Leitsatz: 1. Der Anspruch auf ein Weihnachtsgeld für Betriebsrentner kann aus einer betrieblichen Übung erwachsen. Eine betriebliche Übung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er Betriebsrentner geworden ist, das „Rentnerweihnachtsgeld“ nie erhalten hat. Die verpflichtende Wirkung der betrieblichen Übung tritt zugunsten derjenigen aktiven Arbeitnehmer ein, die schon unter der Geltung der Übung in dem Betrieb gearbeitet haben. Die Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass die Übung dann noch fortgeführt wird, wenn sie selbst die vorausgesetzten Bedingungen erfüllen. Da es sich um eine betriebliche, nicht um eine individuelle Übung handelt, kommt es nicht darauf an, ob und wie oft der Arbeitnehmer selbst schon in die Übung einbezogen worden war. 2.Der durch betriebliche Übung begründete Anspruch kann im Betriebsrentenrecht nicht durch eine gegenläufige (negative) betriebliche Übung wieder aufgehoben werden. Die unterschiedliche Struktur der Rechtsbeziehung verbietet es, den für das Arbeitsverhältnis entwickelten Rechtsgedanken der gegenläufigen Übung auf das Versorgungsverhältnis zu übertragen. 3. Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen nur dann tariflichen Ausschlussfristen, wenn sich dies eindeutig und unmissverständlich aus dem Tarifvertrag ergibt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Versorgungsansprüche keinen tariflichen Ausschlussfristen unterwerfen. 4. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, wenn die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. März 2013 – 6 Ca 2887/12 – abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 291,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem27. April 2012 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem Jahre 2012 jeweils zum 30. November verpflichtet ist, an den Kläger ein Rentnerweihnachtsgeld in Höhe eines monatlichen Betriebsrentenbezugs zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht die Gewährung von Weihnachtsgeld aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung geltend. Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vom1. Dezember 1966 bis zum 30. September 1996 beschäftigt. Ihm war eine Rentenzusage erteilt worden, der eine Versorgungsrichtlinie zugrunde lag. Wegen deren Inhalt wird auf die Kopie Bl. 72 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte zahlte bis 2003 vorbehaltlos an alle Betriebsrentner jeweils Ende November ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbezuges aus. Arbeitnehmer, die bis 2004 verrentet worden sind, erhalten das Weihnachtsgeld weiterhin. Arbeitnehmer, die nach 2004 verrentet worden sind, bekommen kein Weihnachtsgeld. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beidseitiger Organisationszugehörigkeit der „Einheitliche Manteltarifvertrag Erfrischungstränke-Industrie Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2001“ (MTV) Anwendung. Diese sieht in § 20 vor: „ § 20 Ausschlussfristen Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z. B: auf rückständiges Entgelt aus Leistung von Mehrarbeit usw.) sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Entstehen des Anspruches geltend zu machen. Von der dreimonatigen Ausschlussfrist bleiben Ansprüche, die aus strafbaren Handlungen abgeleitet werden, unberührt. Der Verfall des Anspruchs ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber auf die Möglichkeit des Verfalls am Schwarzen Brett hinweist. Die Verfallfrist ist gehemmt, solange der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt oder unabwendbaren Zufall an der Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert ist.“ Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2005 Betriebsrente. Diese betrug 2009 und 2010 monatlich 96,85 EUR und 2010 monatlich 97,92 EUR. Ein Weihnachtsgeld hat er als Betriebsrentner bisher nicht erhalten. Dieses machte er für die Jahre 2009 bis 2011 mit Schreiben vom 15. Februar 2012 geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rentnerweihnachtsgeld aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu. Seine Ansprüche seien auch nicht teilweise verfallen, weil die tarifvertragliche Verfallklausel nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung finde. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 293,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn zukünftig mit der November-Abrechnung ein Weihnachtsgeld in Höhe des jeweiligen Rentenmonatsbezuges zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, eine betriebliche Übung habe nicht entstehen können, weil der Kläger die von ihm beanspruchte freiwillige Leistung zu keinem Zeitpunkt erhalten habe. Gegenüber Betriebsrentnern könne keine betriebliche Übung entstehen, weil die vertraglichen Bande beendet seien. Jedenfalls seien die Ansprüche für die Jahre 2009 und 2010 verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2013 abgewiesen. Gegen das ihm am 13. Mai 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 6. Juni 2013 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 15. Juli 2013, begründet. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, ihm stehe das Weihnachtsgeld zu. Für das Entstehen einer betrieblichen Übung komme es nicht darauf an, ob der jeweilige Betriebsrentner die Leistung erhalten habe. Der Kläger hat zunächst angekündigt, den Antrag zu stellen, das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abzuändern, als der Zahlungsantrag in Höhe von 291,62 EUR brutto abgewiesen worden ist. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013, Az.: 6 Ca 2887/12, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 291,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn zukünftig mit der Novemberabrechnung eine zukünftige betriebliche Altersversorgungsleistung in Höhe des jeweiligen Rentenmonatsbezugs zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist nicht wegen Unterschreitung der Berufungssumme unzulässig. Nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG kann Berufung nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, wenn die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (BGH 9. November 2004 – VIII ZB 36/04 – NJW-RR 2005, 714). Danach führt der Umstand, dass der Kläger zunächst nur wegen der Abweisung des Zahlungsantrages Berufung eingelegt hatte, nicht zu deren Unzulässigkeit. Er hat später einen weiteren Antrag gestellt. Die Berufungssumme ist erreicht, wenn beide Anträge zusammengerechnet werden. Die Erweiterung ist von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt. II. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht das geltend gemachte Weihnachtsgeld aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu. Der Anspruch ist nicht teilweise verfallen. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 291,62 EUR brutto für die Jahre 2009 bis 2011. Der Anspruch findet seine Rechtfertigung in den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung zur betrieblichen Übung entwickelt hat. a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung ausdrücklich als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Leistungsempfänger aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation, wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet, mit der Folge, dass er sich von dieser Verpflichtung nicht mehr einseitig lossagen kann . Für die Zahlung von Weihnachtsgeld an Betriebsrentner gilt nichts anderes (BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 188/08 – NZA 2011, 104; 29. April 2003 – 3 AZR 339/02 – juris) . Eine betriebliche Übung kann sich auch für Leistungen ergeben, die in der Leistungsordnung nicht vorgesehen sind. Auch auf die Fortgewährung einer zunächst nicht vorgesehenen, aber im Laufe der Zeit üblich gewordenen Leistung darf vertraut werden. Dies gilt dann nicht, wenn die Leistungen in fehlerhafter Anwendung der Leistungsordnung erbracht wurden (BAG 29. April 2003 – 3 AZR 339/02 – juris) . Eine betriebliche Übung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er Betriebsrentner geworden ist, das „Rentnerweihnachtsgeld“ nie erhalten hat. Die verpflichtende Wirkung der betrieblichen Übung tritt zugunsten derjenigen aktiven Arbeitnehmer ein, die schon unter der Geltung der Übung in dem Betrieb gearbeitet haben. Die Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass die Übung dann noch fortgeführt wird, wenn sie selbst die vorausgesetzten Bedingungen erfüllen. Da es sich um eine betriebliche, nicht um eine individuelle Übung handelt, kommt es nicht darauf an, ob und wie oft der Arbeitnehmer selbst schon in die Übung einbezogen worden war (BAG 29. April 2003 – 3 AZR 339/02 – juris) . Der durch betriebliche Übung begründete Anspruch kann im Betriebsrentenrecht nicht durch eine gegenläufige (negative) betriebliche Übung wieder aufgehoben werden. Die unterschiedliche Struktur der Rechtsbeziehung verbietet es, den für das Arbeitsverhältnis entwickelten Rechtsgedanken der gegenläufigen Übung auf das Versorgungsverhältnis zu übertragen (BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 188/08 – NZA 2011, 104) . b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 291,62 EUR brutto für die Jahre 2009 bis 2011 aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Aufgrund der bis 2004 von der Beklagten vorbehaltlos erfolgten Gewährung eines Weihnachtsgeldes an ihre Betriebsrentner konnte der Kläger schließen, auch er werde die Leistung künftig erhalten. Der Annahme der betrieblichen Übung steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits 1996 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden ist und seit seinem 2005 erfolgten Renteneintritt noch kein Weihnachtsgeld erhalten hat. Die verpflichtende Wirkung der betrieblichen Übung ist während seiner aktiven Zeit bei der Beklagten eingetreten. In dieser Zeit haben die damaligen Betriebsrentner vorbehaltlos mehr als dreimal ein Weihnachtsgeld erhalten. Dem konnte der Kläger entnehmen, dass er im Rentenalter auch in den Genuss des Weihnachtsgeldes kommen würde. Darauf, ob die von der Beklagten offensichtlich vorgenommene Unterscheidung zwischen Betriebsrentnern, die bis 2004 verrentet worden sind, und Betriebsrentnern, die nach 2004 verrentet worden sind, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, kommt es nach alledem nicht mehr an. c) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verfallen. Dies gilt auch für die Jahre 2009 und 2010. aa) Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen nur dann tariflichen Ausschlussfristen, wenn sich dies eindeutig und unmissverständlich aus dem Tarifvertrag ergibt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Versorgungsansprüche keinen tariflichen Ausschlussfristen unterwerfen ( BAG 12. Juni 2007 – 3 AZR 186/06 – BAGE 123, 82; 27. Februar 1990 – 3 AZR 216/88 – NZA 1990, 627) . bb) Danach ist kein Verfall eingetreten, weil § 20 MTV für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht zur Anwendung kommt. Die Vorschrift spricht ausdrücklich von „gegenseitigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“. Beispielhaft nennt sie „rückständiges Entgelt aus Leistung von Mehrarbeit usw.“. Sie lässt somit weder eindeutig noch unmissverständlich erkennen, dass sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfassen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Sie stellt keinen Bezug zu Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung, sondern nur zu solchen aus dem Arbeitsverhältnis her. Das Arbeitsverhältnis des Betriebsrentners ist indes beendet. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. 3. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Für die begehrte Feststellung besteht ein Feststellungsinteresse. aa) Nach § 46 Abs. 2 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen ( st. Rspr., etwa BAG 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 – EzA ZPO § 256 Nr. 9; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001- 4 AZR 757/00 - BAGE 100, 43). bb) Danach besteht das notwendige Feststellungsinteresse, weil der Antrag geeignet ist, zwischen den Parteien abschließend zu klären, ob dem Kläger das von ihm begehrte Rentnerweihnachtsgeld zusteht. Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien nicht streitig. Es ist nicht zu erwarten, dass es zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien über diese Frage kommen wird. b) Der Feststellungsantrag ist begründet. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.