Urteil
4 Sa 528/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:1220.4SA528.13.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2013 – 8 Ca 4974/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2013 – 8 Ca 4974/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hat, auf ein anderes Flugzeugmuster umgeschult und anschließend auf diesem Muster eingesetzt zu werden. Der Kläger beruft sich als Anspruchsgrundlage für seinen Anspruch auf den Tarifvertrag Wechsel und Förderung für die Mitarbeiter des Bordpersonals der L GmbH (Text Bl. 21 ff. d. A. mit Protokollnotiz Nr. 2 ab Bl. 28 d. A. und Protokollnotiz Nr. 3 ab Bl. 31 d. A.), auf den vorsorglichen Interessenausgleich vom 05.06.2009 (Text Bl. 105 ff. a. A.) und die Betriebsvereinbarung „(Um-)Schulungskonzept Embraer Cockpit und Kabine“ (Bl. 38 ff. d. A.). Er stützt sich ferner auf eine von ihm gesehene Zusage sowie auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte. Der Kläger ist seit dem 15.10.1989 als Pilot bei der Beklagten beschäftigt. Zu Beginn des Rechtsstreites war er auf dem Flugzeugmuster AVRO 85 (ARJ) als Kapitän eingesetzt. Sein durchschnittliches Bruttogehalt betrug dabei ca. 12.000,00 € (inklusive Zulagen). Aufgrund der Erklärung beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Einsatz des Klägers auf dem von ihm mit der Klage begehrten Flugzeugmuster Embraer (EMJ) keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Eingruppierung und Vergütung des Klägers. Im Einstellungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 28.08/08.09.1989 (Bl. 9 d. A.) wurden in Nr. 2 die „jeweils gültigen Mantel- und Gehaltstarifverträgen“ in Bezug genommen. Der Interessenausgleich vom 05.06.2009 betrifft laut Ziff. II zunächst die Maßnahmen, ab dem 01.09.2009 insgesamt 20 neue Flugzeuge des Typs „Embraer 190/195“ in die Flotte aufzunehmen und im Austausch gegen diese Flugzeuge voraussichtlich bis zum 31.12.2011 20 Flugzeuge des Typs „Canadair Regional Jet 200“ und des Typs „Avro RJ 85“ auszumustern. Der vorsorgliche Interessenausgleich sollte auch für die Aufnahme weiterer Flugzeuge aus der Embraer E-Jets Family gelten. Inzwischen wurde der Kläger auf ein anderes Flugzeugmuster als das von ihm im vorliegenden Rechtsstreit begehrte umgeschult. Der Kläger hatte sich bereits im Jahre 2010 für eine Umschulung auf das Flugzeugmuster Embraer (EMJ) beworben und hierfür von der Beklagten eine Zusage erhalten. Er war auch bereits zu einem sogenannten „Check-in-Tag“ am 09.02.2010, der in München stattfand, angereist. Am 11.02.2010 zog der Kläger diese Bewerbung zurück. Unstreitig war dem ein Schreiben des Chefpiloten B vorausgegangen, in dem dieser die Kapitäne darauf hinwies, dass die Fluggesellschaft C Kapitäne suche (Bl. 133 d. A.). Es wurden darauf mehrere Telefonate zwischen dem Kläger und Herrn B geführt. Der Kläger hat dazu vorgetragen, seine Fragen in diesem Telefonaten hätten dahin gezielt, ob im Falle einer Ablehnung seiner Bewerbung bei Condor bei der Beklagten Nachteile für ihn, dem Kläger, entstehen würden. Herr B habe sich erkundigen wollen, ob dem Kläger bei einer Rücknahme seiner Bewerbung auf die EMJ Nachteile entstünden. Vorsorglich habe der Kläger dann noch zu den vorbereitenden Maßnahmen (Check-in-Tag) nach München fliegen sollen, dies für den Fall, dass er die anstehenden Vorbereitungsmaßnahmen nicht abbrechen dürfe. Nachdem sich Herr B über die Rücknahmemöglichkeit des Klägers hinsichtlich seiner Bewerbung auf die EMJ erkundigt gehabt habe, habe er ihm, dem Kläger, zugesichert, dass ihm keinesfalls Nachteile im eigenen Unternehmen entstehen würden und er im Falle einer Ablehnung seiner Bewerbung bei der C sich erneut auf die EMJ bewerben könne (Vortrag Bl. 128 d. A.). Nachdem der Kläger wegen der nur bis zum 08.02.2010 geltenden Ausschreibung der C (auf die er sich inzwischen beworben hatte) am 09.02. seine Bewerbung für die Umschulung auf die EMJ mündlich und am 10.02. schriftlich zurückgezogen hatte, wurde ein nachrückender Bewerber für die Umschulung eingesetzt. Am 04.11.2011 bewarb sich der Kläger erneut auf eine Umschulungsmaßnahme für das Muster EMJ, die im August 2012 stattfinden sollte. Mit E-Mail vom 04.11.2011 – worin der Kläger eine Annahme seiner Bewerbung sieht – teilte Frau S für die Beklagte dem Kläger Folgendes mit (Bl. 11 d. A.): „Sehr geehrter Herr B , vielen Dank für die Zusendung Ihrer Bewerbung und das entgegengebrachte Interesse an der obigen Stellenausschreibung. Wir werden Ihre Unterlagen an die zuständige Fachabteilung weiterleiten. Bitte haben Sie daher noch etwas Geduld, wir werden uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Viele Grüße“ Am 12.12.2011 wurde dem Kläger vom Leiter der Kapazitätsplanung, Herrn Rolf, mitgeteilt, dass er für die EMJ-Umschulung im August vorgesehen sei und aus diesem Grunde seinen bereits beantragten Urlaub verschieben müsse, damit er im August für die Schulung zur Verfügung stehen könne. Mit E-Mail vom 27.02.2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht für die Schulungsmaßnahme auf das Flugzeugmuster EMJ sondern für die auf das Flugzeugmuster CRJ (Canadair) eingeplant sei. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 28.02.2012 (Bl. 12/13 d. A.). Hinsichtlich eines Anspruchs auf Gleichbehandlung hat der Kläger vorgetragen, es gebe mehrere Piloten, die mehrfach freiwillige Wechsel auf Flugzeugmuster absolviert hätten, so insbesondere die Herren F , S , B M , T , D und H . Bei diesen handle es sich sämtlich um Kapitäne, auch der Chefpilot B habe mehrere – freiwillige – Wechsel hinter sich. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unverzüglich bei nächster Gelegenheit auf das Flugzeugmuster Embraer (EMJ) umzuschulen und ihn anschließend auf das vorbenannte Muster einzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass dem Kläger aus dem Tarifvertrag Umschulung und Wechsel keine individuellen Ansprüche zustünden. Im Übrigen habe er den sogenannten „Wechseljoker“ entsprechend § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages aufgrund seiner Bewerbung im Jahre 2010 bereits verbraucht. Bezüglich der anderen Piloten sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert. Er lege insbesondere nicht die besonderen Umstände des Wechsels dar. Herr B sei Führungskraft und falle nicht unter den Tarifvertrag. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.06.2013 (Bl. 154 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 14.06.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.07.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.09.2013 am 20.09.2013 begründet. Der Kläger setzt sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 211 ff. d. A.) Bezug genommen. Zu der Frage, ob Herr B überhaupt im Namen der Beklagten rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben könne, weist der Kläger darauf hin, dass Herr B Chefpilot und somit sein, des Klägers, Vorgesetzter sei. Er meint, dass auch die „Annahme der Bewerbung“ und die daraufhin veränderte Einsatzplanung zu einer bindenden Zusage geführt hätten. Immerhin seien ihm bereits der Umschulungstermin genannt und danach auch sein Urlaub verlegt worden. Bei den erstinstanzlich genannten Mitarbeitern, die mit ihm vergleichbar seien und umgeschult worden seien, obwohl diese bereits einen freiwilligen Musterwechsel zuvor vollzogen gehabt hätten, handle es sich nur um eine kleine Auswahl der ihm, dem Kläger, bekannten Mitarbeiter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2013, Aktenzeichen 8 Ca 4974/12, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 217 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Zusage durch Herrn B weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger nicht benenne was ihm Herrn B konkret gesagt haben solle. Er berichte lediglich von zahlreichen Telefonaten sowie das, was er daraus verstanden haben wolle, nämlich dass sich für ihn die Situation nicht verschlechtern solle. In der Pauschalität des Vortrages könne die Beklagte sich nicht konkret dazu einlassen. Sie gehe nach Rücksprache mit Herrn B auch nicht davon aus, dass dieser eine verbindliche Zusage getätigt habe. Herr B habe lediglich die tarifliche Situation wiedergeben wollen. Ein Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz setzte voraus, dass der Arbeitgeber eine freiwillige Leistung nach einem generalisierenden Prinzip vergebe und die dazu gewählten Differenzierungsmerkmale eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellten. Hier gehe es schon gar nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um eine Fortbildung der Mitarbeiter zur Deckung eines vorhandenen Bedarfs. Es liege auch keine Leistung nach einem generalisierenden Muster vor. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Umschulung auf das Flugzeugmuster Embraer (EMJ) und für den vom Kläger ebenfalls begehrten anschließenden Einsatz auf diesem Muster. A. Ein solcher Anspruch besteht nicht aus dem Tarifvertrag Wechsel und Förderung für die Mitarbeiter des Bordpersonal der L GmbH (im Folgenden: Tarifvertrag Wechsel und Förderung). Dieser Tarifvertrag regelt ausdrücklich, dass Ansprüche nur der Personalvertretung zustehen. I. In § 5 des Tarifvertrages, der sich mit den Erstellen und der Führung der Seniortätslisten befasst, ist in Absatz 6 Folgendes geregelt: „Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur der Personalvertretung zu“. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. BAG 16.04.2003 – 4 AZR 325/02). Hier ist bereits der Wortlaut der tariflichen Bestimmung derartig eindeutig, dass es eines Rückgriffs auf die übrigen Teile der Auslegungsmethode nicht mehr bedarf: In der zitierten Vorschrift ist nicht etwa – wie der Kläger es verstehen möchte – geregelt, dass Ansprüche aus § 5 nur der Personalvertretung zustehen. Vielmehr ist schon im Wortlaut eindeutig geregelt, dass Ansprüche „aus diesem Tarifvertrag“ nur der Personalvertretung zustehen. Aus dem „nur“ ergibt sich ebenso eindeutig, dass sie nicht auch einer anderen Person oder Einrichtung zustehen, mithin auch nicht dem einzelnen Piloten. Aus dem eindeutigen Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch der Sinn und Zweck des Tarifvertrages: Es wird eine Art Auswahlrichtlinie für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung geschaffen. Die in der Tat eigentümliche Stellung der Vorschrift in § 5 Abs. 6 des Tarifvertrages lässt sich dadurch erklären, dass für die Auswahl im Rahmen dieses Tarifvertrages, d. h. bei Wechsel und Förderung, die Seniorität und damit die Senioritätsliste eine entscheidende Rolle spielt, wie es sich z. B. in § 6 Abs. 3 und in der Protokollnotiz 2 unter I Abs. 4 niederschlägt. II. § 6 Abs. 2 S. 2 des Tarifvertrages, um dessen Auslegung die Parteien ebenfalls streiten, gewährt aber auch unabhängig von § 5 Abs. 6 keinen individuellen Anspruch. In § 6 Abs. 2 ist Folgendes geregelt: „Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Umschulungen auf ein anderes Flugzeugmuster unter Beibehaltung der beruflichen Funktion. Je einmal während der Kapitänszeit ist ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Förderungen haben dabei Vorrang vor dem Wechsel, soweit dem keine Schutzvorschriften (z. B. Gesetz, Rationalisierungsschutzabkommen, Interessenausgleich, Sozialplan oder entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen) entgegenstehen“. In Satz 2 ist also geregelt, dass während der Kapitänszeit ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich ist, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Schon aus dem Wortlaut „möglich ist“ ergibt sich, dass die Vorschrift keinen individuellen Anspruch regelt, einmal während der Kapitänszeit zu wechseln. Die Vorschrift regelt vielmehr mit der Beschränkung auf einen Wechsel ähnlich wie § 7 Abs. 1 nur eine Begrenzung der Wechselmöglichkeiten, nicht aber, dass innerhalb dieser Grenzen ein individueller Anspruch besteht. Die nach dieser Vorschrift grundsätzlich gegebene „Möglichkeit“ eines Wechsels ist darüber hinaus weiter durch „Bedarf“ und „entsprechende Voraussetzungen“ eingeschränkt. Insbesondere ergibt sich aus der Vorschrift nicht, dass ein Kapitän einen Anspruch dahingehend ableiten könnte, wenn „bei nächster Gelegenheit“ auf ein bestimmtes Flugzeugmuster umgeschult und dort eingesetzt zu werden. III. Auch aus § 8 des Tarifvertrages folgen keine individuellen Ansprüche. Dieses gilt auch für Absatz 3. Dort ist geregelt: „Die Rücknahme einer Bewerbung ist nur bis zur Zusage für den Grundkurs bzw. die Umschulung möglich. Die Zusage hat den Beginn des Grundkurses bzw. der Umschulung anzugebene. Sie hat spätestens 3 Wochen nach Bewerbungsschluss zu erfolgen.“ Ein Anspruch kann sich allenfalls aus einer entsprechenden Zusage ergeben (s. dazu unten E.) Unabhängig davon spricht Einiges für die Rechtsauffassung der Beklagten, dass mit der einmaligen Zusage für eine Umschulung eines Kapitäns auf ein anderes Flugzeugmuster die Wechselmöglichkeit aus § 6 Abs. 2 verbraucht ist. Wenn nämlich in § 8 Abs. 3 geregelt ist, dass die Rücknahme einer Bewerbung nur bis zur Zusage für den Grundkurs bzw. die Umschulung möglich ist, dann wäre diese Regelung bedeutungslos, wenn der Bewerber ohne Rückwirkung auf die einmalige Wechselmöglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 nach einer Zusage von der Umschulung wieder zurücktreten könnte oder gar nach Beginn der Umschulung aus dieser aussteigen könnte. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass auch § 8 Abs. 3 – wie der gesamte Tarifvertrag keinen individuellen Anspruch auf einen Wechsel regelt. B. Der Kläger kann auch aus der Protokollnotiz Nr. 2 zum Tarifvertrag Wechsel und Förderung den von ihm geltend gemachten Klageanspruch nicht herleiten. Dieses aus mehreren Gründen: I. Die Protokollnotiz regelt wiederum keinen individuellen Anspruch. Sie ist ausdrücklich als Protokollnotiz zum Tarifvertrag Wechsel und Förderung vom 24.04.1995 ausgewiesen. Auch für sie gilt die Regelung in § 5 Abs. 6 des Tarifvertrages, wonach Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nur der Personalvertretung zustehen. II. Auch der Wortlaut der Protokollnotiz lässt nicht auf einen individuellen Anspruch schließen. In I. heißt es in Absatz 1 zunächst: „Das Muster EMJ wird bis zum 31.12.2011 als Wechselmuster bestimmt.“ In Absatz 2 heißt es: „Auf das Wechselmuster sind nur Wechsel im Sinne des§ 6 Abs. 2 TV WeFö möglich.“ Sodann heißt es in Absatz 3, auf den der Kläger sich beruft: „Bei dem Wechsel des CLH Bestandpersonals (Stand der Senioritätsliste am 30. März 2009) auf eine Stelle der EMJ ist unbeachtlich, ob der Bewerber als Kapitän oder Copilot schon einmal einen Wechsel zwischen den Flugzeugmustern vollzogen hat.“ Dieser Absatz regelt nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Ausnahme zu § 6 Abs. 2 TV WeFö. Er eröffnet nur eine weitere „Möglichkeit“ im Sinne des § 6 Abs. 2 und schafft die Vorschrift des § 6 Abs. 2 – die aus den zuvor genannten Gründen keinen individuellen Anspruch regelt – nicht in einen individuellen Anspruch um. Unabhängig davon, ist die Protokollnotiz Nr. 2 vom 08.04.2009 bezüglich des Wechselmusters EMJ inzwischen, nämlich mit der Protokollnotiz Nr. 3 vom 17.10.2011 abgelöst worden. Dieses jedenfalls hinsichtlich der soeben zitierten Regelungen der Protokollnotiz Nr. 2 unter I. Abs. 1 bis 3. Denn in der Protokollnotiz Nr. 3 heißt es unter II. 1. (vgl. Bl. 31 d. A.): „Das Muster EMJ wird in Abweichung zur Protokollnotiz 2 dieses Tarifvertrages über den 31.12.2011 hinaus bis zum 31.12.2012 als Wechselmuster bestimmt. Ebenso wird das Flugzeugmuster CRJ bis zum 31.12.2012 als Wechselmuster bestimmt. Soweit es sich nicht um Neueinstellungen auf die Muster EMJ und CRJ handelt, sind die EMH und CRJ als reine Wechselmuster zu verstehen, auf die nur Wechsel im Sinne des § 6 Abs. 2 TV WeFö möglich sind.“ Hier wird nunmehr ausnahmslos auf § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages Wechsel und Förderung verwiesen. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls seit Oktober 2011 keine Sonderregelung hinsichtlich des § 6 Abs. 2 TV Wechsel und Förderung mehr besteht. Das wird auch noch durch die Präambel der Protokollnotiz Nr. 3 bestätigt: „Soweit in der vorliegenden Protokollnotiz keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt Protokollnotiz Nr. 2 im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen weiter.“ Wie gesagt, ist in II. 1. der Protokollnotiz Nr. 3 eben eine abweichende Regelung von I. Abs. 1 bis 3 der Protokollnotiz Nr. 2 getroffen. Da der Kläger sich erstmals am 04.11.2011 für eine Schulungsmaßnahme im August 2012 auf das Flugzeugmuster EMJ bewarb, kann er sich mithin schon aus diesem Grunde nicht mehr auf die Protokollnotiz Nr. 2 berufen. C. Auch aus dem „vorsorglichen Interessenausgleich (Anlage K 9, Bl. 105 ff. d. A.) kann der Kläger den Klageanspruch nicht ableiten. Dieses wiederum aus mehreren Gründen. I. Der vorsorgliche Interessenausgleich regelt keinen individuellen Anspruch – was im Übrigen für einen Interessenausgleich typisch ist, denn ein Interessenausgleich entfaltet grundsätzlich keine normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer (vgl. statt vieler Fitting § 112a BetrVG Rn. 46 m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Unter III. regelt der vorsorgliche Interessenausgleich für das Cockpitpersonal folgende „Umsetzung der Maßnahmen“: „1. In Umsetzung der unter Ziffer II beschriebenen Maßnahmen wird das Cockpitpersonal gemäß den einschlägigen tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung und seiner Ergänzungen auf den EMJ umgeschult und versetzt. Einzelheiten zu der für den Einsatz erforderlichen Schulung finden sich in der BVB „(Um-)Schulungskonzept Embraer Cockpit und Kabine“ vom 05. Juni 2009. 2. Die Stellenausschreibungen werden mit der Personalvertretung abgestimmt. Bewerber, die sich auf eine EMJ-Stelle ein Mal beworben haben, werden auch bei zukünftigen Stellenausschreibungen auf EMJ berücksichtigt (Dauerbewerbung).“ Der Kläger beruft sich auf Nr. 2. Aber auch in dieser Nr. 2 ist bereits dem Wortlaut nach kein individueller Anspruch geregelt. In Kontext mit dem den Parteien des Interessenausgleichs bekannten Haustarifvertrag ist mangels konkreter Anhaltspunkte für einen individuellen Anspruch auch hier wieder entsprechend der Typik eines Interessenausgleichs davon auszugehen, dass Vorschrift nicht mit normativer Wirkung auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse einwirken sollte, sondern das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Personalvertretung bestimmen sollte. Auf den Tarifvertrag Wechsel und Förderung und seine Ergänzungen (die Protokollnotizen) ist ausdrücklich in III. 1. verwiesen. Wie bereits ausgeführt, folgen aus dem Tarifvertrag und seinen Protokollnotizen keine individuellen Ansprüche. Darüber hinaus ist in III. 1. des Interessenausgleichs auf die Betriebsvereinbarung vom 05. Juni 2009 verwiesen. Auch aus dieser folgt der Klageanspruch nicht: D. Der Kläger beruft sich insoweit auf § 3 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung (Anlage K 10, Bl. 38 ff. a. A.). Dort ist wiederum geregelt: „Bewerber, die sich auf eine EMJ-Stelle ein Mal beworben haben, werden auch bei zukünftigen Stellenausschreibungen auf EMJ berücksichtigt (Dauerbewerbung).“ Aber auch daraus kann der Kläger seinen Klageanspruch nicht ableiten. Denn § 10 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung regelt ausdrücklich: „Diese BVB vermittelt keinen Anspruch auf eine(Um-)Schulung.“ E. Auch eine einzelvertragliche Zusage für einen Wechsel auf die EMJ kann nicht festgestellt werden. I. Was zunächst das Verhalten Herrn Bönigs im Jahre 2010 anbetrifft, gilt Folgendes: Unstreitig ist dazu, dass der Kläger sich im Jahre 2010 auf das Flugzeugmuster EMJ bereits beworben hatte und dass er eine Zusage erhalten hatte, wobei für die Umschulung bereits der sogenannte Check-in-Tag am 09.02.2010 stattgefunden hatte, bevor der Kläger am 11.02.2010 seine Bewerbung zurückzog. Damit wäre zunächst der Tatbestand des § 8 Abs. 3 des Tarifvertrages erfüllt. Der Kläger hat dazu indes behauptet, es sei ihm seitens des Chefpiloten, Bö , bei der Bewerbungsrücknahme zugesichert worden, dass ihm (dem Kläger) keine künftigen Nachteile entstünden und eine spätere Bewerbung auf das Flugzeugmuster EMJ noch möglich wäre (so der Kläger in der Klageschrift – Bl. 4 d. A.). In einem späteren Schriftsatz (11.12.2012, Bl. 127 d. A.) schildert der Kläger, dass Herr B mit einem Infoschreiben auf die Möglichkeit hingewiesen habe, sich bei der C zu bewerben. Daraufhin habe er, der Kläger, noch am selben Tag mit Herrn B telefoniert, um weitere Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens in Erfahrung zu bringen. Herr B habe dem Kläger mitgeteilt, dass er dann in jedem Falle seine Bewerbung auf die EMJ zurückziehen müsse und daher nicht auf die EMJ umgeschult werden könne. Die Problematik des Klägers habe nunmehr darin bestanden, dass er eine Zusage oder auch Absage der C möglicherweise erst im Jahr 2011 erhalten würde, andererseits aber gezwungen sei, seine Bewerbung bei der Beklagten für die Umschulungsmaßnahme im März 2010 kurzfristig zurückzuziehen. „Daher“ – so der Kläger weiter – „zielten seine Fragen auch ganz konkret auf die vorbenannte Problematik hin, nämlich, ob ihm im Falle einer Ablehnung der C bei der Beklagten im Unternehmen Nachteile entstehen würden.“ Zwischen dem 05. und 06.02.2010 habe eine Vielzahl von Telefonaten zwischen ihm, dem Kläger, und Herrn B stattgefunden. Herr B habe sich erkundigen wollen. Auch am 08.02. hätten wieder „zahlreiche Telefonate“ mit Herrn B stattgefunden, welche zum Inhalt gehabt hätten, wie der weitere Verlauf hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens einerseits bei der Condor und andererseits die Rücknahme der Bewerbung bei der Beklagten sei. Nachdem Herr B sich erkundigt habe, habe er dem Kläger zugesichert, dass ihm keine Nachteile im eigenen Unternehmen entstehen würden und er im Falle einer Ablehnung seiner Bewerbung bei der Condor sich erneut auf die EMJ bewerben könne. Die Beklagte hat diesen Vortrag schon erstinstanzlich bestritten und erstinstanzlich darauf hingewiesen, der Kläger könne bezeichnender Weise schon nicht benennen, was ihm Herr B konkret gesagt haben solle. Er berichte von zahlreichen Telefonaten. Sie, die Beklagte, könne sich erst konkreter einlassen, wenn der Kläger vortrage, wann Herr B was konkret gesagt habe. Nach ihren, der Beklagten Erkundigungen, habe Herr B lediglich die tarifliche Situation wiedergegeben. Ausdrücklich betont die Beklagte dabei nochmals die Substantiierungspflicht des Klägers. Soweit der Kläger erstinstanzlich (Bl. 128 d. A.) zum Wortlaut des Gesagten noch vorgetragen hatte, Herr B habe ihm, dem Kläger, mündlich gesagt: „Dies ist keine Entweder – oder – Entscheidung“, nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2013 diesen Vortrag ausdrücklich zurück und teilte mit, es habe sich um ein Kommunikationsversehen gehandelt. Insgesamt hat der Kläger mithin nicht – und dieses trotz ausdrücklicher Rüge der Beklagten – den Wortlaut des von Herrn B Gesagten mitgeteilt. Schon deshalb kann auch nicht festgestellt werden, ob Herr B entgegen§ 8 Abs. 3 des Tarifvertrages dem Kläger zugesagt hat, der Rücktritt von der Bewerbung trotz erfolgter Zusage nehme ihm nicht nur nicht die Möglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 des Tarifvertrages, sondern der Kläger könne sich in dem Falle einer Ablehnung seiner Bewerbung bei der C erneut auf die EMJ bewerben – wobei dahinstehen kann, ob das im Zusammenhang der Gespräche eventuell dahingehend verstanden werden könnte, dass eine solche Bewerbung auch Erfolg hätte. Unabhängig davon könnte der Kläger aber selbst dann, wenn Herr B wörtlich gesagt hätte, dass der Kläger „in dem Falle einer Ablehnung seiner Bewerbung bei der C sich erneut auf die EMJ bewerben könne“, daraus im vorliegenden Zusammenhang keine Rechte ableiten. Denn die Beklagte hat schon erstinstanzlich (Bl. 139 d. A.) ausdrücklich bestritten, dass es überhaupt zu einer Ablehnung durch die Condor gekommen ist. Der Kläger hat darauf nichts erwidert. Wiederum unabhängig davon konnte der Kläger eine Aussage, „sich erneut auf die EMJ bewerben“ zu können, die im Februar 2010 fiel, nicht dahingehend verstehen, dass eine solche Bewerbungsmöglichkeit für alle Zeiten gelten solle. Damals nämlich galt die Protokollnotiz Nr. 2 zum Tarifvertrag. Diese war in ihrer Wirkung nicht unbegrenzt (s. o. B.). Der Kläger hätte eine Aussage, sich erneut auf die EMJ bewerben zu können, vor dem Hintergrund der damaligen Umstrukturierung nicht so verstehen können, dass er sich auch noch für eine Umschulung und einen Wechsel im Jahre 2012 bewerben könne. Dieses folgt schon aus Zusammenhang mit der aktuellen Bewerbung des Klägers bei der C II. Schließlich beruft der Kläger sich – jedenfalls zweitinstanzlich – auf eine Zusage im Gefolge seiner letzten Bewerbung vom 04.11.2011. Er weist darauf hin, dass ihm ein Umschulungstermin genannt worden und er danach auch seinen bereits erteilten Urlaub zurückgenommen und neu verlegt habe – was als solches unstreitig ist. Der Kläger hat in der Klageschrift zum Hergang folgendes vorgetragen: 1. Nach seiner Bewerbung vom 04.11.2011 auf eine Schulungsmaßnahme im August 2012 sei die Bewerbung mit E-Mail-Schreiben vom 04.11.2011 „angenommen“ worden. Diese E-Mail (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.) ist indes eine bloße Eingangsbestätigung, wenn dem Kläger darin für die Zusendung der Bewerbung und das entgegengebrachte Interesse an der Stellenausschreibung gedankt wird. Weiter heißt es dort, dass man die Unterlagen an die zuständige Fachabteilung weiterleiten werde und den Kläger um etwas Geduld bitte. Diese E-Mail enthält offensichtlich keine vertragliche Erklärung. 2. Sodann trägt der Kläger vor - was als solches unstreitig ist – dass ihm am 12.12.2011 vom Leiter der Kapazitätsplanung, Herrn R mitgeteilt worden sei, dass er für die EMJ-Schulung im August vorgesehen sei und aus diesem Grunde seinen bereits beantragten Urlaub verschieben müsse, damit er im August für die vorbenannte Schulung zur Verfügung stehen könne. Auch dieses enthält schon dem Inhalt nach keine rechtsgeschäftliche Erklärung dahingehend, dass die Beklagte sich binden wolle, den Kläger im August zu schulen. Hinzu kommt, dass der Leiter der Kapazitätsplanung aus dem Empfängerhorizonts des Klägers nicht als eine die Beklagte mit arbeitsvertraglicher Bindungswirkung vertretende Person erscheint. Dieses folgt schon aus der Kompetenz für die Kapazitätsplanung und nicht arbeitsvertragliche Vereinbarungen. Der Kläger konnte die Mitteilung Herrn R nur als Wissenserklärung, nicht als Willenserklärung verstehen und nur als Bemühen, die nach Wissen Herrn R vorgesehene Umschulung mit der Einsatzplanung und dem Urlaub des Klägers in Übereinstimmung zu bringen. 3. Das Gleiche gilt für die vom Kläger in der Klageschrift angeführten „mehreren Gespräche mit der Flottenleitung ARJ/CRJ“, die ihm ebenfalls mündlich mitgeteilt hätte, dass sie „davon ausgingen“, dass der Kläger im August 2012 an der Umschulungsmaßnahme teilnehmen werde. Auch das ist keine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung. Eine vertragliche Zusage auf Umschulung und Wechsel lässt sich daher nicht feststellen. F. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. I. Der Kläger hat vorgetragen, die Mitarbeiter B , F , S , B M , T , D und H seien, obwohl diese bereits einen freiwilligen Musterwechsel vollzogen gehabt hätten, erneut und mehrfach umgeschult worden. So habe T B auf dem Flugzeugmuster Fokker 50 begonnen. Bereits im Jahre 1995 sei er auf das Flugzeugmuster AVRO gewechselt und nach dem 24.04.1995 nochmals auf das Flugzeugmuster CRJ. Im Jahre 2010 sei er auf das begehrte Muster EMJ gewechselt. Dabei habe es sich ausschließlich um freiwillige Wechsel und keine Zwangsumschulungen gehandelt. Die Beklagte hat dieses hinsichtlich Herrn B nicht bestritten, jedoch darauf hingewiesen, dass Herr B als Führungskraft nicht unter den Tarifvertrag falle (Bl. 141 d. A.). Auch das ist unstreitig. Der Kläger hat zu den Übrigen Mitarbeitern vorgetragen (Bl. 205 d. A.), sie seien vergleichbar und es handele sich auch nur um eine kleine Auswahl der dem Kläger bekannten Mitarbeiter. Die Beklagte hat schon erstinstanzlich den Vortrag hinsichtlich der Herren F , S B , M , T , D und H hinsichtlich des „mehrfachen freiwilligen Wechsels“ bestritten und hinzugefügt, der Sachvortrag des Klägers sei völlig unsubstantiiert. Er trage insbesondere zu den Umständen dieser angeblichen Wechsel nicht vor, insbesondere nicht, wann diese Wechsel erfolgt seien, in welcher Funktion sie erfolgt seien, auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt seien, von welchem Flugzeugmuster auf welches Flugzeugmuster sie erfolgt seien, inwieweit die benannten Zeugen mit dem Kläger vergleichbar seien. Das Arbeitsgericht hat den Vortrag des Klägers dementsprechend auch als zu unsubstantiiert bezeichnet, um einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen zu können. Dazu trägt der Kläger in der Berufungsbegründung vor (Bl. 205 d. A.): Sofern das Arbeitsgericht den Vortrag als unsubstantiiert qualifiziert habe, habe es einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen. Daraufhin wäre erneuter Sachvortrag erfolgt. Im Übrigen hätte es eine Beweisaufnahme der genannten Zeugen anordnen müssen. Der Kläger lässt es aber auch zweitinstanzlich trotz des Hinweises des Arbeitsgerichts in dem erstinstanzlichen Urteil und trotz der ausdrücklichen Substantiierungsrüge der Beklagten an weiterem substantiierten Vortrag fehlen. Deshalb hat auch keine Beweisaufnahme erfolgen müssen. Sie wäre nämlich auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. II. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt aber noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (vgl. BAG 15.05.2013 – 10 AZR 679/12 m. w. N.) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dieses, dass zunächst festgestellt werden müsste, dass die sieben Arbeitnehmer (außer Herrn B ) tatsächlich mit dem Kläger vergleichbar waren, dass sie also zur Zeit des Einsatzes auf einem anderen Flugzeugmuster auch Kapitäne waren und dass es letztlich um einen Einsatz auf dem – wie der Kläger selbst schreibt – begehrten Muster EMJ ging. Hinzu käme noch, dass zumindest ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Begehren des Klägers bestünde und dass die Beklagte nicht – aufgrund einer anderen Umstrukturierung oder Ähnlichem – zu dem Wechsel faktisch gezwungen war. Darüber hinaus müsste feststellbar sein, dass die Beklagte dabei nach einer bestimmten Gruppenbildung bzw. nach einer allgemeinen Ordnung vorging. Dieses ist bei der kleinen Zahl der vom Kläger benannten Personen schon eher unwahrscheinlich. Weitere Fälle hat der Kläger auch in zweiter Instanz nicht konkret benannt. Es fehlt insgesamt jedenfalls an jeglichem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass es sich tatsächlich um mit dem Fall des Klägers vergleichbare Fälle handelte und dass insoweit bei der Beklagten nach einem allgemeinen Prinzip vorgegangen wird. Gegen eine solche Ordnung, nach der jeder mit dem Kläger vergleichbare Kapitän nicht nur zur Möglichkeit der Bewerbung zugelassen würde, sondern tatsächlich zum Wechsel, d. h. zur Umschulung und nachherigem Einsatz auf dem vom Kläger begehrten Muster zugelassen würde, spricht klar auch, dass der Wechsel unstreitig und auch ausweislich der tariflichen Regelung nach Bedarf stattfindet. Auf der Grundlage des Vortrages des Klägers kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beklage die allgemeine Regel hätte, Kapitänen in der Lage des Klägers eine Umschulung und nachherigen Einsatz auf dem vom Kläger begehrten Muster EMJ zu gewähren. Erst recht kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Kapitänen in vergleichbarer Lage mit dem Kläger bei der Besetzung eines Kapitäns-Arbeitsplatzes auf dem vom Kläger begehrten Muster unabhängig von der sonstigen Bewerbersituation den Wechsel gewährte. Denn nur dann könnte der Klageantrag des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes überhaupt Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.