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Urteil

4 Sa 190/14

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0606.4SA190.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten und der Berufung der Klägerin im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 – 20 Ca 3394/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 839,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 213,58 € seit dem 15.01.2013, aus 480,19 € seit dem 15.05.2013 und aus 115,20 € seit dem 15.11.2013 zu zahlen. (Differenzen zu monatlich 160 Stunden für Dezember 2012, Januar 2013 bis April 2013, Juni 2013, Oktober 2013). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,83 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.11.2013 zu zahlen (Stundenentgelt für Arbeitsunterbrechungen in der Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.10.2013). 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 205,82 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.11.2013 zu zahlen (Zuschläge für Arbeitsunterbrechungen in der Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.10.2013). 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. 6. Die Revision wird für die Beklagte beschränkt auf den Tenor zu 2. und 3. zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nur insoweit zugelassen, als diese mit ihren Berufungsanträgen zu 1. und 2. unterlegen ist. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch um Vergütung für Arbeitsunterbrechungen, sogenannte „Breakstunden“, und um Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für solche Arbeitsunterbrechungen für die Zeit von Juli 2012 bis Oktober 2013. Sie streiten darüber hinaus um die Zahlung eines Lohnzuschlags von 1,50 € pro Arbeitsstunde nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag, wobei Zahlungsanträge für die Zeit von Mai 2013 bis Dezember 2013 verfolgt werden und im Übrigen ein Feststellungsantrag gestellt ist. Erstinstanzlich waren noch Entgeltdifferenzen Streitgegenstand waren, die der Klägerin durch das angefochtene Urteil (Tenor zu 1. in Höhe von 839,97 €), zugesprochen wurden und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. 3 Die Klägerin begehrt die Bezahlung der angeordneten Arbeitsunterbrechungen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob die Arbeitsunterbrechungen Pausen im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz sind, ob sie vom Arbeitgeber gesetzeskonform, insbesondere gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz „vorab“ angeordnet wurden, ob sie billigem Ermessen entsprechen (§ 106 GewO) und kollektivrechtlich wirksam (insbesondere einer Betriebsvereinbarung entsprechend und unter Wahrung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) angeordnet wurden. 4 Lohnzuschläge in Höhe von 1,50 € pro Arbeitsstunde begehrt die Klägerin nach dem allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013.. Der Streit geht hier um die Auslegung der einschlägigen Tarifvorschrift. Der Höhe nach sind diese Ansprüche nicht streitig. 5 Die Klägerin ist seit dem 04.03.2002 als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen K B zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und seit dem 01.09.2009 infolge eines Betriebsübergangs bei der Beklagten tätig. Die Klägerin übt in der Fluggastkontrolle Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistentin im Sinne des § 5 LuftSiG aus. Sie kontrolliert als solche die Personen, die die Kontrolle passieren, und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt sie nicht. 6 Am Flughafen existieren darüber hinaus sogenannte Mischkontrollen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten nicht nur Fluggäste und ihr Gepäck, sondern auch am Flughafen beschäftigtes Personal und Fahrzeuge kontrolliert werden. Die hier von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter sind nach § 5 und nach § 8 LuftSiG geschult. 7 Am Flughafen K B ist die Beklagte rund um die Uhr in 3 Schichten tätig. Sie führt im Auftrag der B Sicherheitskontrollen durch. Die Zahl der zu den jeweiligen Tageszeiten eingesetzten Arbeitnehmer ist von den oft auch kurzfristig erfolgenden Anforderungen der B abhängig. 8 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Ebenso gilt der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, der bundesweit abgeschlossen ist und ebenfalls allgemeinverbindlich ist. Der seit dem 01.01.2006 gültige Manteltarifvertrag enthält in § 9 Ausschlussfristen. In § 3 des Manteltarifvertrages sind Lohnzuschläge geregelt, unter anderem ein 50%-iger für Sonntagsarbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und ein 100%-iger für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden. Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird grundsätzlich ein 5-prozentiger Zuschlag vom Stundengrundlohn für bestimmte Lohngruppen, auch die der Klägerin, als Nachtzuschlag gezahlt. 9 Für die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Bezahlung der Arbeitsunterbrechungen ist eine Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenregelung“ relevant, die ab April 2011 gilt. 10 In den Absätzen 1 und 2 des § 9 dieser Betriebsvereinbarung heißt es: 11 § 9 Pausen 12 (1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen(§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestens Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. 13 (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. 14 Gemäß § 7 wird für jeweils einen Zeitraum von einem Monat ein Monatsplan erstellt, der folgende Angaben enthält: 15 § 7 Monatsplan 16 (2) Der Monatsplan enthält folgende Angaben: 17 Vorname und Name des Mitarbeiters 18 Personalnummer des Mitarbeiters 19 Schichtbenennung mit Anfangs- und Endzeit der Schicht 20 Bezeichnung der freien Tage 21 Sternchenschichten 22 Nach § 8 wird „auf Grund der Tagesanforderungen der B “ ein sogenannter Tagesplan erstellt. Dieser enthält folgende Angaben: 23 § 8 Tagesplan 24 Aufgrund der Tagesanforderung der B erstellt der Arbeitgeber den Tagesplan. Der Tagesplan enthält folgende Angaben: 25 Vorname und Name des Mitarbeiters 26 Personalnummer des Mitarbeiters 27 Datum des Einsatztages 28 Beginn und Ende der Arbeitszeit. 29 Nach § 8 Abs. 3 wird der Tagesplan den Mitarbeitern nach Zustimmung des Betriebsrates unverzüglich zur Kenntnis gebracht. 30 In § 14 heißt es, dass der Arbeitgeber den Tagesplan als Entwurf unverzüglich nach Erhalt der Tages-Personalanforderungen von der Bundespolizei dem Betriebsrat zuleitet. In § 14 Abs. 4 ist geregelt, dass dann, wenn die Ablehnung nicht binnen 36 Stunden nach Eingang des Entwurfs beim Betriebsrat erfolgt, die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. 31 In der Betriebsvereinbarung ist weder in dem Mitbestimmungsverfahren für den Monatsplan (§ 13), noch in dem Mitbestimmungsverfahren für den Tagesplan (§ 14), noch in dem Mitbestimmungsverfahren für Eilfälle (§ 15) etwas über Pausenzeiten gesagt. 32 Die Monatspläne, die keine Pausenzeiten enthalten, werden dem Betriebsrat am 25. des Vormonats zur Zustimmung zugeleitet. Danach erhalten die Mitarbeiter die Monatspläne. 33 Die Tagespläne, die in der Betriebsvereinbarung geregelt sind, werden3 bis 4 Tage vor dem jeweils geplanten Tag dem Betriebsrat zugeleitet. Sie werden in Abstimmung mit dem Betriebsrat in einem Rhythmus von 3 bis 4 Tagen auch veröffentlicht. In diesen Tagesplänen sind vom System generierte Pausenzeiten enthalten. 34 Die tatsächlichen Pausenzeiten werden nach gerichtsbekanntem Vortrag der Beklagten aus anderen Verfahren erst in der Nacht vor dem Einsatztag von dem Disponenten der Nachtschicht festgelegt. Sie müssen nicht mit den in den Tagessplänen enthaltenen, vom System generierten Pausen übereinstimmen. Sie werden nach diesem Vortrag der Beklagten in die sogenannte Tabelle „Tagesdisposition“ eingetragen. Diese Tabelle und das sogenannte „Planungsprotokoll“ werden für jeden Tag erstellt. Aus dem Planungsprotokoll ergeben sich nach Vortrag der Beklagten die Pausen- und Fortbildungszeiten, die von dem Disponenten erstellt werden. Die Tagesdisposition und die Planungsprotokolle werden nach Vortrag der Beklagten nach Erstellung in der Nacht vor dem Einsatztag an den Betriebsrat gesendet. Nach Behauptung der Beklagten ist dieses Verfahren mit dem Betriebsrat abgestimmt. 35 Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Bezahlung der Arbeitsunterbrechungen sowie der entsprechenden Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge wird für die Monate Juli 2012 bis Februar 2013 auf die Klageschrift nebst Anlagen, hinsichtlich der Monate März und April 2012 auf die Klageerweiterung vom 20.06.2013 (Bl. 31 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich des Monats Mai 2013 auf den Schriftsatz vom 09.07.2013 (Bl 39 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich des Monats Juni 2013 auf den Schriftsatz vom 29.07.2013 (Bl.44 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate Juli 2013 bis Oktober 2013 auf den Schriftsatz vom 30.12.2013 (Bl. 135 ff. d. A. nebst Anlagen) Bezug genommen. 36 Wegen des Vorbringens der Beklagten hinsichtlich der angefallenen Pausenzeiten wird wegen der Monate Juli 2012 bis Mai 2013 auf den Schriftsatz vom 02.06.2014 (Bl. 668 d. A), hinsichtlich der Monate Juni 2013 September 2013 auf den Schriftsatz vom 06.01.2014 (Bl. 152 ff. d. A. nebst Anlagen) und hinsichtlich des Monate Oktober 2013 auf den Schriftsatz vom 14.01.2013 (Bl. 175 ff. d. A. nebst Anlagen) Bezug genommen., hinsichtlich der Monate Januar 2012 bis Juli 2012 auf den Schriftsatz vom 04.10.2012 (Bl. 164 d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate August 2012 bis November 2012 auf den Schriftsatz vom 19.02.2013 (Bl. 133 ff. d. A. nebst Anlagen), hinsichtlich der Monate Dezember 2012 bis März 2013 auf den Schriftsatz vom 21.06.2013 (Bl. 311 ff. d. A.), hinsichtlich der Monate Mai 2013 bis November 2013 auf den Schriftsatz vom 12.12.2013 (Bl. 390 ff. d. A. nebst Anlagen) Bezug genommen. 37 Die Beklagte hat für die Tage, für die die Klägerin die Bezahlung von „Breakstunden“ begehrt, vorgetragen, welcher Disponent die Pause bei Schichtbeginn angeordnet habe. Auch insoweit wird auf die vorgenannten Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen. 38 Für die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Lohnzuschläge sind folgende tariflichen Regelungen relevant: 39 Der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV), der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, regelt mit Wirkung ab dem 01.01.2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 13,60 EUR (ab dem 01.05.2013). Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen: 40 Der Lohnzuschlag 41 für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt 42 ab dem 01.01.2013 43 im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden) 44 pro Stunde 1,50 €. 45 im 12-Stunden-Schicht-Dienst 46 pro Stunde 0,80 €. 47 ab dem 01.05.2013 48 pro Stunde 1,50 €. 49 Die tarifschließenden Parteien haben zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV Auskunft gegeben (Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes Bl. 162 der Akte, Stellungnahme der GewerkschaftBl. 320 ff. d. A.). 50 Der Tarifvertrag kam aufgrund einer Schlichterempfehlung vom 05.04.2013 zustande. Auf diese wird Bezug genommen (Bl. 153 ff d. A.). 51 Die Klägerin ist der Auffassung, dass zu ihren Aufgaben schwerpunktmäßig gehöre, Personen und Waren auf dem K B Flughafen zu kontrollieren und ihr deshalb der Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zustehe in Höhe von 1,50 € pro Arbeitsstunde zustehe. 52 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anordnung der Pausenzeiten nicht billigem Ermessen entsprächen. Die Beklagte ordne die Unterbrechungen der Arbeitszeit nur Minimierung betriebswirtschaftlicher Risiken an. Sie schaue nicht danach, wie die Lage der Arbeitszeit der Klägerin sei, ob sie schon lange gearbeitet habe und Erholzeiten brauche. Sie schaue danach, wie viel Personal die B angefordert habe und wie viel Personal für die Erfüllung dieser Anforderungen zur Verfügung stehe. Das habe mit Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz, die den Sinn und Zweck hätte, der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu dienen, nichts zu tun. 53 Dadurch, dass die Klägerin den Monatsplan immer am 25. des Vormonates erhalte, wisse sie, wie viel Stunden sie im Folgemonat zu arbeiten habe. Mit der Bekanntgabe dieses Planes zum 25. des Vormonates werde dieser für die Klägerin verbindlich. Änderungen dieses Planes nehme die Beklagte eigenmächtig vor, ohne den Betriebsrat zu informieren oder die Klägerin zu fragen. Die Anordnung der Unterbrechungszeit sei damit ein Vertragsbruch. Der Monatseinsatzplan werde zu Lasten der Klägerin geändert. 54 Auch sieht die Klägerin eine Verletzung der Betriebsvereinbarung darin, dass Pausenzeiten erst nach dem 25. des Vormonates festgelegt würden. Die Beklagte lege dementsprechend die Unterbrechung nicht im Voraus fest und verletze sowohl die Betriebsvereinbarung als auch § 4 Arbeitszeitgesetz. 55 Der Vortrag der Beklagten zu den Disponenten, die die Pausen angeordnet hätten, sei ins Blaue hinein gehalten. Die Beklagte habe lediglich die Dienstpläne ihrer Disponenten durchleuchtet und schlussfolgere daraus die Tatsache, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeiteten und diejenigen gewesen seien, die die Anordnungen der Breakstunden vorgenommen hätten. 56 Schließlich wisse keiner, ob die Pause wirklich zu dem Zeitpunkt vollzogen werde, zudem sie angeordnet worden sei. Das Geschäft der Beklagten sei eine flexible Reaktion auf die Anordnung von Personal durch die B . Auch habe die Beklagte, was als solches unstreitig ist, früher zu Gerichtsprotokoll gegeben, dass angeordnete Pausen auch verschoben würden – was als solches unstreitig ist –. Diese Verschiebungen – so die Klägerin – fänden unverändert statt. 57 Schließlich verstoße das Verhalten der Beklagten gegen das Betriebsverfassungsrecht. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Pausen werde auch nicht durch die Betriebsvereinbarung ersetzt, denn auch darin sei auf die sozialen Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Rücksicht genommen. 58 Die Klägerin hat beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, 59 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 902,28 € brutto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.12.2012 zu bezahlen (Breaks Juli 2012 bis November 2012); 60 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 71,07 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2012 zu bezahlen (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge Juli bis November 2012); 61 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 537,66 € brutto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu bezahlen (Breaks Februar bis April 2013); 62 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 61,80 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2013 zu bezahlen (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Februar bis April 2013); 63 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.115,20 € brutto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.11.2013 zu bezahlen (Breaks Mai bis Oktober 2013); 64 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 130,13 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.11.2013 zu bezahlen (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Mai bis Oktober 2013); 65 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.191,30 € netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Zuschläge gem. Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen, gültig seit dem 01.05.2013). 66 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen; 67 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie 525,62 € brutto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 zu bezahlen (Lohndifferenz Dezember 2012 und Januar 2013). 68 Die Beklagte beantragt, 69 die Klage abzuweisen. 70 Sie ist zu den Ansprüchen der Klägerin auf die Zuschläge von 1,50 € pro Arbeitsstunde der Auffassung, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nur geschuldet sei, wenn Grundlohn nach Ziffer 17 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) geschuldet sei, also für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG. Denn in diese Lohngruppe seien auch Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten, wie etwa Streifengängen ohne Kontakt zu Personal oder Passagieren, eingruppiert. Der PWK-Zuschlag sei für diejenigen Mitarbeiter dieser Vergütungsgruppe vorgesehen, welche die anspruchsvolleren Tätigkeiten der Personal- und Warenkontrolle ausübten. Im LTV sei nur versehentlich von „Personen“- statt von „Personalkontrolle“ die Rede, wie der Vergleich mit anderen Flächentarifverträgen zeige. 71 Das Arbeitsgericht hat, soweit das noch Gegenstand der Berufung ist, den Ansprüchen der Klägerin wegen der Bezahlung der „Breakstunden“ und der dementsprechenden Zuschläge nur zu einem kleinen Teil stattgegeben, sie überwiegend abgewiesen. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht auch den Zahlungs- und den Feststellungsantrag zu dem Zuschlag von 1,50 € pro Arbeitsstunde nach dem Lohntarifvertrag. 72 Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 180 ff. d. A.) Bezuge genommen. 73 Gegen dieses ihr am 24.02.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.02.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Beklagte hat, nachdem ihr am 13.03.2014 die Berufungsbegründung der Klägerin zugestellt wurde, am 11.04.2014 Anschlussberufung eingelegt. 74 Die Klägerin beantragt: 75 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 – 20 Ca 3394/13 – wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.191,30 € zuzüglich5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen ( Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013). 76 2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 – 20 Ca 3394/13 – wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen. 77 3. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 – 20 Ca m3394/13 – wird die Beklagte verurteilt: 78 a. an die Klägerin weitere 1.509,72 € brutto zuzüglich5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.11.2013 zu bezahlen (Breaks vom 01.07.2012 – 31.10.2013). 79 b. an die Klägerin weitere 241,85 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.11.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Breakstunden vom 01.07.2012 – 31.10.2013). 80 Sie beantragt darüber hinaus, 81 die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. 82 Die Beklagte beantragt, 83 das angefochtene Urteil abzuändern als, dass die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 514,45 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 253,91 € seit dem 15.12.2012 und aus 80,34 € seit dem 15.05.2013 und aus 180,20 € zu zahlen (Lohndifferenzen bedingt durch Arbeitszeitunterbrechung für den Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2013 – Ziffer 2 des Tenors); und soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 39,69 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 23,16 € seit dem 15.12.2012 und aus 4,63 € seit dem 15.05.2013 und aus 11,90 € zu zahlen (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit für den Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2013 – Ziffer3 des Tenors) und insoweit auch die Klage abzuweisen. 84 Sie beantragt im Übrigen, 85 die Berufung zurückzuweisen. 86 Die Parteien verfolgen mit ausführlichen Rechtsausführungen ihre Berufungsziele. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung wegen der Bezahlung eines Teils der Arbeitsunterbrechungen insgesamt. Die Klägerin begehrt weiterhin die Zahlung und Feststellung wegen des Zuschlages von1,50 € pro Arbeitsstunde nach dem Lohntarifvertrag. Außerdem begehrte sie die Bezahlung aller eingeklagten Entgelte wegen der Arbeitsunterbrechungen. 87 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 88 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 89 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte zum Teil Erfolg, nämlich überwiegend zu dem Streitgegenstand der „Breakstunden“ und den darauf begehrten Zuschlägen. Sie hatte dagegen keinen Erfolg hinsichtlich der Zuschläge nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Höhe von 1,50 € je Arbeitsstunde. Dieses gilt sowohl für den entsprechenden Zahlungsantrag als auch für den Feststellungsantrag. 90 A. Breakstunden 91 I. Anspruchsgrundlage für die Vergütung der „Breakstunden“ ist § 615 BGB. Dieser setzt Annahmeverzug nach § 293 ff BGB voraus. 92 Der vorliegende Fall ist wie die zahlreichen Parallelfälle dadurch geprägt, dass die Klägerin an allen Tagen, an denen er Vergütung der „Breakstunden“ verlangt, zum Schichtbeginn, der in allen Fällen um mindestens 1 Stunde vor den Breakstunden lag, zur Arbeit angetreten ist. Damit hat die Klägerin zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise ihre Arbeit angeboten. Es liegt mithin ein tatsächliches Angebot vor (BAG 29.10.1992 – 2 AZR 250/92). In dem Antritt der Schicht liegt das tatsächliche Angebot, für die Dauer der Schicht Arbeit zu leisten. 93 Dem steht die Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2009 (5 AZR 774/08) nicht entgegen. Denn in dieser Entscheidung ging es darum, ob die beklagte Arbeitgeberin den dortigen Kläger jeweils eine halbe Stunde vor oder nach der jeweiligen Schicht zu beschäftigen hatte und auf Grund der Nichtbeschäftigung in Annahmeverzug geriet. Hat ein Arbeitnehmer seine Schicht noch gar nicht angetreten, so kann der Arbeitgeber nicht durch ein tatsächliches Angebot in Annahmeverzug gekommen sein. Das Gleiche gilt, wenn die Schichtzeit abgelaufen ist und der Arbeitnehmer ohne weitere Erklärung den Arbeitsplatz verlässt. Ganz anders aber liegt der vorliegende Fall, wo innerhalb der Schicht die Arbeit auf Weisung des Arbeitgebers unterbrochen wird. In dem am 18.11.2009 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es gerade nicht um die hier zu entscheidende Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er während der Schicht, in der der Arbeitnehmer zur Arbeit angetreten ist und tatsächlich gearbeitet hat, die Arbeit unterbrechen lässt. 94 II. Annahmeverzug tritt indes trotz des gegebenen tatsächlichen Angebots nicht ein, wenn der Arbeitgeber die ihm nach § 4 Arbeitszeitgesetz obliegende Pflicht wahrnimmt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. 95 Der Arbeitgeber kommt in diesen Fällen deshalb nicht in Annahmeverzug, weil der Arbeitnehmer während solcher gesetzlicher Arbeitszeitpausen nach § 4 Arbeitszeitgesetz aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig ist (§ 297 BGB – vgl. dazu BAG 18.11.2009 a. a. O.). 96 Allerdings muss der Arbeitgeber zur Festlegung der Pause, dass heißt zur Bestimmung der zeitlichen Lage und der Dauer der Pause sein Direktionsrecht ausüben. Dieses wiederum hat er nach den gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zu tun, wobei auch § 106 GewO zu beachten ist. Verstößt der Arbeitgeber mit der Anordnung der Pause gegen Gesetz oder kollektives Recht oder gegen billiges Ermessen, so befreit ihn diese Anordnung nicht von den Folgen des Annahmeverzuges. 97 Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die den Annahmeverzug begründen, trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereit gehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11). Dieses ist im vorliegenden Fall unstreitig. Die Klägerin war jeweils zu Beginn der Pausen und auch zu dem Zeitpunkt, als ihr die Pausen mitgeteilt worden sind, am Arbeitsort und arbeitsbereit. 98 Dagegen hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den angeordneten Unterbrechungen um Pausen nach § 4 ArbZG handelt, die sich an die gesetzlichen, insbesondere auch betriebsverfassungsrechtlichen und die kollektivrechtlichen Vorgaben sowie das billige Ermessen im Sinne des § 106 GewO halten. Diese Beweislast ergibt sich daraus, dass während der Pausen Annahmeverzug nur deshalb nicht besteht, weil der Arbeitnehmer rechtlich im Sinne des § 297 BGB nicht in der Lage ist, die Leistung zu bewirken (vgl. nochmals BAG 18.11.2009 – 5 AZR 774/08). Zu § 297 BGB ist es nämlich allgemeine Meinung, dass die Beweislast der Gläubiger trägt, wie sich aus der Negativformulierung des § 297 BGB eindeutig ergibt (vgl. z. B. BAG 17.08.2011 – 5 AZR 251/10 – mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). 99 Die Beklagte hat also die Beweislast dafür, dass die Unterbrechungen die gesetzliche Vorschrift des § 4 ArbZG einhalten, dass sie den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben und den kollektivrechtlichen Vorgaben entsprechen und billiges Ermessen waren. 100 III. 1. Die Kammer lässt im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Pausen „im Voraus“ im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz angeordnet worden sind. Die Frage, wie lange im Voraus der Beginn und die Dauer der Arbeitsunterbrechung feststehen müssen, ist umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat es für unverzichtbar, aber wohl auch für ausreichend gehalten, dass der Arbeitnehmer bei Beginn der Pause weiß, wie lange sie dauern soll (BAG 13.10.2009– 9 AZR 1398/08; 29.10.2002 – 1 AZR 603/01). Nach anderer Meinung muss die zeitliche Lage der Ruhepause vor Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit bestimmt werden (vgl. z. B. LAG Köln 16.05.2012 – 3 Sa 49/12; Neumann/ Biebl ArbZG, 16. Auflage, § 4 Rn. 3). 101 Nach Auffassung der Kammer lässt es sich schwer mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen, dass die Lage und die Dauer der Pause erst „bei ihrem Beginn“ feststehen müssen. Nach dem Wortlaut der Norm muss die Pause nämlich „im Voraus“ feststehen, dass setzt aus logischen Gründen voraus, dass sie nicht erst bei Beginn der Pause mitgeteilt wird. Auch sprechen Sinn und Zweck der Norm, nämlich das Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers dafür, dass der Arbeitnehmer jedenfalls schon während der Arbeit weiß, wann er sich erholen kann. 102 Da im vorliegenden Fall die Klage aus anderen Gründen begründet ist, braucht die Kammer diese Frage hier nicht zu entscheiden. 103 2. Die Anforderung gem. der im Tatbestand zitierten Betriebsvereinbarung, dass die Pausen bei Dienstbeginn mitzuteilen sind, ist hier eingehalten: 104 Die Beklagte hat im vorliegenden Fall anders als noch in dem Fall, über den die erkennende Kammer am 24. August 2012 entschieden hat(4 Sa 1183/11), ohne Einschränkung behauptet, dass die Pausen der Klägerin jeweils bei Beginn der Schicht so mitgeteilt worden sind, wie sie tatsächlich durchgeführt wurden. Sie hat die nach ihrem Vortrag zu Beginn der jeweiligen Schicht der Klägerin tätigen Disponenten als Zeugen dafür benannt. 105 Soweit die Klägerin behaupten will, dass ihr in den hier streitigen Fällen an einzelnen Tagen die Pause nicht schon bei Schichtbeginn mitgeteilt worden ist, so müsste sie dieses substantiieren. Das entspricht nämlich ihrer eigenen Wahrnehmung und überfordert sie auch nicht. Die Klägerin hat sich ohnehin Aufzeichnungen über die durchgeführten Pausen gemacht, wie schon ihr Klagevortrag und die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung zeigen. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Tage zu notieren, an denen die Pause nicht spätestens bei Beginn mitgeteilt wurde. 106 Soweit die Klägerin behaupten will, dass an den hier streitigen Tagen die Pause durch spätere Anordnung verschoben worden ist, fehlt auch insoweit substantiierter Vortrag. Auch insoweit hätte sie ohne Probleme diese Fälle notieren können. 107 Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechend dem Beklagtenvortrag die jeweils durchgeführte Pause bei Dienstbeginn, wie es der Betriebsvereinbarung entspricht, mitgeteilt worden ist – sofern es sich bei dem Vortrag der Beklagten nicht um sogenannten „Vortrag ins Blaue“ handelt, was die Klägerin rügt. 108 Im Zivilprozess ist Vortrag wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird (vgl. hierzu z. B. BGH 20.09.2002 – V ZR 170/01). Bei der Annahme eines solchen missbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten. Denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung „ins Blaue hinein“ rechtfertigen können (BGHa. a. O.). 109 Danach durfte die Beklagte ihren Vortrag anhand der ihr vorliegenden Listen über die Zeit des Dienstbeginns und der jeweils bei Dienstbeginn zuständigen Disponenten halten, sofern sie nicht Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Pausen tatsächlich nicht mitgeteilt oder später verschoben wurden. Da die Klägerin keine einzige Pause für den gesamten langen Klagezeitraum benennt, die zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt worden sein soll oder die in ihrer Zeit verlegt wurde, spricht auch indiziell Einiges dafür, dass eine spätere Anordnungen oder Verlegungen – wenn überhaupt - tatsächlich selten vorkommt. Die Beklagte hat also Anhaltspunkte für ihren Vortrag. Sie behauptet nicht „ins Blaue hinein“. 110 Danach ist im vorliegenden Fall zum Tatsächlichen festzustellen, dass die jeweils durchgeführte Pause der Klägerin bei Dienstbeginn mitgeteilt worden ist und damit jedenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung eingehalten sind. 111 3. Es muss jedoch festgestellt werden, dass die Beklagte die Pausen festgelegt hat, ohne gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats dafür erhalten zu haben. Aus diesem Grunde hat die Beklagte die Pausen nicht wirksam festgelegt und damit den Annahmeverzug nicht beseitigt. Die Klageansprüche stehen der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zu. Im Einzelnen gilt Folgendes: 112 a) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auch auf die Dauer und die Lage der Pausen (vgl. statt vieler Fitting BetrVG, 26. Aufl., § 87 Rn. 116). 113 Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich aber, dass zu den konkret vom Disponenten der Klägerin am jeweiligen Tag bei Beginn der Schicht mitgeteilten Pausen der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat. Weder in dem in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Monatsplan noch in dem dort vorgesehenen Tagesplan sind die konkret durchgeführten Pausen enthalten. Das ist unstreitig und entspricht den Regelungen der Betriebsvereinbarung. Die Pausen werden nach Beklagtenvortrag dem Betriebsrat erst in der Nacht unmittelbar vor dem Einsatz per E-Mail mitgeteilt. 114 Diese bloße Mitteilung genügt aber dem Mitbestimmungsrecht nicht. Es ist vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Schweigen des Betriebsrats kann nicht als Zustimmung gewertet werden, da das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG kein Vetorecht ist. Die Regelung sieht auch anders als § 99 BetrVG keine Fristen vor, nach deren fruchtlosem Ablauf die Zustimmung des Betriebsrats fingiert wird (vgl. dazu z. B. BAG 29.01.2008 – 3 AZR 42/06). 115 b) Ebenfalls nicht ausreichend ist es, dass das zuständige Betriebsverfassungsorgan lediglich zu erkennen gibt, es sehe hinsichtlich der Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht, und es damit dem Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ohne inhaltliche Mitgestaltung „freie Hand“ gibt. Im Ergebnis würde dem Arbeitgeber durch ein derartiges Verhalten das alleine Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt eröffnet. Das ist unzulässig (BAG a. a. O., BAG 17.11.1998 –1 ABR 12/98). Der in Parallelverfahren gehaltene Vortrag der Beklagten, das Verfahren sei mit dem Betriebsrat „abgestimmt“, ist damit unerheblich. 116 c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. außer den vorherigen Fundstellen auch BAG 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – mit weiteren Nachweisen). Sofern daher das Schweigen der Regelungen der Betriebsvereinbarung über den Monatsplan und den Tagesplan hinsichtlich der Pausen so ausgelegt werden sollte, dass der Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über die Lage der Pausen haben solle, wäre die Betriebsvereinbarung insoweit unwirksam und wäre der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls nicht genügt. 117 d) Allerdings kann das Mitbestimmungsrecht durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung als solcher ausgeübt werden, wenn die Betriebsvereinbarung vorsieht, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, unter bestimmten, in der Vereinbarung geregelten Voraussetzungen die Maßnahme allein zu treffen, wenn also die Betriebsvereinbarung schon das Wesentliche regelt (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 03.06.2003 – 1 AZR 349/02). Das Gesetz fordert nicht, dass zu jeder einzelnen mitbestimmungspflichtigen Anordnung jeweils die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt wird, wenn dieser seine Zustimmung – etwa für immer wieder auftretende Eilfälle – im Voraus erteilt hat. Dadurch darf aber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in seiner Substanz verletzt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung eine Betriebsvereinbarung als wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts angesehen, dabei aber hervorgehoben, dass die Betriebsvereinbarung „detaillierte Regelungen“ über die mit der einseitigen Anordnungsbefugnis verbundenen Verfahrens- und Verteilungsmodalitäten enthielt (so Rn. 56) und dadurch der Betriebsrat die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit „wesentlich mitgestaltet“ habe (so Rn. 54). 118 §§ 7, 8, 14 und 15 der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 regeln die Pausen nicht. 119 § 9 der Betriebsvereinbarung enthält hinsichtlich der Pausen eine solche wesentliche Mitgestaltung auch nicht. Vielmehr wird – will man § 9 der Betriebsvereinbarung überhaupt als eine abschließende Regelung des Mitbestimmungsrechts und nicht nur als eine Rahmenregelung hinsichtlich der Pausen verstehen – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dadurch in seiner Substanz verletzt. 120 Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts wird nicht genügt. Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich der Dauer und der Lage der gesetzlichen Pausen ist offensichtlich, dass der Betriebsrat darüber wachen soll, dass der Arbeitgeber die Pausen nicht nach eigenen betriebswirtschaftlichen Flexibilisierungsgesichtspunkten und nach Gesichtspunkten der Gewinnoptimierung festlegt, sondern dass dabei die Erholungsbedürfnisse und sonstigen persönlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer gewahrt werden (vgl. BAG 01.07.2003 - 1 ABR 20/02). 121 Diesen Kernbereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst und regelt § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung nicht. In § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung ist lediglich bestimmt, dass die gesetzlichen Ruhepausen in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt werden. 122 In der ersten halben Stunde kann ohnehin eine Pause nicht gewährt werden, weil keine Arbeitszeit vorausgegangen ist und es sich insoweit schon begrifflich nicht um eine Pause handelt. Aber auch eine durch die Betriebsvereinbarung zugelassene Pause bei Beginn der zweiten Arbeitsstunde ist jedenfalls, zumal die Pause „durchgehend“ gewährt werden muss, d. h. in ihrem gesamten gesetzlichen Umfang, in zahlreichen der vom Kläger geleisteten Schichten schon nicht mit dem Gesetz, d. h. mit § 4 ArbZG, vereinbar. Denn sie kann auch bei einer Normalschicht die Erholungsbedürfnisse des Arbeitnehmers nicht befriedigen. Dieser von der Betriebsvereinbarung zugelassene frühe Beginn der Pausen ist ersichtlich im alleinigen Interesse des Arbeitgebers gewählt und würde – sollte man § 9 überhaupt als abschließend verstehen – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in seiner Substanz aushöhlen. 123 Das Gleiche gilt für das zugelassene späteste Ende der Pausen mit Ende der siebten Arbeitsstunde. Zahlreiche Schichten des Klägers haben überhaupt nur acht Arbeitsstunden. Die Pause kurze Zeit vor dem Ende der Schicht kann ebenfalls dem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers nicht gerecht werden und ist offensichtlich von der Betriebsvereinbarung nur zugelassen, um den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers zu genügen. 124 Dadurch, dass die Betriebsvereinbarung in § 9 Abs. 1 dem Arbeitgeber den sehr weiten Rahmen mit der Zeit nach der ersten Arbeitsstunde bis vor Beginn der (typischerweise) letzten Arbeitsstunde ohne jegliche weitere Einschränkung seines Gestaltungsrechts zur Verfügung stellt, verletzt sie das Mitbestimmungsrecht in der Substanz, regelt es in seinem Kernbereich gerade nicht, lässt sie das Wesentliche der Mitbestimmung bei der Lage und der Dauer der Pausen gerade ungeregelt. § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung stellt damit einen rechtsunwirksamen Verzicht des Betriebsrats auf sei Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, das damit für die jeweiligen Pausenanordnungen weiter ausfüllungsbedürftig bleibt. 125 § 9 Abs. 2 enthält überhaupt keinen zeitlichen Rahmen für die Ruhepausen von weiteren 30 Minuten (wobei aus systematischen Gründen die Gesamtnorm so auszulegen ist, dass diese weiteren 30 Minuten als Pausen zusätzlich zu der gesetzlichen Mindestpause anzusehen sind). 126 Zu der zuvor geltenden Betriebsvereinbarung ist nichts anderes zur Erfüllung des Mitbestimmungsrechts festzustellen. Der zwischen den Betriebsparteien abgeschlossene Vergleich enthält keine präziseren Regelungen als die spätere Betriebsvereinbarung. 127 d) Ist hinsichtlich der der Klägerin zugewiesenen sogenannten „Breakstunden“ das Mitbestimmungsrecht nicht gewahrt, so ergibt sich daraus, dass der Klägerin die Bezahlung für die entsprechende Zeit zusteht: 128 aa) Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichen ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Nach der Senatsrechtsprechung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei diesen allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergeben, die zuvor nicht bestanden haben (BAG 22.06.2010 – 1 AZR 857/08). 129 bb) Eine Pause, die die Erholungsbedürfnisse des Arbeitnehmers nicht befriedigt, sondern einseitig nach den betrieblichen oder unternehmenspolitischen Zielen des Arbeitgebers angesetzt ist, ist für den Arbeitnehmer belastend. Er soll nicht zu Zeiten die Arbeit unterbrechen müssen, die nicht seinem Erholungsbedürfnis entsprechen. Genau darin den Arbeitnehmer zu schützen, ist die Zielrichtung des Mitbestimmungsrechts. Wenn der Arbeitgeber daher die Pause ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts anordnet, so belastet er den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hätte ohne die Pause einen Anspruch auf Entgelt, sei es, weil er gearbeitet hätte, sei es, weil der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befände. Der Annahmeverzug wird aber – wie oben gezeigt – nur dann beseitigt, wenn die Pause den gesetzlichen und kollektiven Bestimmungen und billigem Ermessen entsprechend angeordnet ist. Erst dann, wenn die Pause nach billigem Ermessen, gesetzlichen Vorgaben und Einhaltung des Kollektivrechts, damit auch unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte angeordnet ist, wird der sonst bestehende Entgelt- oder Annahmeverzugsanspruch beseitigt. Aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergeben sich hiermit also nicht Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers, die zuvor nicht bestanden hätten. Vielmehr werden bereits bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers geschmälert. 130 cc) Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Arbeitnehmer müsse nach dem Arbeitszeitgesetz ohnehin bei Arbeit über die in § 4 ArbZG genannten Zeitgrenzen hinaus unbezahlte Pausen hinnehmen bzw. der Arbeitgeber müsse sie anordnen. Denn, wie oben gezeigt, erfüllt nicht jede vom Arbeitgeber angeordnete Pause die Verpflichtung aus § 4 ArbZG, oder umgekehrt, muss der Arbeitnehmer nicht jede angeordnete Pause als Erfüllung der gesetzlichen Pflicht aus § 4 ArbZG hinnehmen, insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Pausenanordnung zu seinen eigenen Flexibilisierungsinteressen nutzt ohne Rücksicht auf die Erholungsbedürfnisse der Arbeitnehmer. 131 Dass der Arbeitgeber gem. § 4 ArbZG verpflichtet ist, spätestens nach den dort festgesetzten Zeitgrenzen (Mindest)Pausen anzuordnen, spricht aber gerade für die Anwendung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung mit den oben aufgezeigte Konsequenzen auf die Mitbestimmung bei der Anordnung von Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Denn eine sonst wirksame Sanktionsmöglichkeit versagt hier: Einem auf Unterlassung der nicht mitbestimmten Pausenanordnung gerichteten Antrag des Betriebsrats könnte ein Arbeitsgericht nicht stattgeben, da der Arbeitgeber dann seine täglich bestehende gesetzliche Pflicht nach § 4 ArbZG vor der oft langwierigen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ggfls. mit Einigungsstelle gar nicht erfüllen könnte. Allein die Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber die unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG angeordnete Pause bezahlen muss, erscheint als angemessene und wirksame Sanktion des Verstoßes. 132 dd) Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 04.06.1969 (3 AZR 180/68 - ähnlich auch in den Urteilen vom 05.07.1976 – 5 AZR 264/75 - und vom 21.02.1991 – 6 AZR 193/89) zu mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalten ausgeführt hat, dass dann, wenn ein Dienstplan ohne Zustimmung des Betriebsrates tatsächlich umgesetzt worden sei, sich auch die Bezahlung danach richten müsse, auch die gesetzwidrig ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Pause sei eine Pause, so hat das Bundesarbeitsgericht in keiner dieser Entscheidungen einen Anspruch aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) geprüft. Dementsprechend hat sich das Bundesarbeitsgericht auch nicht mit den oben ausgeführten Argumenten auseinandergesetzt. Umgekehrt finden sich – konsequenterweise - in den genannten Entscheidungen des BAG keine Argumente, die gegen die oben ausgeführten Argumente sprächen. 133 IV. Unter Zugrundelegung der unter oben dargelegten Grundsätze stehen der Klägerin für die streitgegenständlichen Monate (Juli 2012 bis Oktober 2013) aus Annahmeverzug folgende Ansprüche auf Bezahlung der „Breakstunden“ mit dem tariflichen Grundlohn und auf dementsprechende Zuschläge zu: 134 Juli 2012 135 Die Klägerin macht die Bezahlung von 18 Stunden geltend mit dem seinerzeit geltenden Tariflohn von 12,36 €. 136 Die Beklagte hat für diesen Monat – ebenso wie alle weiteren streitgegenständlichen Monate – sowohl den Stundennachweis eingereicht (Juli 2012 = Bl. 85 d. A.) als auch die für diesen Monat geltende Abrechnung. Soweit die Klägerin abweichende Aufstellungen über die Pausen eingereicht hat, hat sie jedenfalls keinen Beweis für die Richtigkeit dieser Aufstellungen angetreten. Daher sind die Stundennachweise der Beklagten zugrundezulegen. 137 Aus dem Stundennachweis für Juli 2012 ergibt sich, dass die Beklagte selbst 18 unbezahlte Pausenstunden Stunden ausweist. Dieses entspricht der Angabe der Klägerin. Der Klägerin stehen mithin für Juli die eingeforderten 222,48 € (18 x 12,36) zu. 138 Hinsichtlich der Zuschläge gilt Folgendes: Für den 1. Juli steht der Klägerin für eine Stunde Pause der Sonntagszuschlag, d. h. insgesamt 6,18 € zu. Das Gleiche gilt für Sonntag, den 22. Juli, und Sonntag, den 29. Juli. Insgesamt stehen der Klägerin daher die begehrten (Bl. 262 d. A.) Zuschläge für Juli in Höhe von 18,54 € zu. 139 August 2012 140 Auch hier begehrt die Klägerin die Bezahlung von 16,5 Stunden. Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (auf Bl. 86 d. A.) ergeben sich diese 16,5 Stunden, sodass der Klägerin – multipliziert mit dem tariflichen Stundenlohn – die von ihr begehrten (Bl. 281 d. A.) 203,94 € zustehen. 141 Ebenso stehen der Klägerin für Sonntag, den 19. August, für eine Stunde Pause die begehrten 6,18 € zu. 142 September 2012 143 Die Klägerin macht 14,5 Stunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises (Bl. 87 d. A.) wurden aber nur Pausenzeiten in Höhe von insgesamt 14 Stunden nicht bezahlt. Dafür stehen der Klägerin 173,04 € zu. 144 Sonntagszuschläge stehen der Klägerin für den 2. September für eine Stunde, den 16. September für eine halbe Stunde, den 23. September für eine Stunde und den 30. September für eine halbe Stunde zu. Dieses ergibt 18,54 € . 145 Oktober 2012 146 Die Klägerin begehrt Zahlung für 8,5 Breakstunden. Diese wurden ausweislich der Stundenaufstellung der Beklagten (Bl. 88 d. A.) geleistet und nicht bezahlt. Der Klägerin stehen dafür die begehrten 105,06 € zu. 147 Für Sonntag, den 21. Oktober, steht der Klägerin ferner ein Sonntagszuschlag für eine Stunde zu. Dies entspricht den begehrten 6,18 € . 148 November 2012 149 Die Klägerin begehrt Zahlung für 15,5 Breakstunden. Ausweislich des Stundennachweises für November 2012 (Bl 89 d. A.) wurden nur 13,5 Pausenstunden nicht bezahlt. Dafür stehen der Klägerin 166,86 € zu. 150 Für Sonntag, den 4. November, Sonntag, den 11. November, und Sonntag, den 25. November, steht der Klägerin jeweils für eine Pausenstunde der Sonntagszuschlag zu. Dieses ergibt den auch geltend gemachten Betrag von 18,54 € . 151 Dezember 2012 152 Die Klägerin begehrt Bezahlung für 9 Breakstunden. Ausweislich des Stundennachweises (Bl. 90 d. A.) steht der Klägerin aber nur Bezahlung für7 Stunden mit einem Gesamtbetrag von 86,52 € zu. 153 Für Sonntag, den 2. Dezember 2012, steht der Klägerin für eine halbe Stunde Pause der Sonntagszuschlag von 3,09 € zu. Sofern sie (Bl. 20 d. A.) für den 03.12.2012 (Montag) einen Feiertagszuschlag von 12,36 € ansetzt, ist dies nicht nachvollziehbar. 154 Januar 2013 155 Die Klägerin macht hier 16 Breakstunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten wurden aber nur 10 Breakstunden nicht bezahlt (Bl. 91 d. A.). Dieses ergibt einen Betrag von 121,60 € . Soweit die Klägerin für eine Reihe von Tagen in diesem Monat eine ganze Pausenstunde abgerechnet haben will, übersieht sie, dass jeweils bezogen auf die auch von ihr (Bl. 19 d. A.) in ihrer Aufstellung angegebene Gesamtdienstdauer nur eine halbe Stunde nicht bezahlt wurde. Dieses gilt z. B. für Freitag, den4. Januar 2013, an dem die Klägerin eine Dienstdauer von 5.00 bis 14.00 Uhr angibt, was auch der Stundenaufstellung der Beklagten (Bl. 91 d. A.) entspricht. Davon wurden aber ausweislich des Stundennachweises und der entsprechenden Abrechnung der Beklagten 8,5 Stunden bezahlt. Nur eine halbstündige Pause wurde nicht bezahlt, während die Klägerin für diesen Tag eine ganze Stunde als Pause ansetzt. Dementsprechend steht der Klägerin auch für Sonntag, den 6. Januar, Sonntagszuschlag nur für eine halbe Stunde zu. Das Gleiche gilt für Sonntag, den 13. Januar. Mithin steht der Klägerin insgesamt ein Sonntagszuschlag von 6,18 € für diesen Monat zu. 156 Februar 2013 157 Die Klägerin begehrt Bezahlung für 17 Stunden. Tatsächlich blieben ausweislich des Stundennachweises aber nur 12 Pausenstunden nicht bezahlt (Bl. 92 d. A.). Dafür stehen der Klägerin 148,32 € zu. Sonntagszuschläge stehen der Klägerin für den 10. Februar für eine halbe Stunde und für den17. Februar für eine Stunde zu. Dieses ergibt einen Gesamtbetrag von 12,36 € . 158 März 2013 159 Hier begehrt die Klägerin Bezahlung für 14,5 Stunden. Tatsächlich wurden nur 11 Pausenstunden nicht bezahlt (Stundennachweis Bl. 93 d. A.). Dafür stehen der Klägerin 135,96 € zu. Sonntagszuschläge stehen der Klägerin für den Monat März 2013 für den 3. (1 Stunde), den 10. (1 Stunde) und für eine halbe Stunde am 17. zu. Insgesamt stehen der Klägerin mithin 15,45 € an Sonntagszuschlägen für diesen Monat zu. 160 April 2013 161 Die Klägerin begehrt Bezahlung für 12 Breakstunden. Tatsächlich wurden nur 9,5 nicht bezahlt (Stundennachweis Bl. 94 d. A.). Dafür stehen der Klägerin 117,42 € zu. An Sonntagszuschlägen stehen der Klägerin für eine halbe Stunde am 7., eine halbe Stunde am 14. insgesamt 6,18 € zu. 162 Mai 2013 163 Die Klägerin begehrt Bezahlung für 12 Breakstunden. Für Samstag, den 18. Mai, bis Dienstag, den 21. Mai, Tage, an denen die Klägerin arbeitsunfähig krank war, macht sie keine Breakstunden geltend. In dem Stundennachweis der Beklagten für den Monat Mai (Bl. 95 d. A.) sind hier jedoch Pausenzeiten eingetragen. Demgegenüber macht die Klägerin an einzelnen Tagen eine ganze Stunde geltend, an denen – wie oben schon zu Vormonaten gesagt – die Beklagte tatsächlich nur eine halbe Pausenstunde nicht abgerechnet hat. Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 95 d. A.) wurden für folgende Tage jeweils eine halbstündige Pause nicht bezahlt: 9., 10., 11., 12., 27. und 28. Mai. Eine ganze Pausenstunde wurde nicht bezahlt für den 13., 14., 29., 30. und 31. Mai. Damit wurden insgesamt 8 Stunden Pausen nicht bezahlt. Dafür steht der Klägerin mit dem ab Mai geltenden Stundenentgelt von 13,60 € ein Betrag von 108,80 € zu. 164 Für Sonntag, den 12. Mai 2013 steht der Klägerin ein Sonntagszuschlag für eine halbe Stunde in Höhe von 3,09 € zu. Donnerstag, der 09.05., und Donnerstag, der 30.05.2013, waren Feiertage. Am 09.05. wurde eine halbe Pausenstunde nicht bezahlt, am 30.05. eine ganze. Mithin steht der Klägerin der 100 %-ige Feiertagszuschlag für 1 ½ Stunden in diesem Monat und insoweit mithin 20,40 € zu. Insgesamt stehen der Klägerin damit Sonn- und Feiertagszuschläge in diesem Monat in Höhe von 27,20 € zu. 165 Juni 2013 166 Die Klägerin macht 15,5 Stunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises wurden indes nur 13,5 Stunden nicht bezahlt. Mit dem tariflichen Entgeltsatz von 13,60 € macht dieses einen Betrag von 183,60 € aus. 167 An Sonntagszuschlägen hat die Klägerin 20,40 €, nämlich je 6,80 € für den 9., 16. und 23. geltend gemacht (Bl. 48 d. A.). Der Klägern stehen nur die Sonntagszuschläge für eine ganze Stunde am 9., eine halbe am 16. und eine ganze am 23. zu (Stundennachweis Bl. 167 d. A.). Dafür stehen der Klägerin 17,00 € zu. 168 Juli 2013 169 Die Klägerin macht 18 Breakstunden geltend (Bl. 261 d. A.). Tatsächlich wurden nur 13,5 Pausenstunden nicht bezahlt (Stundennachweis Bl. 168 d. A.). Dafür stehen der Klägerin 183,60 € zu. 170 Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten hat die Klägerin am 14. und am 21. Juli Sonntagsarbeit geleistet und jeweils eine Pausenstunde nicht bezahlt erhalten. Für zwei Pausenstunden an diesen Sonntagen steht der Klägerin ein Zuschlag von 13,60 € zu. 171 August 2013 172 Für August 2013 macht die Klägerin 14,5 Stunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten (Bl. 169 d. A.) wurden der Klägerin 11 Pausenstunden nicht bezahlt. Dafür stehen der Klägerin 149,60 € zu. 173 Sonntags hat die Klägerin nur am 18. und 25. je eine halbe Stunde Pause nicht bezahlt erhalten. Mithin steht ihr insgesamt ein Sonntagszuschlag von 6,80 € zu. 174 September 2013 175 Die Klägerin begehrt Bezahlung für 9 Stunden. Ausweislich des Stundennachweises der Beklagten hatte sie nur 7,5 Stunden unbezahlte Pausen. Dafür steht ihr ein Betrag von 102,00 € zu. Nur an einem Sonntag, am 29., leistete die Klägerin eine einstündige Pause. Dafür steht ihr ein Betrag von 6,80 € zu. 176 Oktober 2013 177 Die Klägerin macht 13 Stunden geltend. Ausweislich des Stundennachweises (Bl. 176 d. A.) blieben im Oktober 2013 nur Pausenzeiten von insgesamt 11 Stunden unbezahlt. Dafür stehen der Klägerin 149,60 € zu. 178 Eine Pause von einer Stunde lag am Sonntag, den 20. Oktober. Dafür stehen der Klägerin 6,80 € zu. Desweiteren steht der Klägerin eine Zulage in Höhe von 13,60 € für Donnerstag, den 3. Oktober – einen Feiertag – zu. Auch an diesem Tage lag eine einstündige Pause. Insgesamt stehen der Klägerin damit an Sonn- und Feiertagszuschlägen für Oktober 2013 20,40 € zu. 179 Die Klägerin begehrt an Zuschlägen insgesamt 21,02 €. Schriftsätzlich hat sie nichts dazu vorgetragen, worauf sich der Differenzbetrag zu 20,40 € ergeben soll. Die Klägerin hat jedoch für Oktober 2013 – im Gegensatz zu den mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 ebenfalls im Wege der Klageerweiterung einbezogenen Monaten Februar 2013 bis September 2013, diesem Schriftsatz (Bl. 135 ff. d. A.) eine eigene Aufstellung für den Monat Oktober 2013 beigelegt (Bl. 142 d. A.). Daraus ergibt sich, dass sie für eine Pause am Freitag, den 11.10.2013, von 5.00 bis 6.00 Uhr den Nachtzuschlag begehrt, den sie mit 0,618 € berechnet. Diese Berechnung bezieht sich auf eine einstündige Pause. Tatsächlich blieb jedoch nur eine halbstündige Pause an diesem Tag unbezahlt. Der Klägerin stehen damit für Oktober weiter 0,31 € an Nachtzuschlägen zu. Dieses ergibt einen Gesamtbetrag an Zuschlägen für Oktober 2013 in Höhe von 20,71 € . 180 Zur Tenorierung: 181 Der Klägerin stehen mithin für die Monate Juli 2012 bis Oktober 2013 insgesamt 2.108,80 € an tariflicher Vergütung für die „Breakstunden“ zu. Hinzu kommen für denselben Zeitraum 205,82 € an Zuschlägen. 182 Auf den erstgenannten Betrag lässt die Klägerin sich das anrechnen, was das Arbeitsgericht ihr an Stundendifferenzen zu 160 Stunden im Monat zugesprochen hat, nämlich 839,97 €, die nicht mehr Gegenstand der Berufung waren. 183 Die Klägerin lässt sich (Bl. 261 d. A.) ferner das anrechnen, was im erstinstanzlichen Urteil an Breakstundenforderungen tituliert ist, nämlich 514,45 €. 184 Die Kammer hat bei ihrer Tenorierung der Klarheit wegen die Forderungen in Höhe von 839,97 €, denen ein anderer Streitgegenstand zugrundeliegt, wie im erstinstanzlichen Urteil als 1. ausgewiesen. 185 Das Arbeitsgericht hat im Tenor zu 2. die genannten 514,45 € ausgewiesen, die es der Klägerin als tarifliche Grundvergütung für die Breakstunden zugesprochen hat, die eine halbe Stunde täglich überschritten. Die oben genannte Summe von 2.108,80 € enthält diesen Betrag von 514,45 €, da diese Summe alle der Klägerin zustehenden Entgelte für Breakstunden umfasst. Die im Tenor zu 2. des vorliegenden Urteils der erkennenden Kammer tenorierte Summe von 1.286,83 € entspricht diesem Betrag von 2.108,80 € minus 839,97 €, sodass die 514,45 € nicht gesondert im Tenor ausgewiesen wurden. Sie sind im Tenor zu 2. enthalten. 186 Im Tenor der erkennenden Kammer zu 3. sind der Reihenfolge des Arbeitsgerichts entsprechend die Zuschläge für die „Breakstunden“ ausgewiesen. Die erstinstanzlich insoweit titulierten 29,69 € sind nunmehr in den im Tenor zu 3. der erkennenden Kammer titulierten 205,82 € enthalten. 187 Bei der Tenorierung zu 3. ist die Kammer insoweit nicht dem Antrag der Klägerin gefolgt, als diese in der Berufungsinstanz eine Netto -Titulierung begehrte. Denn die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabepflichtig ist oder nicht (BAG 26.05.1998 – 3 AZR 96/97). Deshalb ist in einem Urteilstenor das Wort „netto“ nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind. Das ist insbesondere bei einer ausdrücklichen Nettovereinbarung gegeben. Solches liegt hier nicht vor. 188 B. Wie das erstinstanzliche Gericht so hält auch die erkennende Kammer die Forderungen der Klägerin auf Zahlung eines tariflichen Zuschlages nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Arbeitsstunden ab Mai 2013 für unbegründet. Insoweit folgt die Kammer der 12. Kammer des LAG Köln, die im Urteil vom 06.05.2014 – 12 Sa 100/14 – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat: 189 Die Tarifvorschrift des § 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag i.H.v. 1,50 EUR vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010“. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. Damit wird die Zulage gewährt für einen Einsatz des Mitarbeiters, der zu einer gegenüber der Grundtätigkeit qualifizierten Tätigkeit führt. Dies ist bei einem Einsatz von Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen nicht der Fall. Die Auslegung von Ziff. 2.1 LTV ergibt, dass diese nicht als Sicherheitsmitarbeiter im Sinne der Norm in Betracht kommen und daher nicht anspruchsberechtigt sind. Im Einzelnen: 190 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 – 3 AZR 808/11, juris, Rz. 29 mwN). 191 b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung von Ziff. 2.1 LTV, dass Luftsicherheitsassistenten nicht anspruchsberechtigt im Sinne dieser Regelung sind. 192 aa) Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unmittelbar weder eine positive Bestimmung noch eine Einschränkung des für die beschriebene Tätigkeit in Betracht kommenden Personenkreises. Auch enthält der Wortlaut selbst keine Hinweise darauf, welche Mitarbeiter nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einer Tätigkeit in der „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne von Ziff. 2.1 LTV anspruchsberechtigt sein sollen. 193 bb) Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien Mitarbeiter, welche Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben, keinen Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV beanspruchen können. 194 (1) Hierauf deuten zunächst die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 12 Ca 1673/13) eingeholten Tarifauskünfte. Nach Auskunft der Arbeitgeberseite (Bl. 161 d. A.) bezieht sich die Zulagenregelung ausdrücklich nur auf die Entgeltgruppen für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die „PWK-Zulage“ habe der Annäherung der Vergütung der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu derjenigen der Beschäftigten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG dienen sollen. Diese Zweckrichtung eines teilweisen Ausgleichs der Entgeltspanne zwischen Arbeitnehmern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und solchen mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG legt auch die Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifschluss beteiligten Gewerkschaft (Bl. 320 ff. d. A.) nahe. Denn nach deren Auskunft hatte sie in den Tarifverhandlungen im Frühjahr 2013 gar eine insgesamt gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG einerseits und § 5 LuftSiG andererseits gefordert. Eine entsprechende Annäherung des Vergütungsniveaus beider Mitarbeitergruppen kann aber nur erreicht werden, wenn der Zuschlag ausschließlich der niedriger vergüteten Gruppe zuteilwird. 195 (2) Entscheidend für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG (Luftsicherheitsassistenten) nicht in den Kreis der nach Ziff. 2.1 LTV Anspruchsberechtigten aufnehmen wollten, sprechen der tarifliche Zusammenhang, in dem sich die Regelung findet, und tarifsystematische Erwägungen: 196 Entgeltzuschläge dienen regelmäßig dazu, über die mit der Grundvergütung abgegoltene Arbeit hinaus besondere Leistungen des Arbeitnehmers zu vergüten, besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung auszugleichen oder damit verbundene soziale Belastungen zu mildern (vgl. allg. Staudinger/Fischinger/Richardi, 2011, § 611 BGB Rz. 824; MüKo/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 611 BGB Rz. 788 und zur Kasuistik: BAG, Urteil vom 16. November 2011 – 10 AZR 210/10, ZTR 2012, 100, Rz. 18 [Erschwerniszulage]; Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 106/08, NZA 2008, 1424, Rz. 14 [Schichtzulage]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2010 – 3 Sa 489/09, juris-Rz. 39 [Funktionszulage]). 197 Auch der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV wird den Sicherheitsmitarbeitern in der Personen- und Warenkontrolle zusätzlich zum Grundentgelt gezahlt. Er soll die Arbeit in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen deshalb über den Grundlohn hinaus vergüten, weil der Einsatz in diesem Bereich eine besondere Qualifizierung erfordert. Diesen Qualifikationsanforderungen unterliegen die Mitarbeiter im Bereich der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aber ohnehin, weshalb ihr Grundlohn auch zu Beginn der Laufzeit des LTV (ab 01.01.2013) um 3,36 EUR (ab 01.01.2014: 4,15 EUR) höher lag als derjenige der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die Zuschlagsregelung des Ziff. 2.1 LTV würde mithin den Zweck eines Lohnzuschlags verfehlen, wenn sie auch denjenigen Mitarbeiter einen Zuschlag zum Grundlohn verschaffen würde, welche die Anspruchsvoraussetzungen hierfür schon aufgrund ihrer mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten erfüllen. Anders verhält es sich bei den Mitarbeitern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Im Einzelnen: 198 (a) Der streitgegenständliche Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV soll eine besondere Vergütung dafür bieten, dass ein Einsatz in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß der EU-Verordnung 185/2010 bzw. den sie ersetzenden Verordnungen erfolgt. Anspruchsberechtigt sollen Mitarbeiter sein, die in dem genannten Bereich eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. 199 Die EU-Verordnung 185/2010 trifft Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen im zivilen Luftverkehr. Sie unterscheidet dabei Kontrollmaßnahmen bezüglich Personen einerseits und bezüglich der Gebäude und des Geländes des Flughafens (vgl. etwa Ziff. 1.5.) sowie der eingebrachten Gegenstände wie (Luft-) Fahrzeuge (Ziff. 1.4., 3.1.), Fluggastgepäck (Ziff. 4.1.2.-4.1.3., 5.1.-5.4.), Fracht, Post und Material von Luftfahrtunternehmen (Ziff. 6.-7.), Bordvorräte und Flughafenlieferungen (Ziff. 8. und 9.) andererseits. Bei der Personenkontrolle unterscheidet die Verordnung zwar danach, ob es sich um Fluggäste (Ziff. 4.) oder andere Personen (Ziff. 1.3.) handelt. Für beide gelten allerdings inhaltlich die gleichen Kontrollbestimmungen (vgl. Ziff. 1.3.1.2.). Schließlich trifft die Verordnung Vorgaben zu den erforderlichen Schulungen, welche das für die jeweiligen Kontrollen eingesetzte Personal zu absolvieren hat (Ziff. 11.2.). 200 Das Luftsicherheitsgesetz räumt der Luftsicherheitsbehörde umfangreiche Kontrollbefugnisse hinsichtlich sämtlicher Personen und Gegenstände ein, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche eines Flugplatzes betreten (§ 5 Abs. 2 LuftSiG) bzw. hierein verbracht werden (§ 5 Abs. 3 LuftSiG). Mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann sie nach § 5 Abs. 5 LuftSiG private Personen beleihen. Die solcherart Beliehenen führen die im LTV genannten Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aus. Sie werden „Luftsicherheitsassistenten“ genannt (vgl. Ziff. 6. der Anlage zu § 1 Luftsicherheitsgebührenverordnung und § 7 Abs. 1 LuftSiSchulV). Für die Sicherstellung einer ausreichenden Eignung etwa durch Schulung bzw. Ausbildung ist insoweit die Luftsicherheitsbehörde als beleihende Stelle zuständig (vgl. hierzu die von der Klägerin zur Akte gereichten Richtlinien des Bundesministeriums des Innern, Bl. 281 ff. der Gerichtsakte). 201 Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sowie die Luftfahrtunternehmen sind nach §§ 8 und 9 LuftSiG ihrerseits zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Das Gesetz sieht in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG insoweit ausdrücklich eine Pflicht zur Schulung des hierfür eingesetzten Personals vor, welche in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt ist. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung sieht zusätzlich zu der Grundschulung für Sicherheitspersonal und sogenannte Luftsicherheitskontrollkräfte (§ 3 LuftSiSchulV) in §§ 4 – 7 LuftSiSchulV Zusatzschulungen vor. Insbesondere kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen “ qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. 202 Es ist davon auszugehen, dass die besondere Qualifikation, welche Luftsicherheitskontrollkräfte durch die Zusatzschulung in Hinblick auch auf die „Warenkontrolle“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV erhalten, und die gegenüber der Grundtätigkeit höhere Wertigkeit einer entsprechenden Tätigkeit auch in der Warenkontrolle Voraussetzung und Grund dafür sind, dass der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden soll. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Regelung in Ziff. 2.1 LTV ausdrücklich Bezug nimmt auf die EU-Verordnung 185/2010 und sich auf die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige und im nationalen Recht in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung geregelte Ausbildung bezieht. Jedenfalls in Bezug auf die Warenkontrolle benennt sie die zuschlagspflichtige Tätigkeit auch entsprechend der in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung verwandten Begrifflichkeit. Es kann dahinstehen, ob die Benennung der für den Zuschlag relevanten Tätigkeit als Einsatz in der „ Personen - und Warenkontrolle“ auf einem Versehen beruht und die Tarifvertragsparteien eigentlich von einem Einsatz in der „ Personal - und Warenkontrolle“ entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV ausgingen. Auch fallen die Luftsicherheitskontrollkräfte in der Personal- und Warenkontrolle nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich von Ziff. 2.1 LTV heraus, weil sie keine „Personen“ in diesem Sinne kontrollieren. Denn unter den Begriff „Personen“ im Tarifsinne lässt sich durchaus auch das Personal fassen. Insbesondere differenziert der LTV insoweit nicht zu den Fluggästen. 203 (b) Die besonders zu schulenden Mitarbeiter in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle heben sich durch eine besondere Ausbildung kumulativ im Bereich der Personal- und Warenkontrolle und einen entsprechend höheren Wert ihrer Arbeit aus dem Kreis des übrigen Sicherheitspersonals und der übrigen Luftsicherheitskontrollkräfte heraus. Dies rechtfertigt nach dem üblichen Zweck eines tariflichen Zuschlags ihre Besserstellung durch die Zubilligung des zusätzlichen Entgelts nach Ziff. 2.1 LTV. 204 (c) Anders als beim Sicherheitspersonal nach §§ 8, 9 LuftSiG erfährt die Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten (Mitarbeiter nach § 5 LuftSiG) durch den Einsatz in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle keine Heraushebung aus den mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten. Denn zu ihren Aufgaben gehört es regelmäßig ohnehin, einerseits Personen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen – insoweit gelten nach Ziff. 1.3.1.2. EU-Verordnung 185/2010 die gleichen Regeln für Fluggäste und sonstige Personen – als auch Fracht, Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände zu kontrollieren (vgl. § 5 Abs. 3 LuftSiG). Weder die Personenkontrolle noch die Warenkontrolle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV führen daher zu einer Heraushebung aus der im Sinne von § 5 LuftSiG regelmäßig ausgeübten Tätigkeit. 205 (d) Der eingangs beschriebene Zweck der Gewährung eines Zuschlags, ein zusätzliches Entgelt für besondere Leistungen, Erschwernisse oder soziale Belastungen zu bieten, würde mithin verfehlt, wenn man den Luftsicherheitsassistenten wegen der besonderen Anforderungen der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen den Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zusprechen würde, obwohl schon nach dem für den Grundlohn geltenden Anforderungsprofil ihre Ausbildung und tariflich vorgesehene Tätigkeit eben diese Anforderungen bereits erfassen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten nach Lohngruppe 18 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) bezahlten Mitarbeiter sämtlich auch tatsächlich in der Personen- und Warenkontrolle tätig werden. Denn der LTV stellt jedenfalls auf die ausgeübten Tätigkeiten ab. Ob die Beklagte darüber hinaus auch solchen Mitarbeitern die Vergütung nach Lohngruppe 18 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 17) LTV gewährt, welche nur die Ausbildung und Beleihung nach § 5 LuftSiG erfahren haben, aber nicht mit entsprechenden Tätigkeiten betraut sind, ist für die Tarifauslegung ohne Belang. 206 (e) Auch regelungssystematisch würde es keinen rechten Sinn ergeben, wenn der Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV den Luftsicherheitsassistenten gleichsam automatisch zusätzlich zu ihrem Grundlohn zustünde. Wäre durch die Tarifvertragsparteien eine Begünstigung auch der Luftsicherheitsassistenten beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, deren Grundlohn unmittelbar zu erhöhen und nicht einen Teil der bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Grundlohngruppe stets anfallenden Vergütung als Zuschlag auszuweisen. 207 (4) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags für das hier vertretene Auslegungsergebnis. Aus der Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifschluss beteiligten Gewerkschaft ergibt sich, dass der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV ursprünglich auf Forderung der Gewerkschaft gerade für den Personenkreis der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG eingeführt worden sei. Der Kreis der Berechtigten sei später auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet worden. In der aktuellen Tarifrunde sei dann nicht mehr über den anspruchsberechtigten Personenkreis verhandelt worden. 208 Der hiernach beabsichtigten Beschränkung des Kreises der Zuschlagsberechtigten entspricht es, wenn die als Grundlage des aktuellen Tarifabschlusses dienende Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 die PWK-Zulage in Höhe von 1,50 EUR nur für die Lohngruppen der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG aufführt. 209 cc) Die hier vertretene Auslegung von Ziff. 2.1 LTV, wonach der Zuschlag nur den Mitarbeitern der Lohngruppe 17 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 16) zusteht, führt auch zu einer sachgerechten, dem Zweck eines Entgeltzuschlags entsprechenden Ergebnis. Die Wertigkeiten der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG und derjenigen nach §§ 8, 9 LuftSiG bei einer Tätigkeit in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle sind zumindest sehr ähnlich (so schon LAG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 5 TaBV 8/07, juris-Rz. 73 ff.), so dass die Minderung der Entgeltdifferenz beim Grundlohn durch einen – allein den Mitarbeitern nach §§ 8, 9 LuftSiG zugute kommenden - Zuschlag der Herstellung der Entgeltgleichheit dient. 210 c) Nach alledem kann dahinstehen, ob dem geltend gemachten Zuschlagsanspruch schon entgegensteht, dass die Beklagte der Klägerin die Funktion einer Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle nicht schriftlich bestätigt hat. Nach § 13 Ziff. 1 des Entgeltrahmentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, welcher nach der Protokollnotiz zum Lohntarifvertrag bezüglich der Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 05.04.2013 Anwendung findet, wird für die Wahrnehmung von Zusatzfunktionen eine Funktionszulage nur gezahlt, wenn die Funktion und die Zahlung der Zulage schriftlich bestätigt wurden. 211 d) Ebenso kann dahinstehen, ob ein Zuschlagsanspruch deswegen ausscheidet, weil die Klägerin keine Schulung für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen“ nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung aufweisen kann. 212 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. 213 RECHTSMITTELBELEHRUNG 214 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien – soweit sie im Tenor zugelassen ist - 215 R E V I S I O N 216 eingelegt werden. 217 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 218 Bundesarbeitsgericht 219 Hugo-Preuß-Platz 1 220 99084 Erfurt 221 Fax: 0361-2636 2000 222 eingelegt werden. 223 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 224 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 225 Rechtsanwälte, 226 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 227 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 228 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 229 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 230 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 231 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 232 Soweit die Revision nicht zugelassen ist, wird wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auf § 72 a ArbGG verwiesen.