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Beschluss

4 Ta 10/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:0218.4TA10.14.00
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Leitsätze

Nicht-gebührenrechtliche Einwendungen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.11.2013 – 5 Ca 1413/13 – aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 25.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Festsetzungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.497,02 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht-gebührenrechtliche Einwendungen Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.11.2013 – 5 Ca 1413/13 – aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 25.07.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.497,02 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller, der den Antragsgegner in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren vertreten hat, über die bereits gezahlten 2.820,30 € noch einen weiteren Honorarbetrag von 1.497,02 € verlangen kann. Streitig sind aus seinem Kostenfestsetzungsantrag (Bl. 28 d. A.) 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 595,00 € bzw. 758,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Da die Summe dieser beiden Beträge zuzüglich Mehrwertsteuer 1.497,02 € übersteigt, war der Kostenfestsetzungsantrag insgesamt abzuweisen, da der Antragsgegner insoweit nicht-gebührenrechtliche Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG erhebt. 1. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Eine nähere Substantiierung der Einwände oder gar deren Schlüssigkeit kann nicht verlangt werden, da über die Begründetheit einer solchen Einwendung nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 RVG entschieden werden kann. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand irgendeinen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist oder bewusst rechtsmissbräuchlich gestellt wird. Auch wenn die Erfolgsaussichten in materieller Hinsicht noch so gering sind, muss die Kostenfestsetzung unterbleiben (vgl. statt vieler LAG Köln 20.10.2011– 9 Ta 304/11 – m. zahlreichen w. N.). Nicht-gebührenrechtlich ist ein Einwand dann, wenn er sich nicht nur gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze richtet, sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund und/oder Höhe (vgl. z. B. LAG Hamburg 18.06.2012 – 4 Ta 14/12). 2. Hier hat der Antragsgegner zwei nicht-gebührenrechtliche Einwände erhoben: a. Im Schreiben vom 06.11.2013 macht der Antragsgegner geltend, es habe nie ein Gespräch über eine wie auch immer geartete Vorgehensweise zur Prozessführung zwischen ihm und dem Antragsteller stattgefunden, sondern es sei lediglich abgesprochen worden, dass der Antragsteller im Gütetermin die Kündigungsgründe entgegennehme und man dann weitersehe. Sein Prozessbevollmächtigter habe offensichtlich nie irgendein Mandat zur Mitwirkung an einer Einigung erhalten. Auch die Beschwerde vom 19.11.2013 ist dementsprechend begründet: Eine Beteiligung des Prozessbevollmächtigten an einem Vergleich sei bis zum Gütetermin nie geplant gewesen. Das belege auch die schriftlich vorliegende Aussage, dass er (der Prozessbevollmächtigte) den Termin anstatt seiner, des Mandanten, wahrnehmen werde, um die Kündigungsgründe lediglich entgegenzunehmen. Weiter führt der Antragsgegner aus, dass während des Termins nach beiderseitiger Antragstellung die Gegenseite unaufgefordert begonnen habe, Vergleichsangebote abzugeben, die er, der Antragsgegner selbst, durch Zeichen und Kopfschütteln kommentiert habe, ohne dabei in irgendeiner Weise mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen. Schließlich habe ihn sein Prozessbevollmächtigter auf dessen eigenen Wunsch hin nach draußen gebeten. Damit ist eine entsprechende Mandatierung für einen Vergleichsabschluss bestritten. Dieses kann auch nicht als offensichtlich halt- oder substanzlos oder rechtsmissbräuchlich abgetan werden. Dieses ist auch nicht deshalb anders, weil die vom Antragsteller vorgelegte Prozessvollmacht vom 07.06.2013 u. a. auch die Vollmacht zu einem gerichtlichen Vergleichsabschluss enthält. Denn die Prozessvollmacht gilt voll nur im Außenverhältnis zum Prozessgegner (vgl. insoweit auch LAG Hamburg 18.06.2014 – 4 Ta 14/12 – Rn. 13). b. Unabhängig davon erhebt der Antragsgegner eine weitere Einwendung nicht-gebührenrechtlicher Art. Bereits im Schriftsatz vom 01.09.2013 (Bl. 46 d. A.) schrieb er: „Darüber hinaus würden hier auch Schadensersatzansprüche meinerseits gegenüber Herrn K fällig. Das ich weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegenüber Herrn K sehe, gerade weil dieser beim Gütetermin keinerlei anwaltliche Beratung für weitere zu klärende Punkte geleistet hat, die ich mangels Beratung vergessen habe im Zwiegespräch mit Herrn Dr. Freytag zu erörtern, habe ich Herrn K bereits kurz nach dem Gütetermin mitgeteilt.“ In der Beschwerdebegründung erweitert der Antragsgegner dieses um einen weiteren Aspekt, indem er dem Antragsteller vorhält, diesem habe klar sein müssen, dass sein angeblicher geäußerter Vorschlag einer möglichen Umwandlung von Umzugskosten (worin der Antragsgegner die einzige relevante Beratungsleistung sieht) „für mich im selben Augenblick automatisch irrelevant wird, da er auslösen würde, dass die damit bereits vorher freiwillig vom Unternehmen angebotene Summe letztlich bei Herrn K landen soll. In diesem Falle würde Herr K sich direkt wieder schadensersatzpflichtig in Höhe der Einigungsgebühr mir gegenüber machen. Insofern besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.“. Berücksichtigt man die Laiensphäre des Antragsgegners, so ist dieses dahingehend zu verstehen, dass er den Einwand mangelnder Aufklärung darüber erhebt, dass die aus seiner Sicht gesehene minimale Beratung im Zusammenhang mit den von ihm, dem Antragsgegner, geführten Vergleichsgesprächen die Einigungsgebühr und damit Rechtsanwaltsgebühren in einer solchen Höhe auslösen werde, dass von der soeben verhandelten Abfindung für ihn, den Antragsgegner, nur noch wenig übrig bleibe. Auch diese Einwendung erscheint jedenfalls nicht als völlig aus der Luft gegriffen und rechtsmissbräuchlich. Nach allem durften die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.