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Urteil

11 Sa 660/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:0521.11SA660.13.00
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Leitsätze

Einzelfall der Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.12.2013- 3 AZR 832/11 -

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2013 – 14 Ca 10010/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.12.2013- 3 AZR 832/11 - Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2013 – 14 Ca 10010/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der am 15.07.1939 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 12.06.1962 bis 30.06.1994 als Tarifangestellter beschäftigt. Sein monatliches Gehalt betrug zuletzt 7.638,07 DM nebst Zulage von 155,00 DM. Grundlage der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ist die „Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968“ (Bl. 116 ff.d. A.) in der Gestalt des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 (Richtlinien 1993) Die hiernach maßgebende Altersgrenze wurde durch den Sozialplan vom 07.05.1993 für einen bestimmten Personenkreis, zudem auch der Kläger gehört, auf das 63. Lebensjahr abgesenkt. Ab dem August 1999 bezog der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogene Altersrente. Mit Schreiben vom 21.09.2000, dem eine Rentenberechnung beigefügt war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Firmenrente ab August 1999 in Höhe von 1.687,00 DM gezahlt wird. Die damalige Rentenberechnung der Beklagten stellt hinsichtlich der Anzahl pensionsfähiger Dienstjahre auf das 60. Lebensjahr ab, die Höhe der anrechenbaren Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung wurde nach den Rentenleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls ermittelt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 21.09.2000 wird auf Bl. 28 f. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Firmenrente im Hinblick auf eine geänderte Rechtsprechung neu berechnet habe, so dass die Betriebsrente nur noch 1.496,38 DM betrage. Die Änderung werde aus organisatorischen Gründen erst zum 01.09.2009 eingeführt. Grundlage der Neuberechnung war die doppelt quotierte fiktive Vollrente unter Berücksichtigung pensionsfähiger Dienstjahre bis zum 63. Lebensjahr und Ansatz der fiktiven Sozialversicherungsrente zu diesem Zeitpunkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens der Beklagten nebst Berechnung wird auf 30 ff. d. A. Bezug genommen. Bis einschließlich August 2009 hat die Beklagte an den Kläger eine Betriebsrente von monatlich 862,55 € gezahlt. Nachdem der Kläger den Ansatz eines unzutreffenden Entgeltpunktwertes bezüglich der Ermittlung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente moniert hatte, berichtigte die Beklagte ihre Berechnung und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.09.2009 (Bl. 37 ff. d. A.) mit, dass die Betriebsrente 818,00 € betrage. Hinsichtlich der Einzelheiten der Neuberechnung wird auf den Berechnungsbogen Bl. 18 d. A. verwiesen. Diesen reduzierten Betrag hat die Beklagte ab September 2009 an den Kläger gezahlt. Der Kläger meint, die Beklagte sei unter Berücksichtigung des berichtigten Entgeltpunktwertes verpflichtet, an ihn eine monatliche Firmenrente in Höhe von 897,83 € zu zahlen. Mit der Klage macht der Kläger eine hierauf basierende Nachzahlung für den Zeitraum Januar 2009 bis August 2009 geltend und wendet sich gegen die Kürzung der Betriebsrente ab September 2009. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.07.2013 (Bl. 130 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 818,00 € zusteht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger weder eine höhere Betriebsrente zugesagt noch eine solche aufgrund betrieblicher Übung schulde. Die Beklagte habe nicht bewusst eine überobligationsmäßige Leistung erbringen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihm am 31.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.08.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 31.10.2013 begründet. Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagte seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes im Jahre 1974 stets und vorbehaltslos die Berechnung der Betriebsrente nach vorzeitigen Ausscheiden auf das Alter bei tatsächlichem Renteneintritt vorgenommen habe. Für den Kläger sei ein angeblicher Irrtum der Beklagten weder erkennbar noch sei für ihn ersichtlich gewesen, dass die Beklagte sich nur normgerecht habe verhalten wollen. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich nicht, anhand welcher Umstände Arbeitnehmer erkennen könnten, wann der Arbeitgeber bewusst überobligationsmäßige Leistungen erbringen wolle. Zudem vertritt der Kläger die Ansicht, die Beklagte habe durch das Schreiben vom 21.09.2000 die Zahlung einer höheren Betriebsrente zugesagt. Jedenfalls sei die Beklagte seit Rentenbeginn von einem zu hohen Entgeltpunktwert bei der anzurechnenden Sozialversicherungsrente ausgegangen, so dass die Zahlungsklage jedenfalls in Höhe von monatlich 35,28 € für die Monate Januar bis August 2009 begründet sei. Im Kammertermin 21.05.2014 hat die Prozessvertreterin des Klägers Schriftsatznachlass beantragt, um vortragen zu können, dass allen Arbeitnehmern bis September 2009 eine Betriebsrente gezahlt worden sei, die sich nicht nur an dem tatsächlichen Renteneintritt ausgerichtet habe, sondern auch unter Zugrundelegung des jeweils richtigen Entgeltpunktwertes ermittelt worden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2013 - 14 Ca 10010/12 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.559,52 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz aus 35,28 € ab dem 01.01.2009 monatlich sowie aus 79,83 € ab dem 01.09.2009 monatlich zu zahlen; 2. die Widerklage zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Die Neuberechnung sei aufgrund einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers veranlasst gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 31.10.2013, 21.11.2013, 03.02.2014, 15.05.2014 und 19.05.2014, die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2014 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger für den Zeitraum ab Januar 2009 nur eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 818,00 € zustand. 1. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, sind zwischen den Parteien weder Rechenweg noch die zugrunde gelegten Werte der Rentenberechnung streitig, nachdem die Beklagte den Entgeltpunktwert von 44,49 DM in ihre Berechnung aufgenommen hat. Der Berechnungsweg der Beklagten (Bl. 60 f. d. A.) lässt Fehler auch nicht erkennen. Zwischen den Parteien allein umstritten ist die Frage, ob für die Berechnung der Betriebsrente auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls (Vollendung 60. Lebensjahr) oder auf den Zeitpunkt der Altersgrenze (63. Lebensjahr) abzustellen ist. 2. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem weitgehend parallel gelagerten Verfahren (vgl.: BAG, Urt. 10.12.2013 – 3 AZR 832/11 – m. w. N.). bereits mit den Berechnungsparametern nach der Versorgungsordnung der Beklagten und den vorliegend streitigen Fragen der Bindung an die Höhe der bisher geleisteten Betriebsrentenzahlungen auseinandergesetzt. Die Berufungskammer folgt der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schon aus Gründen der Rechtssicherheit. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Besonderheiten, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten. 3. Kurz zusammengefasst bedeutet dies: a) Da die für den Kläger maßgeblichen Versorgungsbestimmungen der „Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968“ in der Gestalt des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993, modifiziert durch den Sozialplan vom 07.05.1993, keine Regelungen für die Berechnung einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente eines zuvor mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeiters enthalten, richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundätzen des Betriebsrentenrechts. Den Störungen im Äquivalenzverhältnis bedingt durch nichterbrachte Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze – hier: 63. Lebensjahr – und früherem und längeren Bezug der Firmenrente ist zunächst dadurch zu begegnen, dass nach § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive Vollrente bezogen auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Gesamtversorgung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Die fiktive Vollrente des Klägers ist unter Berücksichtigung der Versorgungsordnung der Beklagten in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis tatsächlicher Betriebszugehörigkeit zu möglicher Betriebszugehörigkeit bis Erreichen der festen Altersgrenze zu kürzen. b) Die Beklagte war an einer Neuberechnung der Betriebsrente weder aufgrund einer entgegenstehenden Zusage noch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung gehindert. Ein höherer Betriebsrentenanspruch folgt nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.09.2000. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern lediglich um eine informatorische, rein deklaratorische Mitteilung über die Rentenhöhe und die jeweils zugrunde gelegte Berechnung. Der Kläger konnte aufgrund dieses Schreibens nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte unabhängig von der materiellen Rechtslage entsprechend dem Inhalt des Schreibens binden wollte. Es ist auch keine betriebliche Übung (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) entstanden, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und den Versorgungsbestimmungen der Beklagten vorzunehmen. Die Beklagte hat zwar die Berechnung der Altersrenten derjenigen Arbeitnehmer, die die Altersrente vorgezogen in Anspruch genommen haben und nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu waren, dergestalt vorgenommen, dass sie eine zeitanteilige Kürzung lediglich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente durchgeführt und nur die auf der Grundlage von Durchschnittswerten aus der Vergangenheit auf den Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet hat. Diese Berechnungsweise konnte aus Sicht der Betroffenen jedoch nicht als bewusste Abweichung der Beklagten von den Bestimmungen der Versorgungsrichtlinien und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts verstanden werden. Vielmehr mussten die Arbeitnehmer und die Versorgungsempfänger davon ausgehen, dass die Beklagte lediglich die aus den Versorgungszusagen resultierenden Verpflichtungen erfüllen wollte. Gegenüber Begünstigten, die - wie der Kläger - mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren und die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen haben, wollte sie erkennbar den sich aus den Richtlinien 1993 ergebenden Verpflichtungen nachkommen. Allein die Zahlung einer höheren als der nach der Versorgungszusage geschuldeten Betriebsrente vermag eine betriebliche Übung nicht zu begründen. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger bewusst überobligatorische Leistungen erbringen will. Daran fehlt es vorliegend. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 282,24 € für den Zeitraum Januar bis August 2009. Selbst unter Zugrundelegung des richtigen Entgeltpunktwertes war die Beklagte nach den dargelegten Grundsätzen lediglich verpflichtet, an den Kläger 818,00 € zu zahlen, hat aber 862,55 € gezahlt, mithin der Betriebsrentenanspruch des Klägers „übererfüllt“. Die Beklagte war keinesfalls verpflichtet, an den Kläger sogar 897,83 € monatlich zu zahlen. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung der Nachforderung im Termin zur mündlichen Verhandlung um Schriftsatznachlass im Hinblick auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 19.05.2014 gebeten hat, war dem nicht nachzugehen. Zum einen hat die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.03.2013 (Bl. 58 ff. d. A.) unter Offenlegung ihres Rechenwegs – auch unter Beachtung des Entgeltpunktwertes von 44,49 DM - dargetan, dass dem Kläger lediglich eine Firmenrente in Höhe von 818,00 € zusteht und sie in der Vergangenheit zu viel gezahlt hat. Dem ist das Arbeitsgericht in denen Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich gefolgt. An der Tatsache der Überzahlung ändert sich nichts dadurch, dass bei der Ursprungsberechnung ein zu hoher Entgeltpunktwert zugrunde gelegt wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Differenzbetrages war stets streitig zwischen den Parteien. Hieran knüpft der Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2014 lediglich an, es handelt sich insoweit nicht um ein neues Vorbringen im Sinne von § 283 ZPO. Im Gegenteil würde die Berücksichtigung und Aufklärung der angekündigten Angriffsmittel (Gewährung der Firmenrente bis September 2009 bezogen auf Berechnung zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens und Beachtung der jeweils richtigen Entgeltpunktewerts an alle Arbeitnehmer) den Rechtsstreit im Sinne der §§ 67 Abs. 3, Abs. 4 ArbGG verzögern. Es handelt sich um neuen, streitigen Tatsachenvortrag des Klägers, der wohl auf Gleichbehandlung für die Vergangenheit abzielt. Ein neuer Verhandlungstermin wäre erforderlich gewesen. Der Kläger war bei sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung (§ 282 Abs. 1 ZPO) schon nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand gehalten gewesen, von sich aus spätestens in der Berufungsbegründung zu dem Gleichbehandlungsaspekt vorzutragen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen – Normenvollzug greift. Deshalb ist ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ zu verneinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund gewährten Vergünstigungen weiter gewährt. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen. Dabei muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleichbehandeln (BAG, Urt. v. 18.02.2014 - 3 AZR 568/12 – m. w. N.). 5. Die zulässige Widerklage ist, wie sich aus II. 3. der Entscheidungsgründe ergibt, begründet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Feststellungswiderklage nicht nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, denn ihr Streitgegenstand wird nicht von der Leistungsklage des Klägers abgedeckt. Die Leistungsklage des Klägers betrifft lediglich den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2010, die Widerklage hingegen auch die künftigen Betriebsrentenverpflichtungen der Beklagten ab Januar 2011. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.