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Urteil

7 Sa 831/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:0605.7SA831.13.00
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Leitsätze

- Parallelsache zu 7 Sa 827/13 -

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013 in Sachen4 Ca 694/13 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Parallelsache zu 7 Sa 827/13 - Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013 in Sachen4 Ca 694/13 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht und der Kläger entsprechend weiter zu beschäftigen ist. Der am 10.06.1968 geborene Kläger stand ursprünglich als Maschinenbediener Schweißroboter in einem Arbeitsverhältnis zur I I S E G und verdiente 3.709, 14 € brutto monatlich. Die Arbeitgeberin verfügte über Betriebe in B und M und beschäftigte insgesamt ca. 1600 Mitarbeiter. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.04.2007 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte den Geschäftsbetrieb zunächst fort, sah hierzu im Rahmen des Insolvenzverfahrens aus wirtschaftlichen Gründen aber keine weitere Möglichkeit, falls sich nicht ein Erwerber finde. Am 21.03.2008 schloss der Insolvenzverwalter mit der Beklagten einen Kaufvertrag über die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag stand unter der sog. Closing-Bedingung, dass die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft m unterbreiten. Außerdem sollten die Arbeitnehmer der Beklagten gegenüber vier alternative Vertragsangebote abgeben, die die Aufnahme eines auf 12 Monate, 20 Monate oder 32 Monate befristeten oder eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beinhalteten. Der Vorgehensweise lag zum einen ein von der Beklagten mit dem V der M - und E N und der I M B N abgeschlossener sog. Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 12.03.2008 sowie eine unter dem 28.04.2008 vom Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat und der I M – zugleich als Interessenausgleich und Tarifvertrag – abgeschlossene Betriebsvereinbarung Auffangstrukturen zugrunde. Am 20.05.2008 kam zwischen dem Kläger, dem Insolvenzverwalter und der Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft m der dreiseitige Vertrag zustande, welcher ein Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin zum 31.05.2008, 24.00 Uhr, vorsah und zugleich einen Eintritt des Klägers bei m zum 01.06.2008, 0.00 Uhr. Die Beklagte hatte außerdem am 30.05.2008 das Angebot des Klägers vom 09.05.2008 zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages angenommen, welcher am 01.06.2008 um 0.30 Uhr beginnen und nach Ablauf von 20 Monaten am 31.01.2010 kraft Befristung sein Ende finden sollte. Auf der Grundlage dieses Arbeitsvertrages setzte der Kläger seine Tätigkeit zunächst fort. Am 21./28.01.2010 schloss der Kläger sodann einen neuen, für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.01.2011 befristeten Arbeitsvertrag mit m ab (Bl. 41 ff. d. A.). Der Vertrag wurde auch von der hiesigen Beklagten unterzeichnet. § 1 Abs. 1 S. 1 dieses Arbeitsvertrages lautet: „Das zwischen dem Beschäftigten und der I A G geschlossene befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung zum 31.Januar 2010, 24 Uhr.“ § 1 Abs. 4 S. 1 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut: „Der Beschäftigte ist darüber aufgeklärt worden, dass eine Übernahme in die m nur in Frage kommt, wenn das Arbeitsverhältnis mit der I A zum Ablauf des 31.Januar 2010 endet.“ Das neue Arbeitsverhältnis mit m wurde wie vorgesehen durchgeführt, indem der Kläger auf Kurzarbeit Null gemäß § 216 b SGB III gesetzt wurde und Transferkurzarbeitergeld bezog. Auf §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages vom 21./28.01.2010 wird Bezug genommen. Auf die – gemäß § 17 S. 1 TzBfG rechtzeitig erhobenen – Klagen verschiedener Kollegen des Klägers hin entschied das Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Urteilen vom 25.10.2012 (8 AZR 572/11, 8 AZR 573/11 bis 577/11, 8 AZR 579/11 und 580/11), dass zum 01.06.2008 ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte stattgefunden hatte und die in den dreiseitigen Verträgen vom Mai 2008 festgelegte Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Kläger zur Insolvenzschuldnerin wegen Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sei. Somit, so das BAG, habe vom 01.06.2008, 0.00 Uhr bis zum Beginn der im Mai 2008 mit der Beklagten abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse am 01.06.2008 um 0.30 Uhr bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer zur Beklagten bestanden. Die Arbeitsverträge der betroffenen Kläger mit der Beklagten vom Mai 2008 seien demnach nicht wirksam befristet worden; denn eine sachgrundlose Befristung sei wegen des sog. Anschlussverbotes nicht möglich gewesen und für eine aus sachlichen Gründen erfolgende Befristung habe die Arbeitgeberseite nicht ausreichend vorgetragen. Beispielhaft wird auf die Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils des BAG vom 25.10.2012 in Sachen 8 AZR 572/11 Bezug genommen. Die Entscheidungen des BAG vom 25.10.2012 nahm der hiesige Kläger zum Anlass, am 14.02.2013 die vorliegende Klage zu erheben, mit der er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend macht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er mit seiner jetzigen Klage die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG nicht mehr habe einhalten müssen. Dies folge daraus, dass das BAG entschieden habe, dass die dreiseitigen Verträge der Arbeitnehmer mit dem Insolvenzverwalter und m von Mai 2008 und die anschließend zustande gekommenen befristeten Verträge mit der Beklagten wegen Umgehung des § 613 a BGB gemäß § 134 BGB nichtig gewesen seien. Anders als bei einer einfachen ‚Unwirksamkeit‘ könne die Nichtigkeit eines Vertrages jederzeit und auch außerhalb der Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht werden. Außerdem handele es sich vorliegend nicht um eine Entfristungsklage, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses, so dass § 17 TzBfG ohnehin nicht einschlägig sei. Der Kläger und Berufungskläger hat beantragt, 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Januar 2010 fortbesteht; 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Maschinenbediener Schweißroboter in dem Werk in B weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich u. a. darauf berufen, dass das zwischen ihr und dem Kläger zum 01.06.2008, 0.30 Uhr begründete Arbeitsverhältnis am 31.01.2010 kraft Befristung sein Ende gefunden habe, wobei die Wirksamkeit der Befristung aus §§ 17 S. 2 TzBfG, 7 KSchG folge. Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg hat mit Urteil vom 04.09.2013 in Sachen 4 Ca 694/13 G die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 25.09.2013 zugestellt. Der Kläger hat am 25.10.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.12.2013 am 20.12.2013 begründet. Der Kläger und Berufungskläger hält an seiner Auffassung fest, dass er wegen der aus der Umgehung des § 613 a BGB folgenden Nichtigkeit der Verträge vom Mai 2008 die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG nicht habe einhalten müssen. So werde z. B. auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl unterschieden, ob die Betriebsratswahl nur anfechtbar oder wegen besonders schwerer Gesetzesverstöße sogar nichtig sei. Im letzteren Falle könne die Nichtigkeit auch außerhalb der gesetzlichen Klagefrist des § 19 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht werden. Entsprechend liege der Fall auch hier. Außerdem habe er, der Kläger, keine Entfristungsklage im Sinne des TzBfG, sondern eine allgemeine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhoben. Schließlich könne auch nicht von einer Verwirkung des Klagerechts ausgegangen werden, da er unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidungen des BAG vom 25.10.2012 erneut Klage erhoben habe. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013, 4 Ca 694/13 G abzuändern und 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.01.2010 fortbesteht; 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Maschinenbediener Schweißroboter in dem Werk in B weiter zu beschäftigen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils und beruft sich insbesondere auf die Versäumung der Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG. Eine Parallele zu der Rechtsprechung, betreffend die Anfechtung einer fehlerhaften Betriebsratswahl, scheide von vornherein aus. Sie könne aber auch deshalb nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen, weil es vorliegend schon an einem besonders schweren und offenkundigen Gesetzesverstoß fehle, wie er bei der Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vorausgesetzt werde. Auch wenn man die Vertragsgestaltungen aus Mai 2008 im Ergebnis mit der Rechtsprechung des BAG vom 25.10.2012 in der gewählten Form für unwirksam halten wolle, so beruhten sie doch auf dem intensiven, gemeinsamen, wohlmeinenden Bemühen nicht nur der Beklagten und des Insolvenzverwalters, sondern auch der Gewerkschaften und beteiligten Betriebsräte, welches darauf ausgerichtet gewesen sei, in der eingetretenen Insolvenzsituation so viele Arbeitsplätze wie möglich zu retten. Wegen weiterer Einzelheiten des aktuellen Sach- und Streitstandes wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungs- und der Berufungserwiderungsschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch im Rahmen der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben, weil sie inhaltlich unbegründet ist. Das Arbeitsgericht Siegburg hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung nach sorgfältiger Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur nachvollziehbar und überzeugend begründet. Das Berufungsgericht kann an die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe anknüpfen. Zusammenfassend und ergänzend bleibt aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch das Folgende auszuführen: Der Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Daraus folgt, dass auch der Weiterbeschäftigungsantrag erfolglos bleiben musste. 1. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis fortbesteht, setzte voraus, dass zwischen den Parteien in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist und dieses in der seither vergangenen Zeit nicht wirksam beendet worden ist. a. Zwischen den Parteien ist jedenfalls durch den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 09.05./30.05.2008 ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2008, 0.30 Uhr begründet worden. Folgt man der Rechtsprechung des BAG vom 25.10.2012 (z. B. 8 AZR 572/11), so erfolgte die Begründung des Arbeitsverhältnisses sogar schon am 01.06.2008 um 0.00 Uhr im Wege eines Betriebsübergangs von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB. b. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte nicht erst durch den Arbeitsvertrag vom 09.05./30.05.2008, sondern bereits kurz vorher als Erwerberin des Betriebes der Insolvenzschuldnerin gemäß § 613 a BGB Arbeitgeberin des Klägers geworden ist, so ändert dies nichts daran, dass die Parteien ihr aufgrund des Betriebsübergangs begründetes Arbeitsverhältnis durch den Vertrag vom 09.05./30.05.2008 auf eine neue, spezielle Grundlage gestellt haben. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt es jedem Arbeitnehmer, auch mit dem Erwerber des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers einen neuen Arbeitsvertrag für die Zeit nach Betriebsübergang abzuschließen. § 613 a BGB steht dem nicht generell entgegen. Dieser neue Arbeitsvertrag kann auch die Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses enthalten. Auch dies wird von § 613 a BGB nicht grundsätzlich verboten. Wirksamkeitsvoraussetzung ist jedoch, dass die Befristung den gesetzlichen Vorgaben von § 14 TzBfG gerecht wird. 2. Das bereits durch den Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zum 01.06.2008, 0.00 Uhr, spätestens jedoch durch den Arbeitsvertrag vom 09.05./30.05.2008 zum 01.06.2008, 0.30 Uhr begründete Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund einer in dem Vertrag vom 09.05./30.05.2008 vereinbarten Befristung mit Wirkung zum 31.01.2010 sein Ende gefunden. a. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob, wofür die Urteile des BAG vom 25.10.2012 in den Parallelverfahren sprechen, die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG wegen des zuvor eingetretenen Betriebsübergangs am sog. Anschlussverbot scheitern mussten und ob – alternativ dazu – die Beklagte sich gegebenenfalls auf einen sachlichen Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG hätte berufen können. b. Die Rechtswirksamkeit der Befristung zum 31.01.2010 wird nämlich kraft Gesetzes durch § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG fingiert. In § 17 S. 2 TzBfG hat der Gesetzgeber durch den Verweis auf § 7 KSchG festgelegt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn deren Unwirksamkeit nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist, hier die Drei-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG, bei Gericht geltend gemacht wird. c. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.01.2010 nicht innerhalb von 3 Wochen nach diesem Zeitpunkt beim Arbeitsgericht geltend gemacht. d. Die Argumentation des Klägers, er habe die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht einhalten müssen, da aufgrund der Entscheidungen des BAG vom 25.10.2012 feststehe, dass der befristete Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613 a BGB nicht nur unwirksam, sondern nichtig gewesen sei, trifft aus mehreren Gründen nicht zu. aa. So hat das BAG in den die Parallelkläger betreffenden Fällen vom 25.10.2012 schon keineswegs ausgesprochen, dass die von den Arbeitnehmern mit dem Betriebserwerber abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge „ nichtig “ gewesen seien. Von Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB spricht das BAG vielmehr nur im Zusammenhang mit den zwischen Arbeitnehmern, Insolvenzverwalter und m abgeschlossenen sog. dreiseitigen Verträgen, insbesondere, soweit diese einen Aufhebungsvertrag des ursprünglich zur Insolvenzschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisses beinhalten (BAG, 8 AZR 572/11, vom 25.10.2012, Rz. 30, 32). bb. Bezüglich der mit der hiesigen Beklagten als Betriebserwerberin abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge prüft das BAG jedoch ausführlich, ob die Befristungen den Regeln des § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 TzBfG standhalten. Diese Überlegungen wären überflüssig, wenn die befristeten Arbeitsverträge von vorneherein aus Rechtsgründen als „ nichtig “ angesehen worden wären. cc. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch und gerade das BAG selbst in seinen Entscheidungen vom 25.10.2012 von einer Anwendbarkeit der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende ausgeht. Andernfalls machte es keinen Sinn, dass das BAG z. B. in der Entscheidung 8 AZR 572/11 unter Abschnitt B I 1. sich ausdrücklich mit der Klagefrist befasst und in Rz. 27 feststellt, dass „ die Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt “ ist. dd. Das Arbeitsgericht hat ausführlich dargelegt, dass es für die Anwendung des § 17 Satz 1 TzBfG unerheblich ist, aus welchen Gründen eine in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam sein soll. Eine Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsgründen und ‚einfachen‘ Unwirksamkeitsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, der sich das Berufungsgericht anschließt, § 17 Satz 1 TzBfG ebenso fremd wie den §§ 4, 7 KSchG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Zitate des Arbeitsgerichts nimmt das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug. ee. Eine Parallelwertung zu der Rechtsprechung zur Betriebsratswahlanfechtung kann schon wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Rechtsgebiete und der in den beiden Rechtsgebieten jeweils berührten gänzlich unterschiedlich strukturierten Interessenlagen nicht gezogen werden. ff. Abgesehen davon steht im Befristungsrecht schon das Gebot der Rechtssicherheit einer Unterscheidung zwischen verschiedenen Graden von ‚Unwirksamkeiten‘ entgegen. gg. Auf dem – vom Kläger zu Unrecht zu Vergleichszwecken herangezogenen – Rechtsgebiet der Betriebsratswahlanfechtung werden die Fälle der Nichtigkeit – nicht zuletzt im Interesse einer rechtssicheren Handhabung – auf Fälle besonders krasser und offenkundiger Gesetzesverstöße beschränkt, in denen nicht einmal mehr der äußere Anschein einer rechtskonformen Betriebsratswahl gegeben ist (z.B. BAG v. 19.11.2003, AP Nr. 54 zu § 19 BetrVG; BAG v. 22.3.2000, AP Nr.8 zu § 14 AÜG; Fitting u.a., BetrVG, 25. Aufl., § 19 Rdnr.4). hh. Auch wenn aus den vom BAG in seinen Entscheidungen vom 25.10.2012 herausgearbeiteten Gründen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Befristungen bestehen mögen, kann jedoch von einem derart krassen Fall offenkundiger Rechtsverletzung, wie er bei der Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vorausgesetzt wird, vorliegend nicht die Rede sein. Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass dem indiziell schon der Umstand entgegensteht, dass die vertragliche Gestaltung auf Vereinbarungen beruht, die Gewerkschaft, Betriebsräte, Arbeitsagentur, Insolvenzverwalter und Betriebserwerber in dem Bestreben erarbeitet hatten, möglichst viele Arbeitsplätze über die Insolvenz der bisherigen Arbeitgeberin hinweg zu retten. e. Da somit das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.01.2010 sein Ende gefunden hat, kann im Zuge des jetzigen Rechtsstreits nicht mehr sein Fortbestehen festgestellt werden. 3. Damit kann auch der Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben. 4. Schließlich spricht auch einiges dafür, dass der Kläger sein mit der jetzigen Klage vom 14.02.2013 erneut verfolgtes Ziel, den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend zu machen, mittlerweile gemäß § 242 BGB verwirkt hat. So ist der Kläger nach dem 31.01.2010 nahtlos ein Anschlussverhältnis zur m eingegangen und hat in dem hierzu abgeschlossenen Vertrag vom 21./28.01.2010 nochmals ausdrücklich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten kraft Befristung ab 31.01.2010 bestätigt. Anschließend hat er bis zum 31.01.2011 die vertraglichen Gegenleistungen von m in Anspruch genommen. Er hat damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ende des mit der Beklagten vereinbarten Befristungszeitraums nochmals über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Dies spricht dafür, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, nicht mehr als 3 Jahre später mit einem Verfahren überzogen zu werden, welches das Rechtsschutzziel verfolgt, das zum 31.01.2010 beendete Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Jedoch kann der Gesichtspunkt der Verwirkung im Ergebnis dahingestellt bleiben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.