Urteil
5 Sa 1560/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0910.5SA1560.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Oktober 2010 – 5 Ca6981/10 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin macht Schmerzensgeld geltend. 3 Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Mai 2010 beschäftigt. Sie wurde in einer von der Beklagten betriebenen Tankstelle eingesetzt. Die Tankstelle gehörte ursprünglich den Schwiegereltern der Klägerin; sie wurde am 1. September 2009 von der Beklagten übernommen. 4 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom1. Dezember 2009 „fristgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit zum 16.12.2010“. Wegen des Schreibfehlers sprach sie vorsichtshalber unter dem 16. Dezember 2009 eine weitere Kündigung zum31. Dezember 2009 aus. In einem Vorprozess verständigten sich die Parteien am 2. Februar 2010 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Mai 2010. Das Gericht hat die Akte beigezogen (ArbG Köln13 Ca 1655/09). 5 Die Klägerin war vom 16. November 2009 bis zum 31. Mai 2010 und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 26. März 2010 unterrichtete die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie gegen ihren Vorgesetzten Herrn E Strafanzeige wegen „des Verdachts der Beleidigung und der sexuellen Belästigung“ gestellt habe. Das Verfahren ist im November 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. 6 Mit der am 30. August 2010 beim Arbeitsgericht und der Beklagten am9. September 2010 zugestellten Klage macht die Klägerin die Zahlung von Schmerzensgeld geltend, weil sie ihre Erkrankung im Zeitraum vom16. November 2009 bis zum 31. Mai 2010 auf „Mobbing-Handlungen“ von Herrn E zurückführt. 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe Schmerzensgeld zu, weil die Beklagte für das Verhalten von Herrn E eintreten müsse. Hierzu hat sie behauptet, Herr E habe sie fast täglich als „doof“, „blöd“ oder „unfähig“ bezeichnet. Sie habe nicht vertragsgerechte Arbeiten verrichten müssen. Als die Tankstelle am 8. Oktober 2009 überfallen worden sei, habe er allen Mitarbeitern und somit auch ihr vorgehalten, sie seien zu blöd, um den Täter festzuhalten. Er habe ihr bewusst wahrheitswidrig unterstellt, Überstunden zu Unrecht abzurechnen. Er habe ihr gegen ihren Willen ein Video der Gruppe Rammstein mit dem Namen „Pussy Video“ gezeigt. Als ihr Freund vorbeigekommen sei, habe er diesen sinngemäß angefahren: „Musst Du jetzt schon wieder kommen; das Video wollte ich mit ihr allein sehen“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom24. Januar 2011 Bezug genommen. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht aber unter 5.000,00 Euro, zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat geltend gemacht, Herr E habe sich gegenüber der Klägerin korrekt verhalten. Im Übrigen seien mögliche Ansprüche der Klägerin verfallen. 13 Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien verfallen. Gegen das ihr am 25. November 2010 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin mit am 22. Dezember 2010 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 25. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz vom 24. Januar 2011 begründet. Die Kammer hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 31. Januar 2012 zurückgewiesen, weil sie den Verfall möglicher Ansprüche der Klägerin angenommen hat. Auf die Revision der Klägerin hat das BAG das Urteil am 20. Juni 2013 aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG hat erkannt, dass mögliche Ansprüche der Klägerin nicht verfallen sind. 14 Die Kammer hat in der neuen Verhandlung Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 2. Juli 2014. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Kammerverhandlungen vom 2. Juli 2014 und 10. September 2014 verwiesen. 15 Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, ihr stehe Schmerzensgeld zu. Sie könne auch eine Entschädigung wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Oktober 2010 – 5 Ca 6981/10 – die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht aber unter 5.000,00 Euro, zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 23 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 24 II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Entschädigung gegen die Beklagte aus§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, § 278, 280 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und § 831, 253 Abs. 2 BGB sowie § 831 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wegen des Verhaltens von Herrn E . 25 Die Kammer hat nur über einen Teil des streitigen Vortrags der Klägerin Beweis erhoben, weil ihr Vortrag nur teilweise den Anforderungen genügt hat, die an einen substantiierten Sachvortrag zu stellen sind. Soweit ihr Vortrag substantiiert und damit einer Beweisaufnahme zugänglich war, hat die Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung der Kammer ergeben, dass sich der Sachverhalt wie von ihr behauptet zugetragen hat. Dies geht zu ihren Lasten, weil sie für die tatsächlichen Umstände, die auf einen Schmerzensgeldanspruch schließen lassen könnten, darlegungs- und beweispflichtig ist. 26 1. Der Vortrag der Klägerin ist teilweise unsubstantiiert. 27 a) Gem. § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung auf Grund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 12. Juli 2007 – 2 AZR 722/05 – EzA § 551 ZPO 2002Nr. 6; 15. Dezember 1999 – 5 AZR 566/98 – NZA 2000, 447; 20. September 1989 – 4 AZR 410/89 – juris). 28 b) Nach diesen Grundsätzen war der Vortrag der Klägerin mangels ausreichender Konkretisierung teilweise einer Beweiserhebung nicht zugänglich. 29 Dies gilt zunächst für ihre Behauptung, Herr E habe nahezu täglich zu ihr gesagt, sie sei „zu blöd“, „unfähig“ oder „doof“. Da jegliche zeitliche Konkretisierung fehlt, wäre eine Zeugenvernehmung insoweit nur im Wege des unzulässigen Ausforschungsbeweises möglich gewesen. 30 Gleiches gilt für ihre Behauptung, sie habe Arbeiten verrichten müssen, die eine Tankstellenleiterin eigentlich nicht verrichten müsse wie Garage aufräumen, Schrott entsorgen, schwere Teile herausbringen, alte Farben entsorgen und Botengänge. Hinzu kommt insoweit, dass die Kammer nicht erkennen kann, dass derartige Anweisungen „Mobbinghandlungen“ sind. 31 Nicht ausreichend ist die weitere Behauptung der Klägerin, Herr E habe sie am 15. September 2009 im Beisein eines Mitarbeiters der Firma L „angeschnauzt“. Was sie genau mit „anschnauzen“ meint, hat die Klägerin nicht erläutert. 32 Die Behauptung der Klägerin, Herr E habe am 3. Oktober 2009 „Chaos hinterlassen“, ist ebenfalls unkonkret und lässt nicht erkennen, dass er damit in Rechtsgüter der Klägerin eingegriffen hat. 33 Eine Mobbinghandlung hat die Kammer auch nicht in dem angeblichen Anschreien am Telefon am 2. November 2009 gesehen. Wenn sich Herr E negativ über Frau W geäußert haben sollte, liegt darin kein Angriff auf die Person der Klägerin. 34 Auch die angebliche Äußerung von Herrn E vom 9. November 2009, sie solle lieber ihre Arbeit machen anstatt sich zu beschweren, ist unpassend, aber nicht derart gravierend, dass sie (im Zusammenspiel mit anderen Äußerungen) auf eine Körperverletzung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin schließen lassen würde. 35 2. Soweit der Vortrag der Klägerin substantiiert war und die Kammer deswegen Beweis erhoben hat, hat sich der Mobbingvorwurf nicht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) bestätigt. 36 Dies gilt zunächst für den massivsten Vorwurf der Klägerin gegenüber Herrn E , der sich auf das am 13. November 2009 erfolgte Anschauen des Videos der Gruppe Rammstein bezieht. 37 Die Aussagen der Zeugen waren zu diesem Punkt unergiebig. Kein Zeuge hat die Behauptung der Klägerin, Herr E habe sie an der Schulter festgehalten, bestätigt. Damit besteht auch keine Grundlage für die Annahme, sie habe sich das Video gegen ihren Willen anschauen müssen. Kein Zeuge und damit auch nicht Herr S hat angegeben, Herr E habe sich wie von der Klägerin behauptet gegenüber Herrn S geäußert. 38 Nicht bewiesen ist auch die Behauptung der Klägerin, Herr E habe am 8. Oktober 2009 nach dem Tankstellenüberfall zu der Klägerin und anderen Mitarbeitern gesagt, sie seien zu blöd, den Täter festzuhalten. Die Zeugin K -W hat bekundet, sie habe diese Aussage nicht persönlich von Herrn E gehört. Der Zeuge R E hat ausgesagt, dass er sich nicht wie von der Klägerin behauptet geäußert habe. Dies hat die Zeugin D bestätigt. Der Zeuge M E konnte zu dieser Beweisfrage keine Angaben machen. Der Zeuge S konnte sich nicht erinnern, was Herr E am Tag des Überfalls zur Klägerin gesagt hat. 39 Nicht bewiesen ist die Behauptung der Klägerin zu dem Vorfall vom20. Oktober 2009. Die Zeugin K -W konnte sich an den konkreten Tag nicht erinnern. Herr R E hat bestritten, sich wie von der Klägerin behauptet geäußert zu haben. Frau D konnte zu der Beweisfrage zu 2.) „gar nichts sagen“. 40 Für die weiteren Beweisfragen verhält es sich ebenso. Hinzu kommt, dass sich (mit Ausnahme der Beweisfrage zu 5) ein anderes Ergebnis auch dann nicht ergeben hätte, wenn die Kammer zu der Überzeugung gelangt wäre, dass ein oder zwei der von der Klägerin geschilderten Vorfälle zutreffend sind. Nur eine Gesamtbetrachtung und der Beweis mehrerer Vorfälle wären ausreichend gewesen, um einen Zahlungsanspruch der Klägerin zu begründen. 41 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V .m.§ 97 Abs. 1 ZPO. 42 Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 43 Rechtsmittelbelehrung 44 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 45 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.