Beschluss
1 Ta 324/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bemessung von Raten nach §115 ZPO ist Krankengeld als Einkommen zu berücksichtigen.
• Der pauschale Erwerbstätigenfreibetrag nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.1 b ZPO kommt nicht zugebilligt, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, auch wenn das Krankengeld nach dem letzten Arbeitseinkommen bemessen wird.
• Die gesetzlich vorgesehenen Raten sind bei Vorliegen eines einzusetzenden Einkommens nach §§115, 47 SGB V entsprechend zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Krankengeld als Einkommen; Erwerbstätigenfreibetrag entfällt bei beendetem Arbeitsverhältnis • Zur Bemessung von Raten nach §115 ZPO ist Krankengeld als Einkommen zu berücksichtigen. • Der pauschale Erwerbstätigenfreibetrag nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.1 b ZPO kommt nicht zugebilligt, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, auch wenn das Krankengeld nach dem letzten Arbeitseinkommen bemessen wird. • Die gesetzlich vorgesehenen Raten sind bei Vorliegen eines einzusetzenden Einkommens nach §§115, 47 SGB V entsprechend zu berechnen. Die Klägerin war zuvor beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete mit einem Vergleich zum 30.04.2014. Sie bezieht Krankengeld in Höhe von 1.009,80 EUR monatlich. Das Arbeitsgericht hatte eine Ratenzahlungspflicht der Klägerin angeordnet und diese auf monatlich 55,00 EUR reduziert. Die Klägerin begehrte ggf. Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags bei der Berechnung der Raten. Das Landesarbeitsgericht prüft, ob das Krankengeld als Einkommen anzusetzen ist und ob der Erwerbstätigenfreibetrag nach §115 ZPO trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen ist. • Das Arbeitsgericht hat die Ratenhöhe auf 55,00 EUR festgesetzt, weil sich bei Anrechnung des Krankengeldes von 1.009,80 EUR sowie Abzug von Unterhaltsfreibetrag und Wohnkosten ein einzusetzendes Einkommen von 111,80 EUR ergibt, woraus §115 Abs.2 Satz1 ZPO die Ratenhöhe vorgibt. • Der Erwerbstätigenfreibetrag dient pauschaliert zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen aktiver Erwerbstätiger; dieser Zweck entfällt, wenn keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird. • Rechtsprechung und Literatur (u. a. BAG und LAG Düsseldorf) werden herangezogen und stützen die Auslegung, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ohne bestehende neue Beschäftigung der Erwerbstätigenfreibetrag nicht anzuwenden ist. • Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 30.04.2014 beendet wurde und kein neues Arbeitsverhältnis vorgetragen ist, fehlt das gesetzliche Merkmal "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" im Sinne des §115 Abs.1 Satz3 Nr.1 b ZPO; ein Abzug kommt deshalb nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Ratenzahlung in Höhe von 55,00 EUR monatlich ist korrekt bemessen. Das Krankengeld ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach §115 ZPO zu berücksichtigen. Der pauschale Erwerbstätigenfreibetrag nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.1 b ZPO ist nicht anwendbar, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Klägerin keine aktuelle Erwerbstätigkeit darlegt; damit entfällt der Zweck des Freibetrags. Der Beschluss ist unanfechtbar, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erfolgt ist.