Urteil
2 Sa 618/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0120.2SA618.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.06.2013 – 1 Ca 184/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Versetzung des Klägers vom Standort N zum Standort B . 3 Der -jährige Kläger war seit 1977 bei der D AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, dem ein Arbeitsvertrag vom 30.01.1992 zugrunde liegt, ging aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Einem weiteren Betriebsübergang des Standorts L der Beklagten auf die T L GmbH widersprach der Kläger am 01.12.2008. Er wurde sodann an den Standort der Beklagten nach N versetzt. Der Standort N wurde zum 31.12.2011 geschlossen. Anlässlich der Standortschließung wurde ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. 4 Mit Schreiben vom 05.04.2012 versetzte die Beklagte den Kläger aufgrund der Standortschließung N ab 18.04.2012 als Sachbearbeiter Back-Office an den Standort B . Es handelt sich hierbei unstreitig um den nächstgelegenen Betrieb der Beklagten nach der Standortschließung. Am Standort W befindet sich ein Betrieb, der ebenfalls zum Konzern der DT AG gehörende DTKS. In diesem Betrieb arbeitet die Ehefrau des Klägers. Zum Haushalt des Klägers gehört ein nunmehr acht Jahre altes Kind. Die Wegezeiten haben sich für den Kläger durch die Arbeitsaufnahme in B um mehr als 1 Stunde täglich verlängert. Eine Bewerbung bei der Firma DTKS blieb erfolglos. 5 Durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2011 – AZ 4 AZR 180/10 – wurde zwischen den Parteien festgestellt, dass die Tarifverträge der D T AG mit Tarifstand 31.08.2007 hinsichtlich der individual vertraglichen Rechte und Pflichten Vertragsinhalt geblieben sind. Sie wurden Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten als Erwerberin. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass zum einen aufgrund der eben zitierten BAG-Entscheidung auf sein Arbeitsverhältnis auch der TV Ratio der DT AG weiter Anwendung findet. Danach sei zum einen die Versetzung deshalb unwirksam, weil die Fahrzeit unzumutbar lang sei, zudem sei bei einer Betriebsschließung zunächst zwingend eine Versetzung in die betriebliche Einheit Vivento der DT AG erforderlich. Aus dieser Einheit heraus sei dann festzustellen, welcher alternative Arbeitsplatz für den Kläger infrage komme. Unstreitig ist dabei, dass die betriebliche Einheit Vivento Teil der DT AG ist und trotz der partiellen Namensgleichheit nicht zum Unternehmen der Beklagten gehört. Ferner besteht Einigkeit, dass die Beklagte anders als die weitere Tochtergesellschaft DTKS keine eigene Beschäftigungs- und Qualifizierungsabteilung unterhält, zu der der Kläger unter Beibehaltung der Unternehmenszugehörigkeit zur Beklagten versetzt werden könnte. 6 Der Kläger macht auch geltend, dass die Versetzung nach B deshalb unwirksam sei, weil seiner Ansicht nach aus dem abgeschlossenen Interessenausgleich mit Sozialplan ein Anspruch folge, dass die DTKS den Kläger übernehmen müsse. 7 Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der TV Ratio der DT AG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zum einen handele es sich um Betriebsnormen, die durch die Transformation der Arbeitsvertragsbedingungen in den Arbeitsvertrag nach § 613a BGB nicht miterfasst worden seien. Zudem habe die Beklagte nicht die Rechtsmacht, Arbeitnehmer wirksam in ein anderes Unternehmen des Konzerns also zur Muttergesellschaft, der DT AG oder zur DTKS zu versetzen. Die Regelung im Interessenausgleich beinhalte auch kein Vertragsangebot der DTKS sondern lediglich die Option, dort ein Vorstellungsgespräch durchführen zu können. Die Letztentscheidung der DTKS über eine Einstellung sei dieser vorbehalten. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass eine Konkretisierung auf den Arbeitsplatz am Standort Norden nicht gegeben ist, sondern das Direktionsrecht der Beklagten nach § 106 GewO alle betrieblichen Standorte in Deutschland erfasse. Die konkrete Ausübung sei nicht unzulässig gewesen, da es sich insgesamt um das mildeste Mittel gehandelt habe und für den Kläger entsprechend dem Interessenausgleich der nächstgelegene Standort ausgewählt wurde. Der TV Ratio der DT AG sei zwar anwendbar, jedoch sei er aufgrund der Festschreibung des Tarifstandes zum 31.08.2007 nur noch eingeschränkt auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Da der Kündigungsschutz nach dem TV Ratio der DT AG befristet war, sei dieser entfallen. Aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ergebe sich dann im Folgenden, dass hierdurch auch die Versetzungsmöglichkeit zur betrieblichen Einheit Vivento der DT AG sowie die Regeln über die Unzumutbarkeit von angebotenen Arbeitsplätzen entfielen. 9 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht erneut geltend, eine unmittelbare Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne eine zwischenzeitliche Versetzung in die betriebliche Einheit Vivento der DT AG sei nicht zulässig. Der Interessenausgleich wegen der Betriebsschließung am Standort N beinhalte einen vertraglichen Anspruch gegen die DTKS, von dieser eingestellt zu werden. 10 Der Kläger beantragt, 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.06.2013 –1 Ca 134/13 –abzuändern und 12 13 1. festzustellen, dass die durch die Beklagte erfolgte Versetzung vom 05.04.2012 zur V C S GmbH nach B unwirksam ist; 14 15 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen den Kläger bei der V C S GmbH in B einzusetzen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. 21 Unter der Voraussetzung, dass auf das Arbeitsverhältnis der TV Ratio der DT-AG Anwendung findet, kann dem erstinstanzlichen Urteil voll umfänglich gefolgt werden. 22 Nach Ansicht der Kammer ist es allerdings so, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Rechtsnormen des TV Ratio der DT AG auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2011 (4 AZR 180/10) hat dieses ausdrücklich unter Randziffer 36 ausgeführt, dass durch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag lediglich die individual vertraglichen Rechte und Pflichten in das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Arbeitgeberin transformiert worden sind. Nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst sind demnach sogenannte Betriebsnormen der Tarifverträge der DT AG. Dies macht bei der Auslegung der Gleichstellungsabrede auch deshalb Sinn, weil nach § 3 Abs. 2 TVG Betriebsnormen in Tarifverträgen, die für den Arbeitgeber gelten, ohnehin unmittelbar für die gesamte Mitarbeiterschaft Anwendung finden. Einer arbeitsvertraglichen Gleichstellung im Ursprungsarbeitsverhältnis mit der DT-AG hinsichtlich der Betriebsnormen des TV bedurfte es nicht. 23 Die hier fraglichen Regelungen des TV Ratio der DT AG betreffen sogenannte Betriebsnormen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG. Hinsichtlich der Frage, ob eine Regelung eine individual rechtliche Anspruchsgrundlage beinhaltet oder ob es sich um eine sogenannte tarifliche Betriebsnorm handelt, folgt das Landesarbeitsgericht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2012 (4 AZR 527/10). Danach betreffen Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps ist auszugehen von dem in § 3 Abs. 2 TVG verwandten Betreff der betrieblichen Fragen. Gemeint sind dabei solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes betreffen. Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind. In gleicher Weise hat das Bundesarbeitsgericht auch in der Entscheidung vom 26.01.2011 (4 AZR 159/09) geurteilt, dass die allgemeinen Regeln der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB für die Frage, welcher normativen Regelungsmaterie eine Tarifvorschrift zuzuordnen ist, Anwendung findet. 24 Danach ergibt sich, dass die Regelung, dass bei einer Betriebsschließung alle Arbeitnehmer ohne Identifizierungsverfahren in die betriebliche Einheit Vivento der DT AG versetzt werden müssen, eine Betriebsnorm im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG ist. Denn zum einen betrifft die Regelung sämtliche Arbeitnehmer und gestaltet ein Versetzungs- und Auswahlverfahren. Zum anderen ist sie nur in dem Unternehmen DT AG möglich, da nur dort eine solche betriebliche Einheit Vivento existiert. Eine Regelung, nach der die Beklagte durch den TV Ratio der DT-AG die Rechtsmacht gewinnen würde, eigene Arbeitnehmer einem anderen Vertragsarbeitgeber zuzuweisen und in dessen Betriebsorganisation hineinzuversetzen, gehört damit nicht zu den Individualrechten des Klägers, die beim Betriebsübergang in den Arbeitsvertrag transformiert wurden. Es handelt sich zudem für die Beklagte um eine unmögliche Leistung, da sie das erforderliche Zustandekommen eines Vertrages mit der DT-AG nicht beeinflussen kann. 25 Dass lediglich ein Schadensersatzanspruch oder ein Verschaffungsanspruch transformiert werden sollte, ist nach Ansicht der erkennenden Kammer ebenfalls fernliegend, da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht mehr identisch mit dem unmittelbar bei der DT AG geltenden Betriebsnormen ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihren Betrieb so zu organisieren, dass sie eine eigene Beschäftigungs- und Qualifizierungsabteilung errichtet, um den Normen des TV Ratio der DT AG gerecht zu werden. 26 Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren auch von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2012 (6 AZR 86/11). In diesem Fall war der klagende Arbeitnehmer Mitarbeiter der Firma DTKS. Diese Firma hat einen eigenen TV Ratio abgeschlossen. Der als Betriebsnorm anzuwendende Versetzungsschutz sowie die Möglichkeit der Versetzung in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsabteilung der DTKS war unmittelbar beim Vertragsarbeitgeber möglich. 27 Nach Ansicht der Kammer spricht ein weiteres Argument dafür, dass der TV Ratio der DT AG nicht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag regelt alle Versetzungen von Arbeitnehmern der DT AG in andere Unternehmen, sei es zum Konzern gehörend, sei es außerhalb des Konzerns. Für den Kläger hatte eine solche Anwendung bereits stattgefunden, nämlich zu dem Zeitpunkt, als er durch Betriebsübergang zur Beklagten gewechselt ist. Damals ist der Kläger aus der Konzernobergesellschaft DT AG ausgeschieden. Eine Perpetuierung des Anwendungsbereichs für alle weiteren Versetzungen innerhalb des neuen Unternehmens, also Versetzungen die durch den neuen Vertragsarbeitgeber im Betrieb oder zu anderen Betrieben vorgenommen werden, unterfallen schon nach dem Anwendungsbereich des TV Ratio DT AG nicht mehr diesem Tarifvertrag. Nach einer Änderung des Arbeitsvertragspartners durch Betriebsübergang ist der Anwendungsfall des TV Ratio der DT AG abgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger ein Rückkehrrecht zur DT AG bestehen würde, damit diese erneut nach TV Ratio verfährt. Die Unmöglichkeit wird evident, wenn man sich vorstellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch weiteren Betriebsübergang auf eine Drittfirma übergehen würde. Wie sollen die Versetzungsnormen des TV Ratio der DT-AG, wenn sie individualrechtliche Inhalte hätten, zur Anwendung kommen? 28 Ein Anspruch des Klägers, bei der DTKS beschäftigt zu werden, besteht ebenfalls nicht. Der Kläger könnte dies auch nicht gegenüber der Beklagten des vorliegenden Verfahrens geltend machen. Er müsste hierzu die DTKS verklagen. Der Interessenausgleich sieht allerdings unter § 2 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass eine verbindliche Zusage der Beklagten zu einem Folgearbeitsplatz mit einem anderen Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann. Eine Besetzungsentscheidung obliegt der aufnehmenden Gesellschaft. Auch aus der Regelung im Interessenausgleich: „Die DTKS hat erklärt, dass alle Beschäftigten, die einen Wechsel zur DTKS wünschen und eine entsprechende Eignung vorweisen, in der DTKS eingesetzt werden können“ folgt nicht, dass hierdurch ein Anspruch des Klägers entstanden ist. Zum einen hat der Kläger ohnehin nicht dargestellt, dass bei ihm eine entsprechende Eignung für einen Arbeitsplatz bei der DTKS gegeben ist. Zum anderen kann der Erklärung nicht ein unbedingtes Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages entnommen werden, welches durch die Parteien des Interessenausgleichs als Bote der DTKS den Arbeitnehmern überbracht werden sollte und welches diese mit einem schlichten „ja“ annehmen könnten. 29 Damit ist dem Arbeitsgericht am Ende darin zu folgen, dass das Direktionsrecht aus § 106 GewO dem Grunde nach die Versetzung ermöglicht und in der Ausübungskontrolle kein milderes Mittel, also kein günstigerer Arbeitsplatz bei der Beklagten gegeben ist. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 31 RECHTSMITTELBELEHRUNG 32 Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei 33 R E V I S I O N 34 eingelegt werden. 35 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 36 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 37 Bundesarbeitsgericht 38 Hugo-Preuß-Platz 1 39 99084 Erfurt 40 Fax: 0361-2636 2000 41 eingelegt werden. 42 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 43 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 44 45 1. Rechtsanwälte, 46 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 47 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 48 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 49 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 50 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 51 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.