Urteil
13 Sa 798/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0206.13SA798.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.08.2013 - 3 Ca 689/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Gewährung bzw. Abgeltung von tariflichem Zusatzurlaub für Nachtarbeit nach § 27 Abs. 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (im Folgenden TV-L) für die Jahre 2010,2011 und 2012 im Umfang von sechs Urlaubstagen. 3 Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1994 als Krankenpfleger bei der Beklagten, die die Universitätsklinik in B betreibt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die tariflichen Bestimmungen des TV-L Anwendung. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.11.1994 wird verwiesen. 4 Die tariflichen Vorschriften lauten soweit hier von Interesse: 5 § 7 Sonderformen der Arbeit 6 (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens2 Stunden Nachtarbeit umfassen. 7 (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. 8 (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 9 … 10 ( 5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr 11 § 27 Zusatzurlaub 12 (1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit. 13 ( 2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 S. 1 oder Abs. 8 S. 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub 14 a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei 15 zusammenhängenden Monate und 16 b) bei Schichtarbeit für je vier 17 zusammenhängende Monate. 18 Protokollerklärung zu § 27 Abs. 2 und 3: 19 Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der geleisteten Schicht oder-oder Wochen oder Wechsel Schichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder drei erfüllt sind... 20 (4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. S. 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. … 21 § 43. Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern Nr. 7. Zu § 27 - Zusatzurlaub – 22 § 27 erhält folgenden Absatz 6: 23 „( 6) Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 24 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 25 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 26 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 27 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. 28 Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Bei Anwendung des Satzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr planmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt. Abs. 4 und Abs. 5 finden Anwendung. 29 Protokollerklärung zu Abs. 6: 30 Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 1 erfüllt sind“ 31 Der Kläger leistete in den Jahren 2010 - 2012 regelmäßig an Montagen bis Freitagen Schichtdienst und zwar in einem Frühdienst von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder 15:30 Uhr sowie Spätdienst von 11:30 Uhr oder 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Dafür erhielt er unstreitig einen Zusatzurlaub für Schichtarbeit von drei Tagen pro Kalenderjahr. Darüber hinaus leistete der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren Bereitschaftsdienst. Die Bereitschaftsdienstzeiten sind an Werktagen Montag und Dienstag 15:30 Uhr bis 7:00 Uhr, Mittwoch bis Freitag 15:00 Uhr bis 7:00 Uhr, Wochenende und Feiertag 7:00 Uhr bis 7:00 Uhr. Der Kläger leistete im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes in den Jahren 2010 - 2012 Nachtarbeitsstunden von jeweils mehr als 300 Stunden im Jahr (2010: 387, 2011: 315; 2012: 387). 32 Der Kläger hat mit seiner bei Gericht am 14.03.2013 eingegangenen Klage die Gewährung von 6 zusätzlichen Urlaubstagen, hilfsweise Zahlung von 823,01 € brutto nebst Zinsen geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 79 - 85 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, ihm stehe der geltend gemachte Zusatzurlaub für die von ihm geleisteten Nachtarbeitsstunden zu. § 27 Abs. 6 S. 3 TV-L sei so auszulegen, dass ein doppelter Zusatzurlaub ausgeschlossen werden soll, wenn Nachtarbeit und Schichtarbeit direkt zusammen fallen. Andernfalls würden solche Arbeitnehmer benachteiligt, die sowohl Schicht- als auch Bereitschaftsdienst leisten. Der Begriff „in Zeiträumen“ könne sich auf die ganze Woche oder nur auf einzelne Schichten beziehen, d.h., dass eine Schichtarbeit während der Nachtarbeitsstunden keine doppelte Zusatzurlaubsgewährung auslösen soll. 33 Der Kläger beantragt, 34 35 1. das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 6 zusätzliche Urlaubstage in Form von Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. 36 Hilfsweise 37 38 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 823,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 39 Die Beklagte beantragt, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Sie ist weiter der Auffassung, dem Kläger stehe nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 27 Abs. 6 S. 3 TV-L kein Zusatzurlaub für die in den streitgegenständlichen Jahren geleistete Nachtarbeit zu. Für den Begriff des „Zeitraums“ komme es nicht auf den einzelnen Arbeitstag, sondern auf einen längeren Zeitraum an. Damit sei maßgeblich drauf abzustellen, ob in diesem Zeitraum bereits ein Zusatzurlaubsanspruch für Schichtarbeit entstanden sei. Für diese Auslegung spreche auch die Berechnung des Zusatzurlaubs für die Schichtarbeit nach einem 4-Monats-Zeitraum und die Protokollerklärung zu§ 27 Abs.2 und 3 TV-L. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 44 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden sind (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub von 6 Tagen für die Jahre 2010 – 2012 bzw. Abgeltung durch Zahlung von 823,01 € brutto. 45 1. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger in den Kalenderjahren 2010 - 2012 jeweils mehr als 300 Nachtarbeitsstunden im Rahmen des von ihm geleisteten Bereitschaftdienstes geleistet hat und somit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 6 S. 1 TV-L vorliegen. Dabei streiten die Parteien auch nicht darüber, dass die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr dienstplanmäßig geleistete Bereitschaftsdienst als Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 27 Abs. 6 S. 4 TV-L anzusehen ist. 46 2. Der Kläger kann jedoch für diese von ihm geleisteten Nachtarbeitsstunden nach § 27 Abs.6 Satz 3 TV-L keinen Zusatzurlaub verlangen. Denn er hat unstreitig für die von ihm in den Jahren 2010 - 2012 ständig geleistete Schichtarbeit Zusatzurlaub von jeweils drei Tagen im Kalenderjahr erhalten. 47 a. Nach § 27 Abs.6 Satz 3 TV-L bleiben Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-oder Schichtarbeit zusteht, unberücksichtigt. 48 b. Das Berufungsgericht legt diese Tarifnorm hinsichtlich des hier maßgeblichen Begriffs „ in Zeiträumen“ – wie das Arbeitsgericht – dahin aus, dass die vom Kläger in den streitgegenständlichen Kalenderjahren geleisteten Nachtarbeitsstunden unberücksichtigt bleiben, weil ihm für diese „Zeiträume“ bereits Zusatzurlaub für Schichtarbeit zusteht. 49 aa. Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 23.09.2009 - 4 AZR 382/08- mwN). 50 bb. Wie das Arbeitsgericht geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass bereits der Wortlaut „in Zeiträumen“ nicht wie der Kläger meint, eine Gleichzeitigkeit von Schicht- und Nachtarbeit bedeutet, sondern eine längere zeitliche Periode, in der sowohl Nachtdienst als auch Schichtarbeit geleistet worden ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sich auch aus den übrigen Regelungen des Tarifvertrages ergibt, dass es für den Begriff des „Zeitraums“ nicht auf den einzelnen Arbeitstag, sondern auf einen längeren Zeitraum ankommt. So entsteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Schichtarbeit nach § 27 Abs. 2 TV-L erst nach 4 zusammenhängenden Monaten. Auch die Protokollerklärung zu § 27 Abs. 2 und 3 TV- L verdeutlicht dies. Danach bemisst sich der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen. Gleichlautend heißt es in der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 6, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden bemisst und im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 6 S. 1 erfüllt sind, entsteht. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 6 S. 3 TV-L, Doppel-Zusatzurlaubsansprüche auszuschließen (vgl. dazu Beppler/Böhle-Dannenberg Kommentar zum TV-L § 43 Nr. 7 Rn 4). Gerade dadurch, dass die Tarifvertragsparteien eine Doppelanrechnung von Zusatzurlaub aus Schichtarbeit und Nachtarbeit durch § 27 Abs. 6 S. 3 TV-L ausdrücklich ausgeschlossen haben, haben Sie zum Ausdruck gebracht, dass die vom Kläger begehrte „doppelte Entschädigung“ nicht gewollt ist. Andernfalls hätten sie es bei der Regelung in § 27 Abs. 4 TV-L belassen können, wonach Erholungsurlaub und Zusatzurlaub im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstagen nicht überschreiten dürfen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass durch diese Auslegung diejenigen Arbeitnehmer benachteiligt werden, die Schicht-und Nachtarbeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst leisten, ist dies nicht von der Hand zu weisen. Die im TV-L vorgesehene Differenzierung bei der Gewährung von Zusatzurlaub für Nachtschicht, Wechselschicht sowie Schichtarbeit mit zusätzlicher Nachtarbeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst hält sich jedoch im Rahmen der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien und ist daher hinzunehmen. 51 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 52 III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier entscheidungserheblichen Auslegung des § 27 Abs.6 TV-L zuzulassen. 53 Rechtsmittelbelehrung 54 Gegen dieses Urteil kann vom Kläger 55 R E V I S I O N 56 eingelegt werden. 57 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 58 Bundesarbeitsgericht 59 Hugo-Preuß-Platz 1 60 99084 Erfurt 61 Fax: 0361 2636 2000 62 eingelegt werden. 63 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 64 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 65 66 1. Rechtsanwälte, 67 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 68 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 69 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 70 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 71 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 72 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.