Urteil
4 Sa 8/14
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0509.4SA8.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2013 – 6 Ca 10183/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob der Kläger einen Abrechnungsanspruch für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 20.04.2009 hat. 3 Der Kläger war seit dem Jahr 2005 als Medienkritiker für den beklagten Rundfunksender tätig. Seit dem 20.04.2009 war er nicht mehr tätig, nach Vortrag des Klägers wegen einer Erkrankung. Der Kläger erhielt in den Jahren 2005 bis 2009 insgesamt 51.295,88 € an Honorar, wobei die Verteilung der Honorare auf die einzelnen Jahre stark schwankte. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen. 4 Eine schriftliche Vereinbarung über die Vertragsbeziehung besteht zwischen den Parteien nicht. Der Kläger wurde bei der Beklagten als freier Mitarbeiter geführt. Sein Standort war B . Der Kläger war nach seinem Vorbringen „Teil des Konzeptes“ des Programms Medienmagazin Fazit. Er war bis zum 20.04.2009 der einzige Kritiker im Bereich Fernsehen bei der Beklagten. Nur sporadisch waren andere Kollegen als Gast eingeladen. Kritisiert und vorgestellt wurden vor allem Dokumentarfilme, Unterhaltungsfernsehen, Film, Talkshow, Wahlübertragungen etc.. 5 Das Medienmagazin F hatte eine Sendezeit von 19:05 Uhr bis 19:30 Uhr und von 22:05 Uhr bis 24:00 Uhr und wurde ein- bis dreimal wöchentlich ausgestrahlt. Es handelte sich um eine Livesendung, bei der der Kläger im Studio anwesend war und – ohne dass zuvor von ihm Skripte erstellt wurden – mit dem Moderator in einer Gesprächsform die Darstellung und Kritik der Fernsehsendungen vorbrachte. 6 Der Kläger erhielt sog. „Planungszeiträume“ übersandt, wobei es sich um eine Information der Beklagten über freie Sendeplätze für Beiträge des Klägers handelte. Der Kläger unterbreitete sodann der Beklagten Vorschläge für einzelne Beiträge (Beispiel: Anlage K2/Bl. 30 ff. d. A.). Er war nach unwidersprochenem Vorbringen der Beklagten darin frei, wie viele und welche Beiträge er anbot. 7 Wöchentlich wurde die Programmplanung vorbereitet. Der Kläger sandte per Email die Angebote für Beiträge an die Redaktion. Diese wurden telefonisch mit dem Chef vom Dienst der Sendung F oder mit Frau S abgesprochen und terminiert. Vor der Sendung wurde von dem Kläger eine Information für die Vorabmoderation und Zeiterfassung verschickt. Diese wurden sodann am Telefon mit dem Moderator bzw. der Moderatorin kurz besprochen und der Schwerpunkt der Fragestellung abgestimmt. Diese Vorbereitungen fanden vormittags vor der Sendung am Telefon statt. 8 Alle Recherchen und Materialien, die notwendig für die Kritik und Programmvorstellungen waren, wurden vom Kläger selbst getätigt bzw. gesammelt. 9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei „ständige Dienstbereitschaft“ von ihm erwartet worden. Es habe sich um eine „Daueraufgabe“ in der entsprechenden Abteilung der Beklagte gehandelt. Er habe auch im Weisungsrecht der Beklagten unterlegen. Dabei sei anzumerken, dass die fachliche Weisungsgebundenheit eines Journalisten nicht typisch sei. Dessen Dienstverhältnis und die Unabhängigkeit eines Journalisten seien verfassungsrechtlich garantiert und setzten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit voraus, was nach Auffassung des Klägers jedoch kein Hinderungsgrund für den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses darstelle. Die Dienstbereitschaft des Klägers ergebe sich daraus, dass es sich um eine ständige Sendung der Beklagten handle. Seine Arbeit habe zeitlich an den stets laufenden Sendebetrieb angepasst werden müssen. 10 Seinen Abrechnungsantrag stützt der Kläger auf § 108 Abs. 1 S. 1 GewO. Die Beklagte schulde Abrechnung des Arbeitsentgelts. Dazu zähle auch die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem 20.04.2009. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 13 1. festzustellen, dass der Kläger bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht; 14 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ordnungsgemäße Abrechnungen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 20.04.2009 auszustellen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte hat bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Frage gestellt und sich im Übrigen auf Verwirkung berufen. 18 Jedenfalls habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger sei programmgestaltend gewesen. Er habe im Rahmen seiner Medienkritik in Gesprächsform seine eigenen Auffassungen und Fachkenntnisse eingebracht und zum Ausdruck gebracht. Es habe keine ständige Dienstbereitschaft bestanden. Es habe zeitlich keine Bindung bestanden, sondern der Kläger sei nur über freie Sendeplätze informiert worden und frei darin gewesen, wie viel und welche Beiträge er bringen wolle. Sie, die Beklagte, habe die Sendezeit auch ohne den Kläger füllen können, wie es nach dessen Ausscheiden auch geschehen sei. 19 Einen Anspruch auf Abrechnung habe der Kläger schon aus Rechtsgründen nicht. Zahlungsansprüche seien im Übrigen verjährt. 20 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.11.2013 die Klage abgewiesen. 21 Gegen dieses ihm am 06.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.2014 Berufung eingelegt und diese am 06.02.2014 begründet. 22 Der Kläger verfolgt im Wesentlichen mit Rechtsausführungen seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Wegen des Inhalts der Berufungsbegründung wird auf Bl. 123 bis 125 d. A. Bezug genommen. 23 Der Kläger beantragt, 24 25 1. festzustellen, dass der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten in einem Arbeitsverhältnis steht, 26 2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger ordnungsgemäße Abrechnungen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 20.04.2009 auszustellen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Unzutreffend sei, dass – wie der Kläger in der Berufungsbegründung behaupte – ihm Themen vorgegeben gewesen seien. Über das Mitspracherecht der Beklagten bei der Auswahl der Themen aus den vom Kläger vorgelegten Vorschlägen hinaus habe es keinerlei inhaltliche Einflussnahme gegeben. Es habe auch keine einseitigen Themenvorgaben gegeben. Auch inhaltlich sei der Kläger in der Gestaltung der Sendungen und insbesondere hinsichtlich in der von ihm vertretenen Ansichten völlig frei gewesen. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 140 bis 143 d. A.) Bezug genommen. 30 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. 33 A. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, der seit April 2009 der Beklagten keine Themenvorschläge mehr unterbreitet hat und der erst im Dezember 2012 die Statusklage erhob, seine Klageansprüche nicht prozessual verwirklicht hat. 34 B. Jedenfalls ist die Klage materiell unbegründet. 35 I. Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters im Bereich des Rundfunks gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgende Grundsätze (vgl. zum Folgenden insbes. BAG 20.05.2009 – 5 AZR 31/08 – Rn. 18 bis 22 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BAG und des BVerfG): 36 1. Beide Rechtsverhältnisse unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend. 37 2. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden, wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist. Allgemein müssen die Gerichte Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Es ist von Verfassungswegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. 38 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören zu den programmgestaltenden Mitarbeitern diejenigen, die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 - u. a. - BVerfGE 59, 231, 260). Zu den nicht programmgestaltenden Tätigkeiten können auch, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, reine Sprecherleistungen zählen. 39 4. Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG a. a. O.). 40 5. Für den programmgestaltenden Charakter der Tätigkeit kann z. B. sprechen (vgl. BAG a. a. O. Rn. 23), dass es zu den Aufgaben des Mitarbeiters gehört, Themenvorschläge einzubringen und zu vertreten. Die Vorauswahl der Themen erfordert ein Gespür dafür, welche Themen wichtig und für die Zuschauer bzw. Zuhörer von Interesse sind. Auch das Verfassen von Texten spricht für den programmgestaltenden Charakter der Tätigkeit und zwar ungeachtet der Frage, ob und wie oft der C die Änderung der Texte verlangt oder diese selbst vornimmt. Der Mitarbeiter, der die Texte erstellt, bleibt Verfasser der Texte, bringt insoweit seine journalistischen Kenntnisse ein und gestaltet das Fernsehprogramm mit (BAG a. a. O.). 41 6. Was die zeitliche Einbindung anbelangt, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG a. a. O. Rn. 25): Die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs wirken bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht statusbegründend. Das gilt auch, wenn sich aus der Notwendigkeit der Zusammenarbeit und aus der feststehenden Sendezeit zeitliche Verpflichtungen und ein ggf. kleinteiliger zeitlicher Takt ergeben. Auch die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung schließt jedenfalls bei programmgestaltenden Mitarbeitern ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus. Das gilt ebenso für die notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Abstimmungskonferenzen. Entscheidend ist insgesamt, dass der freie Mitarbeiter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe. 42 7. Was inhaltliche Vorgaben anbelangt, gilt nach dieser Rechtsprechung (vgl. BAG a. a. O. Rn. 26): 43 Gelegentliche inhaltliche Änderungen von Vorschlägen nicht geeignet sind, einem Rechtsverhältnis das Gepräge zu geben. Auch fällt bei der Beurteilung der inhaltlichen Gestaltungsspielräume die Kontrolle der Qualität der Arbeit nicht ins Gewicht. Abhängige Arbeit wird nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner Korrekturen verlangt. So ist beim Werkvertrag der Werkbesteller berechtigt, eine bestimmte Qualität festzusetzen und Nachbesserungen zu fordern. 44 Die verbindliche Bestimmung der Themen durch einen Redakteur vom Dienst ist ebenfalls nicht statusbegründend (BAG a. a. O.). Mit der verbindlichen Bestimmung der Themen entsprechend dem Programmauftrag durch den Redakteur vom Dienst nimmt die Rundfunkanstalt eine Abgrenzung der vom Mitarbeiter geschuldeten Leistung vor. Dies ist auch bei einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis möglich und üblich. Dementsprechend kann die Rundfunkanstalt auch ihren freien Mitarbeitern bestimmte Themen vorgeben (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 – Rn. 22). 45 C. I. Danach ist zunächst festzustellen, dass der Kläger programmgestaltender Mitarbeiter war. Denn er brachte als Medienkritiker der Beklagten – wobei er nach eigener Behauptung sogar „ständiger Ansprechpartner für das Thema Medienkritik“ auch in der Außenpräsentation der Beklagten war (vgl. Bl. 11 d. A.) – seine eigene Auffassung zu von ihm in den Radiosendungen besprochenen Dokumentarfilmen, Unterhaltungsfernsehsendungen, Filmen, Talkshows, Wahlübertragungen etc. ein. Das Einbringen der eigenen Auffassung ist typische Aufgabe eines Kritikers. Der Kläger brachte auch seine Fachkenntnisse und Informationen ein. Nach seinem unbestrittenen Vortrag führte er alle Recherchen und Materialsammlungen bezüglich der Sendungen selbst durch (Bl. 9 d. A.). Der Kläger führte selbst und live in den Sendungen mit dem Moderator Gespräche über die vorgestellten Fernsehsendungen. Er war – wie er in der Klageschrift selbst formuliert – „Teil des Konzepts des Programms Medien/Magazin/Fazit“. Der Kläger las nicht etwa wie bei einem reinen Sprecher in dem Programm fremdverfasste Texte vor, sondern formulierte seine Beiträge – ohne dass überhaupt ein Skript zuvor vorlag – frei und selbst. Darüber hinaus schlug der Kläger für die wöchentliche Programmplanung per Email der Redaktion die Fernsehbeiträge vor, die er in der Sendung besprechen wollte (Beispiel für solche Vorschläge Anlage K2 = Bl. 30 d. A.). Die Redaktion, vertreten durch den Chef vom Dienst oder Frau S suchte aus den Themenvorschlägen des Klägers geeignete Beiträge heraus. Der Kläger hatte auch dadurch prägenden Einfluss auf den Ablauf der Sendung, dass er vor der Sendung Informationen für die Vorabmoderation verschickte und diese am Telefon mit dem Moderator oder der Moderatorin besprach sowie den Schwerpunkt der Fragestellung abstimmte. 46 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Kläger – mit großer inhaltlicher Freiheit, s. dazu noch unten – prägend auf die Sendung Einfluss hatte und damit zweifelsfrei programmgestaltend war. 47 II. Der Kläger war auch sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht weitestgehend frei: 48 1. Was die zeitliche Einbindung anbelangt, so ist unstreitig, dass der Kläger bei den wöchentlich ein- bis zweimal ausgestrahlten Sendungen persönlich anwesend war, weil die Sendungen live ausgestrahlt wurden. Dabei war der Kläger an die von der Beklagten vorgegebenen Sendetermine gebunden. Für die übrigen Tätigkeiten wie die Recherche und Materialsammlung gab es auch nach Vorbringen des Klägers keine weiteren zeitlichen Vorgaben. Dass der Kläger am Vormittag vorbreitend Telefonate führte, ergibt sich aus der Sachnotwendigkeit des anstehenden Sendetermins. 49 Wie oben I. 6. dargestellt, wirkt bei programmgestaltenden Mitarbeitern die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmverlaufs nicht statusbegründend. Dies gilt auch dann, wenn sich aus den feststehenden Sendezeiten und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkmitarbeitern ein „gegebenenfalls kleinteiliger zeitlicher Takt“ ergibt. Auch die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung (was hier nicht einmal festzustellen ist) schließt jedenfalls bei programmgestaltenden Mitarbeitern ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus. Entscheidend ist, dass der freie Mitarbeiter, wenn er einmal in einem Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm auch in zeitlicher Hinsicht erwartet wird. Das war im vorliegenden Fall gegeben. 50 Über die aus der Natur der Sache gegebene Notwendigkeit, in den Livesendungen anwesend zu sein, lässt sich mithin keine enge zeitliche Bindung des Klägers feststellen. Das Gleiche gilt für vorbereitende Telefonate. 51 Das gilt umso mehr, als nichts dafür festzustellen ist, dass der Kläger ohne freigewähltes vorheriges Angebot seinerseits verpflichtet war, für bestimmte Sendungen bestimmte Beiträge zu liefern. Der gesamte Ablauf spricht dagegen. Der Kläger hat nichts, erst Recht nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, dass er verpflichtet war, für einzelne zeitlich festgelegte Sendungen Beiträge anzubieten. Der Kläger konnte daher auch insofern weitgehend zeitlich dadurch disponieren, dass er für einzelne Sendungen keine Beiträge anbot. 52 Die Beklagte hat dazu im Übrigen, ohne dass der Kläger dieses bestritten hätte, schon erstinstanzlich vorgetragen, dass sie auch ohne den Kläger die Sendungen habe füllen können und dieses nach dem plötzlichen Ausscheiden des Klägers im April 2009 auch getan hat (Bl. 78 d. A.). 53 2. Der Kläger hatte auch inhaltlich weitestgehende Freiheiten. Ihm wurden nicht etwa bestimmte Themen einseitig von der Beklagten vorgegeben (was nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls nicht statusbegründend wäre), sondern der Kläger konnte aufgrund eigener Entscheidung der Beklagten Themenvorschläge machen, aus denen die Beklagte durch ihren Redakteur vom Dienst bzw. Frau S Themen auswählte. Erst dann, d. h. also nach Einigung über ein bestimmtes Thema, war ein Thema für den Kläger verbindlich. 54 Irgendeine weitere Einflussnahme der Beklagten auf die inhaltliche Durchführung des Themas in der Sendung ist nicht festzustellen. Unstreitig gab es nicht einmal Skripten. Der Kläger selbst führte die Medienkritik live in der Sendung durch und besprach sich hinsichtlich der Schwerpunkte der Fragestellungen vorab mit dem Moderator. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte damit hätte inhaltlich Einfluss nehmen sollen. Der Kläger trägt auch nicht einen einzigen Fall einer inhaltlichen Einflussnahme, die über die Festlegung des Themas aufgrund seiner Vorschläge hinausginge, vor. 55 Schließlich hat auch der Kläger selbst nicht behauptet, dass die Beklagte irgendeinen Einfluss auf seine Recherchen und Materialsammlungen genommen hätte. 56 Der Kläger besaß mithin eine sehr weitgehende inhaltliche Freiheit. 57 3. Auch eine örtliche Weisungsbindung, die über die naturgegebene Anwesenheit des Klägers im Studio bei der Livesendung hinausginge, ist nicht feststellbar. Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Er war also auch insoweit sehr weitgehend frei. 58 III. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe keine Rechnungen gestellt, immer das gleiche Honorar erhalten, so ist dieses für die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses oder eines freien Mitarbeiterverhältnisses unter Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze der Höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin irrelevant. 59 Der Kläger substantiiert diese Behauptung allerdings auch in keiner Weise. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, er habe nicht immer das gleiche Honorar erhalten, sondern sei nach den geleisteten Tätigkeiten zu den bei der Beklagten geltenden Vergütungssätzen vergütet worden, wobei die Vergütung monatlich schwankend gewesen sei. 60 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach des Klägers eigenem Vorbringen jedenfalls erhebliche jährliche Schwankungen festzustellen sind. So hat er auf Bl. 8 d. A. folgende Vergütungen erhalten: Im Jahr 2005 12.717,29 €, im Jahr 2006 6.604,78 €, im Jahr 2007 18.039,69 €, im Jahr 2009 10.318,47 € und im Jahr 2009 bis zum 20.04.2009 3.615,65 €. 61 D. Da kein Arbeitsverhältnis bestand, steht dem Kläger auch der von diesem ausdrücklich auf § 108 GewO gestützte Abrechnungsanspruch nicht zu. Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Abrechnungspflicht als ggf. bestehende Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses nicht dazu dient, den Arbeitnehmer davon zu entlasten, die Höhe seines Gehalts selbst zu ermitteln. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen will, die darauf beruhen, dass er eine andere Rechtsauffassung vertritt (BAG 09.11.1998 – 9 AZR 771/98 – Rn. 19). 62 Dahinstehen kann dabei, dass entsprechende Zahlungsansprüche verjährt wären. Die Erhebung der Abrechnungs-/Auskunftsklage im Jahre 2012, die nicht als Stufenklage erhoben wurde, hemmte die Verjährung nicht (vgl. z. B. BAG 05.09.1995 – 9 AZR 616/94 – m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 64 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 65 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 66 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.