Beschluss
11 Ta 136/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2014:0702.11TA136.14.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2014 – 6 Ca 6715/13 – dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich vom 31.10.2013 auf 5.400,-- € festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2014 – 6 Ca 6715/13 – dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich vom 31.10.2013 auf 5.400,-- € festgesetzt wird. G r ü n d e: Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich vom 31.10.2013 ist teilweise begründet. 1. Hinsichtlich der Festsetzung des Werts des Vergleichs ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der zwischen den Parteien streitigen rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen. Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. im Einzelnen: LAG Köln, Beschl. v. 22.01.2014 – 5 Ta 369/13 – m.w.N.). 2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die Regelungen zur Höhe der Abfindung in Ziffer 3. a) und 3. b) des Vergleichs (Erhöhung der Abfindung im Falle der Fortdauer der Erkrankung bis zum Beendigungstermin und im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die nicht umstrittene Pflicht zur Herausgabe der Parkkarte, Ziffer 6. des Vergleichs, sowie die unstreitige Pflicht zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, Ziffer 7. des Vergleichs. Hingegen führt die Einigung über die streitigen Jahressonderzahlungen für die Jahre 2012 und 2013 zu einem Mehrwert des Vergleichs in Höhe des streitigen Betrags von 1.800,-- € und die Einigung über die Zeugnisnote zu einem Mehrwert von einem Gehalt (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschl. v. 23.12.2010 – 4 Ta 436/10 – m.w.N.), mithin weiteren 900,-- €. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.