Urteil
4 Sa 529/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0124.4SA529.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. wird das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013 – 5 Ca 2489/12 G – wie folgt teilweise abgeändert: Das Teilanerkenntnisurteil im Tenor zu 1. (1.873,40 € brutto als Urlaubsabgeltung) wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Tenorszu 2. (Entgeltforderung gegen die Beklagte zu 1. in Höhe von 1.086,08 € brutto für den Zeitraum vom 15. bis zum 23. September 2012) zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Tenors zu 3. insoweit zurückgewiesen, als sie die Forderung gegen den Beklagten zu 2. in Höhe von 500,00 € brutto für den Zeitraum vom 15. bis 23. September 2012 betrifft. Im Übrigen wird Teilurteil im Tenor zu 3. (Klageabweisung gegenüber dem Beklagten zu 2.) aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zu erneuten Verhandlung und Entscheidung dem Arbeitsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung – auch über die Kosten Berufungen – bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Lohnzahlung, Entgeltfortzahlung, Entgelt für eine Fortbildungsveranstaltung, Urlaubsentgelt und Entgelt für freie Tage wegen vorher geleisteter sogenannter „Übertage“. Dabei verlangt die Klägerin Zahlung sowohl von der Beklagten zu 1), der Betreiberin des Krankenhauses, in dem die Klägerin arbeitete, als auch von dem für sie zuständigen Chefarzt, dem Beklagten zu 2). 3 Wegen des Übrigen erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vortrages der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 11. 06. 2013 die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 1.873,40 € brutto als Urlaubsabgeltung für 10 Resturlaubstage aus dem Jahr 2012 zu zahlen. Insoweit ist das Urteil in den Entscheidungsgründen als Teilanerkenntnisurteil ausgewiesen. Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus die Klage gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 1.086,08 € brutto für den Zeitraum vom 15.09.2012 bis einschließlich 23.09.2012 abgewiesen. Zu diesem Zeitraum nahm die Klägerin an einer Fortbildungsveranstaltung teil und verlangt für diese Zeit Entgelt von der Beklagten zu 1). Schließlich hat das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) insgesamt abgewiesen. 5 Gegen das Teilurteil, das der Klägerin am 26.06.2013 zugestellt wurde, hat diese am 15.07.2013 Berufung eingelegt und diese am 26.08.2013 begründet. 6 Die Beklagte zu 1) hat gegen das Teilanerkenntnisurteil, das ihr ebenfalls am 26.06.2013 zugestellt wurde, am 22.07.2013 Berufung eingelegt und diese am 25.07.2013 begründet. 7 Hinsichtlich der monatlichen Zahlung von 2.000,00 € seitens des Beklagten zu 2) ist zweitinstanzlich unstreitig geworden, dass dieser Betrag in dieser Höhe von monatlich 2.000,00 € jedenfalls seit dem 01.04.2010 auch in Zeiten des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gezahlt wurde (so der nicht bestrittene Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26.08.2013, Bl. 302 d. A.). Im Juni 2012 wurde dieser Betrag von 2.000,00 € in den Kontoauszügen des Beklagten zu 2) und bei der Überweisung hinsichtlich eines Betrage von 800,00 € bezeichnet als „Zulage Path KKH GM“ (für die Mitarbeit im Rahmen der chefärztlichen Tätigkeit des Beklagten zu 2)) und hinsichtlich eines Betrages von 1.200,00 € als „Mitarbeit/Vertretung Praxis Dr. I “ (vgl. Bl. 340, 343 d. A.). 8 Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei ihrer Einstellung bei der Beklagten zu 1) „ausdrücklich unmittelbar über die Beklagte zu 1)“ erklärt, er zahle regelmäßig monatlich ein Festbetrag als Chefarztzuzahlung wie einen Gehaltsbestandteil in Abhängigkeit von der Funktion der Klägerin. 9 Der Beklagte zu 2) bestreitet weiterhin eine ausdrückliche Vereinbarung und rügt, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht erschließe, welchen Beweiswert die angebotenen Zeugenbeweise der Frau Dr. S und des Herrn Dr. W hätten. Der Beklagte trägt vor, es handele sich bei seinen Zahlungen jeweils „um eine Pauschalierung einer Vergütung für konkrete Mitarbeit und Vertretertätigkeit, die lediglich der Einfachheit halber an Stelle einer Spitzabrechnung erfolgte“. 10 Die Beklagte zu 1) beantragt, 11 das Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.06.2013 – 5 Ca 2489/12 G – (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Urteils) aufzuheben. 12 Die Klägerin beantragt insoweit, 13 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 unter Abänderung des am 11.07.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg – 5 Ca 2489/12 G - 16 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin Lohn in Höhe von 1.086,08 € brutto für den Zeitraum vom 15. bis einschließlich 23.09.2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen, 17 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 5.222,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.250,00 € seit dem 01.08.2012, aus 1.222,22 € seit dem 01.09.2012, aus 500,00 € seit dem 01.10.2012, aus 250,00 € seit dem 01.12.2012 und aus 2.000,00 € seit dem 01.01.2013 zu zahlen, 18 hilfsweise beantragt sie, 19 den Beklagten zu 2) zu verurteilen, den von ihm mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Chefarztvertrag so weit vorzulegen, sofern sich der Inhalt dieses Vertrages im Zusammenhang mit seinem Recht auf Nebentätigkeit und Privatliquidation sowie der Beteiligung der nachgeordneten Ärzte bezieht. 20 Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, 21 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 22 Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Weitere Feststellungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen werden bei den Entscheidungsgründen getroffen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten zu 1) sind statthaft und wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 25 Auf die Berufung der Beklagten zu 1) war das erstinstanzliche Teilurteil insoweit aufzuheben, als das Arbeitsgericht die Beklagte zu 1) verurteilt hat, an die Klägerin 1.873,40 € brutto als Urlaubsabgeltung für zehn Resturlaubstage aus dem Jahre 2012 zu zahlen. 26 Die Berufung der Klägerin hatte – bis auf die Abweisung der Klage in Höhe von 500,00 € brutto für den Zeitraum vom 15. bis 23. September 2012 - insoweit Erfolg, als das erstinstanzliche Teilurteil – soweit es die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) im Übrigen abgewiesen hat – als solches, als Teilurteil nach § 301 ZPO, unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hätte erlassen werden dürfen, sodass das erstinstanzlich Teilurteil insoweit aufzuheben war und die Sache insoweit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen war. 27 Bezüglich der Abweisung der Entgeltforderung gegen die Beklagte zu 1) für den Zeitraum vom 15. September bis 23. September hatte die Berufung der Klägerin in der Sache keinen Erfolg. 28 Im Einzelnen gilt Folgendes: 29 A. Zur Gesamtabweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2): 30 I. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23.03.2005 – 4 AZR 243/04 – angeschlossen hat (Nachweise zur Rechtsprechung des BGH in diesem Urteil des BAG), darf nach § 301 ZPO ein Teilurteil nur dann erlassen werden, wenn die Entscheidung durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, sodass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtskraftkonflikt, sondern umfasst bereits Fälle der Präjudizialität, d. h. die Entscheidung des verbliebenen Rechtsstreits darf nicht eine Vorfrage für den entscheidungsreifen Teilstreit umfassen. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht immer dann, wenn das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen, noch nicht im Teilurteil beschiedenen Ansprüche, noch einmal stellen kann. 31 Bei diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Gericht, das das Teilurteil erlässt, ausdrücklich über die Vorfrage entscheidet, die sich in dem noch nicht entschiedenen Teil noch einmal stellen kann. Denn für die Annahme einer solchen Divergenzgefahr genügt bereits die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug (BGH 26.04.1989 - VI b ZR 48/88; 12.09.1989 - VIII ZR 286/88; 12.01.1994 - XII ZR 167/92; 28.01.2000 - V ZR 402/98). Was die hier angesprochene „Möglichkeit“ einer anderen Beurteilung der dem entschiedenen Teil des Rechtsstreits zugrundeliegenden Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts - nach der es auf die im weiteren Teil noch zu entscheidende Vorfrage nicht ankäme - anbelangt, so lässt sich dem Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 23.03.2005 (4 AZR 243/05) der Maßstab entnehmen, dass die Klageansprüche, über die entschieden wurde, entweder mit der Begründung des Arbeitsgerichts oder sonst aufgrund des Akteninhalts unzweifelhaft und in jedem Falle unbegründet sein müssen, ohne dass es auf die noch im nicht entschiedenen Teil zu entscheidende Vorfrage ankommen könnte. 32 II. Danach gilt im vorliegenden Fall Folgendes: 33 1. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2) auf der Grundlage eines von ihr geltend gemachten monatlichen Anspruchs von 2.000,00 € Zahlung für Zeiten ab dem 10.07.2012, für die sie auch von der Beklagten zu 1) Zahlung verlangt. Dabei stellen sich insbesondere die Fragen, ob die Klägerin arbeitsunfähig war und ob die Klägerin für die Zeit ab dem 28. November bis zum 31. Dezember 2012 Entgeltzahlung aus dem Gesichtspunkt des Urlaubsentgeltanspruchs und eines Vergütungsanspruchs für freie Tage zur Abgeltung von zuvor geleisteten sogenannten „Übertagen“ hat. 34 Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass der Beklagte zu 2) die 2.000,00 € monatlich auch in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Freistellung zur Fortbildung und des Urlaubs gezahlt hat. Sie begehrt deshalb für all die Zeiten, für die sie Entgeltansprüche bzw. Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) prozessual geltend macht, proportional entsprechende Zahlung vom Beklagten zu 2). 35 Damit würden sich, wenn der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin grundsätzlich zur Zahlung von 2000, € monatlich verpflichtet wäre, die gleichen Fragen stellen, die hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) nach Erlass des Teilurteils noch im Schlussurteil zu entscheiden wären, insbesondere auch die Frage der von der Klägerin behaupteten Arbeitsunfähigkeit. 36 Das Teilurteil war dementsprechend - soweit die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen wurde - nur dann zulässig, wenn die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Ansprüche entweder mit der Begründung des Arbeitsgerichts oder sonst aufgrund des Akteninhalts unabhängig von den im Schlussurteil noch zu entscheidenden Fragen unzweifelhaft und in jedem Fall unbegründet sind. 37 2. Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung gegenüber dem Beklagten zu 2) damit begründet, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) unstrittig nicht um den Arbeitgeber der Klägerin handele. Zwar behaupte die Klägerin, dass zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) arbeitsvertraglich vereinbart worden sei, dass der Beklagte zu 2) ihr eine Bruttomonatsvergütung von 2.000,00 € zahle. Als anspruchstellende Partei sei die Klägerin nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) ein Vertragsverhältnis bestehe, aus dem sich die von ihr erhobenen Ansprüche ergäben. Diesen Anforderungen genüge die Klägerin nicht. Ihr Vortrag dazu, woraus sich eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gehalt in gleichbleibender Höhe von 2.000,00 € brutto ergeben solle, sei nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten zu 2), wonach die geleisteten Zahlungen als Honorierung für die Mithilfe und Vertretung im Rahmen der liquidationsberechtigen Tätigkeiten des Beklagten erfolgten, habe es der Klägerin oblegen, konkret dazu vorzutragen, wann mit dem Beklagten welche konkrete Vereinbarung getroffen worden sei. Dabei wäre - so das Arbeitsgericht - auch darzulegen gewesen, dass zwischen den Parteien eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die Zahlungen auch ohne Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der liquidationsberechtigten Tätigkeiten des Beklagten zu 2) erfolgen sollten. 38 Da es eine berufsrechtliche Regelung in Nordrhein-Westfalen, die eine Beteiligung an Privatliquidation vorsehe, nicht gebe, ergebe sich auch hieraus der begehrte Zahlungsanspruch nicht. 39 3. Weder mit dieser Begründung noch aus sonstigen Gründen lässt sich in dem geforderten Sinne „zweifelsfrei“ feststellen, dass der Beklagte schon dem Grunde nach gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet sei: 40 a. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin substantiierten Vortrag zu einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung nicht gehalten hat. 41 Die Klägerin hat aber schon erstinstanzlich vorgetragen, dass der Beklagte monatlich 2.000,00 € „von Beginn an“ an sie gezahlt habe. Der Beklagte hatte dagegen - unsubstantiiert - behauptet, er habe lediglich pauschale Zahlungen an die Klägerin in unterschiedlicher Höhe geleistet. 42 Zweitinstanzlich ist unstreitig geworden, dass der Klägerin jedenfalls ab dem 01.04.2010 vom Beklagten monatlich 2.000,00 € gezahlt wurden (vgl.Bl. 302/343 d. A.). Zweitinstanzlich trägt der Beklagte vor, dass er „zuletzt“ die von ihm direkt an die Klägerin überwiesenen Zahlungen in den Überweisungsbelegen in zwei Zahlungen von 800,00 € und 1.200,00 € aufgespalten habe, und die Zahlung von 800,00 € für die Mitarbeit im Rahmen der chefärztlichen Tätigkeit sowie die Zahlung von 1.200,00 € mit „Mitarbeit/Vertretung Praxis Dr. I “ ausgewiesen habe. Das - so der Beklagte - sei jeweils eine Pauschalierung einer Vergütung für konkrete Mitarbeit und Vertretungstätigkeit. 43 Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 27.11.1991 - 5 AZR 36/91 - eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln aufgehoben, in der das Landesarbeitsgericht Köln angenommen hatte, beim Fehlen besonderer Umstände, aus denen auf eine Vereinbarung der Parteien geschlossen werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte (auch dort ein Chefarzt) bei seinen Zahlungen an den Kläger (einen Oberarzt) in Erfüllung seiner Standespflicht gehandelt habe. Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber ausgeführt, durch die formale Überbewertung des § 15 Abs. 2 der Berufsordnung, auf den das Landesarbeitsgericht sich berufen hatte, habe sich dem Landesarbeitsgericht der Blick auf die Frage verstellt, wie der Kläger das Verhalten des Beklagten in objektiver Deutung habe verstehen müssen. Mit dem Arbeitsgericht sei vielmehr das Verhalten des Beklagten dahin auszulegen, dass er sich gegenüber dem Kläger rechtsgeschäftlich habe binden wollen. Diesen objektiven Erklärungswert seines Verhaltens müsse der Beklagte als rechtsgeschäftlichen Verpflichtungsgrund gegen sich gelten lassen. 44 Daraus ist jedenfalls zu entnehmen, dass es stets zunächst darauf ankommt, den konkludenten Geschäftsinhalt des Verhaltens der Parteien zu würdigen. 45 Konsequent auf dieser Linie hat das Landesarbeitsgerichts Köln in jüngerer Zeit, am 13.01.2011 (6 Sa 942/10 – NRWE, juris), entschieden, dass ein Anspruch eines nachgeordneten Arztes auf Beteiligung an den Privatliquidationseinnahmen eines Chefarztes sich im Einzelfalle aus einem infolge praktischer Übung stillschweigend zustande gekommenen Vertrag ergeben könne. In dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln hervorgehoben, dass es um eine Zahlung über Jahre in gleichbleibender Höhe gehandelt habe, wobei dahinstehen könne, ob eine Regelung im Chefarztvertrag über die finanzielle Beteiligung der nachgeordneten Ärzte als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB angesehen werden könne. Ähnlich einer betrieblichen Übung - so das Landesarbeitsgericht weiter - führe die praktische Handhabung hier zu einer konkreten vertraglichen Bindung. Das Verhalten des Chefarztes sei als Vertragsangebot zu werten, das von dem Begünstigten stillschweigend (§ 151 BGB) angenommen werde. In concreto habe der Kläger aus dem Abrechnungshinweis „Chefarztpool/Abschlag“ und aus der Zahlung des Betrages in gleichbleibender Höhe bei objektiver Deutung entnehmen dürfen, dass ihm mindestens dieser Betrag als Anteil an den Liquidationserlösen des Chefarztes zustehen solle. 46 Der vorliegende Fall ist diesem Fall ähnlich. Die Klägerin erhielt - das ist unstreitig - seit dem 01.04.2010 monatlich 2.000,00 € von dem Beklagten, dieses auch bei Arbeitsunfähigkeit und während des Urlaubs. Auch im vorliegenden Fall handelte es schon der Abrechnung der Beklagten zu 1) nach um eine „Chefarztzahlung“. Noch deutlicher spricht aber auch die Bezeichnung der Zahlung in den Verwendungsnachweisen des Beklagten zu 2), wo ausdrücklich von „Vergütung“ die Rede ist, dafür, dass nicht eine jederzeit einstellbare, vom freien Willen des Beklagten zu 2) abhängige „Honorierung“ geleistet werden sollte, sondern eine Vergütung für geleistete Arbeit mit entsprechendem Rechtsbindungswillen - aufgrund der bisherigen Praxis mit Bindungswillen auch für Zeiten, in denen die Beklagte zu 1) auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung der Klägerin zur Zahlung von Entgelt oder Entgeltfortzahlung verpflichtet war. 47 Schon daraus folgt, dass die Unbegründetheit jeglicher Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) nicht als „zweifelsfrei“ angesehen werden kann. 48 Dahinstehen kann deshalb, ob sich Ansprüche der Klägerin nicht auch aus einem Vertrag zugunsten Dritter ergeben können. Es sei nur darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Zusammenhang dieses nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraussetzt, dass der Vertrag zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhaus mehr als nur Rahmenregelungen über die Mitarbeiterbeteiligung enthält (vgl. dazu z. B. BAG 20.07.2004 - 9 AZR 570/03 - Rn. 22; 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 - Rn. 28). 49 b. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ist auch nicht etwa durch das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 02.08.2012 (Bl. 120 d. A.) gekündigt worden, wie der Beklagte zu 2) meint (Bl. 119 d. A.). Das Schreiben lautet wie folgt: 50 „Betreff: Zuwendungen 51 Sehr geehrte Frau Dr. J , 52 aufgrund der Ihnen bekannten Umstände in den vergangenen Wochen habe ich meine monatlichen leistungsbezogenen Zuwendungen an Sie im Monat Juli gekürzt und werde sie jetzt mit sofortiger Wirkung vollständig einstellen. 53 Mit freundlichen Grüßen“ 54 Das Schreiben enthält nicht mit der für eine einseitige Willenserklärung notwendigen Deutlichkeit eine rechtsgeschäftliche Erklärung dahingehend, dass ein vertraglicher Anspruch beseitigt werden solle. Es verweist zunächst auf einen bereits in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt („habe ich meine monatlichen leistungsbezogenen Zuwendungen an Sie im Monat Juli gekürzt“) und kündigt sodann ein ebenfalls faktisches Verhalten an („werde sie jetzt mit sofortiger Wirkung vollständig einstellen“). Auch der Betreff („Zuwendungen“) lässt auf faktische Zahlungen, nicht auf eine Vertragspflicht schließen, die beendet werden solle. 55 Jedenfalls – darum geht es im vorliegenden Zusammenhang – kann auch für die Zeit nach dem 02.08.2012 nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) schon dem Grunde nach „zweifelsfrei“ nicht bestünden. 56 c. Das klageabweisende Teilurteil gegenüber dem Beklagten zu 2) war daher mit der unter C. behandelten Ausnahme unzulässig. Dies führte insoweit notwendigerweise zur Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Eines Antrags der Parteien bedarf es in diesem Falle nicht (§ 538 Abs. 2 S. 3 ZPO). Dieses ist darin begründet, dass mit einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht beseitigt würde. Da nicht ein Fall des Mangels des Verfahrens i. S. d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt, greift auch § 68 ArbGG nicht ein (vgl. statt vieler Germelmann u. a. § 68 ArbGG Rn. 10). 57 B. Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 1) bezüglich des Entgelts für die Zeit vom 15. bis zum 23.09.2012 in Höhe von 1.086,08 € gilt Folgendes: 58 I. Eine vertragliche Vereinbarung darüber, dass die Beklagte zu 1) für diesen Zeitraum trotz Nichtarbeit der Klägerin Entgelt zahlen solle, ist nicht festzustellen. 59 1. Die Klägerin behauptet in der Berufungsbegründung (Bl. 299 d. A.), es habe gemäß § 6 Abs. 4 TV Ärzte/VKA im Jahre 2012 ein Gespräch stattgefunden, in dem die hier streitbefangene Fortbildungsmaßnahme ausdrücklich „durch die Führungskraft“ als Fortbildungsmaßnahme mit Entgeltfortzahlung genehmigt worden sei. Die Genehmigung sei durch den Beklagten zu 2) erfolgt. 60 a. Dieser Vortrag ist insoweit unsubstantiiert, als der Wortlaut des vom Beklagten zu 2) Gesagten nicht mitgeteilt wird und deshalb durch Auslegung des Gesagten nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte – insbesondere auch was das Entgelt anbelangt - überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat. 61 Dagegen spricht schon, dass anschließend auch aus der Sicht der Klägerin noch ein Formular mit einem Antrag an die Personalabteilung auszufüllen war. Die Klägerin hat dieses Formular vorgelegt (Bl. 356 d. A.). Das Formular richtet sich ausdrücklich an die Personalabteilung und enthält einen Antrag auf Genehmigung. Der Vorgesetzte hat lediglich zu unterschreiben „Vertretung geregelt. Vorschlag Kostenbeteiligung …“. 62 Aus dem Formular insgesamt ergibt sich nichts zu der Frage, ob während der Fortbildungsveranstaltung Entgelt gezahlt werden soll. Erst recht ergibt sich aus der Unterschrift des Vorgesetzten nichts dazu. Alles spricht mithin dafür, dass in der Besprechung Anfang 2012 nicht etwa die Entgeltzahlung besprochen und geregelt wurde, sondern lediglich die Frage der Vertretung. 63 b. Davon unabhängig aber würde selbst dann, wenn festgestellt werden könnte, dass in einem Gespräch Anfang 2002 vom Beklagten zu 2) eine Erklärung abgegeben worden sei, die als rechtsgeschäftliche Erklärung in Bezug auf die Entgeltzahlung auszulegen wäre, ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) daran scheitert, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte zu 2) insoweit vertretungsberechtigt war. Die Beklagte zu 1) hat sich ausdrücklich darauf berufen, dass nicht der Fachvorgesetzte sondern die Personalabteilung insoweit zuständig sei - was im Übrigen absolut üblich ist. Der Fachvorgesetzte befürworte nur. Die Klägerin hat weder entsprechenden Vortrag gehalten noch erst recht keinen entsprechenden Beweis dafür angeboten, dass der Beklagte zu 2) insoweit für die Beklagte zu 1) vertretungsberechtigt gewesen wäre. 64 2. Auch aufgrund des von der Klägerin eingereichten Formulars lässt sich eine Vereinbarung über eine Entgeltzahlung nicht entnehmen. Die Klägerin behauptet zwar: Diese Dienstreise sei antragsgemäß ohne Kostenbeteiligung der Klägerin genehmigt worden, nach dem bei der Beklagten zu 1) üblichen Prozedere sei diese Genehmigung nicht noch einmal schriftlich der Klägerin ausgehändigt worden, welches der Genehmigung jedoch nicht entgegenstehe. Dafür benennt sie das Betriebsratsmitglied Ha als Zeugen. 65 a. Selbst wenn eine dem Formular entsprechende Genehmigung erfolgt wäre, ergäbe sich daraus keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Entgeltzahlung während der Freistellung. Denn das Formular enthält nichts über eine Entgeltzahlung. 66 b. Unabhängig davon aber ist der Vortrag der Klägerin gänzlich unsubstantiiert. Weder ist vorgetragen, wie und durch wen die Genehmigung erfolgt sei, noch ist irgendetwas Substantiiertes dazu vorgetragen, dass eine entsprechende Erklärung der Klägerin zugegangen sei. Auch eine mündliche Erklärung wird nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Eine Vernehmung des Zeugen H - über dessen Kenntnisnahmemöglichkeit diesbezüglich die Klägerin auch nichts vorträgt - wäre damit ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. 67 II. Die Klägerin beruft sich ferner als Anspruchsgrundlage auf § 137 SGB 5. Ein Anspruch von im Arbeitsverhältnis beschäftigten Ärzten auf Entgeltzahlung während Fortbildungsmaßnahmen ist dieser Vorschrift indes nicht zu entnehmen. 68 III. Auch ein Anspruch aus § 6 Abs. 9 TV Ärzte/VKA lässt sich nicht feststellen. Dabei kann dahinstehen, dass dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, warum diese Tarifvorschrift auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. 69 § 6 Abs. 9 TV Ärzte/VKA lautet: 70 „Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen, ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen ist der Ärztin/dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeitstage erfolgen.“ 71 1. Die Beklagte zu 1) hat sich darauf berufen, dass für die Fortbildungsveranstaltung tatsächlich keine Freistellung erfolgt sei(Bl. 329 d. A.). Eine Genehmigung der Fortbildungsveranstaltung durch die Beklagte, ist - wie bereits dargestellt – nicht festzustellen. 72 Der tarifliche Anspruch richtet sich auf Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Die tarifliche Vorschrift regelt nicht eine von einer solchen „Gewährung von Arbeitsbefreiung“ unabhängige eigenmächtige Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen. Die gewährte Arbeitsbefreiung löst nach der Vorschrift den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts auslösen. 73 Da keine entsprechende Arbeitsbefreiung festzustellen ist, scheitert der Anspruch aus § 6 Abs. 9 TV Ärzte/VKA schon aus diesem Grunde. 74 2. Selbst wenn aber allein der Anspruch auf Arbeitsbefreiung ausreichen würde, um den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 6 Abs. 9 des Tarifvertrages zu begründen, dann lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der hier streitigen Fortbildungsveranstaltung überhaupt noch einen entsprechenden Anspruch hatte. 75 Denn die Beklagte hat - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, dass die Klägerin bereits vom 31.05. bis zum 03.06.2013 unter Fortzahlung der Vergütung an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hatte(Bl. 329 d. A.). 76 3. Da der Anspruch schon dem Grunde nach nicht festgestellt werden kann, kann dahinstehen, ob die Klägerin den Anspruch überhaupt zutreffend berechnet hat (vgl. dazu die Einwendungen der Beklagten Bl. 330 d. A.). 77 C. Da die Klägerin nicht geltend macht, dass der Beklagte zu 2) sich verpflichtet habe, die monatlich 2.000,00 € auch für Zeiten zu zahlen, in der der Klägerin weder Entgeltansprüche noch Entgeltersatzansprüche zustanden, da die Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen hat, dass der Beklagte zu 2) in der Vergangenheit auch zu solchen Zeiten, in denen der Klägerin weder Entgeltansprüche noch Entgeltersatzansprüche zustanden, die 2.000,00 € (in entsprechenden Anteilen) gezahlt habe, da auch selbst dann, wenn mit dem Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis bestünde, entsprechend dem zuvor für die Beklagte zu 1) Gesagten eine Anspruchsgrundlage für die Bezahlung der Tage vom 15. bis 23. September 2012 gegen den Beklagten zu 2) nicht bestünde, war die Berufung der Klägerin auch insoweit abzuweisen, als sie vom Beklagten zu 2) für diesen Zeitraum 500,00 € verlangt. 78 Insoweit kann es nicht mehr zu widersprechenden Entscheidungen kommen. Denn ein Anspruch der Klägerin für diesen Zeitraum steht ihr zweifelsfrei nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn man grundsätzlich einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) bejahen würde. Insoweit war daher das Teilurteil aufrechterhalten werden. 79 D. Zum Teilanerkenntnisurteil gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.873,40 € brutto: 80 Ein Teilanerkenntnisurteil durfte nicht ergehen. Ein Anerkenntnisurteil erfordert zunächst, dass das Anerkenntnis unumschränkt ist (vgl. Baumbach, 70. Aufl., § 107 ZPO Rn. 4 m.w.N.). Desweiteren muss sich das Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO auf den „gegen sie (die beklagte Partei) geltend gemachten Anspruch“ beziehen, das heißt, es muss das anerkannt werden, was entsprechend in dem klägerischen Antrag Streitgegenstand ist. An Beidem fehlte es. 81 I. Es lag bereits kein Anerkenntnis vor. Mit Schriftsatz vom 19.04.2013 (Bl. 170 d. A.) erklärte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1): 82 „Diesen Betrag erkennt die Beklagte, wie bereits außergerichtlich mitgeteilt, an und hat ihn bereits zur Abrechnung gebracht.“ 83 Die Abrechnung wurde dabei als Anlage B 11 vorgelegt, aus der sich ein Nettoauszahlungsbetrag von 921,52 € ergab. Im Schriftsatz vom 09.10.2013 bestätigte die Klägerin den Nettobetrag von 921,52 € und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. 84 Aus dem Vortrag der Beklagten zu 1) war mithin zu entnehmen, dass sie davon ausging, dass der Anspruch in Höhe von 1.873,40 € brutto erfüllt sei. Damit konnte die schriftsätzliche Erklärung nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO ausgelegt werden (zur Notwendigkeit der Auslegung vgl. auch Baumbach a.a.O. Rn. 8). 85 II. Selbst wenn man dieses anders sähe, so bezog sich das „Anerkenntnis“ der Beklagten zu 1) auch nicht auf einen Klageantrag der Klägerin. Denn die Erklärung der Beklagten zu 1) bezog sich ausdrücklich (Bl. 170 d. A), auf einen „Abgeltungsanspruch“. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht auch das Teilanerkenntnisurteil tenoriert („Urlaubsabgeltung“). 86 Die Klägerin hat aber die Zahlung von Urlaubsabgeltung nicht beantragt. Da ergibt sich schon aus ihren Klageanträgen. Sie verlangt nämlich- wie aus den Zinsforderungen deutlich wird - Entgelt für einen Zeitraum aus November 2012 und Dezember 2012 (Bl. 136 d. A.), also für einen Zeitraum, zu dem unstreitig das Arbeitsverhältnis noch bestand. Dazu heißt es in der Begründung (Bl. 149 d. A.): 87 „Entgegenkommenderweise, um eine entsprechende Urlaubsabgeltung zu verhindern, war die Klägerin bereit, den ihr unstreitig zustehenden Resturlaub sowie die sogenannten Übertage … in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Resturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in natura zu gewähren. Dieser Resturlaub ist zu vergüten. Hierbei ist die Frage ohne Belang, ob es sich um eine entfristete oder um eine fristlose Kündigung gehandelt hat. Selbst im letzteren Falle wäre der Urlaub in gleicher Höhe abzugelten.“ 88 Daraus und aus der nachfolgenden Berechnung für die Monate November und Dezember 2012 wird eindeutig klar, dass die Klägerin gerade nicht Urlaubsabgeltung verlangt. Der Satz „selbst im letzteren Falle wäre der Urlaub in gleicher Höhe abzugelten“ ist lediglich eine hypothetische Überlegung. Die Klägerin will für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Entgelt, nämlich Urlaubsentgelt bezahlt haben. Dieses ist nicht derselbe Streitgegenstand wie Urlaubsabgeltung. Das folgt schon aus der unterschiedlichen Fälligkeit. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch wäre erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das heißt nicht vor dem 1. Januar 2013 fällig gewesen. Urlaubsentgeltansprüche während des Bestands des Arbeitsverhältnisses und Urlaubsabgeltungsansprüche für die Zeit danach können auch zu unterschiedlichen sozialrechtlichen Folgen führen. 89 Auch in der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass sie „keine Urlaubsabgeltung begehrte, sondern diesen Urlaub in natura gemeinsam mit neun sogenannten Übertagen ab dem 28.11.2012 in Anspruch genommen hat. Insoweit wird der Lohnanspruch der Klägerin für den oben genannten Zeitraum im erstinstanzlichen Verfahren unter Anrechnung der geleisteten 921,52 € netto weiter verfolgt.“ (Bl. 332 d. A.). 90 Das Teilanerkenntnisurteil erfolgte mithin ultra petita. Es war aufzuheben. 91 E. Eine Kostenentscheidung konnte im vorliegenden Urteil nicht getroffen werden, da es die Berufungen nicht in vollem Umfang zurückgewiesen hat. Nur für diesen Fall gilt § 97 ZPO. Im Übrigen richten sich die Kostenfolgen nach dem Ausgang des Rechtsstreits. Dieser ist jedoch mit dem vorliegenden Urteil nicht beendet. Daher kann nur das Arbeitsgericht in seinem Schlussurteil oder auch nach sonstiger Erledigung des Rechtsstreits über die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Berufungsinstanz entscheiden. 92 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 93 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 94 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72 a ArbGG verwiesen.