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Urteil

3 Sa 866/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmung des Integrationsamts nach § 85 SGB IX fehlt für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, weshalb die Kündigung nach § 134 BGB unwirksam ist. • Die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX (Zustimmung gilt als erteilt nach zwei Wochen) ist auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist nicht anzuwenden, um Wertungswidersprüche zum tariflichen Sonderkündigungsschutz zu vermeiden. • Bei tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern rechtfertigen haftbedingte Fehlzeiten meist höchstens eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; konkrete betriebliche Beeinträchtigungen sind zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist bei fehlender Integrationsamtszustimmung • Die Zustimmung des Integrationsamts nach § 85 SGB IX fehlt für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, weshalb die Kündigung nach § 134 BGB unwirksam ist. • Die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX (Zustimmung gilt als erteilt nach zwei Wochen) ist auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist nicht anzuwenden, um Wertungswidersprüche zum tariflichen Sonderkündigungsschutz zu vermeiden. • Bei tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern rechtfertigen haftbedingte Fehlzeiten meist höchstens eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; konkrete betriebliche Beeinträchtigungen sind zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Der Kläger, schwerbehindert gleichgestellt und seit 1989 beim beklagten Land als Verwaltungsfachwirt beschäftigt, befindet sich seit Februar 2013 in mehrjähriger Haft aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung. Das Land beantragte am 01.03.2013 beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist; das Integrationsamt traf innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung und erklärte daraufhin fiktiv die Zustimmung als erteilt. Mit Kündigungsschreiben vom 19.03.2013 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2013; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt mit der Begründung, § 91 Abs. 3 SGB IX sei auf außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist nicht anwendbar. Das Land legte Berufung ein und berief sich auf die Anwendbarkeit der Zustimmungsfiktion; das LAG Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. • Rechtliche Grundlage ist § 85 SGB IX; jede Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 85 SGB IX rechtsunwirksam. • Die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX greift zwar formell bei Unterlassen einer Entscheidung des Integrationsamts nach zwei Wochen ein, ist aber nach Auffassung der Kammer nicht auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist anzuwenden. Eine uneingeschränkte Anwendung würde zu Wertungswidersprüchen gegenüber dem tariflichen Sonderkündigungsschutz führen, weil bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern die Gewährung einer Auslauffrist Teil der Rechtsprechung ist, um Benachteiligungen zu vermeiden. • Die Rechtslage und Literatur sind geteilt; die Kammer folgt der restriktiven Ansicht, wonach nur § 91 Abs. 2 und 5 SGB IX bei solchen Kündigungen Anwendung finden, nicht jedoch die Absätze 3 und 4 mit der Zweiwochenfiktion. • Das Bundesarbeitsgericht verlangt bei außerordentlichen Kündigungen gegenüber ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern grundsätzlich eine Auslauffrist, um Wertungswidersprüche zu vermeiden; daher darf die Zustimmungsfiktion die Beteiligungsrechte des Integrationsamts nicht aushöhlen. • Im konkreten Fall begründet die mehrjährige Haftstrafe zwar die Zumutbarkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist, jedoch trägt das Land keine konkreten betrieblichen Störungen vor, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Auslauffrist rechtfertigen würden. • Der Bescheid des Integrationsamts, der den Fiktionseintritt mitteilt, hat lediglich deklaratorischen Charakter und bindet die Arbeitsgerichte nicht; die gesetzliche Fiktionswirkung tritt allein kraft Gesetzes ein und ist hier nicht einschlägig. • Das beklagte Land wird durch die beschränkte Anwendung von § 91 Abs. 3 SGB IX nicht rechtslos gestellt: das Integrationsamt hat nach § 88 SGB IX eine (kurze) Sollfrist zur Entscheidung und kann bei pflichtgemäßer Ermessensausübung kurzfristig entscheiden. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen; die Kündigung vom 19.03.2013 ist rechtsunwirksam, da die erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts nach § 85 SGB IX fehlt und die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist nicht anwendbar ist. Mangels konkreter betrieblicher Beeinträchtigungen rechtfertigt die Haft des Klägers lediglich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist, nicht jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung. Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde zugelassen.