA abgeschlossenen Tarifverträge. 4 Mit der am 16.03.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 04.04.2012 der Beklagten zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer bei der F -W GmbH. Mit Klageänderung vom 11.07.2012 hat sie ihr Begehren auf der Grundlage einer unter dem 28.06.2012 erteilten Auskunft der Entleiherin (Bl. 40 ff. d. A.) beziffert. 5 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2013 (Bl. 101 ff. d. A.) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, etwaige Ansprüche der Klägerin auf Nachzahlung von Arbeitsentgelt seien verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 6 Gegen das ihr am 14.03.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.04.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.06.2013 begründet. 7 Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag behauptet die Klägerin erst im Jahre 2011 durch einen Zeitungsartikel von der mangelnden Tariffähigkeit der CGZP, der höheren Vergütung der Stammbelegschaft und der Verpflichtung zum equal pay erfahren zu haben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2013, Az. 19 Ca 2267/12, zugestellt am 13.03.2013, nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Auch die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Klägerin hätte bereits bei Arbeitsantritt bekannt sein müssen, dass sie weniger als die Stammbelegschaft verdiene, jedenfalls sei ihr dieser Umstand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 13.06.2013 und 17.07.2013 Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 16 II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. 17 Es kann dahin stehen, ob etwaige Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des equal pay nach den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt sind. Jedenfalls hat die Klägerin die für sich in Anspruch genommene Differenzvergütung in Höhe von 12.915,89 € brutto für den Zeitraum 02.08.2006 bis 31.10.2007 nicht schlüssig dargetan. 18 1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen der Leiharbeitnehmer. Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (BAG, Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 146/12 - m. w. N.). Hat der Entleiher im streitigen Zeitraum keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt, ist das Entgelt maßgebend, was er nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, sofern der Entleiher ein tarifliches Entgeltschema anwendet und der Arbeitnehmer auf dieser Grundlage für die gleiche Arbeitsaufgabe eingestellt worden wäre (vgl.: BAG, Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 294/12 -; BAG, Urt. v. 23.03.2011 - 5 AZR 7/10 -). 19 2. Die Beklagte hat bereits mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag mit Schriftsatz vom 01.10.2012 die Auskunft der Entleiherin vom 28.06.2012 hinreichend erschüttert. Die Auskunft bezieht sich auf Stammmitarbeiter unter der Rubrik „Kantinenarbeit“, die nach der Lohngruppe 5 des Lohnabkommens über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie NRW vergütet werden. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen und damit zugestanden vorgetragen, dass die Klägerin mit den Stammarbeitnehmern in der Kantine nicht vergleichbar sei, weil sie typische zur „Kantinenarbeit“ gehörende Aufgaben, wie z.B. das Kassieren von Essensgeld und das Einsammeln von Essensgeschirr, nicht ausgeübt hat. Die Klägerin ist lediglich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag als Küchenhilfe mit einfachen Hilfsarbeiten in der Küche (Spül- und Aufräumarbeiten sowie Hilfsarbeiten für Köche und Essenszubereiter) beschäftigt worden. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass nach den bei der Entleiherin angewandten tariflichen Bestimmungen der Metall- und Elektroindustrie NRW die Entleiherin tarifvertragskonform der Klägerin eine Vergütung nach der Lohngruppe 5 gewährt hätte. Die Klägerin setzt sich mit den Eingruppierungsvoraussetzungen für die Lohngruppe 5, niedergelegt in dem Lohnrahmenabkommen vom 19.02.1975, nicht auseinander. Es fehlen jegliche Angaben zur notwendigen Einarbeitungszeit für die ausgeübte Tätigkeit. Darauf, dass die Entleiherin die Klägerin - aus welchem Grund auch immer - auch übertariflich vergütet hätte, wenn sie von dieser eingestellt worden wäre, hat sich die Klägerin nicht berufen. 20 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 21 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. 22 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 23 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 24 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.