Urteil
12 Sa 911/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach Tarif nicht verlängerbare Nichtverlängerungsmitteilung ist als Willenserklärung anzusehen und unterliegt allgemeinen gesetzlichen Verboten wie dem AGG.
• Eine Nichtverlängerungsmitteilung, die zumindest teilweise durch die Befürchtung einer Schwangerschaft motiviert ist, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar und ist unwirksam.
• Die Aufhebung eines Schiedsspruchs nach §110 ArbGG zielt auf die Überprüfung des zugrundeliegenden Sachbegehrens; Verfahrensmängel führen nicht ohne Weiteres zur materiellen Umkehr, wenn das Schiedsverfahren verbraucht ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung bei schwangerschaftsbedingter Motivation (Diskriminierung nach AGG) • Eine nach Tarif nicht verlängerbare Nichtverlängerungsmitteilung ist als Willenserklärung anzusehen und unterliegt allgemeinen gesetzlichen Verboten wie dem AGG. • Eine Nichtverlängerungsmitteilung, die zumindest teilweise durch die Befürchtung einer Schwangerschaft motiviert ist, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar und ist unwirksam. • Die Aufhebung eines Schiedsspruchs nach §110 ArbGG zielt auf die Überprüfung des zugrundeliegenden Sachbegehrens; Verfahrensmängel führen nicht ohne Weiteres zur materiellen Umkehr, wenn das Schiedsverfahren verbraucht ist. Die Klägerin war seit 2003 als Solotänzerin auf Jahresverträge nach dem Tarif NV Bühne beschäftigt; der Vertrag verlängerte sich automatisch um eine Spielzeit, wenn nicht bis 31.10. bzw. 31.07. eine Nichtverlängerungsmitteilung erfolgt. Die Arbeitgeberseite lud das Solomitglied zu einer Anhörung am 20.06.2011; das Protokoll enthält Äußerungen, wonach Zweifel an der Einsatzfähigkeit wegen eines dringenden Kinderwunsches und vorangegangener schwangerschaftsbedingter Ausfälle bestünden. Mit Schreiben vom 28.06.2011 erklärte die Arbeitgeberin, den Vertrag nicht über den 31.07.2012 hinaus zu verlängern. Die Solotänzerin klagte fristgerecht vor den tariflichen Bühnenschiedsgerichten; das Bühnenoberschiedsgericht erklärte die Nichtverlängerung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung für unwirksam und stellte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest. Die Arbeitgeberin erhob Aufhebungsklage vor dem Arbeitsgericht Köln; dieses hob den Schiedsspruch wegen formeller Mängel auf. Die Aufhebungsbeklagte legte Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. • Zulässigkeit: Die Berufung der Aufhebungsbeklagten war form- und fristgerecht und statthaft. • Verfahrensfragen: Das Arbeitsgericht durfte nicht in der Sache entscheiden, wenn das Schiedsverfahren verbraucht ist; gleichwohl bleibt die Prüfung öffentlicher Rechtsverbote möglich. • Rechtsnatur der Nichtverlängerungsmitteilung: Die Nichtverlängerungsmitteilung ist als Willenserklärung ein Rechtsgeschäft im Sinne des §134 BGB und damit den allgemeinen gesetzlichen Verboten unterworfen. • Anwendbarkeit des AGG: Der Schutzbereich des AGG erstreckt sich auf Entlassungs- und Entlassungsbedingungen; eine Nichtverlängerungsmitteilung fällt hierunter (§§1,2 AGG). • Indizien für Diskriminierung: Das Protokoll der Anhörung enthält ausreichende Indizien, dass die Entscheidung wesentlich von der Befürchtung einer Schwangerschaft oder fruchtbarkeitsbedingt bedingten Ausfällen geprägt war; nach §22 AGG genügt dies als Indizlast zugunsten der Klägerin. • Beweislast und Würdigung: Die Arbeitgeberin konnte die vermutete Motivation nicht substantiiert entkräften; ihre auf Einsatzfähigkeit gestützte Argumentation ließ sich nicht unabhängig von der Schwangerschaftsproblematik subsumieren. • Unmittelbare Benachteiligung: Die Nichtverlängerung wegen der befürchteten Schwangerschaft stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar (§3, §7 AGG) und ist nicht durch §8 AGG oder die Kunstfreiheit (Art.5 GG) gerechtfertigt. • Rechtsfolge: Eine wegen Geschlechtsdiskriminierung unwirksame Nichtverlängerungsmitteilung entfaltet keine bindende Wirkung; nach §61 Abs.2 NV Bühne verlängert sich der Vertrag in diesem Fall um ein Jahr. • Verfahrens- und Kostenfolge: Da die Hauptsache zugunsten der Aufhebungsbeklagten entschieden wurde, war der weitergehende Hilfsantrag gegenstandslos; die Berufung der Aufhebungsbeklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Aufhebungsklage. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin teilweise stattgegeben und das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert: Die Aufhebungsklage der Solotänzerin ist abgewiesen. Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 28.06.2011 war wegen unmittelbarer Diskriminierung wegen des Geschlechts (Schwangerschafts- bzw. fruchtbarkeitsbedingte Ausfallbefürchtung) unwirksam, sodass der tarifliche Fortsetzungsmechanismus Anwendung findet. Die tarifliche Regelung führt zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2012 hinaus, weil die Arbeitgebererklärung keine Wirkung entfaltet hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.