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Urteil

4 Sa 127/14

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0606.4SA127.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufungen beider Parteien wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Dezember 2013 – 1 Ca 103/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.593,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.417,66 € brutto seit dem 01.01.2013, aus 255,23 € brutto seit dem 01.04.2013 und aus 920,12 € brutto seit dem 01.10.2013 zu zahlen (Arbeitsunterbrechungen von Juni 2010 bis September 2013). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2013 zu zahlen (Differenz zu monatlich 160 Stunden für Januar 2013). 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen. 5. Die Revision wird für die Beklagte beschränkt auf den Tenor zu 1. und für die Klägerin beschränkt auf die Abweisung ihrer Berufungsanträge zu 1. und 2. (Lohnzuschlag von 1,50 € pro Arbeitsstunde) zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten – nachdem erstinstanzlich noch weitere Entgeltdifferenzen Streitgegenstand waren, die der Klägerin durch ein nicht angefochtenes Teilurteil und teilweise noch durch das erstinstanzliche Schlussurteil (Tenor zu 4. des erstinstanzlichen Schlussurteils in Höhe von 216,30 €), das im Übrigen Gegenstand der Berufung ist, zugesprochen wurden und zweitinstanzlich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind – in der zweiten Instanz noch um Vergütung für Arbeitsunterbrechungen, sogenannte „Breakstunden“, und um Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für solche Arbeitsunterbrechungen für die Zeit von Juni 2010 bis September 2013. Sie streiten darüber hinaus um die Zahlung eines Lohnzuschlags von 1,50 € pro Arbeitsstunde nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag. 3 Die Klägerin begehrt die Bezahlung der angeordneten Arbeitsunterbrechungen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob die Arbeitsunterbrechungen Pausen im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz sind, ob sie vom Arbeitgeber gesetzeskonform, insbesondere gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz „vorab“ angeordnet wurden, ob sie billigem Ermessen entsprechen (§ 106 GewO) und kollektivrechtlich wirksam (insbesondere einer Betriebsvereinbarung entsprechend und unter Wahrung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) angeordnet wurden. 4 Lohnzuschläge in Höhe von 1,50 € pro Arbeitsstunde begehrt die Klägerin nach dem allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 für die Zeit vom Mai bis zum Oktober 2013. Des Weiteren verfolgt die Klägerin insoweit einen Feststellungsantrag. Der Streit geht hier um die Auslegung der einschlägigen Tarifvorschrift. Der Höhe nach sind diese Ansprüche nicht streitig. 5 Die Klägerin ist seit dem 05.03.2005 als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen K B zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und seit dem 01.09.2009 infolge eines Betriebsübergangs bei der Beklagten tätig. Die Klägerin übt in der Fluggastkontrolle Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistentin im Sinne des § 5 LuftSiG aus. Sie kontrolliert als solche die Personen, die die Kontrolle passieren, und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt sie nicht. 6 Am Flughafen existieren darüber hinaus sogenannte Mischkontrollen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten nicht nur Fluggäste und ihr Gepäck, sondern auch am Flughafen beschäftigtes Personal und Fahrzeuge kontrolliert werden. Die hier von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter sind nach § 5 und nach § 8 LuftSiG geschult. 7 Am Flughafen K B ist die Beklagte rund um die Uhr in 3 Schichten tätig. Sie führt im Auftrag der B Sicherheitskontrollen durch. Die Zahl der zu den jeweiligen Tageszeiten eingesetzten Arbeitnehmer ist von den oft auch kurzfristig erfolgenden Anforderungen der B abhängig. 8 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Ebenso gilt der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, der bundesweit abgeschlossen ist und ebenfalls allgemeinverbindlich ist. Der seit dem 01.01.2006 gültige Manteltarifvertrag enthält in § 9 Ausschlussfristen. In § 3 des Manteltarifvertrages sind Lohnzuschläge geregelt, unter anderem ein 50%-iger für Sonntagsarbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und ein 100%-iger für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden. Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird grundsätzlich ein 5-prozentiger Zuschlag vom Stundengrundlohn für bestimmte Lohngruppen, auch die der Klägerin, als Nachtzuschlag gezahlt. 9 Für die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Bezahlung der Arbeitsunterbrechungen sind folgende kollektiven Regelungen relevant: 10 Im Betrieb der Beklagten war durch Spruch einer Einigungsstelle vom 11.03.2010 eine Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenplanung“ zustande gekommen (Text Bl. 24 ff. d. A.) 11 Diese Betriebsvereinbarung war angefochten worden. Im Anfechtungsverfahren schlossen die Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht Köln am 09.06.2010 folgenden Vergleich: 12 13 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 01.03.2010 unwirksam ist. 14 15 2. Die Beteiligten werden unverzüglich in Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Regelungsgegenstand treten. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, erklären sich beide Beteiligten mit Herrn Direktor des Arbeitsgerichts Bo , L -S , als Vorsitzender der Einigungsstelle einverstanden. Die Einigungsstelle tagt in der Besetzung mit jeweils vier Beisitzern, darunter höchstens ein Rechtsanwalt. 16 17 3. Für die Übergangszeit findet der Spruch vom 01.03.2010 mit Ausnahme der Nr. 3 (Pausenregelung) Anwendung. Für die Übergangszeit treffen die Beteiligten eine Pausenregelung wie folgt: 18 Die gesetzliche Pause hat in einem Zeitfenster mit Beginn der 3. Arbeitsstunde bis zum Abschluss der 7. Arbeitsstunde zu liegen. Der genaue Zeitpunkt der Pause ist dem Mitarbeiter vor Dienstbeginn verbindlich mitzuteilen. 19 20 4. Damit findet das Verfahren – 7 BV 67/10 – sein Ende. 21 22 5. Beiden Beteiligten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Arbeitsgericht in Köln bis zum 23.06.2010 zu widerrufen. 23 Der Vergleich wurde nicht widerrufen. 24 In dem aufgrund dieses Vergleichs neu zustande gekommenen Einigungsstellenverfahren kam am 31.01.2011 eine neue Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenregelung“ zustande, die ab April 2011 gilt. Wegen des vollständigen Textes wird auf Bl. 30 ff. d. A. Bezug genommen. 25 In den Absätzen 1 und 2 des § 9 heißt es: 26 § 9 Pausen 27 (1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen(§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestens Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. 28 (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. 29 Gemäß § 7 wird für jeweils einen Zeitraum von einem Monat ein Monatsplan erstellt, der folgende Angaben enthält: 30 § 7 Monatsplan 31 (2) Der Monatsplan enthält folgende Angaben: 32 33 Vorname und Name des Mitarbeiters 34 Personalnummer des Mitarbeiters 35 Schichtbenennung mit Anfangs- und Endzeit der Schicht 36 Bezeichnung der freien Tage 37 Sternchenschichten 38 Nach § 8 wird „auf Grund der Tagesanforderungen der B “ ein sogenannter Tagesplan erstellt. Dieser enthält folgende Angaben: 39 § 8 Tagesplan 40 (1) Aufgrund der Tagesanforderung der B erstellt der Arbeitgeber den Tagesplan. Der Tagesplan enthält folgende Angaben: 41 42 Vorname und Name des Mitarbeiters 43 Personalnummer des Mitarbeiters 44 Datum des Einsatztages 45 Beginn und Ende der Arbeitszeit. 46 Nach § 8 Abs. 3 wird der Tagesplan den Mitarbeitern nach Zustimmung des Betriebsrates unverzüglich zur Kenntnis gebracht. 47 In § 14 heißt es, dass der Arbeitgeber den Tagesplan als Entwurf unverzüglich nach Erhalt der Tages-Personalanforderungen von der Bundespolizei dem Betriebsrat zuleitet. In § 14 Abs. 4 ist geregelt, dass dann, wenn die Ablehnung nicht binnen 36 Stunden nach Eingang des Entwurfs beim Betriebsrat erfolgt, die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. 48 In der Betriebsvereinbarung ist weder in dem Mitbestimmungsverfahren für den Monatsplan (§ 13), noch in dem Mitbestimmungsverfahren für den Tagesplan (§ 14), noch in dem Mitbestimmungsverfahren für Eilfälle (§ 15) etwas über Pausenzeiten gesagt. 49 Die Monatspläne, die keine Pausenzeiten enthalten, werden dem Betriebsrat am 25. des Vormonats zur Zustimmung zugeleitet. Danach erhalten die Mitarbeiter die Monatspläne. 50 Die Tagespläne, die in der Betriebsvereinbarung geregelt sind, werden3 bis 4 Tage vor dem jeweils geplanten Tag dem Betriebsrat zugeleitet. Sie werden in Abstimmung mit dem Betriebsrat in einem Rhythmus von 3 bis 4 Tagen auch veröffentlicht. In diesen Tagesplänen sind vom System generierte Pausenzeiten enthalten. 51 Die tatsächlichen Pausenzeiten werden nach gerichtsbekanntem Vortrag der Beklagten aus anderen Verfahren erst in der Nacht vor dem Einsatztag von dem Disponenten der Nachtschicht festgelegt. Sie müssen nicht mit den in den Tagessplänen enthaltenen, vom System generierten Pausen übereinstimmen. Sie werden nach diesem Vortrag der Beklagten in die sogenannte Tabelle „Tagesdisposition“ eingetragen. Diese Tabelle und das sogenannte „Planungsprotokoll“ werden für jeden Tag erstellt. Aus dem Planungsprotokoll ergeben sich nach Vortrag der Beklagten die Pausen- und Fortbildungszeiten, die von dem Disponenten erstellt werden. Die Tagesdisposition und die Planungsprotokolle werden nach Vortrag der Beklagten nach Erstellung in der Nacht vor dem Einsatztag an den Betriebsrat gesendet. Nach Behauptung der Beklagten ist dieses Verfahren mit dem Betriebsrat abgestimmt. 52 Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Bezahlung der Arbeitsunterbrechungen sowie der entsprechenden Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge wird für die Monate Juni 2010 bis Mai 2011 auf die Klageschrift, hinsichtlich der Monate Juli bis Oktober 2011 auf die Klageerweiterung vom 2. November 2011 (Bl. 72 ff. d. A.), hinsichtlich der Monate November und Dezember 2011 auf die Klageerweiterung vom 18. Januar 2012 (Bl. 89 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2012 auf die Klageerweiterung vom 14.12.2012 (Bl. 99 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate März und April 2012 auf die Klageerweiterung vom 22. Mai 2012 (Bl. 120 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate Mai bis Juli 2012 auf die Klageerweiterung vom12. September 2012 (Bl. 154 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate August bis November 2012 auf die Klageerweiterung vom 11. Dezember 2012 (Bl. 201 d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate Dezember 2012 bis Februar 2013 auf die Klageerweiterung vom 18. März 2013 (Bl. 287 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich des Monats März 2013 auf die Klageerweiterung vom 7. Mai 2013 (Bl. 296 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate Mai 2013 bis August 2013 auf die Klageerweiterung vom 11. September 2013 (Bl. 330/331 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 (Bl. 348 ff. d. A. nebst Anlagen) sowie wegen des Monats Septembers 2013 auf den letztgenannten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen. 53 Wegen des Vorbringens der Beklagten hinsichtlich der angefallenen Pausenzeiten wird wegen der Monate Juni 2010 bis März 2011 auf die Schriftsätze vom 02.06.2014 (Bl. 668 d. A.) sowie vom 05.06.2014 (Bl. 679 – 681 d. A.), hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2011 auf den Schriftsatz vom 28.10.2011 (Bl. 16 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate Juli 2011 bis Dezember 2011 auf den Schriftsatz vom 12.06.2012 (Bl. 127 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate Januar 2012 bis Juli 2012 auf den Schriftsatz vom 04.10.2012 (Bl. 164 d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate August 2012 bis November 2012 auf den Schriftsatz vom 19.02.2013 (Bl. 133 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate Dezember 2012 bis März 2013 auf den Schriftsatz vom 21.06.2013 (Bl. 311 ff. d. A.), hinsichtlich der Monate Mai 2013 bis November 2013 auf den Schriftsatz vom 12.12.2013 (Bl. 390 ff. d. A. nebst Anlagen) Bezug genommen. 54 Die Beklagte hat für alle Tage, für die die Klägerin die Bezahlung von „Breakstunden“ begehrt, vorgetragen, welcher Disponent die Pause bei Schichtbeginn angeordnet habe. Hinsichtlich der Monate Juni 2010 bis November 2011 wird insoweit auf den Schriftsatz vom 19.02.2013 (insbesondere Bl. 234 – 257 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 258 – 265 d. A.), hinsichtlich der Monate Dezember 2012 bis März 2013 auf den Schriftsatz vom 21.06.2013 (Bl. 311 – 315 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 316/317 d. A.), hinsichtlich der Monate Mai 2013 bis September 2013 auf den Schriftsatz vom 12.12.2013 (Bl. 390 ff. d. A.) nebst Anlagen (Bl. 399 – 402 d. A.) Bezug genommen. 55 Für die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Lohnzuschläge sind folgende tariflichen Regelungen relevant: 56 Der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV), der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, regelt mit Wirkung ab dem 01.01.2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 13,60 EUR (ab dem 01.05.2013). Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen: 57 Der Lohnzuschlag 58 für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt 59 ab dem 01.01.2013 60 im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden) pro Stunde 1,50 €. 61 im 12-Stunden-Schicht-Dienst 62 pro Stunde 0,80 €. 63 ab dem 01.05.2013 64 pro Stunde • 1,50 €. 65 Die tarifschließenden Parteien haben zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV Auskunft gegeben (Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes Bl. 376 der Akte, Stellungnahme der Gewerkschaft Bl. 683 f. d. A.). 66 Der Tarifvertrag kam aufgrund einer Schlichterempfehlung vom 05.04.2013 zustande. Auf diese wird Bezug genommen (Bl. 377 ff d. A.). 67 Die Klägerin ist der Auffassung, dass zu ihren Aufgaben schwerpunktmäßig gehöre, Personen und Waren auf dem K B Flughafen zu kontrollieren und ihr deshalb der Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zustehe in Höhe von 1,50 € pro Arbeitsstunde zustehe. 68 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anordnung der Pausenzeiten nicht billigem Ermessen entsprächen. Die Beklagte ordne die Unterbrechungen der Arbeitszeit nur Minimierung betriebswirtschaftlicher Risiken an. Sie schaue nicht danach, wie die Lage der Arbeitszeit der Klägerin sei, ob sie schon lange gearbeitet habe und Erholzeiten brauche. Sie schaue danach, wie viel Personal die B angefordert habe und wie viel Personal für die Erfüllung dieser Anforderungen zur Verfügung stehe. Das habe mit Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz, die den Sinn und Zweck hätte, der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu dienen, nichts zu tun. 69 Dadurch, dass die Klägerin den Monatsplan immer am 25. des Vormonates erhalte, wisse sie, wie viel Stunden sie im Folgemonat zu arbeiten habe. Mit der Bekanntgabe dieses Planes zum 25. des Vormonates werde dieser für die Klägerin verbindlich. Änderungen dieses Planes nehme die Beklagte eigenmächtig vor, ohne den Betriebsrat zu informieren oder die Klägerin zu fragen. Die Anordnung der Unterbrechungszeit sei damit ein Vertragsbruch. Der Monatseinsatzplan werde zu Lasten der Klägerin geändert. 70 Auch sieht die Klägerin eine Verletzung der Betriebsvereinbarung darin, dass Pausenzeiten erst nach dem 25. des Vormonates festgelegt würden. Die Beklagte lege dementsprechend die Unterbrechung nicht im Voraus fest und verletze sowohl die Betriebsvereinbarung als auch § 4 Arbeitszeitgesetz. 71 Der Vortrag der Beklagten zu den Disponenten, die die Pausen angeordnet hätten, sei ins Blaue hinein gehalten. Die Beklagte habe lediglich die Dienstpläne ihrer Disponenten durchleuchtet und schlussfolgere daraus die Tatsache, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeiteten und diejenigen gewesen seien, die die Anordnungen der Breakstunden vorgenommen hätten. 72 Schließlich wisse keiner, ob die Pause wirklich zu dem Zeitpunkt vollzogen werde, zudem sie angeordnet worden sei. Das Geschäft der Beklagten sei eine flexible Reaktion auf die Anordnung von Personal durch die B . Auch habe die Beklagte, was als solches unstreitig ist, früher zu Gerichtsprotokoll gegeben, dass angeordnete Pausen auch verschoben würden – was als solches unstreitig ist –. Diese Verschiebungen – so die Klägerin – fänden unverändert statt. 73 Schließlich verstoße das Verhalten der Beklagten gegen das Betriebsverfassungsrecht. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Pausen werde auch nicht durch die Betriebsvereinbarung ersetzt, denn auch darin sei auf die sozialen Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Rücksicht genommen. 74 Die Klägerin hat beantragt, 75 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.614,99 € netto (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 15.11.2013 zu zahlen, 76 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunden zu zahlen, 77 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.676,00 € brutto (nicht vergütete Arbeitszeit für die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 31.12.2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2013 zu zahlen, 78 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 299,33 € netto (Zuschläge für Sonn- und Feiertag bis zum 31.12.2012) nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2013 zu zahlen, 79 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 24,74 € nette (Nachtzuschläge) nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2013 zu zahlen, 80 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 216,30 € brutto (Restlohn Januar 2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2013 zu zahlen, 81 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie 358,44 € brutto (Lohnansprüche wegen Unterbrechungen für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2013 zu zahlen, 82 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 66,13 € netto (Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2013 zu zahlen, 83 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie 727,60 € brutto (Lohnansprüche wegen unzulässiger Unterbrechungen in der Zeit vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013) nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2013 zu zahlen, 84 10. die Beklagte zu verurteilen, an sie 71,40 € netto (§ 3 b EStG) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2013 zu zahlen (Zuschläge 01.05.2013 bis 30.09.2013). 85 Die Beklagte hat beantragt, 86 die Klage abzuweisen. 87 Sie ist zu den Ansprüchen der Klägerin auf die Zuschläge von 1,50 € pro Arbeitsstunde der Auffassung, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nur geschuldet sei, wenn Grundlohn nach Ziffer 17 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) geschuldet sei, also für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG. Denn in diese Lohngruppe seien auch Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten, wie etwa Streifengängen ohne Kontakt zu Personal oder Passagieren, eingruppiert. Der PWK-Zuschlag sei für diejenigen Mitarbeiter dieser Vergütungsgruppe vorgesehen, welche die anspruchsvolleren Tätigkeiten der Personal- und Warenkontrolle ausübten. Im LTV sei nur versehentlich von „Personen“- statt von „Personalkontrolle“ die Rede, wie der Vergleich mit anderen Flächentarifverträgen zeige. 88 Das Arbeitsgericht hat, soweit das noch Gegenstand der Berufung ist, den Ansprüchen der Klägerin wegen der Bezahlung der „Breakstunden“ und der dementsprechenden Zuschläge uneingeschränkt stattgegeben, wobei es allerdings den erstinstanzlichen Antrag zu 10. (71,40 € – Zuschläge vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013) offensichtlich übersehen hat. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen – und damit den Zahlungs- und den Feststellungsantrag zu dem Zuschlag von 1,50 € pro Arbeitsstunde nach dem Lohntarifvertrag. 89 Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 419 ff. d. A.) Bezuge genommen. 90 Gegen dieses ihr am 16.01.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.02.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.04.2014 am 04.04.2014 begründet. 91 Ebenso hat die Klägerin gegen dieses ihr am 20.01.2014 zugestellte Urteil am 11.02.2014 Berufung eingelegt und diese am 06.03.2014 begründet. 92 Die Beklagte beantragt, 93 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2013 zu dem Aktenzeichen 1 Ca 103/12 abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin Zahlungen in Höhe der tenorierten Beträge aus Ziffer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Urteils zu leisten und auch insoweit die Klage abzuweisen; 94 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 95 Die Klägerin beantragt, 96 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2013 – 1 Ca 103/12 – wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.614,99 € zuzüglich5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 15.11.2013 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013), 97 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2013 – 1 Ca 103/12 – wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen, 98 3. die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 71,40 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2013 über den titulierten Anspruch des Urteils des Arbeitsgerichts Köln 1 Ca 103/12 hinaus zu bezahlen (Zuschläge vom 01.05.2013 bis 30.09.2013 – Klageantrag zu Ziffer 10 des Schriftsatzes vom 21.11.2013), 99 4. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 100 Die Parteien verfolgen mit ausführlichen Rechtsausführungen ihre Berufungsziele. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung wegen der Bezahlung der Arbeitsunterbrechungen insgesamt. Die Klägerin begehrt weiterhin mit den Anträgen zu 1. und 2. die Zahlung und Feststellung wegen des Zuschlages von 1,50 € pro Arbeitsstunde nach dem Lohntarifvertrag. Mit dem Antrag zu 3. verfolgt die Klägerin ihren Anspruch wegen der Zuschläge auf die „Breakstunden“ für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013 entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 10. weiter, den das Arbeitsgericht übersehen hat. 101 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 102 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 103 A. Zu den Ansprüchen auf Bezahlung der „Breakstunden“ gilt Folgendes: 104 I. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verfallen. 105 Dass die tariflichen Ausschlussfristen für die Monate ab Mai 2011 eingehalten sind, ist vom Arbeitsgericht bereits festgestellt worden, worauf Bezug genommen wird, und im Übrigen zwischen den Parteien nicht strittig. 106 Für die Monate Juni 2010 bis März 2011 (für April 2011 hat die Klägerin keine Ansprüche auf Bezahlung der „Breakstunden“ klageweise geltend gemacht) sind nach dem zweitinstanzlich festzustellenden Tatbestand die Forderungen der Klägerin ebenfalls nicht verfallen. Zweitinstanzlich hat die Klägerin mit der Berufungserwiderung vom 22. Mai 2014 substantiiert zu der schriftlichen Geltendmachung vorgetragen und die entsprechenden Schreiben und Fax-Bestätigungen („erfolgreiche Sendung“) vorgelegt (Bl. 651 – 662 d. A.). Die Schreiben vom 08.09.2014, 03.11.2010, 03.01.2010 und 24.03.2011 enthalten die rechtzeitige Geltendmachung für alle oben genannten Monate. Daraufhin hat die Beklagte nicht mehr bestritten, diese Schreiben per Fax erhalten zu haben, sodass der Zugang jetzt unstreitig ist. 107 I I. Anspruchsgrundlage für die Vergütung der „Breakstunden“ ist § 615 BGB. Dieser setzt Annahmeverzug nach § 293 ff BGB voraus. 108 Der vorliegende Fall ist wie die zahlreichen Parallelfälle dadurch geprägt, dass die Klägerin an allen Tagen, an denen er Vergütung der „Breakstunden“ verlangt, zum Schichtbeginn, der in allen Fällen um mindestens 1 Stunde vor den Breakstunden lag, zur Arbeit angetreten ist. Damit hat die Klägerin zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise ihre Arbeit angeboten. Es liegt mithin ein tatsächliches Angebot vor (BAG 29.10.1992 – 2 AZR 250/92). In dem Antritt der Schicht liegt das tatsächliche Angebot, für die Dauer der Schicht Arbeit zu leisten. 109 Dem steht die Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2009 (5 AZR 774/08) nicht entgegen. Denn in dieser Entscheidung ging es darum, ob die beklagte Arbeitgeberin den dortigen Kläger jeweils eine halbe Stunde vor oder nach der jeweiligen Schicht zu beschäftigen hatte und auf Grund der Nichtbeschäftigung in Annahmeverzug geriet. Hat ein Arbeitnehmer seine Schicht noch gar nicht angetreten, so kann der Arbeitgeber nicht durch ein tatsächliches Angebot in Annahmeverzug gekommen sein. Das Gleiche gilt, wenn die Schichtzeit abgelaufen ist und der Arbeitnehmer ohne weitere Erklärung den Arbeitsplatz verlässt. Ganz anders aber liegt der vorliegende Fall, wo innerhalb der Schicht die Arbeit auf Weisung des Arbeitgebers unterbrochen wird. In dem am 18.11.2009 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es gerade nicht um die hier zu entscheidende Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er während der Schicht, in der der Arbeitnehmer zur Arbeit angetreten ist und tatsächlich gearbeitet hat, die Arbeit unterbrechen lässt. 110 III. Annahmeverzug tritt indes trotz des gegebenen tatsächlichen Angebots nicht ein, wenn der Arbeitgeber die ihm nach § 4 Arbeitszeitgesetz obliegende Pflicht wahrnimmt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. 111 Der Arbeitgeber kommt in diesen Fällen deshalb nicht in Annahmeverzug, weil der Arbeitnehmer während solcher gesetzlicher Arbeitszeitpausen nach § 4 Arbeitszeitgesetz aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig ist (§ 297 BGB – vgl. dazu BAG 18.11.2009 a. a. O.). 112 Allerdings muss der Arbeitgeber zur Festlegung der Pause, dass heißt zur Bestimmung der zeitlichen Lage und der Dauer der Pause sein Direktionsrecht ausüben. Dieses wiederum hat er nach den gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zu tun, wobei auch § 106 GewO zu beachten ist. Verstößt der Arbeitgeber mit der Anordnung der Pause gegen Gesetz oder kollektives Recht oder gegen billiges Ermessen, so befreit ihn diese Anordnung nicht von den Folgen des Annahmeverzuges. 113 Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die den Annahmeverzug begründen, trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereit gehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11). Dieses ist im vorliegenden Fall unstreitig. Die Klägerin war jeweils zu Beginn der Pausen und auch zu dem Zeitpunkt, als ihr die Pausen mitgeteilt worden sind, am Arbeitsort und arbeitsbereit. 114 Dagegen hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den angeordneten Unterbrechungen um Pausen nach § 4 ArbZG handelt, die sich an die gesetzlichen, insbesondere auch betriebsverfassungsrechtlichen und die kollektivrechtlichen Vorgaben sowie das billige Ermessen im Sinne des § 106 GewO halten. Diese Beweislast ergibt sich daraus, dass während der Pausen Annahmeverzug nur deshalb nicht besteht, weil der Arbeitnehmer rechtlich im Sinne des § 297 BGB nicht in der Lage ist, die Leistung zu bewirken (vgl. nochmals BAG 18.11.2009 – 5 AZR 774/08). Zu § 297 BGB ist es nämlich allgemeine Meinung, dass die Beweislast der Gläubiger trägt, wie sich aus der Negativformulierung des § 297 BGB eindeutig ergibt (vgl. z. B. BAG 17.08.2011 – 5 AZR 251/10 – mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). 115 Die Beklagte hat also die Beweislast dafür, dass die Unterbrechungen die gesetzliche Vorschrift des § 4 ArbZG einhalten, dass sie den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben und den kollektivrechtlichen Vorgaben entsprechen und billiges Ermessen waren. 116 IV. 1. Die Kammer lässt im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Pausen „im Voraus“ im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz angeordnet worden sind. Die Frage, wie lange im Voraus der Beginn und die Dauer der Arbeitsunterbrechung feststehen müssen, ist umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat es für unverzichtbar, aber wohl auch für ausreichend gehalten, dass der Arbeitnehmer bei Beginn der Pause weiß, wie lange sie dauern soll (BAG 13.10.2009– 9 AZR 1398/08; 29.10.2002 – 1 AZR 603/01). Nach anderer Meinung muss die zeitliche Lage der Ruhepause vor Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit bestimmt werden (vgl. z. B. LAG Köln 16.05.2012 – 3 Sa 49/12; Neumann/ Biebl ArbZG, 16. Auflage, § 4 Rn. 3). 117 Nach Auffassung der Kammer lässt es sich schwer mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen, dass die Lage und die Dauer der Pause erst „bei ihrem Beginn“ feststehen müssen. Nach dem Wortlaut der Norm muss die Pause nämlich „im Voraus“ feststehen, dass setzt aus logischen Gründen voraus, dass sie nicht erst bei Beginn der Pause mitgeteilt wird. Auch sprechen Sinn und Zweck der Norm, nämlich das Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers dafür, dass der Arbeitnehmer jedenfalls schon während der Arbeit weiß, wann er sich erholen kann. 118 Da im vorliegenden Fall die Klage aus anderen Gründen begründet ist, braucht die Kammer diese Frage hier nicht zu entscheiden. 119 2. Die Anforderungen gem. den dem im Tatbestand zitierten Vergleich und der nachfolgenden Betriebsvereinbarung, dass die Pausen vor Dienstbeginn bzw. bei Beginn der Schicht mitzuteilen sind, sind hier eingehalten: 120 Die Beklagte hat im vorliegenden Fall anders als noch in dem Fall, über den die erkennende Kammer am 24. August 2012 entschieden hat(4 Sa 1183/11), ohne Einschränkung behauptet, dass die Pausen der Klägerin jeweils bei Beginn der Schicht so mitgeteilt worden sind, wie sie tatsächlich durchgeführt wurden. Sie hat die nach ihrem Vortrag zu Beginn der jeweiligen Schicht der Klägerin tätigen Disponenten als Zeugen dafür benannt. 121 Soweit die Klägerin behaupten will, dass ihr in den hier streitigen Fällen an einzelnen Tagen die Pause nicht schon bei Schichtbeginn mitgeteilt worden ist, so müsste sie dieses substantiieren. Das entspricht nämlich ihrer eigenen Wahrnehmung und überfordert sie auch nicht. Die Klägerin hat sich ohnehin Aufzeichnungen über die durchgeführten Pausen gemacht, wie schon ihr Klagevortrag und die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung zeigen. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Tage zu notieren, an denen die Pause nicht spätestens bei Beginn mitgeteilt wurde. 122 Soweit die Klägerin behaupten will, dass an den hier streitigen Tagen die Pause durch spätere Anordnung verschoben worden ist, fehlt auch insoweit substantiierter Vortrag. Auch insoweit hätte sie ohne Probleme diese Fälle notieren können. 123 Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechend dem Beklagtenvortrag die jeweils durchgeführte Pause bei Dienstbeginn, wie es der Betriebsvereinbarung entspricht, mitgeteilt worden ist – sofern es sich bei dem Vortrag der Beklagten nicht um sogenannten „Vortrag ins Blaue“ handelt, was die Klägerin rügt. 124 Im Zivilprozess ist Vortrag wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird (vgl. hierzu z. B. BGH 20.09.2002 – V ZR 170/01). Bei der Annahme eines solchen missbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten. Denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung „ins Blaue hinein“ rechtfertigen können (BGHa. a. O.). 125 Danach durfte die Beklagte ihren Vortrag anhand der ihr vorliegenden Listen über die Zeit des Dienstbeginns und der jeweils bei Dienstbeginn zuständigen Disponenten halten, sofern sie nicht Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Pausen tatsächlich nicht mitgeteilt oder später verschoben wurden. Da die Klägerin keine einzige Pause für den gesamten langen Klagezeitraum benennt, die zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt worden sein soll oder die in ihrer Zeit verlegt wurde, spricht auch indiziell Einiges dafür, dass eine spätere Anordnungen oder Verlegungen – wenn überhaupt - tatsächlich selten vorkommt. Die Beklagte hat also Anhaltspunkte für ihren Vortrag. Sie behauptet nicht „ins Blaue hinein“. 126 Danach ist im vorliegenden Fall zum Tatsächlichen festzustellen, dass die jeweils durchgeführte Pause der Klägerin bei Dienstbeginn mitgeteilt worden ist und damit jedenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung eingehalten sind. 127 3. Es muss jedoch festgestellt werden, dass die Beklagte die Pausen festgelegt hat, ohne gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats dafür erhalten zu haben. Aus diesem Grunde hat die Beklagte die Pausen nicht wirksam festgelegt und damit den Annahmeverzug nicht beseitigt. Die Klageansprüche stehen der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zu. Im Einzelnen gilt Folgendes: 128 a) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auch auf die Dauer und die Lage der Pausen (vgl. statt vieler Fitting BetrVG, 26. Aufl., § 87 Rn. 116). 129 Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich aber, dass zu den konkret vom Disponenten der Klägerin am jeweiligen Tag bei Beginn der Schicht mitgeteilten Pausen der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat. Weder in dem in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Monatsplan noch in dem dort vorgesehenen Tagesplan sind die konkret durchgeführten Pausen enthalten. Das ist unstreitig und entspricht den Regelungen der Betriebsvereinbarung. Die Pausen werden nach Beklagtenvortrag dem Betriebsrat erst in der Nacht unmittelbar vor dem Einsatz per E-Mail mitgeteilt. 130 Diese bloße Mitteilung genügt aber dem Mitbestimmungsrecht nicht. Es ist vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Schweigen des Betriebsrats kann nicht als Zustimmung gewertet werden, da das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG kein Vetorecht ist. Die Regelung sieht auch anders als § 99 BetrVG keine Fristen vor, nach deren fruchtlosem Ablauf die Zustimmung des Betriebsrats fingiert wird (vgl. dazu z. B. BAG 29.01.2008 – 3 AZR 42/06). 131 b) Ebenfalls nicht ausreichend ist es, dass das zuständige Betriebsverfassungsorgan lediglich zu erkennen gibt, es sehe hinsichtlich der Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht, und es damit dem Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ohne inhaltliche Mitgestaltung „freie Hand“ gibt. Im Ergebnis würde dem Arbeitgeber durch ein derartiges Verhalten das alleine Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt eröffnet. Das ist unzulässig (BAG a. a. O., BAG 17.11.1998 –1 ABR 12/98). Der in Parallelverfahren gehaltene Vortrag der Beklagten, das Verfahren sei mit dem Betriebsrat „abgestimmt“, ist damit unerheblich. 132 c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. außer den vorherigen Fundstellen auch BAG 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – mit weiteren Nachweisen). Sofern daher das Schweigen der Regelungen der Betriebsvereinbarung über den Monatsplan und den Tagesplan hinsichtlich der Pausen so ausgelegt werden sollte, dass der Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über die Lage der Pausen haben solle, wäre die Betriebsvereinbarung insoweit unwirksam und wäre der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls nicht genügt. 133 d) Allerdings kann das Mitbestimmungsrecht durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung als solcher ausgeübt werden, wenn die Betriebsvereinbarung vorsieht, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, unter bestimmten, in der Vereinbarung geregelten Voraussetzungen die Maßnahme allein zu treffen, wenn also die Betriebsvereinbarung schon das Wesentliche regelt (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 03.06.2003 – 1 AZR 349/02). Das Gesetz fordert nicht, dass zu jeder einzelnen mitbestimmungspflichtigen Anordnung jeweils die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt wird, wenn dieser seine Zustimmung – etwa für immer wieder auftretende Eilfälle – im Voraus erteilt hat. Dadurch darf aber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in seiner Substanz verletzt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung eine Betriebsvereinbarung als wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts angesehen, dabei aber hervorgehoben, dass die Betriebsvereinbarung „detaillierte Regelungen“ über die mit der einseitigen Anordnungsbefugnis verbundenen Verfahrens- und Verteilungsmodalitäten enthielt (so Rn. 56) und dadurch der Betriebsrat die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit „wesentlich mitgestaltet“ habe (so Rn. 54). 134 §§ 7, 8, 14 und 15 der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 regeln die Pausen nicht. 135 § 9 der Betriebsvereinbarung enthält hinsichtlich der Pausen eine solche wesentliche Mitgestaltung auch nicht. Vielmehr wird – will man § 9 der Betriebsvereinbarung überhaupt als eine abschließende Regelung des Mitbestimmungsrechts und nicht nur als eine Rahmenregelung hinsichtlich der Pausen verstehen – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dadurch in seiner Substanz verletzt. 136 Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts wird nicht genügt. Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich der Dauer und der Lage der gesetzlichen Pausen ist offensichtlich, dass der Betriebsrat darüber wachen soll, dass der Arbeitgeber die Pausen nicht nach eigenen betriebswirtschaftlichen Flexibilisierungsgesichtspunkten und nach Gesichtspunkten der Gewinnoptimierung festlegt, sondern dass dabei die Erholungsbedürfnisse und sonstigen persönlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer gewahrt werden (vgl. BAG 01.07.2003 - 1 ABR 20/02). 137 Diesen Kernbereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst und regelt § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung nicht. In § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung ist lediglich bestimmt, dass die gesetzlichen Ruhepausen in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt werden. 138 In der ersten halben Stunde kann ohnehin eine Pause nicht gewährt werden, weil keine Arbeitszeit vorausgegangen ist und es sich insoweit schon begrifflich nicht um eine Pause handelt. Aber auch eine durch die Betriebsvereinbarung zugelassene Pause bei Beginn der zweiten Arbeitsstunde ist jedenfalls, zumal die Pause „durchgehend“ gewährt werden muss, d. h. in ihrem gesamten gesetzlichen Umfang, in zahlreichen der vom Kläger geleisteten Schichten schon nicht mit dem Gesetz, d. h. mit § 4 ArbZG, vereinbar. Denn sie kann auch bei einer Normalschicht die Erholungsbedürfnisse des Arbeitnehmers nicht befriedigen. Dieser von der Betriebsvereinbarung zugelassene frühe Beginn der Pausen ist ersichtlich im alleinigen Interesse des Arbeitgebers gewählt und würde – sollte man § 9 überhaupt als abschließend verstehen – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in seiner Substanz aushöhlen. 139 Das Gleiche gilt für das zugelassene späteste Ende der Pausen mit Ende der siebten Arbeitsstunde. Zahlreiche Schichten des Klägers haben überhaupt nur acht Arbeitsstunden. Die Pause kurze Zeit vor dem Ende der Schicht kann ebenfalls dem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers nicht gerecht werden und ist offensichtlich von der Betriebsvereinbarung nur zugelassen, um den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers zu genügen. 140 Dadurch, dass die Betriebsvereinbarung in § 9 Abs. 1 dem Arbeitgeber den sehr weiten Rahmen mit der Zeit nach der ersten Arbeitsstunde bis vor Beginn der (typischerweise) letzten Arbeitsstunde ohne jegliche weitere Einschränkung seines Gestaltungsrechts zur Verfügung stellt, verletzt sie das Mitbestimmungsrecht in der Substanz, regelt es in seinem Kernbereich gerade nicht, lässt sie das Wesentliche der Mitbestimmung bei der Lage und der Dauer der Pausen gerade ungeregelt. § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung stellt damit einen rechtsunwirksamen Verzicht des Betriebsrats auf sei Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, das damit für die jeweiligen Pausenanordnungen weiter ausfüllungsbedürftig bleibt. 141 § 9 Abs. 2 enthält überhaupt keinen zeitlichen Rahmen für die Ruhepausen von weiteren 30 Minuten (wobei aus systematischen Gründen die Gesamtnorm so auszulegen ist, dass diese weiteren 30 Minuten als Pausen zusätzlich zu der gesetzlichen Mindestpause anzusehen sind). 142 Zu der zuvor geltenden Betriebsvereinbarung ist nichts anderes zur Erfüllung des Mitbestimmungsrechts festzustellen. Der zwischen den Betriebsparteien abgeschlossene Vergleich enthält keine präziseren Regelungen als die spätere Betriebsvereinbarung. 143 d) Ist hinsichtlich der der Klägerin zugewiesenen sogenannten „Breakstunden“ das Mitbestimmungsrecht nicht gewahrt, so ergibt sich daraus, dass der Klägerin die Bezahlung für die entsprechende Zeit zusteht: 144 aa) Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichen ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Nach der Senatsrechtsprechung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei diesen allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergeben, die zuvor nicht bestanden haben (BAG 22.06.2010 – 1 AZR 857/08). 145 bb) Eine Pause, die die Erholungsbedürfnisse des Arbeitnehmers nicht befriedigt, sondern einseitig nach den betrieblichen oder unternehmenspolitischen Zielen des Arbeitgebers angesetzt ist, ist für den Arbeitnehmer belastend. Er soll nicht zu Zeiten die Arbeit unterbrechen müssen, die nicht seinem Erholungsbedürfnis entsprechen. Genau darin den Arbeitnehmer zu schützen, ist die Zielrichtung des Mitbestimmungsrechts. Wenn der Arbeitgeber daher die Pause ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts anordnet, so belastet er den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hätte ohne die Pause einen Anspruch auf Entgelt, sei es, weil er gearbeitet hätte, sei es, weil der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befände. Der Annahmeverzug wird aber – wie oben gezeigt – nur dann beseitigt, wenn die Pause den gesetzlichen und kollektiven Bestimmungen und billigem Ermessen entsprechend angeordnet ist. Erst dann, wenn die Pause nach billigem Ermessen, gesetzlichen Vorgaben und Einhaltung des Kollektivrechts, damit auch unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte angeordnet ist, wird der sonst bestehende Entgelt- oder Annahmeverzugsanspruch beseitigt. Aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergeben sich hiermit also nicht Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers, die zuvor nicht bestanden hätten. Vielmehr werden bereits bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers geschmälert. 146 cc) Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Arbeitnehmer müsse nach dem Arbeitszeitgesetz ohnehin bei Arbeit über die in § 4 ArbZG genannten Zeitgrenzen hinaus unbezahlte Pausen hinnehmen bzw. der Arbeitgeber müsse sie anordnen. Denn, wie oben gezeigt, erfüllt nicht jede vom Arbeitgeber angeordnete Pause die Verpflichtung aus § 4 ArbZG, oder umgekehrt, muss der Arbeitnehmer nicht jede angeordnete Pause als Erfüllung der gesetzlichen Pflicht aus § 4 ArbZG hinnehmen, insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Pausenanordnung zu seinen eigenen Flexibilisierungsinteressen nutzt ohne Rücksicht auf die Erholungsbedürfnisse der Arbeitnehmer. 147 Dass der Arbeitgeber gem. § 4 ArbZG verpflichtet ist, spätestens nach den dort festgesetzten Zeitgrenzen (Mindest)Pausen anzuordnen, spricht aber gerade für die Anwendung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung mit den oben aufgezeigte Konsequenzen auf die Mitbestimmung bei der Anordnung von Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Denn eine sonst wirksame Sanktionsmöglichkeit versagt hier: Einem auf Unterlassung der nicht mitbestimmten Pausenanordnung gerichteten Antrag des Betriebsrats könnte ein Arbeitsgericht nicht stattgeben, da der Arbeitgeber dann seine täglich bestehende gesetzliche Pflicht nach § 4 ArbZG vor der oft langwierigen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ggfls. mit Einigungsstelle gar nicht erfüllen könnte. Allein die Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber die unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG angeordnete Pause bezahlen muss, erscheint als angemessene und wirksame Sanktion des Verstoßes. 148 dd) Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 04.06.1969 (3 AZR 180/68 - ähnlich auch in den Urteilen vom 05.07.1976 – 5 AZR 264/75 - und vom 21.02.1991 – 6 AZR 193/89) zu mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalten ausgeführt hat, dass dann, wenn ein Dienstplan ohne Zustimmung des Betriebsrates tatsächlich umgesetzt worden sei, sich auch die Bezahlung danach richten müsse, auch die gesetzwidrig ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Pause sei eine Pause, so hat das Bundesarbeitsgericht in keiner dieser Entscheidungen einen Anspruch aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) geprüft. Dementsprechend hat sich das Bundesarbeitsgericht auch nicht mit den oben ausgeführten Argumenten auseinandergesetzt. Umgekehrt finden sich – konsequenterweise - in den genannten Entscheidungen des BAG keine Argumente, die gegen die oben ausgeführten Argumente sprächen. 149 V. Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Grundsätze gilt für die streitgegenständlichen Monate (Juni 2010 bis Oktober 2013) zu den der Klägerin Annahmeverzug zstehenden Ansprüche auf Bezahlung der „Breakstunden“ mit dem tariflichen Grundlohn und auf dementsprechende Zuschläge Folgendes: 150 1. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin der Höhe nach den vollen Betrag der für die sogenannten „Breakstunden“ eingeklagten Forderungen zugesprochen und dazu ausgeführt: 151 „Die Höhe der jeweiligen Forderungen wurde von der Klägerin konkret dargetan. Konkrete Einwendungen, die sich gegen die Berechnungen der einzelnen Forderungen durch die Klägerin richten, wurden von der Beklagten– soweit ersichtlich – nicht spezifiziert erhoben.“ 152 Die Beklagte hat indes erstinstanzlich in mehreren Schriftsätzen unter Beifügung der monatlichen Stundennachweise und der monatlichen Abrechnung sehr substantiiert für jeden einzelnen Tag vorgetragen, welche – unbezahlt gebliebenen – Pausen die Klägerin gehabt hat. 153 Die Beklagte hat zwar zweitinstanzlich insofern keine ausdrücklichen Rügen erhoben. Sie hat jedoch insgesamt ihre Berufung zulässig begründet, weil sie sich mit hinreichenden Argumenten dagegen gewandt hat, dass das Arbeitsgericht – im Anschluss an eine frühere Entscheidung der jetzt erkennenden Kammer – zu der Auffassung gelangt ist, der Klägerin stünden grundsätzlich Annahmeverzugslohnansprüche für die sogenannten „Breakstunden“ zu. Darüber hinaus war die Beklagte nicht gehalten, auch die Höhe der erstinstanzlich zuerkannten Forderungen ausdrücklich zu rügen. Denn das Berufungsgericht hat den gesamten erstinstanzlichen Vortrag zu berücksichtigen, auch wenn das erstinstanzliche Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen hat. 154 Prüft man den umfänglichen Beklagtenvortrag zu den Pausen an den einzelnen Tagen, so ergeben sich zahlreiche Abweichungen zu dem Vortrag der Klägerin. Die Abweichungen sind jeweils von der Beklagten durch die Stundennachweise für die einzelnen Monate und Tage belegt. Prüft man diese Stundennachweise, so ergibt sich unter Berücksichtigung der ebenfalls von der Beklagten für jeden einzelnen Monat eingereichten Abrechnungen, dass nur diejenigen Pausenzeiten nicht abgerechnet wurden, die sich aus den beiden letzten Spalten rechts in den Stundennachweisen der Beklagten ergeben. Dieses wurde von der erkennenden Kammer auch bereits in mehreren, den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Entscheidungen näher ausgeführt. 155 Im Übrigen trägt die Klägerin die Beweislast dafür, eine nicht bezahlte Pause gemacht zu haben. Sie hat aber für ihren dem der Beklagten widersprechenden Vortrag keinen Beweis angetreten. 156 2. Dies zugrunde gelegt ergibt sich für die einzelnen Monate Folgendes: 157 Juni 2010 158 Die Klägerin begehrt für Juni 2010 die Bezahlung von 9 „Breakstunden“ (Bl. 6 d. A.), deren Lage und Tag sie schriftsätzlich spezifiziert (Bl. 4 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 672 d. A.) blieben aber nur 5 Pausenstunden unbezahlt. Dafür stehen der Klägerin 57,90 € zu. Für die Pausen am 06. und am 13.06.2010 steht der Klägerin für je eine halbstündige Pause der Sonntagszuschlag mit den insgesamt 5,79 € zu. 159 Juli 2010 160 Die Klägerin macht die Bezahlung von 5 Breakstunden geltend (Bl. 6 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten für Juli 2010 (Bl. 673 d. A.) blieben nur 2,75 Pausenstunden unbezahlt. Dafür stehen der Klägerin 31,85 € zu. Für die Sonntage 18. und 25. Juli steht der Klägerin der Sonntagszuschlag für je eine halbstündige Pause zu, mithin 5,79 € . 161 August 2010 162 Die Klägerin macht 2 Stunden geltend. Dieses entspricht für die Zeit, in der sie nicht krank war, auch dem Stundennachweis der Beklagten (Bl. 674 d. A.). Der Klägerin steht insoweit ein Betrag von 23,16 € zu. 163 September 2010 164 Die Klägerin macht 7 Stunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises waren indes nur 6 Stunden unbezahlt (Bl. 675 d. A.). Es stehen der Klägerin 69,48 € zu. Für die einstündige Pause am Sonntag, den 26.09. steht der Klägerin der Sonntagszuschlag in Höhe von 5,79 € zu. 165 Oktober 2010 166 Die Klägerin macht 10 Stunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises (Bl. 676 d. A.) blieben 9 Pausenstunden unbezahlt. Dafür stehen der Klägerin 104,22 € zu. Für den 03.10.2010 steht der Klägerin ein Feiertagszuschlag für eine einstündige Pause, mithin 11,58 € zu. Die Klägerin macht auch für Sonntag, den 24.10., Zahlung und Sonntagszuschlag geltend. Für diesen Tag wurde indes ausweislich des Stundennachweises die9-stündige Dienstzeit voll vergütet. Dieses auch mit dem 50 %-igen Sonntagszuschlag. Es blieb keine unbezahlte Pause. 167 November 2010 168 Die Klägerin macht 2 Stunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises (Bl. 677 d. A.) fielen an den Tagen, an denen die Klägerin nicht krank war, in der Tat 2 unbezahlte Pausen an. Dafür stehen der Klägerin 23,16 € zu. 169 Januar 2011 170 Die Klägerin macht 15 Stunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises (Bl. 678 d. A.) blieben 13 Pausenstunden unbezahlt. Dafür stehen der Klägerin 150,54 € zu. Für den 02., 09., 16., und 30.01.2011 steht der Klägerin für jeweils eine Stunde Pause der Sonntagszuschlag in Höhe von insgesamt 23,16 € zu. 171 Februar 2011 172 Die Klägerin macht 8 Stunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises für den Monat Februar (Bl. 680 d. A.) hatte die Klägerin an den Tagen, an denen sie nicht krank war, 8 unbezahlte Pausenstunden. Dafür steht ihr der Betrag von 92,46 € zu. Für die Pause am Sonntag, den 06.02.2011 (eine Stunde), steht der Klägerin der Sonntagszuschlag in Höhe von 5,79 € zu. 173 März 2011 174 Die Klägerin macht 11 Stunden geltend (Bl. 6 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises hatte die Klägerin 10 unbezahlte Pausen. Dafür stehen der Klägerin 115,80 € zu. Am Sonntag, den 13. März 2011, hatte die Klägerin eine Stunde unbezahlter Pause. Dafür steht ihr der Sonntagszuschlag von 5,79 € zu. 175 Mai 2011 176 Für Mai 2011 begehrt die Klägerin die Bezahlung von 18,5 Breakstunden sowie für den 8., 15. und 22. Mai 2011 auch noch Sonn- und Feiertagszuschläge. 177 Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten für Mai 2011 (Bl. 40 d. A.) blieben nur 17,5 Pausenstunden nicht bezahlt. Dieses ergibt einen Betrag von 206,68 € . 178 Am Sonntag, den 8. Mai, und Sonntag, den 22. Mai, hatte die Klägerin jeweils eine Stunde nicht bezahlter Pause. Dafür steht ihr jeweils der Sonntagszuschlag, insgesamt 11,81 € zu. Sofern die Klägerin auch für den 15.05.2011 einen solchen Sonntagszuschlag begehrt, so ergibt sich aus dem Stundennachweis in Verbindung mit der Abrechnung, dass der Klägerin 10 Stunden bezahlt wurden und sie auch insgesamt nur eine Dienstzeit von 10 Stunden hatte. 179 Juni 2011 180 Aus dem Stundennachweis der Beklagten (Bl. 41 d. A.) und der dazugehörigen Abrechnung (Bl. 42 d. A.) ergibt sich, dass die Klägerin nur an drei Tagen gearbeitet hat, nämlich am 1., 2. und 3. Juni 2011. Am 1. Juni 2011 hatte die Klägerin eine einstündige unbezahlte Pause, am 3. Juni ebenfalls eine einstündige Pause. Mit dem damals geltenden Stundenlohn von 11,81 € multipliziert ergibt das 23,62 € . Auch die Klägerin verlangt für Juni 2011 nur die Bezahlung von zwei Stunden (Bl. 6 d. A.). 181 Juli 2011 182 Für Juli 2011 macht die Klägerin (Bl. 73 d. A.) 5,5 Breakstunden und einen Sonntagszuschlag für eine halbe Stunde Pause am 31.07.2011 geltend (Bl. 74 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 135 d. A.) hat die Klägerin an den Tagen, an denen sie gearbeitet hat (11. – 13. und29. – 31. Juli – im Übrigen war sie krank) 6,5 Pausenstunden. Die Klägerin hat jedoch nur 5,5 Stunden geltend gemacht. Dafür stehen der Klägerin mit dem seit diesem Monat geltenden Tariflohn von 12,06 € 66,33 € zu. Am 31. Juli hatte die Klägerin eine halbstündige Pause, für die ihr die begehrten 3,02 € zustehen. 183 August 2011 184 Die Klägerin macht 19 Breakstunden und zusätzlich Feiertagszuschläge für den 7., 14. und 28. August 2011 geltend. 185 Ausweislich des Stundennachweises (Bl. 127 d. A.) hatte die Klägerin in diesem Monat 19 unbezahlte Pausenstunden. Dafür steht ihr der Betrag von 229,14 € zu. An den Sonntagen am 07. und 14. hatte sie eine einstündige Pause, am Sonntag, den 28., eine halbstündige. Dafür stünden ihr 15,08 € zu. Geltend gemacht hat die Klägerin mit der Klage (Bl. 74 d. A.) indes nur 12,06 € . 186 September 2011 187 Die Klägerin macht 13,5 Pausenstunden geltend. Ausweilich des Stundennachweises war die Klägerin in diesem Monat längere Zeit krank. Gearbeitet hat sie am 1., 2., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 26., 27., 28., 29. und 30. September. Am 30. September hatte die Klägerin einen Zehnstundendienst und ihr sind ausweislich des Stundennachweises und der dazugehörigen Abrechnung 10 Stunden an diesem Tag bezahlt worden, so dass ihr insoweit keine unbezahlten Pausenzeiten mehr zustehen. Am 29. September hatte die Klägerin eine halbstündige Pause. An den übrig genannten Tagen hatte die Klägerin eine ganzstündige Pause. Ihr steht Entgelt für 11,5 Stunden zu. Das macht 138,69 € . Desweiteren macht die Klägerin einen Sonntagszuschlag für den 11.09.2011 für eine einstündige Pause geltend. Diese hat sie ausweislich des Stundennachweises geleistet. Dafür stehen ihr indes nur 6,03 € und nicht die klageweise geltend gemachten 9,05 € zu. 188 Oktober 2011 189 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 8,5 Stunden (Bl. 73 d. A.). Jedenfalls in dieser Höhe hat sie auch ausweislich des Stundennachweises unbezahlte Pausen geleistet, daher stehen ihr die klageweise geltend gemachten 102,51 € zu. Ihr stehen ebenfalls die Sonntagszuschläge für die jeweils einstündige Pause am 16.10. und 23.10.2011 (Bl. 74 d. A./Bl. 141 d. A.). Dieses ergibt einen Betrag von 12,06 € . 190 November 2011 191 Die Klägerin begehrt (Übersicht Bl. 91 d. A.) die Bezahlung von 13 Stunden Pausen. Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 143 d. A.) hat die Klägerin jedoch nur 12 Stunden unbezahlter Pausen gehabt. Die Klägerin hat an mehreren Tagen in der Übersicht einstündige Pausen eingetragen, obwohl nur halbstündige Pausen unbezahlt blieben. Der Klägerin stehen insoweit nur 144,72 € zu. An zwei Sonntagen hatte die Klägerin eine jeweils einstündige Pause. Dafür steht ihr der von ihr begehrte Betrag von 12,06 € zu. Nachtzuschläge stehen der Klägerin für eine jeweils einstündige Pause am 12., 13., 14. und 15. November, für eine halbstündige Pause am 28. und 29. und für eine einstündige Pause am 30. November zu. Dieses ergibt einen Betrag von 3,62 € und nicht von 4,21 €, wie von der Klägerin für eine ganze Stunde mehr begehrt (vgl. Bl. 91 d. A. und 143 d. A.) 192 Dezember 2011 193 Die Klägerin begehrt Bezahlung für 12 Breakstunden. Ausweislich des Stundennachweises hatte die Klägerin an den Tagen, an denen sie gearbeitet hat und nicht krank war, insgesamt nur 7,5 Stunden Pausen. Dafür stehen ihr 90,45 € zu. Für die einstündige Pause am Sonntag, den 18.12. stehen der Klägerin 6,03 € zu. Am 26.12., für den die Klägerin einen einstündigen Feiertagszuschlag begehrt, war die Klägerin ausweislich des Stundennachweises und ausweislich des schriftsätzlichen Vortrages der Beklagten krank. Es fällt auch auf, dass in der Übersicht der Klägerin für diesen Tag Feiertagszuschlag eingetragen ist, nicht aber eine Pausenzeit. Nachtzuschläge stehen der Klägerin nur für jeweils eine halbstündige Pause am 1. und 2. Dezember zu (vgl. Bl. 145 d. A.). Dieses ergibt einen Betrag von 0,60 € . 194 Januar 2012 195 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 13,5 Stunden (Bl. 100 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 170 d. A.) hat die Klägerin nur 11,5 unbezahlte Pausenstunden gehabt. Die Klägerin hat wiederum ganzstündige unbezahlte Pausen in ihrer Übersicht (Bl. 102 d. A.) auch an Tagen eingetragen, in denen lediglich eine halbe Stunde unbezahlt blieb. Für die 11,5 Stunden stehen der Klägerin 138,69 € zu. 1,5 Pausenstunden lagen an Sonntagen, sodass der Klägerin insoweit 9,05 € zustehen. Nachtzuschläge begehrt die Klägerin für den 24., 25. und 26. für eine ganzstündige Pause und für den 31. Januar für eine halbe Stunde Pause (vgl. Bl.102 d. A.). Dieses ist auch ausweislich des Stundennachweises (Bl. 170 d. A.) zutreffend. Insoweit steht der Klägerin ein Betrag von 2,12 € zu. 196 Februar 2012 197 Für Februar 2012 begehrt die Klägerin 15,5 Stunden. Tatsächlich blieben an den Tagen, an denen die Klägerin nicht krank war, nur 12 Pausenstunden unbezahlt (Bl. 172 d. A.). Dafür stehen der Klägerin 144,72 € zu. 1,5 Pausenstunden lagen an Sonntagen, sodass der Klägerin auch insoweit wieder 9,05 € zustehen. Die Klägerin begehrt für je eine einstündige Pause am 11., 15., 16., 17., 18., 19. und 20. Februar den Nachtzuschlag. Dieses ist auch ausweislich des Stundennachweises (Bl. 172 d. A.) zutreffend. Insoweit stehen der Klägerin weitere 4,22 € zu. 198 März 2012 199 Die Klägerin begehrt (Bl. 122 d. A.) die Bezahlung von 13,5 Pausenstunden. Dieses entspricht dem Stundennachweis der Beklagten für diesen Monat (Bl. 174 d. A.). Dafür stehen der Klägerin multipliziert mit dem ab März geltenden Tariflohn von 12,36 € 166,86 € zu. Darüber hinaus hat die Klägerin an zwei Sonntagen jeweils eine einstündige Pause geleistet (11. und 25). Dafür steht der Klägerin insgesamt 12,36 € zu. Für den Sonntag, den 25.03.2012, steht der Klägerin auch ausweislich des Stundennachweises der Beklagten der von ihr begehrte Nachtzuschlag von 0,62 € zu (vgl. Bl. 122 d. A. und 174 d. A.). 200 April 2012 201 Die Klägerin hat schriftsätzlich zu diesem Monat nicht vorgetragen, für wie viele Stunden sie die Bezahlung von Breakstunden begehrt (Bl. 120/121 d. A. = Schriftsatz vom 22. Mai 2012). Ausweislich der Übersicht, auf die sie Bezug nimmt, begehrt sie neben jeweils einer bzw. einer halben Stunden für einzelne Tage allein für Montag, den 16.04.2012 10 Stunden (Bl. 123 d. A.). Ein nachvollziehbarer Klagegrund wird dazu nicht genannt. Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 176 d. A.) und der dazugehörigen Abrechnung (Bl. 177 d. A.) wurden der Klägerin für diesen Tag 9 Stunden bezahlt. Unbezahlt blieb lediglich eine einstündige Pause. Im Übrigen ergibt sich aus der dem Stundennachweis für den Monat April, dass der Klägerin für die Zeit, in der sie nicht krank war, 9 Pausenstunden nicht bezahlt wurden. Dafür steht der Klägerin der Betrag von 111,24 € (und nicht der von ihr begehrte doppelt so hohe Betrag) zu. Für Sonntag, den 01.04., und für Sonntag, den 08.04., steht der Klägerin ausweislich des Stundennachweises der auch von ihr begehrte Sonntagszuschlag zu. Dies macht einen weiteren Betrag von 12,36 € aus. 202 Mai 2012 203 Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 178 d. A.) erhält die Klägerin in diesem Monat 19 Pausenstunden nicht bezahlt. Dieses entspricht auch dem Vortrag der Klägerin (Bl. 156 d. A.). Dafür stehen der Klägerin 234,80 € zu. Für Donnerstag, den 17.05., steht der Klägerin für eine Stunde der Feiertagszuschlag zu. Dieser macht einen Betrag von 12,36 € aus. Außerdem stehen der Klägerin für den 6., 13. und 27. Mai für je eine Stunde der Sonntagszuschlag zu. Damit betragen die Zuschläge für Sonn- und Feiertage im Mai insgesamt 30,09 €. 204 Zudem begehrt die Klägerin für eine jeweils einstündige Pause in den Nachtdiensten vom 22. bis zum 27. je 0,618, insgesamt 3,71 € an Nachzuschlägen. Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 178 d. A.) fielen diese einstündigen Pausen an. Mithin steht der Klägerin auch dieser Nachzuschlag zu. 205 Juni 2012 206 Ausweislich ihrer Aufstellung (Bl. 157 d. A.) begehrt die Klägerin Vergütung für 11 Stunden. Dies entspricht auch dem Stundennachweis der Beklagten (Bl. 180 d. A.). Auch dort sind – ohne Berücksichtigung der Krankentage – insgesamt 11 Stunden unbezahlte Pausenzeiten aufgeführt. Dafür stehen der Klägerin 135,96 € zu. 207 Für Sonntag, den 17.06.2012 steht der Klägerin für eine einstündige Pause der Sonntagszuschlag von 6,18 € zu. Für die einstündige Pause am 01.06. und die halbstündige Pause am 02.06., die jeweils in die Nachtzeit fielen, steht der Klägerin der Nachtzuschlag von 0,93 € zu. 208 Juli 2012 209 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 6 Breakstunden (Bl. 158 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten fielen in den Tagen vom4. bis zum 9. Juli 2012 fünfeinhalb unbezahlte Pausenstunden an. An den restlichen Tagen war die Klägerin wiederum krank. Für die fünfeinhalb Stunden stehen der Klägerin 67,98 € zu. Für Sonntag, den 08.07. steht der Klägerin der Sonntagszuschlag für die einstündige Pause zu. Das macht 6,18 € aus. 210 August 2012 211 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 8 Breakstunden. Tatsächlich fielen ausweislich des Stundennachweises für August 2012 (in der Zeit, in der die Klägerin nicht krank war, Urlaub hatte oder sonst freie Tage hatte) nur 7,5 unbezahlte Breakstunden an. Dieses ergibt einen Betrag von 92,70 € . Für die halbe Stunde am Sonntag, den 19.08.2012, steht der Klägerin der Sonntagszuschlag in Höhe von 3,09 € zu. Die begehrten Nachzuschläge hat die Klägerin in ihrer Übersicht (Bl. 204 d. A.) zutreffend berechnet, nämlich mit1,55 € für eine halbe Stunde am 19.08. und je eine Stunde am 30. und 31.08. 212 September 2012 213 Die Klägerin begehrt hier die Bezahlung von 13 Breakstunden (Bl. 205 d. A.). Diese fielen auch ausweislich des Stundennachweises an (Bl. 213 d. A.). Davon lag je eine Stunde am Sonntag, den 09.09.2012 und am Sonntag, den 16.09.2012. Der Klägerin stehen mithin als Grundvergütung insoweit 160,70 € und an Sonntagszuschlägen 12,36 € zu. Auch die Nachzuschläge für die jeweils einstündige Pause in den Tagen vom 05.09. bis zum 10.09. hat die Klägerin zutreffend mit 3,71 € berechnet. 214 Oktober 2012 215 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 12,5 Breakstunden. An den Tagen, in denen die Klägerin nicht krank war, fielen ausweislich des Stundennachweises (Bl. 114 d. A.) indes nur 11 Breakstunden an. Dafür stehen der Klägerin 135,96 € zu. Am 14. und 21. fiel die einstündige Pause auf einen Sonntag, sodass der Klägerin insoweit der begehrte Sonntagszuschlag in Höhe von insgesamt 12,36 € zusteht. Am 03. Oktober fiel ebenfalls eine einstündige Pause an. Dafür steht der Klägerin der Feiertagszuschlag von 12,36 € zu. An Sonn- und Feiertagszuschlägen für diesen Monat ergeben sich somit 24,72 € . Die Nachtzuschläge fielen für je eine Stunde am 14.10., 15.10. und 23.10. an. Dieses ergibt einen Betrag von 1,85 € . 216 November 2012 217 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 8 Breakstunden (Bl. 207 d. A.). Dieses entspricht auch der Stundenaufstellung der Beklagten (Bl. 215 d. A.). Dafür stehen der Klägerin 98,88 € zu. Für Sonntag, den 25.11. steht der Klägerin für die einstündige Pause der Sonntagszuschlag in Höhe von 6,18 € zu. 218 Dezember 2012 219 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 5 Breakstunden (Bl. 292 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 318 d. A.) fielen indes nur 4 an. Dafür stehen der Klägerin 49,44 € zu. Am Sonntag, den 02.12. und am Sonntag, den 23.12., blieben ausweislich des Stundennachweises und der dazugehörigen Abrechnung nur jeweils eine halbstündige Pause und nicht– wie die Klägerin ansetzt – eine ganzstündige Pause unbezahlt. Dafür steht der Klägerin insgesamt 6,18 € zu. 220 Januar 2013 221 Die Klägerin macht 15 Stunden geltend (Bl. 291 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises blieben aber nur 8,5 Pausenstunden unbezahlt. Die Klägerin setzt wiederum an der Mehrzahl der Tage eine ganzstündige Pause an, obwohl nur eine halbe Stunde unbezahlt blieb (vgl. Bl. 319 – 322 d. A.). Für die 8,5 Stunden stehen der Klägerin 105,06 € zu. An den Sonntagen, den 6., 20. und 27. Januar fiel jeweils nur eine halbe Stunde Pause an. Dafür stehen der Klägerin insgesamt 9,27 € zu. Von den nächtlichen Pausen vom 15. bis zum 20. blieben auch nur eine halbe unbezahlt. Dafür stehen der Klägerin als Nachtzuschläge nicht 3,708 €, wie von der Klägern gefordert, sondern nur 1,85 € zu. 222 Februar 2013 223 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 7,5 Breakstunden. Wiederum war die Klägerin die überwiegende Zeit des Monats krank oder hatte sonst frei. An den Tagen, an denen sie gearbeitet hat, fielen 6,5 Breakstunden an. Dieses ergibt einen Betrag von 80,34 € . Am Sonntag, den 03.02.2013, fiel nicht eine ganze, sondern nur eine halbe Stunde unbezahlter Pause an. Dafür steht der Klägerin der Sonntagszuschlag von 3,09 € zu. 224 März 2013 225 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 16,5 Breakstunden. Tatsächlich blieben ausweislich des Stundennachweises (Bl. 321 d. A.) 10,5 Stunden unbezahlt. Dafür stehen der Klägerin 129,78 € zu. Am Sonntag, den 3. März hatte die Klägerin eine einstündige Pause (Bl. 321 d. A.). An den Sonntagen, den 10., 24. und 31. März hatte die Klägerin jeweils nur eine halbstündige Pause. Insgesamt stehen der Klägerin damit 15,45 € an Sonntagszuschlägen zu. Für den Feiertag am 29.03.2013 steht der Klägerin für eine halbstündige (nicht wie die Klägerin ansetzt eine ganzstündige) Pause, die unbezahlt blieb 6,18 € zu. Insgesamt stehen der Klägerin damit 21,63 € an Sonn- und Feiertagszuschlägen zu. Für die halbstündige (nicht ganzstündige) Pause am Sonntag, den 21.03.2013, steht der Klägerin der Nachtzuschlag in Höhe von 0,309 € zu. 226 April 2013 227 Für April 2013 hat die Klägerin keine Forderungen geltend gemacht. 228 Mai 2013 229 Für diesen Monat begehrt die Klägerin die Bezahlung von 17,5 Breakstunden mit dem ab diesem Monat geltenden Stundensatz von 13,60 € (Bl. 355 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 403 d. A.) ist diese Zahl zutreffend. Dafür stehen der Klägerin 238,00 € zu. 230 Dementsprechend stehen der Klägerin für die ganzstündigen Pausen am 05.05. und 26.05. Sonntagszuschläge in Höhe von jeweils 6,80 € mit den insgesamt 13,60 € zu. Für die einstündige Pause am 25.05.2013 steht der Klägerin der Nachtzuschlag in Höhe von 0,62 € zu. 231 Juni 2013 232 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 14 Breakstunden (Bl. 356 d. A.). Tatsächlich blieben an den Tagen, an denen die Klägerin nicht krank war, 13,5 Pausenstunden unbezahlt. Dafür stehen der Klägerin 183,60 € zu. 233 Die Pausen an den Sonntagen 2. und 30. Juni waren jeweils einstündig. Dafür steht der Klägerin insgesamt 13,60 € zu. Ebenso waren die Pausen in den Nächten 01., 02., 03., 04., 17., 18., 19., 20. und 30.06. einstündig. Dafür steht der Klägerin ein Nachtzuschlag von insgesamt 6,18 € zu. 234 Juli 2013 235 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 6 Stunden. Tatsächlich blieben nur 5,5 Pausenstunden unbezahlt (vgl. Bl. 357/405 d. A.). Dafür stehen der Klägerin 74,80 € zu. Auch die Pause am Sonntag, den 7. Juli, war nicht einstündig – wie die Klägerin begehrt – sondern nur halbstündig. Im Übrigen wurde die Arbeitszeit ausweislich des Stundennachweises und der Abrechnung bezahlt. Damit steht der Klägerin der Sonntagszuschlag von 3,40 € zu. 236 Augst 2013 237 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 10 Stunden (Bl. 358 d. A.). Ausweislich des Stundennachweises hatte die Klägerin in den Tagen, in denen sie nicht krank war, in der Tat 10 Pausenstunden. Dementsprechend stehen der Klägerin die geforderten 136,00 € zu. Der Klägerin steht ebenso für die einstündige Pause am 18.08. der Sonntagszuschlag von 6,08 € zu. Das gleiche gilt für die Nachzuschläge in der Zeit vom 26.08 bis zum 31.08. in Höhe von insgesamt 3,40 € . 238 September 2013 239 Die Klägerin begehrt die Bezahlung von 6 Stunden. Diese fielen in den Tagen, in denen sie nicht Urlaub hatte, tatsächlich an Pausen an. Dafür steht der Klägerin der Betrag von 81,60 € zu. Für die einstündige Pause am 08.09.2013 steht der Klägerin der Sonntagszuschlag von 6,80 € zu. 240 B. Zu dem Streitpunkt der Lohnzuschläge von 1,50 € pro Arbeitsstunde folgt die Kammer der 12. Kammer des LAG Köln, die im Urteil vom 06.05.2014 – 12 Sa 100/14 – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat: 241 Die Tarifvorschrift des § 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag i.H.v. 1,50 EUR vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010“. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. Damit wird die Zulage gewährt für einen Einsatz des Mitarbeiters, der zu einer gegenüber der Grundtätigkeit qualifizierten Tätigkeit führt. Dies ist bei einem Einsatz von Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen nicht der Fall. Die Auslegung von Ziff. 2.1 LTV ergibt, dass diese nicht als Sicherheitsmitarbeiter im Sinne der Norm in Betracht kommen und daher nicht anspruchsberechtigt sind. Im Einzelnen: 242 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 – 3 AZR 808/11, juris, Rz. 29 mwN). 243 b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung von Ziff. 2.1 LTV, dass Luftsicherheitsassistenten nicht anspruchsberechtigt im Sinne dieser Regelung sind. 244 aa) Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unmittelbar weder eine positive Bestimmung noch eine Einschränkung des für die beschriebene Tätigkeit in Betracht kommenden Personenkreises. Auch enthält der Wortlaut selbst keine Hinweise darauf, welche Mitarbeiter nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einer Tätigkeit in der „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne von Ziff. 2.1 LTV anspruchsberechtigt sein sollen. 245 bb) Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien Mitarbeiter, welche Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben, keinen Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV beanspruchen können. 246 (1) Hierauf deuten zunächst die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 12 Ca 1673/13) eingeholten Tarifauskünfte. Nach Auskunft der Arbeitgeberseite (Bl. 161 d. A.) bezieht sich die Zulagenregelung ausdrücklich nur auf die Entgeltgruppen für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die „PWK-Zulage“ habe der Annäherung der Vergütung der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu derjenigen der Beschäftigten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG dienen sollen. Diese Zweckrichtung eines teilweisen Ausgleichs der Entgeltspanne zwischen Arbeitnehmern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und solchen mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG legt auch die Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifschluss beteiligten Gewerkschaft (Bl. 320 ff. d. A.) nahe. Denn nach deren Auskunft hatte sie in den Tarifverhandlungen im Frühjahr 2013 gar eine insgesamt gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG einerseits und § 5 LuftSiG andererseits gefordert. Eine entsprechende Annäherung des Vergütungsniveaus beider Mitarbeitergruppen kann aber nur erreicht werden, wenn der Zuschlag ausschließlich der niedriger vergüteten Gruppe zuteilwird. 247 (2) Entscheidend für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG (Luftsicherheitsassistenten) nicht in den Kreis der nach Ziff. 2.1 LTV Anspruchsberechtigten aufnehmen wollten, sprechen der tarifliche Zusammenhang, in dem sich die Regelung findet, und tarifsystematische Erwägungen: 248 Entgeltzuschläge dienen regelmäßig dazu, über die mit der Grundvergütung abgegoltene Arbeit hinaus besondere Leistungen des Arbeitnehmers zu vergüten, besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung auszugleichen oder damit verbundene soziale Belastungen zu mildern (vgl. allg. Staudinger/Fischinger/Richardi, 2011, § 611 BGB Rz. 824; MüKo/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 611 BGB Rz. 788 und zur Kasuistik: BAG, Urteil vom 16. November 2011 – 10 AZR 210/10, ZTR 2012, 100, Rz. 18 [Erschwerniszulage]; Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 106/08, NZA 2008, 1424, Rz. 14 [Schichtzulage]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2010 – 3 Sa 489/09, juris-Rz. 39 [Funktionszulage]). 249 Auch der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV wird den Sicherheitsmitarbeitern in der Personen- und Warenkontrolle zusätzlich zum Grundentgelt gezahlt. Er soll die Arbeit in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen deshalb über den Grundlohn hinaus vergüten, weil der Einsatz in diesem Bereich eine besondere Qualifizierung erfordert. Diesen Qualifikationsanforderungen unterliegen die Mitarbeiter im Bereich der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aber ohnehin, weshalb ihr Grundlohn auch zu Beginn der Laufzeit des LTV (ab 01.01.2013) um 3,36 EUR (ab 01.01.2014: 4,15 EUR) höher lag als derjenige der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die Zuschlagsregelung des Ziff. 2.1 LTV würde mithin den Zweck eines Lohnzuschlags verfehlen, wenn sie auch denjenigen Mitarbeiter einen Zuschlag zum Grundlohn verschaffen würde, welche die Anspruchsvoraussetzungen hierfür schon aufgrund ihrer mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten erfüllen. Anders verhält es sich bei den Mitarbeitern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Im Einzelnen: 250 (a) Der streitgegenständliche Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV soll eine besondere Vergütung dafür bieten, dass ein Einsatz in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß der EU-Verordnung 185/2010 bzw. den sie ersetzenden Verordnungen erfolgt. Anspruchsberechtigt sollen Mitarbeiter sein, die in dem genannten Bereich eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. 251 Die EU-Verordnung 185/2010 trifft Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen im zivilen Luftverkehr. Sie unterscheidet dabei Kontrollmaßnahmen bezüglich Personen einerseits und bezüglich der Gebäude und des Geländes des Flughafens (vgl. etwa Ziff. 1.5.) sowie der eingebrachten Gegenstände wie (Luft-) Fahrzeuge (Ziff. 1.4., 3.1.), Fluggastgepäck (Ziff. 4.1.2.-4.1.3., 5.1.-5.4.), Fracht, Post und Material von Luftfahrtunternehmen (Ziff. 6.-7.), Bordvorräte und Flughafenlieferungen (Ziff. 8. und 9.) andererseits. Bei der Personenkontrolle unterscheidet die Verordnung zwar danach, ob es sich um Fluggäste (Ziff. 4.) oder andere Personen (Ziff. 1.3.) handelt. Für beide gelten allerdings inhaltlich die gleichen Kontrollbestimmungen (vgl. Ziff. 1.3.1.2.). Schließlich trifft die Verordnung Vorgaben zu den erforderlichen Schulungen, welche das für die jeweiligen Kontrollen eingesetzte Personal zu absolvieren hat (Ziff. 11.2.). 252 Das Luftsicherheitsgesetz räumt der Luftsicherheitsbehörde umfangreiche Kontrollbefugnisse hinsichtlich sämtlicher Personen und Gegenstände ein, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche eines Flugplatzes betreten (§ 5 Abs. 2 LuftSiG) bzw. hierein verbracht werden (§ 5 Abs. 3 LuftSiG). Mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann sie nach § 5 Abs. 5 LuftSiG private Personen beleihen. Die solcherart Beliehenen führen die im LTV genannten Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aus. Sie werden „Luftsicherheitsassistenten“ genannt (vgl. Ziff. 6. der Anlage zu § 1 Luftsicherheitsgebührenverordnung und § 7 Abs. 1 LuftSiSchulV). Für die Sicherstellung einer ausreichenden Eignung etwa durch Schulung bzw. Ausbildung ist insoweit die Luftsicherheitsbehörde als beleihende Stelle zuständig (vgl. hierzu die von der Klägerin zur Akte gereichten Richtlinien des Bundesministeriums des Innern, Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). 253 Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sowie die Luftfahrtunternehmen sind nach §§ 8 und 9 LuftSiG ihrerseits zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Das Gesetz sieht in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG insoweit ausdrücklich eine Pflicht zur Schulung des hierfür eingesetzten Personals vor, welche in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt ist. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung sieht zusätzlich zu der Grundschulung für Sicherheitspersonal und sogenannte Luftsicherheitskontrollkräfte (§ 3 LuftSiSchulV) in §§ 4 – 7 LuftSiSchulV Zusatzschulungen vor. Insbesondere kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen “ qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. 254 Es ist davon auszugehen, dass die besondere Qualifikation, welche Luftsicherheitskontrollkräfte durch die Zusatzschulung in Hinblick auch auf die „Warenkontrolle“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV erhalten, und die gegenüber der Grundtätigkeit höhere Wertigkeit einer entsprechenden Tätigkeit auch in der Warenkontrolle Voraussetzung und Grund dafür sind, dass der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden soll. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Regelung in Ziff. 2.1 LTV ausdrücklich Bezug nimmt auf die EU-Verordnung 185/2010 und sich auf die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige und im nationalen Recht in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung geregelte Ausbildung bezieht. Jedenfalls in Bezug auf die Warenkontrolle benennt sie die zuschlagspflichtige Tätigkeit auch entsprechend der in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung verwandten Begrifflichkeit. Es kann dahinstehen, ob die Benennung der für den Zuschlag relevanten Tätigkeit als Einsatz in der „ Personen - und Warenkontrolle“ auf einem Versehen beruht und die Tarifvertragsparteien eigentlich von einem Einsatz in der „ Personal - und Warenkontrolle“ entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV ausgingen. Auch fallen die Luftsicherheitskontrollkräfte in der Personal- und Warenkontrolle nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich von Ziff. 2.1 LTV heraus, weil sie keine „Personen“ in diesem Sinne kontrollieren. Denn unter den Begriff „Personen“ im Tarifsinne lässt sich durchaus auch das Personal fassen. Insbesondere differenziert der LTV insoweit nicht zu den Fluggästen. 255 (b) Die besonders zu schulenden Mitarbeiter in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle heben sich durch eine besondere Ausbildung kumulativ im Bereich der Personal- und Warenkontrolle und einen entsprechend höheren Wert ihrer Arbeit aus dem Kreis des übrigen Sicherheitspersonals und der übrigen Luftsicherheitskontrollkräfte heraus. Dies rechtfertigt nach dem üblichen Zweck eines tariflichen Zuschlags ihre Besserstellung durch die Zubilligung des zusätzlichen Entgelts nach Ziff. 2.1 LTV. 256 (c) Anders als beim Sicherheitspersonal nach §§ 8, 9 LuftSiG erfährt die Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten (Mitarbeiter nach § 5 LuftSiG) durch den Einsatz in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle keine Heraushebung aus den mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten. Denn zu ihren Aufgaben gehört es regelmäßig ohnehin, einerseits Personen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen – insoweit gelten nach Ziff. 1.3.1.2. EU-Verordnung 185/2010 die gleichen Regeln für Fluggäste und sonstige Personen – als auch Fracht, Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände zu kontrollieren (vgl. § 5 Abs. 3 LuftSiG). Weder die Personenkontrolle noch die Warenkontrolle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV führen daher zu einer Heraushebung aus der im Sinne von § 5 LuftSiG regelmäßig ausgeübten Tätigkeit. 257 (d) Der eingangs beschriebene Zweck der Gewährung eines Zuschlags, ein zusätzliches Entgelt für besondere Leistungen, Erschwernisse oder soziale Belastungen zu bieten, würde mithin verfehlt, wenn man den Luftsicherheitsassistenten wegen der besonderen Anforderungen der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen den Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zusprechen würde, obwohl schon nach dem für den Grundlohn geltenden Anforderungsprofil ihre Ausbildung und tariflich vorgesehene Tätigkeit eben diese Anforderungen bereits erfassen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten nach Lohngruppe 18 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) bezahlten Mitarbeiter sämtlich auch tatsächlich in der Personen- und Warenkontrolle tätig werden. Denn der LTV stellt jedenfalls auf die ausgeübten Tätigkeiten ab. Ob die Beklagte darüber hinaus auch solchen Mitarbeitern die Vergütung nach Lohngruppe 18 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 17) LTV gewährt, welche nur die Ausbildung und Beleihung nach § 5 LuftSiG erfahren haben, aber nicht mit entsprechenden Tätigkeiten betraut sind, ist für die Tarifauslegung ohne Belang. 258 (e) Auch regelungssystematisch würde es keinen rechten Sinn ergeben, wenn der Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV den Luftsicherheitsassistenten gleichsam automatisch zusätzlich zu ihrem Grundlohn zustünde. Wäre durch die Tarifvertragsparteien eine Begünstigung auch der Luftsicherheitsassistenten beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, deren Grundlohn unmittelbar zu erhöhen und nicht einen Teil der bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Grundlohngruppe stets anfallenden Vergütung als Zuschlag auszuweisen. 259 (4) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags für das hier vertretene Auslegungsergebnis. Aus der Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifschluss beteiligten Gewerkschaft ergibt sich, dass der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV ursprünglich auf Forderung der Gewerkschaft gerade für den Personenkreis der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG eingeführt worden sei. Der Kreis der Berechtigten sei später auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet worden. In der aktuellen Tarifrunde sei dann nicht mehr über den anspruchsberechtigten Personenkreis verhandelt worden. 260 Der hiernach beabsichtigten Beschränkung des Kreises der Zuschlagsberechtigten entspricht es, wenn die als Grundlage des aktuellen Tarifabschlusses dienende Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 die PWK-Zulage in Höhe von 1,50 EUR nur für die Lohngruppen der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG aufführt. 261 cc) Die hier vertretene Auslegung von Ziff. 2.1 LTV, wonach der Zuschlag nur den Mitarbeitern der Lohngruppe 17 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 16) zusteht, führt auch zu einer sachgerechten, dem Zweck eines Entgeltzuschlags entsprechenden Ergebnis. Die Wertigkeiten der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG und derjenigen nach §§ 8, 9 LuftSiG bei einer Tätigkeit in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle sind zumindest sehr ähnlich (so schon LAG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 5 TaBV 8/07, juris-Rz. 73 ff.), so dass die Minderung der Entgeltdifferenz beim Grundlohn durch einen – allein den Mitarbeitern nach §§ 8, 9 LuftSiG zugute kommenden - Zuschlag der Herstellung der Entgeltgleichheit dient. 262 c) Nach alledem kann dahinstehen, ob dem geltend gemachten Zuschlagsanspruch schon entgegensteht, dass die Beklagte der Klägerin die Funktion einer Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle nicht schriftlich bestätigt hat. Nach § 13 Ziff. 1 des Entgeltrahmentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, welcher nach der Protokollnotiz zum Lohntarifvertrag bezüglich der Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 05.04.2013 Anwendung findet, wird für die Wahrnehmung von Zusatzfunktionen eine Funktionszulage nur gezahlt, wenn die Funktion und die Zahlung der Zulage schriftlich bestätigt wurden. 263 d) Ebenso kann dahinstehen, ob ein Zuschlagsanspruch deswegen ausscheidet, weil die Klägerin keine Schulung für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen“ nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung aufweisen kann. 264 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. 265 RECHTSMITTELBELEHRUNG 266 Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien 267 R E V I S I O N 268 eingelegt werden. 269 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 270 Bundesarbeitsgericht 271 Hugo-Preuß-Platz 1 272 99084 Erfurt 273 Fax: 0361-2636 2000 274 eingelegt werden. 275 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 276 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 277 278 1. Rechtsanwälte, 279 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 280 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 281 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 282 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 283 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 284 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.