OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ta 226/14

LAG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein durch Insolvenz unterbrochener Kündigungsschutzprozess begründet Masseverbindlichkeiten für prozessuale Kosten, wenn der Rechtsanwalt für das Rechtsmittel erst nach Insolvenzeröffnung beauftragt wurde. • § 86 Abs. 2 InsO ist auf eine sofortige Berufungsrücknahme nicht analog anwendbar; eine solche Analogie fehlt wegen fehlender planwidriger Gesetzeslücke. • Zur Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Gebührenanspruchs abzustellen; eine konkludente Beauftragung vor Insolvenzeröffnung ist nicht anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt erst nach Eröffnung tätig wird.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung nach Aufnahme des Kündigungsschutzprozesses führt zu Masseverbindlichkeit • Ein durch Insolvenz unterbrochener Kündigungsschutzprozess begründet Masseverbindlichkeiten für prozessuale Kosten, wenn der Rechtsanwalt für das Rechtsmittel erst nach Insolvenzeröffnung beauftragt wurde. • § 86 Abs. 2 InsO ist auf eine sofortige Berufungsrücknahme nicht analog anwendbar; eine solche Analogie fehlt wegen fehlender planwidriger Gesetzeslücke. • Zur Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Gebührenanspruchs abzustellen; eine konkludente Beauftragung vor Insolvenzeröffnung ist nicht anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt erst nach Eröffnung tätig wird. Der Kläger war bis zur Insolvenzeröffnung der A A GmbH als Trainer tätig und hatte gegen seine Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt und ordnete Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss an. Die Beklagte legte Berufung fristwahrend ein; der Klägervertreter beantragte am 12.07.2013 die Aufnahme des Verfahrens und zog die Berufung später zurück. Nach der Rücknahme beschloss das Berufungsgericht, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens; das Arbeitsgericht setzte diese Kosten fest. Der Beklagte rügte, der Kostenerstattungsanspruch sei als Insolvenzforderung zu behandeln, nicht als Masseverbindlichkeit. • Statut: Maßgeblich sind § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Masseverbindlichkeit), § 38 InsO (Insolvenzforderung), § 86 InsO (Wirkung der Aufnahme) und § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung). • Entstehung der Kostenerstattung: Prozessuale Kostenerstattungsansprüche entstehen zwar mit Rechtshängigkeit als aufschiebend bedingte Ansprüche, doch ist für die insolvenzrechtliche Zuordnung entscheidend, ob die dem Gebührenanspruch zugrunde liegende Beauftragung des Rechtsanwalts vor oder nach Insolvenzeröffnung erfolgte. • Zeitpunkt der Mandatierung: Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren entstand erst mit der Beauftragung des Rechtsanwalts für dieses Rechtsmittel; eine konkludente Bestellung vor Insolvenzeröffnung liegt in der Sachlage nicht vor, insbesondere weil der Klägervertreter sich erst am 12.07.2013 bestellt hat und der Insolvenzverwalter um zunächstes Absehen von einer Bestellung gebeten hatte. • § 86 Abs. 2 InsO: Diese Vorschrift, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Insolvenzforderung vorliegt, ist auf den Fall der sofortigen Berufungsrücknahme nicht analog anwendbar; eine Analogie würde eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen, die hier nicht feststellbar ist. • Einordnung als Masseverbindlichkeit: Da die geltend gemachte Verfahrensgebühr nach Insolvenzeröffnung entstanden und fällig geworden ist, begründet der Anspruch eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. • Vollstreckungsverbot: Ein Kostenfestsetzungsbeschluss setzt ein Vollstreckungsrecht voraus; ein Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO besteht nicht, weil die Forderung als Masseverbindlichkeit einzustufen ist. • Kostenentscheidung: Die Anordnung der Kostenlast folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung wurde aus diesen Gründen bestätigt und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen; die Kostenfestsetzung war zu Recht ergangen, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Entscheidend war, dass die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erst nach Insolvenzeröffnung durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstanden ist und deshalb nicht als Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu qualifizieren ist. Eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 2 InsO im Fall einer sofortigen Berufungsrücknahme wurde abgelehnt, sodass dies den Charakter als Masseverbindlichkeit nicht verhindert. Das Arbeitsgericht durfte daher die Kosten dem Beklagten auferlegen; die Rechtsbeschwerde wurde zur Entscheidung in grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.