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Urteil

10 Sa 599/13

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0110.10SA599.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013 – 14 Ca 9734/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 3 Der am 1967 geborene Kläger war ab dem 01.08.2009 befristet für den Zeitraum bis 31.12.2010 bei der Stadt K in der Tätigkeit als Verwaltungsangestellter in der ARGE (Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II zwischen der Agentur für Arbeit in K und der Stadt K ) unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 (§ 17 TVÜ-VKA) beschäftigt. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages des Klägers mit der Stadt K vom 20./28.07.2009 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Hieran schloss sich eine Verlängerung der Befristung bis 31.07.2011 im Arbeitsverhältnis mit der Stadt K an. 4 Sodann schloss der Kläger mit der Beklagten unter dem 28.07.2011 einen neuen sachgrundlos gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 31.12.2012. Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerin der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Eine Eingruppierung des Klägers erfolgte gemäß § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.07.2011 in die Tätigkeitsebene IV (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages begründete dieser keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. In § 5 Satz 2 in das Recht des Arbeitgebers geregelt, den Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen. 5 Bis zum 30.09.2012 wurde der Kläger von der Beklagten als Arbeitsvermittler in der Agentur für Arbeit in K eingesetzt, um dann ab dem 01.10.2012 als Integrationsfachkraft in der Dienststelle K -K tätig zu werden. 6 Der Kläger bezog zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.889,91 €. 7 Mit seiner Klage vom 13.12.2012, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in K eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen das Arbeitsvertragsende auf Grund der Befristung zum 31.12.2012. 8 Er hat erstinstanzlich die Rechtsansicht vertreten, die Beklagte könne sich für die Befristung zum 31.12.2012 nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG berufen. Es liege – auch unter Heranziehung europarechtlicher Aspekte – ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten vor, da der Kläger ohne Änderung seiner Arbeitsbedingungen oder seines Aufgabenbereichs im direkten Anschluss an die bisherige Tätigkeit bis zum 31.07.2011 von der Beklagten nahtlos für dieselbe Tätigkeit im gemeinsam mit der Stadt K betriebenen Job-Center erneut sachgrundlos befristet eingestellt worden sei. Der einzige Zweck dieses Arbeitgeberwechsels sei die Umgehung der gesetzlich limitiert angeordneten Dauer von sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen. Die von der Beklagten mit der Stadt K betriebene sogenannte „crossover – Beschäftigung“ im Rahmen von aneinander anknüpfenden befristeten Arbeitsverhältnissen sei unzulässig. Diese Vorgehensweise werde bei mehreren 100 Beschäftigungsverhältnissen derzeit praktiziert, worin sich ein bewusstes und geplantes Vorgehen verdeutliche. Zudem sei dem Kläger durch die Stadt K – seinem Vorarbeitgeber – der Eindruck vermittelt worden, das Arbeitsverhältnis im Jobcenter solle über den Zeitpunkt der ursprünglichen Befristung hinaus fortbestehen. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr R , habe dem Kläger vor Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Stadt K mehrfach mitgeteilt er solle sich keine Sorgen machen, das Arbeitsverhältnis werde fortgeführt. Dementsprechend sei die Einreichung der Bewerbung durch den Kläger bei der Beklagten quasi auf Aufforderung geschehen. Die Weiterbeschäftigung des Klägers sei offenkundig zwischen der Beklagten und der Stadt K abgesprochen worden. So sei der Kläger aufgefordert worden, Termine auch über den Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt K weiter durchgängig zu bestimmen. Er sei auch für Fortbildungsmaßnahmen, die nach dem Befristungstermin gelegen hätten, weiter angemeldet worden. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 28.07.2011 vereinbarten Befristung zum 31.12.2012 sein Ende gefunden hat. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hat die Ansicht vertreten, die Befristung mit dem Kläger sei sachgrundlos gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Hierzu hat sich die Beklagte darauf berufen, der Kläger habe zuvor in keinem Arbeitsverhältnis bei ihr gestanden. Das Zuvorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG knüpfe nicht an den Betrieb oder den Arbeitsplatz an. Rechtsmissbrauch liege durch die Beklagte bei Abschluss des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht vor, da ein Zusammenwirken der Beklagten mit der Stadt K , um die Grenzen der Befristungsdauer nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu umgehen, nicht vorliege. Die von der Stadt K bzw. von der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse wichen auch in nicht unerheblicher Weise voneinander ab – dies gelte beispielsweise für die Vergütung nach den unterschiedlichen tariflichen Eingruppierungsvorschriften und hinsichtlich des Versetzungsrechts (für die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-BA). Ein automatischer Wechsel der Beschäftigten von der Stadt K zur Beklagten bzw. umgekehrt finde nicht statt. Die zu besetzenden Stellen seien jeweils in der Jobbörse ausgeschrieben worden, woran sich dann ein reguläres Stellenbesetzungsverfahren mit der gebotenen Bestenauslese angeschlossen habe. So habe sich auch der Kläger mit seinem Lebenslauf bei der Beklagten beworben. Durch die Durchterminierung auch über das Befristungsende hinaus sei lediglich eine reibungslose Kundenbetreuung sichergestellt worden, ohne dabei hinsichtlich der Weiterbeschäftigung des Klägers verbindlich zu werden. 14 Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 11.06.2013 die Klage als unbegründet abgewiesen, da die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses auf § 14 Abs. 2 TzBfG zu stützen sei. 15 Gegen das ihm am 08.07.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 07.08.2013 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 09.09.2013, schriftlich beim Landesarbeitsgericht begründet. 16 Er wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, auf Grund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens könne sich die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG berufen. Die Umgehung der Grenzen des Befristungsrechtes sei auch ausschließlicher Beweggrund für die Handlungsweise der Beklagten gegenüber dem Kläger gewesen. Die Beklagte trage keine andere Motivation für den Arbeitgeberwechsel vor. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen seien entgegen dem erstinstanzlichen Urteil kein Indiz für einen fehlenden Rechtsmissbrauch, da sie lediglich auf dem Automatismus hinsichtlich der anzuwenden Tarifverträge beruhten. Im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Befristung seien insbesondere die europarechtlichen Vorgaben und der daraus resultierende Schutz vor aneinandergereihten sachgrundlosen Befristungen entsprechend § 5 der Rahmenvereinbarung vom 28.06.1999 zu berücksichtigen. 17 Der Kläger beantragt, 18 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2012 sein Ende gefunden hat sondern vielmehr unverändert fortbesteht. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrages. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beiden Träger der ARGE – der Stadt K und der Beklagten – liege nicht vor, so dass bereits unter diesem Gesichtspunkt ein rechtsmissbräuchliches Handeln ausscheide. Eine ausschließliche Umgehungsabsicht hinsichtlich des Zuvorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei nicht anzunehmen. Die dagegen sprechenden Indizien seien in der unterschiedlichen Vertragsgestaltung hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung, der Definition des Arbeitsortes, der Vergütung und dem Umstand zu sehen, dass die Höchstbefristungsklausel nicht ausgenutzt worden sei. Die vom Kläger, der die Darlegungslast für ein Rechtsmissbrauch trage, vorgetragenen gegenläufigen Indizien seien nicht ausreichend. Der Kläger habe zwar eine identische Tätigkeit als Arbeitsvermittler bei der Stadt K und zunächst bei der Beklagten ausgeübt. Diese werde aber vom Geschäftsführer der ARGE als Vorgesetzter der Mitarbeiter der ARGE gesteuert und nicht von der Beklagten. Die durchgehende Terminierung der Kundentermine über den Ablauf der Befristung mit der Stadt K hinaus sei zur Wahrung des Arbeitsablaufs erfolgt. Die vorgesehene Teilnahme des Klägers an Fortbildungsmaßnahmen über den Ablauf der Befristung mit der Stadt K hinaus, müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, da dies von der Stadt K im Rahmen des Bestehens des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Kläger veranlasst worden sei. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 I. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). 25 II. Sie ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.07.2011 wirksam sein Ende zum Ablauf der vereinbarten Befristung zum 31.12.2012 gefunden hat. 26 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen sind bei der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung durch Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 28.07.2011, der die Befristung für den Zeitraum bis 31.12.2012 vorsieht, eingehalten, da durch diesen der zulässige Zwei-Jahres-Zeitraum nicht überschritten wird. 27 2. Der Beklagten ist die Berufung auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht verwehrt, da durch die gewählte Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der zuvor zwischen dem Kläger und der Stadt K bestehenden Befristungsvereinbarung mit der Stadt K das Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbaren Weise umgangen wird. 28 a. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Vertragsgestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinander reihen zu können. In diesem Zusammenhang sind unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 zu beachten. 29 b. Selbst wenn davon auszugehen ist, der Vertrag mit der Stadt K sei nur wegen des Ziels abgeschlossen worden, dem Kläger wieder in der ARGE mit demselben Tätigkeitsbereich zu betrauen, ist nicht hinreichend ersichtlich, dass der Wechsel des Vertragsarbeitgebers ausschließlich deshalb erfolgte, um das Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen. 30 aa. Zwar liegen mit der Beklagten und der Stadt K als Träger der ARGE mehrere rechtlich und tatsächlich durch § 44 b SGB II verbundene Arbeitgeber vor. Auch spricht die Ausgestaltung und die Organisation der ARGE durch die Träger gemäß § 44 b Abs. 2 SGB II für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der gegenüber dem Kläger getroffenen Personalentscheidung. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Motivation der Beklagten und der Stadt K zum Arbeitgeberwechsel auf Grund der Unmöglichkeit der Fortsetzung der sachgrundlosen Fortbeschäftigung beim Ursprungsarbeitgeber nicht von der Hand zu weisen ist. Zudem war der Kläger jedenfalls bis 30.09.2012 auch bei der Beklagten im bisher bei der Stadt K wahrgenommenen Aufgabenbereich als Arbeitsvermittler im Jobcenter weiter beschäftigt. Zudem hatte sich der Kläger bereits vor dem Ende der Befristung bei der Stadt K für Fortbildungen für den Zeitraum danach angemeldet. Weiterhin trägt der Kläger vor, für ihn seien Kundentermine über den Zeitpunkt der ursprünglichen Befristung hinaus bereits fest vereinbart worden. Der Kläger weist zudem - was von der Beklagten bestritten wird – darauf hin, ihm sei seitens seines damaligen Vorgesetzten, Herrn R , einem Angestellten der Stadt K , der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der Befristung hinaus bei der Beklagten als sicher dargestellt worden. 31 bb. Jedoch liegen ausreichende Indizien, die gegen eine solche ausschließliche Umgehungsabsicht sprechen, vor. Die Vertragsgestaltung der Arbeitsverträge des Klägers mit der Beklagten einerseits und der Stadt K andererseits unterscheiden sich erheblich. Für den Kläger war klar erkennbar, dass ihm auf Arbeitgeberseite ein anderer Vertragspartner zugeordnet wurde. Im Arbeitsvertrag mit der Stadt K vom 20./28.07.2009 ist in § 2 geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bestimmt und dementsprechend die tariflichen Versetzungsmöglichkeiten gegenüber dem Kläger im Rahmen des Beschäftigungsbereichs der Stadt K gelten. Dementsprechend konnte der Kläger bei der Stadt K nicht darauf vertrauen, unverändert in seinem im Arbeitsvertrag als Eingangsbeschäftigung genannten Aufgabenbereich in der ARGE durchgehend beschäftigt zu werden. Zudem galt im Arbeitsverhältnis mit der Stadt K eine andere Vergütungsregelung als bei der Beklagten. Während der Kläger bei der Stadt K unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 (§ 17 TVÜ-VKA) eingruppiert wurde, galt gemäß dem Arbeitsvertrag bei der Beklagten für ihn eine Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zudem ist die Höchstbefristungsdauer im Arbeitsvertrag mit der Beklagten von 2 Jahren nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht ausgeschöpft worden, sondern lediglich für den Zeitraum von 01.08.2011 bis 31.12.2012 gewählt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09.03.2011 (7 AZR 657/09, in NZA 2011, Seite 1147 ff.) ist auf Grund der vorangestellten Indizien nicht hinreichend davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Stadt K das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG planvoll umgehen wollte. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Tätigkeitsbereich innerhalb der ARGE nicht um einen eigenen Beschäftigungsbereich der Beklagten handelt, sondern diese lediglich neben der Stadt K als Träger der ARGE beteiligt ist. Mit der weiteren befristeten Anstellung des Klägers sollte daher kein eigener Beschäftigungsbedarf der Beklagten gedeckt werden wie etwa bei dem Einsatz von befristet weiterbeschäftigten Leiharbeitnehmern beim Beschäftigungsarbeitsgeber. Daher ist vorliegend schon unter diesem Gesichtspunkt nicht von der Konstellation auszugehen, in der der bisherige Arbeitgeber trotz bestehenden eigenen Beschäftigungsbedarfs sich eines Dritten bedient, um das Anschlussbefristungsverbot nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu umgehen. 32 c. Die vom Kläger vorgetragenen Indizien vermögen das zuvor gewonnene Ergebnis nicht zu ändern. 33 Der Vortrag des Klägers zu der – von der Beklagten bestrittenen - Äußerung seines damaligen Vorgesetzten bei der Stadt Köln, Herrn Roth, der Kläger solle sich keine Sorgen über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses machen, lässt bereits nicht hinreichend auf einen rechtsverbindlichen Erklärungswert schließen. Zudem ist nicht zu erkennen, inwieweit die Beklagte sich an die Erklärung eines nicht bei ihr angestellten Beschäftigten des Vorarbeitgebers binden lassen müsste. Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen des Klägers als nicht hinreichend substantiiert, da der Kläger nähere Einzelheiten dieser Äußerung und deren konkreten Kontext nicht ausreichend schildert. 34 Auch der Vortrag zu der Anmeldung des Klägers zu Fortbildungsmaßnahmen über den Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Arbeitsverhältnis bei der Stadt Köln hinaus besitzt keinen hinreichenden Indizwert, da die Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass dieser Umstand keinem Zusammenwirken von ihr mit der Stadt Köln zuzuordnen ist. 35 Nach alledem erweist sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zum 31.12.2012 auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.07.2011 als rechtswirksam, sodass der Kläger das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht geltend machen kann. 36 III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger nach§ 97 ZPO. 37 Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 ArbGG wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung – hierbei insbesondere mit Rücksicht auf die Geltung des § 14 Abs. 2 TzBfG im Rahmen der von verschiedenen Trägern getragenen ARGE nach § 44 b SBG II – zugelassen. 38 RECHTSMITTELBELEHRUNG 39 Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei 40 R E V I S I O N 41 eingelegt werden. 42 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 43 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 44 Bundesarbeitsgericht 45 Hugo-Preuß-Platz 1 46 99084 Erfurt 47 Fax: 0361-2636 2000 48 eingelegt werden. 49 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 50 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 51 52 1. Rechtsanwälte, 53 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 54 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 55 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 56 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 57 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 58 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.