Urteil
6 Sa 60/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Stichtagsregelung ist nicht bereits wegen zeitlicher Differenzierung unwirksam; Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit geben den Tarifparteien bei Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsraum.
• Eine mittelbare Altersdiskriminierung nach §§ 1, 3 Abs. 2, 7 AGG liegt nur vor, wenn die neutrale Stichtagsregelung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist oder die Mittel zur Zielerreichung nicht geeignet, erforderlich und angemessen sind.
• Stichtagsregelungen zur teilweisen Angleichung von Tarifbedingungen sind zulässig, wenn sie sachlich anknüpfen (hier: Einbeziehung in den Konzerntarifvertrag zum 01.01.2005, Kompromisscharakter, Kostenaspekte) und keine Eingriffe in bereits erworbene Besitzstände bewirken.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Stichtag zur Teilhabe an Übergangsversorgung nicht wegen Altersdiskriminierung unwirksam • Eine tarifvertragliche Stichtagsregelung ist nicht bereits wegen zeitlicher Differenzierung unwirksam; Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit geben den Tarifparteien bei Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsraum. • Eine mittelbare Altersdiskriminierung nach §§ 1, 3 Abs. 2, 7 AGG liegt nur vor, wenn die neutrale Stichtagsregelung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist oder die Mittel zur Zielerreichung nicht geeignet, erforderlich und angemessen sind. • Stichtagsregelungen zur teilweisen Angleichung von Tarifbedingungen sind zulässig, wenn sie sachlich anknüpfen (hier: Einbeziehung in den Konzerntarifvertrag zum 01.01.2005, Kompromisscharakter, Kostenaspekte) und keine Eingriffe in bereits erworbene Besitzstände bewirken. Der Kläger, seit 2004 Luftfahrzeugführer bei der Beklagten, begehrt Feststellung, dass auf sein Arbeitsverhältnis der Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag Nr.4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung (TV-ÜV) Anwendung findet oder subsidiär Ansprüche auf Übergangsversorgung und Loss of Licence bestehen. Der TV-ÜV enthält einen Stichtag 01.01.2005: nur Cockpit-Mitarbeiter, die ihr erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis ab diesem Datum begonnen haben, sind abgedeckt; der Kläger begann vor diesem Stichtag. Im Arbeitsvertrag ist eine Befristung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen; Ansprüche bei Verlust der Flugtauglichkeit sind nicht geregelt. Der Kläger rügt die Stichtagsregelung als willkürliche Ungleichbehandlung und mittelbare Altersdiskriminierung (Art.3 GG, AGG). Die Beklagte verteidigt die Regelung als sachlich gerechtfertigt; die Angleichung erfolgte schrittweise im Rahmen der Tarifautonomie, Kostenaspekte und die Einbeziehung in den KTV zum 01.01.2005 rechtfertigten den Stichtag. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG sieht die Berufung als unbegründet, lässt aber Revision zu. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war hinreichend begründetes Feststellungsinteresse; Kläger hat ein berechtigtes Interesse an früher Klarheit über mögliche Versorgungslücken. • Prüfmaßstab: Bei tariflichen Regelungen ist der Gleichheitssatz des Art.3 GG zu beachten, wird aber durch die Tarifautonomie (Art.9 Abs.3 GG) begrenzt; für Altersdiskriminierung gilt das strengere Prüfverfahren der §§1,3 Abs.2,7 AGG (Verhältnismäßigkeitsprüfung). • Anwendbarkeit AGG: Die Vorschriften des AGG finden Anwendung; die Übergangsversorgung ist jedoch keine betriebliche Altersversorgung, sondern Bestandteil der Vergütung, sodass §2 Abs.2 AGG die Anwendung nicht ausschließt. • Mittelbare Altersdiskriminierung: Die Stichtagsregelung ist äußerlich neutral; eine mittelbare Benachteiligung ist nur zu bejahen, wenn kein rechtmäßiges Ziel vorliegt oder die Regelung nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist. • Sachliche Rechtfertigung: Die Tarifparteien haben den Stichtag mit Blick auf die Einbeziehung der Beklagten in den Konzerntarifvertrag zum 01.01.2005 als sachlichen Anknüpfungspunkt gewählt; die Vereinbarung ist Ergebnis langwieriger Verhandlungen und Kompromisse und dient legitimen Zielen (Kostenbegrenzung, schrittweise Angleichung). • Verhältnismäßigkeit: Die Regelung ist geeignet und erforderlich zur Verwirklichung des verfolgten Ziels; sie greift nicht in bereits erworbene Besitzstände des Klägers ein, sondern gewährt lediglich keine neuen Ansprüche, weshalb die Maßnahme angemessen ist. • Ergebnis der Prüfung: Unter Abwägung der Tarifautonomie, des Kompromisscharakters und der legitimen Zielsetzung überschreitet die Stichtagsregelung nicht die zulässige Grenze; weder Art.3 GG noch AGG führen zur Unwirksamkeit der Regelung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Feststellungsantrag und die hilfsweisen Anträge sind unbegründet. Das LAG bestätigt, dass die tarifvertragliche Stichtagsregelung vom 01.01.2005 wirksam ist und der Kläger deshalb keine Ansprüche aus dem TV-ÜV einschließlich Loss of Licence für die nach dem Tarif festgelegten Leistungen herleiten kann. Die Stichtagsregelung ist nach Prüfung unter Art.3 GG und §§1,3 Abs.2,7 AGG sachlich gerechtfertigt, geeignet, erforderlich und angemessen, da sie auf der Einbeziehung der Beklagten in den Konzerntarifvertrag und legitimen Kosten- und Angleichungsüberlegungen beruht und keine bestehenden Besitzstände des Klägers beeinträchtigt. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird zugelassen.