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Urteil

6 Sa 640/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wiederholten, kurzzeitigen Befristungen sind im Rahmen der Missbrauchskontrolle nach § 14 Abs.1 TzBfG sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Gesamtdauer und Zahl der Befristungen. • Eine erhebliche Überschreitung der in § 14 Abs.2 TzBfG kodifizierten Richtwerte (Höchstdauer von zwei Jahren, bis zu dreimalige Verlängerung) kann den Schluss auf einen rechtsmissbräuchlichen Einsatz von Sachgrundbefristungen indizieren. • Branchenspezifische Hinweise auf ein Vertretungskonzept oder auf die Organisation nach Schulhalbjahren rechtfertigen die Häufung kurzzeitiger Befristungen nicht ohne substantiierten Vortrag des Arbeitgebers. • Interne Anordnungen oder allgemein gehaltene Verweise auf Vertretungspools ersetzen keinen konkreten, bei Vertragsabschluss prognostizierten Vertretungsbedarf; fehlt dieser, ist die Befristung rechtsunwirksam.
Entscheidungsgründe
Rechtsmissbrauch bei wiederholten Kurzzeitbefristungen im Schulbereich • Bei wiederholten, kurzzeitigen Befristungen sind im Rahmen der Missbrauchskontrolle nach § 14 Abs.1 TzBfG sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Gesamtdauer und Zahl der Befristungen. • Eine erhebliche Überschreitung der in § 14 Abs.2 TzBfG kodifizierten Richtwerte (Höchstdauer von zwei Jahren, bis zu dreimalige Verlängerung) kann den Schluss auf einen rechtsmissbräuchlichen Einsatz von Sachgrundbefristungen indizieren. • Branchenspezifische Hinweise auf ein Vertretungskonzept oder auf die Organisation nach Schulhalbjahren rechtfertigen die Häufung kurzzeitiger Befristungen nicht ohne substantiierten Vortrag des Arbeitgebers. • Interne Anordnungen oder allgemein gehaltene Verweise auf Vertretungspools ersetzen keinen konkreten, bei Vertragsabschluss prognostizierten Vertretungsbedarf; fehlt dieser, ist die Befristung rechtsunwirksam. Die Klägerin war von 30.07.2007 bis 31.01.2013 in insgesamt 14 unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Teilzeitverträgen als Lehrkraft an derselben Grundschule beschäftigt. Der letzte Vertrag vom 07.07.2012 begründete die Befristung mit Vertretung wegen Elternzeit einer namentlich genannten Kollegin und endete am 31.01.2013. Die Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung und Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die beklagte Landesbehörde berief gegen dieses Urteil und verwies auf eine branchenspezifische Vertragsorganisation nach Schulhalbjahren sowie auf ein angebliches Vertretungskonzept. • Anwendung der vom EuGH und dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Missbrauchskontrolle: Bei Sachgrundbefristungen ist über den bloßen Vorliegen des Vertretungsgrundes hinaus die Gesamtdauer, die Anzahl der Verlängerungen und die Frage der Identität des Arbeitsplatzes und der Aufgaben zu würdigen (§ 14 Abs.1 TzBfG in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorgaben). • Die Kriterien des § 14 Abs.2 TzBfG (zwei Jahre Höchstdauer, bis zu dreimalige Verlängerung) dienen als Indikator für den unproblematischen Bereich; eine erhebliche Überschreitung dieser Werte kann auf rechtsmissbräuchliche Gestaltung schließen lassen, wobei der Arbeitgeber entkräften kann. • Im Streitfall war die Beschäftigung ohne Unterbrechung über 5,5 Jahre mit 14 befristeten Verträgen erfolgt; Klägerin arbeitete stets auf demselben Arbeitsplatz mit gleichbleibenden Aufgaben und die einzelnen Befristungsabschnitte (5–8 Monate) blieben zeitlich hinter dem prognostizierten Bedarf zurück. Vor diesem Hintergrund überwog die Gesamtschau die Annahme des Rechtsmissbrauchs. • Das beklagte Land brachte kein konkretes Vertretungskonzept oder nachvollziehbaren Vortrag, der die außergewöhnliche Häufung kurzzeitiger Befristungen hätte rechtfertigen können. Allgemeine Verweise auf Schulhalbjahre, interne Anordnungen oder einen Vertretungspool genügen nicht, da sie die für die Befristung notwendige prognostizierte Bedarfskongruenz nicht darlegen. • Die behauptete Entfallsmöglichkeit des Vertretungsbedarfs durch Rückkehr einer anderen Lehrkraft war bei Abschluss des letzten Vertrags nicht ersichtlich und steht der Feststellung der Unwirksamkeit nicht entgegen. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte zutreffend festgestellt, dass die letzte Befristung rechtsunwirksam war und das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.01.2013 endete. Die Entscheidung beruht auf der umfassenden Missbrauchskontrolle nach § 14 Abs.1 TzBfG unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Zahl der Befristungen und der unveränderten Aufgabenstellung der Klägerin. Die bislang vorgelegten Hinweise auf ein Vertretungskonzept und die Organisation nach Schulhalbjahren reichen nicht aus, um die zahlreichen kurzzeitigen Befristungen zu rechtfertigen. Die Kosten der Berufung hat das beklagte Land zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.