Urteil
5 Sa 819/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2014:0326.5SA819.13.00
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Leitsätze
§ 33 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit begründet keine materiellen Pflichten der Arbeitgeberin. Daher kann auf dieser Vorschrift kein Wiedereinstellungsanspruch gestützt werden (im Anschluss an BAG vom 15.05.2012 – 7 AZR 754/10).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. September 2013– 5 Ca 826/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 33 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit begründet keine materiellen Pflichten der Arbeitgeberin. Daher kann auf dieser Vorschrift kein Wiedereinstellungsanspruch gestützt werden (im Anschluss an BAG vom 15.05.2012 – 7 AZR 754/10). 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. September 2013– 5 Ca 826/13 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung, einen Wiedereinstellungsanspruch und Schadenersatzansprüche geltend. Der Kläger war bei der Beklagten vom 14. Februar 2011 bis zum 23. Februar 2013 aufgrund von vier befristeten Verträgen als Fachassistent in der Eingangszone beschäftigt. Der erste Vertrag wurde am 8. Februar 2011 für den Zeitraum vom 14. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geschlossen. Dem schlossen sich Verlängerungsvereinbarungen vom 13. Dezember 2011 für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2012, vom 17. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 und vom 15. Mai 2012 bis zum 13. Februar 2013 an. § 2 des Arbeitsvertrages sah vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung richten sollte. § 33 Abs. 3 TV-BA lautet wie folgt: „ 1 Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. ²Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.“ Der Kläger bewarb sich am 28. November 2012 auf eine Stelle als Fachassistent in der Eingangszone. Die Beklagte schrieb am 10. Januar 2013 acht Stellen für Fachassistenten in der Eingangszone aus. Die Beschäftigung sollte befristet für 12 Monate erfolgen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten wurde angewiesen, nur Bewerber vorzuschlagen, die arbeitslos waren. Die Beklagte teilte dem Kläger zunächst am 10. Dezember 2012 per E-Mail mit, sie könne Bewerbungen von Mitarbeitern, die schon im Haus beschäftigten seien, nicht berücksichtigen. Am 8. März 2013 hat sie seine Bewerbung schriftlich zurückgewiesen. Die gegen die Wirksamkeit der letzten Befristungsvereinbarung gerichtete Klage ist am 4. März 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die letzte Befristungsvereinbarung sei unwirksam. Die Berufung der Beklagten auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG sei rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls stehe ihm ein Wiedereinstellungsanspruch bzw. ein Schadenersatzanspruch für die Monate März bis Juni 2013 zu. Die Beklagte habe ihre aus § 33 Abs. 3 Satz 2 TV-BA folgende Prüfpflicht verletzt. Sie habe gar nicht ernsthaft erwogen, ihn weiterzubeschäftigen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 13.02.2013 sein Ende gefunden hat; 2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1., die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Tätigkeitsebene V weiterzubeschäftigen; 3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1., die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages als Vollbeschäftigter in der Tätigkeitsebene V zu den bisherigen Bedingungen mit Wirkung ab dem 14.02.2013 zu unterbreiten; 4. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. und zu Ziffer 3., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.341,31 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 493,05 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu Ziffer 1. und Ziffer 3., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.015,08 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.944,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Sie habe geprüft, ob eine Möglichkeit bestanden habe, den Kläger weiterzubeschäftigen. Mangels Planstelle sei dies weder befristet noch unbefristet möglich gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 2013 abgewiesen. Gegen das ihm am 2. Oktober 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 22. Oktober 2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Januar 2014 am 5. Dezember 2013 begründet. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, die Befristung sei unwirksam. Jedenfalls könne er seine Wiedereinstellung bzw. Schadenersatz verlangen. Die Beklagte sei ihrer aus dem Tarifvertrag folgenden Prüfpflicht nicht nachgekommen. Sie umgehe § 33 Abs. 3 TV-BA, indem sie Dauerarbeitsplätze nur noch befristet ausschreibe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.09.2013 (Aktenzeichen 5 Ca 826/13) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Sie sei ihrer Prüfpflicht im Vorfeld der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nachgekommen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre dies nach der Rechtsprechung des BAG irrelevant. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 15. Mai 2012 mit dem 13. Februar 2013 sein Ende gefunden hat. Dem Kläger steht weder ein Wiedereinstellungsanspruch noch ein Anspruch auf Schadenersatz zu. 1. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Die Befristungsvereinbarung vom 15. Mai 2012 ist wirksam. Es handelt sich um eine zulässige sachgrundlose Befristung. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG liegen vor. Die Gesamtdauer von zwei Jahren ist nicht überschritten. Innerhalb dieser zeitlichen Grenze ist der erste Vertrag dreimal verlängert worden. Für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht. Ein derartiger Anspruch führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Entgegen der Annahme des Klägers ist es der Beklagte nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen. Die Beklagte hat von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Arbeitsverhältnis sachgrundlos zu befristen. Nach der gesetzlichen Konzeption stand es ihr nach Ablauf der letzten Befristung frei, den Kläger nicht weiter zu beschäftigen, obwohl sie in seinem Tätigkeitsbereich Beschäftigungsbedarf hat. Es war die Intention des Gesetzgebers, dem Arbeitgeber diese Flexibilität zuzubilligen. Die Nutzung dieser Möglichkeit, die den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschritten hat, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Eine andere Betrachtung ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BAG vom 25. April 2001 (7 AZR 376/00 – BAGE 97, 317) , auf die sich der Kläger beruft. Dieser lag eine nicht vergleichbare Konstellation zugrunde. In diesem Fall hatte ebenso wie in anderen Fällen, in denen sich das BAG mit der Frage des Rechtsmissbrauchs bei sachgrundlosen Befristungen beschäftigt hat, ein Arbeitgeberwechsel bei gleichbleibendem Einsatz des Arbeitnehmers über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, stattgefunden (vgl. nur BAG 4. Dezember 2013 – 7 AZR 290/12 – juris; 15. Mai 2013 – 7 AZR 525/11 – juris) . Der Kläger hat weder seinen Arbeitgeber bei gleichbleibendem Einsatz gewechselt noch ist er länger als zwei Jahre bei der Beklagten beschäftigt worden. 2. Der Antrag zu 2) ist nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) gestellt worden. 3. Der Antrag zu 3) ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag bedarf der Auslegung, weil der Kläger nicht ausdrücklich klargestellt hat, ob er die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines unbefristeten oder eines befristeten Vertrages erreichen will. Er ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Abgabe eines Angebots der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages erreichen will. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antrag ohne Einschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer gestellt worden ist. Zudem wäre ein Antrag, der auf die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines befristeten Vertrages gerichtet wäre, mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Wird der Abschluss eines zeitbefristeten Vertrages verlangt, muss dessen Dauer angegeben werden (BAG 15. Mai 2012 – 7 AZR 754/10 – NZA-RR 2013, 159) . Daran fehlt es vorliegend. b) Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Beklagte. Ihm steht kein Wiedereinstellungsanspruch zu. Ein derartiger Anspruch folgt nicht aus § 33 Abs. 3 Satz 2 TV-BA. a) § 33 Abs. 3 TV-BA ist inhaltsgleich mit § 30 Abs. 3 TVöD. Die zu § 30 Abs. 3 TVöD ergangene Rechtsprechung des BAG kann daher auf § 33 Abs. 3 TV-BA übertragen werden. Zu § 30 Abs. 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD hat das BAG entschieden, dass diese Vorschrift keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob die unbefristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers möglich ist, dessen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund befristet ist, begründet. Es handelt sich ausschließlich um eine Verfahrensnorm (BAG 15. Mai 2012 – 7 AZR 754/10 – NZA-RR 2013, 159) . Ein Wiedereinstellungsanspruch kann selbst dann nicht aus dieser Norm abgeleitet werden, wenn der Arbeitgeber keine oder jedenfalls keine verfahrensfehlerfreie Prüfung der Einstellung vorgenommen hat. Den diesbezüglichen Einwand hat das BAG als unerheblich bezeichnet. Aus derartigen Fehlern würde kein Einstellungsanspruch folgen (BAG 15. Mai 2012 – 7 AZR 754/10 – NZA-RR 2013, 159) . b) Danach besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. § 33 Abs. 3 Satz TV-BA begründet keine materiellen Pflichten der Beklagte. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe keine, jedenfalls keine verfahrensfehlerfreie Prüfung der Einstellung vorgenommen, ist unerheblich. Aus derartigen Fehlern würde kein Einstellungsanspruch folgen. 4. Die Anträge zu 4) und 5) sind unbegründet. Dem Kläger steht aus den oben zu § 33 Abs. 3 Satz 2 TVöD angestellten Erwägungen der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine Rechtspflichten verletzt, die ihr für die Entscheidung über den Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags materielle Vorgaben gemacht haben. Aus diesen Erwägungen hat auch das BAG in der Entscheidung vom 15. Mai 2012 den im dortigen Fall ebenfalls geltend gemachten Schadenersatzanspruch zurückgewiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.