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Urteil

7 Sa 320/14

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und Wiedereinsetzung wegen eigenen Anwaltsverschuldens nicht gewährt werden kann. • Anwaltsfehler bei Fristenkontrolle sind der Partei zuzurechnen, wenn der Anwalt bei Vorlage der Akte seine Prüfpflichten zur Notierung und Berechnung weiterer Fristen verletzt (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Für Annahmeverzugsansprüche nach Zugang der Kündigung (ab 18.10.2012) fehlt es, wenn der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt durchAntritt einer Reise erkennbar nicht arbeitsbereit bzw. arbeitsfähig war. • Zur Geltendmachung von Urlaubs- oder Vergütungsansprüchen muss der Arbeitnehmer substantiiert vortragen und gegebenenfalls nachweisen, dass und wann Urlaub beantragt und genehmigt wurde.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist: kein Wiedereinsetzung bei anwaltlichem Organisationsversagen • Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und Wiedereinsetzung wegen eigenen Anwaltsverschuldens nicht gewährt werden kann. • Anwaltsfehler bei Fristenkontrolle sind der Partei zuzurechnen, wenn der Anwalt bei Vorlage der Akte seine Prüfpflichten zur Notierung und Berechnung weiterer Fristen verletzt (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Für Annahmeverzugsansprüche nach Zugang der Kündigung (ab 18.10.2012) fehlt es, wenn der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt durchAntritt einer Reise erkennbar nicht arbeitsbereit bzw. arbeitsfähig war. • Zur Geltendmachung von Urlaubs- oder Vergütungsansprüchen muss der Arbeitnehmer substantiiert vortragen und gegebenenfalls nachweisen, dass und wann Urlaub beantragt und genehmigt wurde. Streitparteien sind ein Arbeitnehmer (Kläger) und sein Arbeitgeber (Beklagter). Der Arbeitgeber hatte am 17.10.2012 fristlos bzw. hilfsweise ordentlich gekündigt; der Arbeitnehmer klagte auf Weiterbeschäftigung und verschiedene Vergütungsansprüche, der Arbeitgeber erhob eine Widerklage. Der Kläger reiste am 17.10.2012 zusammen mit einer Kollegin nach Polen; Rückkehrzeit und Urlaubsgenehmigung wurden nicht vorgetragen. Das Arbeitsgericht gab überwiegend der Klage statt, lehnte aber Annahmeverzugslohn ab für die Zeit ab 18.10.2012. Beide Parteien legten Berufung ein; die Berufung des Beklagten wurde jedoch verspätet begründet und Wiedereinsetzung beantragt. Der Beklagte berief sich auf ein Versäumnis einer Büroangestellten; das Berufungsgericht prüfte die Fristenkontrolle des Anwalts. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist gem. § 66 Abs.1 ArbGG am 20.03.2014 ablief und keine fristgerechte Begründung eingegangen ist. • Wiedereinsetzung: Ein Wiedereinsetzungsgrund scheitert an eigenem Verschulden des Prozessbevollmächtigten. Nach § 233, § 234 ZPO wäre Wiedereinsetzung möglich gewesen, aber § 233 S.1 ZPO verlangt, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. • Anwaltsverschulden: Nach § 85 Abs.2 ZPO sind Fehler des Anwalts der Partei zuzurechnen. Der Anwalt hätte bei Vorlage der Akte zur Unterzeichnung der Berufung am 19.02.2014 die Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle, einschließlich Notierung und Berechnung der Berufungsbegründungsfrist, erfüllen müssen. Diese Pflichtverletzung überlagert das Versäumnis der Büroangestellten. • Rechtsfolgen: Da Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, ist die Berufung des Beklagten unzulässig und damit unbeachtlich. • Berufung des Klägers: Sie ist zulässig, jedoch unbegründet hinsichtlich Annahmeverzugsansprüchen ab 18.10.2012. Entscheidend ist, dass der Kläger bereits am 17.10.2012 eine Reise antrat und damit erkennbar nicht arbeitsbereit bzw. arbeitsfähig war. • Annahmeverzug und Urlaubsfragen: Selbst wenn ein Arbeitsplatzangebot als unbestimmt bewertet werden kann, kommt es auf die Zumutbarkeit an. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen, dass ihm für die Reise genehmigter Urlaub zustand oder wie hoch sein verbleibender Urlaubsanspruch war, sodass Ansprüche wegen Annahmeverzug oder Urlaubsabgeltung nicht bestehen. • Kosten und Rechtsmittel: Mangels Erfolg der Berufungen bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers bleibt unbegründet insoweit, die Berufung des Beklagten ist unzulässig wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung wird nicht gewährt, weil das Versäumnis auf eigenem anwaltlichen Organisations- und Kontrollversagen beruht. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10.01.2014 bleibt damit in Kraft; die Kosten des Rechtsstreits werden entsprechend der ersten Instanz verteilt (Kläger 21,9 %, Beklagter 78,1 %). Die Revision wird nicht zugelassen. Die Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit ab 18.10.2012 sind ausgeschlossen, weil er vor dem Zugang der Kündigung durch Antritt einer Reise erkennbar nicht arbeitsbereit war und zudem keine substantiierten Urlaubsnachweise vorlegte.