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Urteil

5 Sa 292/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:0917.5SA292.14.00
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Leitsätze

1. Ein Hausverbot bedarf eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber sein Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet (im Anschluss an BGH 09.03.2012 - V ZR 115/11).

2 Die Kammer weicht insoweit vom BGH (09.03.2012 - V ZR 115/11) ab, als sie annimmt, dass es für die Frage, ob ein Hotelier sein Haus für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, nicht darauf ankommt, ob er sein Hotel als Welnesshotel bezeichnet. Auch wenn dies der Fall ist, ist regelmäßig von einer nach außen erkennbaren Öffnung des Hotels für den allgemeinen Publikumsverkehr auszugehen. Dies gilt auch für "Familien"- bzw. "Businesshotels".

3.Unabhängig hiervon bedarf der Ausspruch eines Hausverbots auch dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hotelier - wie die Beklagte nach ihren Angaben - zwar Hotels für spezielle Adressaten (gesundheitsbewusste Kunden, Familien, Geschäftsleute) betreibt, das Hausverbot jedoch keinen Bezug zu dem speziellen Angebot hat, weil es für alle Hotels ohne Rücksicht darauf, welches spezielle Angebot von einzelnen Hotels vorgehalten wird, ausgesprochen worden ist. Damit verdeutlicht der Hotelier, dass es ihm auf die Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung nicht ankommt.

Tenor
  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2014 –9 Ca 2928/13 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie sich auf die Erteilung eines Hausverbotes für die Hauptverwaltung der Beklagten bezieht.

  • II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  • III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20.

  • IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Hausverbot bedarf eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber sein Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet (im Anschluss an BGH 09.03.2012 - V ZR 115/11). 2 Die Kammer weicht insoweit vom BGH (09.03.2012 - V ZR 115/11) ab, als sie annimmt, dass es für die Frage, ob ein Hotelier sein Haus für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, nicht darauf ankommt, ob er sein Hotel als Welnesshotel bezeichnet. Auch wenn dies der Fall ist, ist regelmäßig von einer nach außen erkennbaren Öffnung des Hotels für den allgemeinen Publikumsverkehr auszugehen. Dies gilt auch für "Familien"- bzw. "Businesshotels". 3.Unabhängig hiervon bedarf der Ausspruch eines Hausverbots auch dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hotelier - wie die Beklagte nach ihren Angaben - zwar Hotels für spezielle Adressaten (gesundheitsbewusste Kunden, Familien, Geschäftsleute) betreibt, das Hausverbot jedoch keinen Bezug zu dem speziellen Angebot hat, weil es für alle Hotels ohne Rücksicht darauf, welches spezielle Angebot von einzelnen Hotels vorgehalten wird, ausgesprochen worden ist. Damit verdeutlicht der Hotelier, dass es ihm auf die Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung nicht ankommt. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2014 –9 Ca 2928/13 – teilweise abgeändert: Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie sich auf die Erteilung eines Hausverbotes für die Hauptverwaltung der Beklagten bezieht. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten noch über die Berechtigung eines Hauverbots. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. September 2000 bis zum31. Juli 2010 als Direktorin des Hotels D an der Messe in K beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mehrfach fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sie warf der Klägerin vor, „schwarze Kassen“ eingerichtet zu haben. Die gegen die Klägerin in diesem Zusammenhang eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Vergleichs vom15. November 2011 (ArbG Köln 17 Ca 11452/09), in dem sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 180.000 EUR und Erteilung eines sehr guten Zeugnisses verpflichtete. Ziffer 6 des Vergleiches lautet: „6. Die Parteien verständigen sich auf folgende verbindliche Sprachregung für jedwede Veröffentlichung im Innen- und Außenverhältnis: Nach 10 Jahren als Hoteldirektorin des Hotels D an der M scheidet Frau auf eigenem Wunsch aus unserem Unternehmen aus, um sich neuen Herausforderungen zu stellen. Frau hat das Hotel von Beginn an geführt und sehr gut am Markt etabliert und zu einem der erfolgreichsten Hotels der Gesellschaft entwickelt. Die N D GmbH bedankt sich für das außerordentliche Engagement von Frau und wünscht ihr beruflich und privat weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“ Die Beklagte hatte der Klägerin bereits mit Schreiben vom22. Januar 2010 Hausverbot erteilt. Dieses hatte Herr M unterzeichnet. Herr M Geschäftsführer der Beklagten. Außer ihm ist Herr R Geschäftsführer. Die Klägerin warf Herrn M vor, er sei zu der Leitung des Unternehmens nicht fähig und Mitarbeiter des M der D gewesen. Am31. Januar 2012 blieb ein von Herrn M diesbezüglich eingeleitetes Schiedsverfahren ohne Einigung. Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin erneut Hausverbot für sämtliche Hotelgebäude der D Häuser sowie die Hauptverwaltung. Die Klägerin nahm die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Köln(9 Ca 9107/12) auf Zahlung von Verzugszinsen wegen ihrer Ansprüche aus dem Vergleich in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Juli 2013 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage in Höhe von 122,04 EUR sattgegeben und sie in Höhe von 709,94 EUR abgewiesen. Eine von der Klägerin gegen Herrn M vor dem Arbeitsgericht Stralsund erhobene Unterlassungsklage (3 Ca 696/13) blieb erstinstanzlich erfolglos. Die Berufung ist beim LAG Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 141/14) anhängig. Die Klägerin hat gemeint, das ihr erteilte Hausverbot sei rechtswidrig. Sie wolle keinen Beherbergungsvertrag mit der Beklagten schließen, wohl aber Veranstaltungen besuchen, die in von der Beklagten betriebenen Hotels stattfänden. Sie sei Mitglied der B gewesen. Sie sei1. Vizepräsidentin des S I K e.V., der ein Netzwerk von Personen bilde, die in der Tourismuswirtschaft an leitender Stelle tätig seien. Sie sei Fördermitglied des K Traditionskorps K F . Einladungen der „K T -L “ in das Haus der Beklagten am K H habe sie nicht folgen können. Die Klägerin hat beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, das von ihr mit den Schreiben vom 22.01.2010 und 03.02.2012 erklärte Hausverbot zu widerrufen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr folgende Gegenstände herauszugeben: a) geschliffener viereckiger Glasteller, ca. 20 cm x 20 cm, schalenförmig gewölbt, b) ein goldfarbenes Handy mit Ladekabel & Ladestation, Marke Siemens C 35 I, c) gebundene Fremdwörterbücher von Langenscheidt Deutsch-Englisch, Englisch-Deutsch sowie Deutsch-Französisch, Französisch-Deutsch, d) ein blauer Aktenordner mit persönlicher Korrespondenz der Klägerin, e) ein Karton mit 12 Flaschen Vichy Eau Thermale Thermalwasserspray 150 ml, f) ein gelber Bauhelm mit dem Namenszug „ “ über dem Helmschirm, g) eine Fernbedienung zur Stereoanlage JVC UX-P 3 R; 3. für den Fall der Nichtherausgabe der unter 2 a) bis i) genannten Gegenstände innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in nachstehend bezeichneter Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen: a) Glasteller: 50,00 €, b) Handy nebst Ladestation: 100,00 €, c) Fremdwörterbücher: 80,00 €, d) Karton Thermalwasserspray: 56,00 €, e) Bauhelm: 10,00 €, f) Fernbedingung zur Stereoanlage: 29,95 €; 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie sei berechtigt gewesen, der Klägerin ein Hausverbot auszusprechen. Hierfür habe es keines sachlichen Grundes bedurft, denn sie könne frei darüber entscheiden, wem sie Zutritt zu ihren Häusern gewähre und wem nicht. Zudem spreche sie wegen der Exklusivität der von ihr betriebenen Häuser nicht das allgemeine Publikum, sondern nur einen eingeschränkten Kundenkreis an. 14 der von ihr betriebenen Häuser seien „Wellness-Hotels“. Darüber hinaus betreibe sie Businesshotels und Familienhotels. Unabhängig hiervon sei das Hausverbot durch einen sachlichen Grund getragen. Durch die bloße Anwesenheit der Klägerin bestehe die Gefahr der Störung der betrieblichen Abläufe. Sie habe auch nach Abschluss des Vergleichs keine Gelegenheit ausgelassen, die Beklagte bzw. ihren Geschäftsführer in Rechtsstreitigkeiten zu verwickeln. Es stehe zu befürchten, dass die Klägerin den Zutritt zu den Hotels zum Anlass nehmen werde, die Beklagte mit haltlosen Klagen zu überziehen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26. Februar 2014 verurteilt, das der Klägerin erteilte Hausverbot aufzuheben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 26. März 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 1. April 2014 Berufung eingelegt und diese am 26. Mai 2014 begründet. Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, sie habe das Hausverbot aussprechen dürfen, ohne dieses sachlich rechtfertigen zu müssen. Die Hauptverwaltung sei offensichtlich keine dem allgemeinen Publikumsverkehr zugängliche Einrichtung. Dies gelte auch für die Hotels. Sie spreche ein gehobenes Publikum an und behalte sich die individuelle Entscheidung vor, ob und mit wem sie Vertragsbeziehungen eingehe. Die Belegung der Hotels solle ein homogenes Nutzungsbild ergeben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2014, der Beklagten zugestellt am 26.03.2014 – Aktenzeichen9 Ca 2928/13 – abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass der von der Beklagten behauptete Wille, ein exklusives Publikum anzusprechen, nicht nach außen deutlich hervortrete. Die Preisgestaltung sei auf ein breites Publikum angelegt. Die von der Beklagten angesprochenen Businesshotels sprächen auch Familien und Urlauber an. Gleiches gelte für Hotels, welche die Beklagte einer anderen Kategorie zugeordnet habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot ist insoweit rechtmäßig, als es sich auf das Betreten der Hauptverwaltung durch die Klägerin bezieht. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Aufhebung des Hausverbots aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beklagte durfte der Klägerin nicht untersagen, die von ihr betriebenen Hotels zu betreten. Zwar ist der Betreiber eines Hotels aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, für von ihm betriebene Hotels ein Hausverbot auszusprechen. Er ist jedoch in der Ausübung seines Hausrechts eingeschränkt, wenn er die Hotels für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet. Hiervon ist – entgegen der Auffassung des BGH (09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718) – auch dann auszugehen, wenn der Betreiber seine Hotels als Wellness-, Familien- oder Businesshotels bezeichnet. Selbst wenn die Auffassung des BGH zutreffend wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil die Beklagte das Hausverbot für alle von ihr betriebenen Hotels und damit völlig unabhängig davon, um welche Art von Hotel es sich handelt, ausgesprochen hat. Der danach für ein Hausverbot gegenüber der Klägerin erforderliche sachliche Grund liegt nicht vor. Er kann nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin Prozesse gegen die Beklagte bzw. ihren Geschäftsführer angestrengt hat. 1. Der Betreiber eines Hotels ist aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, für das von ihm betriebene Hotel ein Hausverbot auszusprechen. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. In ihm kommt insbesondere die - ihrerseits aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende - Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willensentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (BGH 09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718). Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich, abgesehen von einer vertraglichen Bindung des Hausrechtsinhabers, insbesondere daraus ergeben, dass dieser die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt. Das schließt es zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen (BGH 09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718). Der BGH geht davon aus, dass in solchen Fallgestaltungen die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurücktritt. Das sei deshalb gerechtfertigt, weil bei einer Öffnung der Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Person des einzelnen Besuchers oder Kunden regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Hier liege die Annahme besonders nahe, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewege (BGH 09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718). Von einer nach außen erkennbaren Öffnung für den allgemeinen Publikumsverkehr ist der BGH bei Flughafenterminals ( BGH 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 - NJW 2006, 1054 ), Fußballstadien (BGH 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - NJW 2010, 534) , Ladengeschäften im Einzelhandel (BGH3. November 1993 - VIII ZR 106/93 - BGHZ 124, 39) und Apotheken (BGH13. Juli 1979 - I ZR 138/77 - NJW 1980, 700) ausgegangen (vgl. BGH 09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718). In der Entscheidung vom 9. März 2012 hat der BGH angenommen, diese Erwägungen seien auf die Erteilung eines Hausverbots für ein Hotel mit Wellnesscharakter nicht übertragbar. Mit dem Betrieb eines Wellnesshotels solle erkennbar nur ein eingeschränkter Besucher- oder Kundenkreis angesprochen werden. Aus der Sicht potentieller Gäste trete klar zutage, dass sich der Hotelbetreiber eine individuelle Entscheidung darüber vorbehalten werde, ob er demjenigen, der um eine Beherbergung nachsucht oder aus sonstigen Gründen das Hotelgelände betreten will, den Zutritt gestattet. Die privatautonome Erteilung eines Hausverbots müsse daher auch insoweit in der Regel nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Die Kammer schließt sich der Auffassung des BGH nur teilweise an. Sie folgt dem BGH darin, dass ein Hausverbot eines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Hausrechtsinhaber sein Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet. Allerdings liegt es in diesen Fällen näher, nicht von einem Zurücktreten der Privatautonomie zu sprechen, sondern davon, dass die Beschränkung des Hausrechts die Konsequenz ihres ursprünglichen Gebrauchmachens durch eine allgemeine, nicht durch Vorbedingungen beschränkte Zugangeröffnung ist (zutreffend Gurlit, NZG 2012, 698, 699) . Dies bedarf keiner Vertiefung, weil sich hieraus keine entscheidungserheblichen Abweichungen ergeben. Dagegen hält die Kammer die Kammer die Unterscheidung des BGH zwischen Hotels mit Wellnessangebot und Hotels ohne Wellnessangebot für nicht tragfähig (so auch Gurlit, NZG 2012, 698, 699) . Sie teilt auch nicht die Annahme, es trete „klar zutage“, dass sich der Betreiber eines Wellnesshotels die individuelle Entscheidung, wem er Zugang zu seinem Hotel gewähre, vorbehalte. Das Gegenteil ist der Fall. Regelmäßig fragt der Betreiber eines Wellnesshotels den (potentiellen) Gast nicht, ob er die Absicht hat, das Wellnessangebot in Anspruch zu nehmen. Auch während des Aufenthalts wird der Gast nicht dazu gedrängt, das Wellnessangebot in Anspruch zu nehmen. Der Hotelier wird Stammgäste, die seit Jahren das Wellnessangebot nicht nutzen, auch beim nächsten Mal wieder aufnehmen. Das Gleiche gilt für Familienhotels. Auch hier kommt es dem Hotelier regelmäßig nicht darauf an, ob der Gast tatsächlich Familie hat. Da er sein Betrieb wirtschaftlich betreiben will, will er regelmäßig alle Kunden ansprechen, die sich an bestimmte Regeln (Umgangsformen, Zahlungsfähigkeit) halten. Zudem ist die vom BGH vorgenommene Unterscheidung – worauf bereits das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf Gurlit, NZG 2012, 698, 699 , hingewiesen hat – konturenlos. Es besteht weder alltagssprachlich noch rechtlich eine Übereinkunft, was unter einem Wellnesshotel zu verstehen ist: Reicht hierfür ein Fahrrad oder bedarf es der Vorhaltung einer Sauna und/oder eines Schwimmbads? Unabhängig davon, ob der Rechtsprechung des BGH in dieser Frage zu folgen ist oder nicht, bedarf nach Auffassung der Kammer der Ausspruch eines Hausverbots auch dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hotelier - wie die Beklagte nach ihren Angaben - zwar Hotels für spezielle Adressaten (gesundheitsbewusste Kunden, Familien, Geschäftsleute) betreibt, das Hausverbot jedoch keinen Bezug zu dem speziellen Angebot hat, weil es für alle Hotels ohne Rücksicht darauf, welches spezielle Angebot von einzelnen Hotels vorgehalten wird, ausgesprochen worden ist. Damit verdeutlicht der Hotelier, dass es ihm auf die Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung gar nicht ankommt. 2. Nach diesen Grundsätzen ist das Hausverbot nur insoweit rechtmäßig, als es sich auf die Hauptverwaltung der Beklagten bezieht. Das Hausverbot ist rechtswidrig, soweit es die von der Beklagten betriebenen Hotels betrifft. Das Hausverbot für die Hauptverwaltung ist rechtmäßig, weil es keines sachlichen Grundes bedurfte, um der Klägerin den Zugang zur Hauptverwaltung zu untersagen. Die Hauptverwaltung steht nicht dem allgemeinen Publikumsverkehr offen. Das Hausverbot für die Hotels ist nicht rechtmäßig, weil der erforderliche sachliche Grund nicht gegeben ist. Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot für die Hotels bedurfte aus zwei Gründen eines sachlichen Grundes. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass sich die Beklagte mit ihren Hotels an das „allgemeine Publikum“ wendet. Diese weite Ansprache der potentiellen Gäste erfährt keine Einschränkung dadurch, dass die Beklagte ihre Hotels als Wellness-, Familien- oder Businesshotels bezeichnet. Zum anderen ergibt sich das Erfordernis eines sachlichen Grundes aus dem Umstand, dass die Beklagte bei dem Ausspruch des Hausverbotes nicht auf das spezielle Angebot einzelner Häuser abgestellt, sondern ein generelles Hausverbot ausgesprochen hat. Ein sachlicher Grund für den Ausspruch eines Hausverbots besteht nicht. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend wird darauf verwiesen, dass das Hausverbot nicht damit begründet werden kann, die Klägerin werde den Zutritt zu Hotels der Beklagten dazu nutzen, diese mit haltlosen Klagen zu überziehen. Abgesehen davon, dass die Klagen nicht alle „haltlos“, sondern teilweise erfolgreich waren, ist es in einem Rechtsstaat das gute Recht der Klägerin, staatliche Gerichte anzurufen. Im Übrigen bestehen für die Annahme der Beklagten keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Es kann auch ohne nähere tatsächliche Grundlage nicht davon ausgegangen werden, die Anwesenheit der Klägerin in Hotels der Beklagten führe zu einer Störung der betrieblichen Abläufe. Dies gilt auch für das in K betriebene Hotel, in dem die Klägerin früher gearbeitet hat. Es kann nicht unterstellt werden, dass sich die Klägerin bei einem Besuch in diesem Hotel nicht so benehmen würde wie es von einem Gast erwartet wird. In dem eher fernliegenden Fall, dass es sich anders verhalten sollte, könnte die Beklagte selbstverständlich – dann aus konkretem Anlass – von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.