Urteil
5 Sa 292/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hausverbot eines Grundstücksinhabers bedarf grundsätzlich keiner Rechtfertigung; wird die Örtlichkeit jedoch für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet, kann ein gegen eine bestimmte Person ausgesprochenes Hausverbot nur mit sachlichem Grund gerechtfertigt werden.
• Die Einordnung eines Hotels als Wellness-, Familien- oder Businesshotel begründet allein noch keinen erkennbaren Vorbehalt, dass der Betreiber im Einzelfall Zutritt selektiv gewährt; deshalb ist die vom BGH vorgenommene Unterscheidung nicht allgemein tragfähig.
• Hat ein Betreiber für alle seine Häuser ein generelles Hausverbot ausgesprochen, so ist hierfür ein sachlicher Grund erforderlich; liegt ein solcher nicht vor, ist das Hausverbot unwirksam, soweit es Hotels betrifft, nicht jedoch für nicht öffentlich zugängliche Verwaltungsräume.
Entscheidungsgründe
Teilweises Unwirksamkeitsurteil gegen generelles Hausverbot für Hotelbetrieb • Ein Hausverbot eines Grundstücksinhabers bedarf grundsätzlich keiner Rechtfertigung; wird die Örtlichkeit jedoch für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet, kann ein gegen eine bestimmte Person ausgesprochenes Hausverbot nur mit sachlichem Grund gerechtfertigt werden. • Die Einordnung eines Hotels als Wellness-, Familien- oder Businesshotel begründet allein noch keinen erkennbaren Vorbehalt, dass der Betreiber im Einzelfall Zutritt selektiv gewährt; deshalb ist die vom BGH vorgenommene Unterscheidung nicht allgemein tragfähig. • Hat ein Betreiber für alle seine Häuser ein generelles Hausverbot ausgesprochen, so ist hierfür ein sachlicher Grund erforderlich; liegt ein solcher nicht vor, ist das Hausverbot unwirksam, soweit es Hotels betrifft, nicht jedoch für nicht öffentlich zugängliche Verwaltungsräume. Die Klägerin war lange Jahre Hoteldirektorin bei der Beklagten; das Arbeitsverhältnis endete im Rahmen eines Vergleichs mit Abfindung und wohlwollendem Zeugnis. Die Beklagte erteilte der Klägerin zunächst 2010 und sodann 2012 Hausverbote, erst für Verwaltungsgebäude, später zudem für sämtliche von ihr betriebenen Hotels. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Hausverbots sowie Herausgabe diverser Gegenstände und macht Ansprüche aus dem Vergleich geltend. Die Beklagte beruft sich auf ihr Hausrecht und die Freiheit, Exklusivität zu wahren, außerdem auf mögliche Betriebsstörungen durch die Klägerin aufgrund früherer Rechtsstreitigkeiten. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die Beklagte zur Aufhebung des Hausverbots für die Hotels; dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die nur in Bezug auf das Hausverbot für die Hauptverwaltung Erfolg hatte. • Grundsatz: Der Inhaber eines Hauses kann grundsätzlich per Hausrecht Personen den Zutritt verwehren; dies folgt aus Besitz-/Eigentumsbefugnissen (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG). • Einschränkung: Öffnet der Inhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr, begründet dies eine Beschränkung der Freiheit, willkürlich einzelne Personen auszuschließen; ein gegen eine bestimmte Person gerichtetes Hausverbot bedarf dann eines sachlichen Grundes (Abwägung mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und Art. 3 GG). • Beurteilung der hoteltypischen Unterscheidung: Die Kammer hält die vom BGH getroffene Differenzierung zwischen Wellnesshotels und anderen Hotels für nicht tragfähig, weil insoweit kein klarer, praktikabler Abgrenzungsmaßstab besteht und die Praxis zeigt, dass Betreiber regelmäßig ein breites Publikum ansprechen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte hat ein generelles Hausverbot für alle ihre Hotels ausgesprochen, ohne Bezug auf spezielle Angebote einzelner Häuser; dadurch spricht sie faktisch das allgemeine Publikum an und hätte einen sachlichen Grund anführen müssen. • Fehlen des sachlichen Grundes: Die bloße Vermutung, die Klägerin könne Hotels dazu nutzen, haltlose Klagen zu erheben oder den Betriebsablauf zu stören, reicht nicht aus; teilweise erfolgreiche Klagen der Klägerin und das Recht auf gerichtliche Inanspruchnahme sprechen dagegen; konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für Störungen lagen nicht vor. • Abgrenzung Verwaltung: Für die Hauptverwaltung gilt das anders; diese ist nicht öffentlich zugänglich, sodass dort das Hausverbot ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund rechtmäßig ist. • Rechtsgrundlagen: §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG bestimmen den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen einen rechtswidrigen Zutrittsausschluss. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kosten wurden anteilig verteilt; Revision wurde für die Beklagte zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich: Das Hausverbot gegenüber der Klägerin für die Hauptverwaltung ist rechtmäßig und bleibt bestehen; das generelle Hausverbot der Beklagten für ihre Hotels ist hingegen rechtswidrig und wurde aufgehoben. Die Klägerin hat demnach Anspruch auf Teilaufhebung des Hausverbots aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Beklagte ihre Hotels faktisch für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet hat und keinen sachlichen Grund für den generellen Ausschluss der Klägerin vorgetragen hat. Die Beklagte durfte allerdings der Klägerin den Zutritt zur nicht dem Publikumsverkehr zugänglichen Hauptverwaltung verwehren. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits überwiegend die Beklagte; die Revision wurde für die Beklagte zugelassen.