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Urteil

11 Sa 511/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein prozessualer Vergleich, der ein "sehr gutes" Zeugnis zusichert und ausdrücklich verlangt, dass dieses "im Übrigen für die weitere berufliche Entwicklung förderlich" sein soll, erfasst regelmäßig auch die Aufnahme einer positiven Schlussformel. • Schlussformeln (Bedauern, Dank, gute Wünsche) sind im Arbeitsleben weit verbreitet und können förderlich für Bewerbungen sein; eine derartige Förderungspflicht kann sich aus einem Vergleich ergeben. • Die konkrete Ausgestaltung der Schlussformel bemisst sich nach Treu und Glauben, Verkehrssitte und dem vom Vergleich gewollten Förderungszweck; Steigerungen oder private Wünsche sind nur dann erforderlich, wenn sie der Förderungszweck verlangt.
Entscheidungsgründe
Vergleichsverpflichtung zur Ergänzung des Zeugnisses um übliche Schlussformel • Ein prozessualer Vergleich, der ein "sehr gutes" Zeugnis zusichert und ausdrücklich verlangt, dass dieses "im Übrigen für die weitere berufliche Entwicklung förderlich" sein soll, erfasst regelmäßig auch die Aufnahme einer positiven Schlussformel. • Schlussformeln (Bedauern, Dank, gute Wünsche) sind im Arbeitsleben weit verbreitet und können förderlich für Bewerbungen sein; eine derartige Förderungspflicht kann sich aus einem Vergleich ergeben. • Die konkrete Ausgestaltung der Schlussformel bemisst sich nach Treu und Glauben, Verkehrssitte und dem vom Vergleich gewollten Förderungszweck; Steigerungen oder private Wünsche sind nur dann erforderlich, wenn sie der Förderungszweck verlangt. Der Kläger war vom 01.01.2007 bis 31.07.2011 als Director Services & Parts bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien schlossen in einem Kündigungsschutzverfahren am 29.02.2012 einen Prozessvergleich, wonach die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung "sehr gut" und insgesamt förderlich für seine berufliche Entwicklung zu erteilen habe. Die Beklagte erstellte ein Zeugnis vom 31.07.2011, das die sehr gute Bewertung enthält, jedoch keine Schlussformel mit Bedauern, Dank und guten Wünschen. Der Kläger verlangte Klageweise die Ergänzung um eine solche Schlussformel; das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht änderte auf Berufung hin insoweit ab, als die Beklagte zur Nachbesserung mit Aufnahme einer Schlussformel verpflichtet wurde. • Die Auslegung des Prozessvergleichs richtet sich nach §§ 133, 157 BGB; maßgeblich sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck der Vereinbarung und Verkehrssitte. • Ziffer 6 des Vergleichs geht über den bloßen gesetzlichen Zeugnisanspruch (§ 109 GewO) hinaus, indem sie ausdrücklich verlangt, dass das "sehr gute" Zeugnis "im Übrigen für die weitere berufliche Entwicklung des Klägers förderlich" sein soll; dies ist als Ausdruck einer qualitativen Steigerung gegenüber der gesetzlichen Wohlwollenspflicht zu verstehen. • Da Schlussformeln (Bedauern, Dank, gute Wünsche) im Arbeitsleben verbreitet sind und positiv auf Bewerbungsunterlagen wirken können, fällt die Erteilung einer geeigneten Schlussformulierung in den von den Parteien gewollten Förderungsbereich. • Die konkrete Formulierung der Schlussformel ist nach Treu und Glauben sowie Verkehrssitte zu bestimmen; bei einer herausragenden Bewertung ("sehr gut") ist die übliche Abschlussformel angemessen, um die Förderungswirkung zu gewährleisten. • Eine weitergehende Steigerung der Formulierung (z. B. Zusatz "sehr" beim Bedauern oder Hervorhebung der "wertvollen" Arbeit) ist nicht erforderlich, ebenso wenig gehören private Zukunftswünsche in das Zeugnis; der Wunsch nach weiterem Erfolg ist durch die Formulierung "alles Gute" bereits erfasst. • Da die Parteien im Vergleich keine ausdrückliche Regelung zur Schlussformel trafen, ist die Auslegung zugunsten einer sinnvollen, förderlichen Regelung vorzunehmen; nur insoweit war die Beklagte zur Ergänzung zu verurteilen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.07.2011 neu auszustellen und um eine Schlussformulierung zu ergänzen, die Bedauern über das Ausscheiden, Dank für die geleistete Arbeit und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt. Eine weitergehende Ergänzung mit Steigerungen wie "sehr" im Bedauern, der Hervorhebung "wertvoller" Arbeit oder privaten Zukunftswünschen war nicht erforderlich und wurde nicht zugesprochen. Die Klage war insoweit begründet, weil der Prozessvergleich ein Zeugnis verlangte, das "im Übrigen förderlich" für die berufliche Entwicklung sein sollte; dies umfasst die übliche positive Schlussformel, um die geforderte Förderwirkung sicherzustellen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte; Revision wurde nicht zugelassen.