Urteil
11 Sa 214/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2014:1119.11SA214.14.00
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Leitsätze
- Einzelfall -
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014 – 12 Ca 2770/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Einzelfall - Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014 – 12 Ca 2770/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Vergütungsansprüche, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie im Wege der Widerklage um Wertersatz wegen zu Lasten der Beklagten erlangter Vorteile und die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehns. Der Kläger ist seit dem Oktober 1989 bei der Beklagten als Mitarbeiter in der Abteilung Instandhaltung beschäftigt und für die Gewerke Dachdeckerei und Gerüstbau zuständig. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen welches u. a. die Firma S O GmbH & Co. KG (Firma S ) beauftragt. Der Bruder eines Abteilungsleiters der Auftragnehmerin, M Z , betrieb die Firma M t c , die als Subunternehmerin eingesetzt wurde. Im Frühjahr 2011 ließ der Kläger durch Mitarbeiter Firma M t c Parkett in seinem Wohnhaus verlegen. Er zahlte dafür 4.500,00 € ohne Rechnung an Herrn L , Prokurist der Firma S . Der Parkettlieferant stellte der Firma M t c unter dem 14.04.2011 einen Betrag in Höhe von 5.359,35 € nebst Umsatzsteuer in Rechnung (Bl. 94 d. A.). Die Firma M t c stellte der Firma S unter dem 29.04.2011 (Bl. 96 d. A.) für Umbauarbeiten der Sportbaracke N 10.647,30 € in Rechnung, die nach Darlegung von der Beklagten von der Firma S wiederum der Beklagten über Leistungsnachweise zum Umbau des Betriebssportgeländes in Rechnung gestellt wurden. Nach familiären und geschäftlichen Auseinandersetzungen meldete sich M Z am 21.10.2012 bei der Beklagten und gab an, dass seit Jahren Renovierungsarbeiten an Privathäusern von Mitarbeitern über Subunternehmen erbracht worden seien und diese über die Firma S zu Lasten der Beklagten über „passende“ Instandhaltungsaufträge abgerechnet worden seien. Die Beklagte hat in der Folgezeit ermittelt und die betroffenen Arbeitnehmer am 13.03.2013 angehört und sodann mehrere Kündigungen ausgesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorgänge aus Sicht der Beklagten wird auf ihre Strafanzeige vom 19.04.2013 verwiesen (Bl. 284 ff. d. A.). Nach Anhörung des Klägers am 13.03.2013 (vgl. Gesprächsprotokoll vom 13.03.2013, Bl. 99 ff. d. A.) leitete die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2013 die Anhörung des Betriebsrats zu der beabsichtigten "fristlosen, hilfsweise ordentlich und fristgemäß aus verhaltensbedingten, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist" an. Zur Begründung führte sie aus, dass sie den Kläger dringend verdächtige, Vorteile für sich selbst im Rahmen von Parkettlegearbeiten und des Einbaus von Duschkabinen gefordert und/oder angenommen zu haben, um die Firma S bei dem Bezug von Waren und gewerblichen Dienstleistungen durch die Beklagte unlauter zu bevorzugen. Zudem bestehe der Verdacht, an der Refinanzierung der Firma S in der Form des Unterjubelns des Aufwands als Täter, Anstifter oder Gehilfe tätig gewesen zu sein. Die Beklagte ginge davon aus, dass der Kläger diese Taten begangen habe und wolle deshalb sowohl eine Tat- als auch Verdachtskündigung aussprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 86 ff. d. A. Bezug genommen. Nachdem der Betriebsrat am 25.03.2013 mitgeteilt hatte, dass er keine Stellungnahme zu der Kündigung bezieht, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.03.2013 außerordentlich und fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2013. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger einmal am 26.03.2013 und ein weiteres Mal am 27.03.2013 zu. Die Beklagte hat die Gehaltszahlungen an den Kläger ab März 2013 eingestellt. Zwischen den Parteien besteht zudem ein Arbeitgeberdarlehnsvertrag vom 15.03.2007 (Bl. 123 ff. d. A.). Nach § 11.1 m) des Vertrages ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beklagte berechtigt, das Darlehn ohne besondere Kündigung zurückzufordern. Der Rückforderungsanspruch betrug zum Zeitpunkt August 2013 2.600,00 €. Der Kläger hat auch in der Folgezeit das Darlehn mit monatlich 100,00 € zurückgezahlt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.01.2014 (Bl. 332 ff. d. A.) der Kündigungsschutzklage statt gegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass zum einen der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Beklagte habe dem Betriebsrat fehlerhaft mitgeteilt, dass der Kläger die Übereinstimmung der berechneten Tätigkeiten in der Rechnung vom 29.04.2011 der M gegenüber der Firma S mit den Arbeiten an seinem Wohnhaus bestätigt habe. Zudem sei es irreführend, wenn die Beklagte behauptet habe, der Kläger habe seine Arbeiten an seinem Haus vollständig über die Firma S refinanziert. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht einen dringenden Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung verneint. Die Beklagte sei daher nicht nur verpflichtet, den für den Zeitraum bis zum 26.03.2013 zustehenden Lohn zu zahlen, sondern aus Annahmeverzug auch die Vergütung für die Zeit danach bis einschließlich Juni 2013. Zudem habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Die am 19.08.2013 zugestellte Widerklage auf Zahlung in Höhe der von den Subunternehmen erbrachten Leistungen hat es abgewiesen, weil der bloße Verdacht einen Erstattungsanspruch nicht begründe. Die am 31.08.2013 zugestellte Widerklageerweiterung auf Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehns scheitere an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Zudem habe die Beklagte in ihrer Berechnung nicht die seit Sommer 2013 monatlich vom Kläger gezahlten Raten von 100,00 € berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 20.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.03.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.05.2014 begründet. Aus Sicht der Beklagten bleibe der Kläger verdächtig, die Vorteile aus den Parkettlegearbeiten und des Einbaus der Duschkabinen gefordert und/oder angenommen zu haben, um die Firma S bei dem Bezug von Waren und gewerblichen Dienstleistungen durch die Beklagte unlauter zu bevorzugen. Zudem bestehe weiterhin der Verdacht, dass er an der „Refinanzierung“ in Form des „Unterjubelns“ des Aufwands als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt gewesen sei. Der Kläger habe keine plausible Erklärung für die Differenz zwischen dem Schwarzgeldpreis von 4.500,00 € und dem tatsächlichen Materialwert gemäß Rechnung des Parkettlieferanten W K . Ebenso habe der Kläger nicht überzeugend erklären können, wieso er das Schwarzgeld an den Prokuristen der Firma S gezahlt habe. Zudem seien 108 Mannstunden Verlegearbeiten angefallen, so dass eine auffällige Diskrepanz zwischen dem Schwarzgeldpreis und der Rechnung der Firma M t c GmbH bestehe, die der Firma S 10.647,30 € in Rechnung gestellt habe. Die Beklagte geht davon aus, dass die Firma S die Rechnung auch bezahlt hat und ihrerseits zu Lasten der Beklagten über Leistungsnachweise den Restbetrag abgerechnet habe. Zudem habe der Kläger in seiner Anhörung am 13.03.2013 wahrheitswidrig erklärt, er habe im Jahre 2012 Duschkabinen in seinem Haus selbst eingebaut. Tatsächlich seien diese Kabinen durch Mitarbeiter der der Firma M R auf Anweisung der Firma S unentgeltlich eingebaut worden. Die Ermittlungen seien mit der gebotenen Zügigkeit von der Beklagten nach dem Anruf des M Z vom 21.10.2012 unter Berücksichtigung der Vielzahl der Betroffenen, des Umfangs des aufzuklärenden Sachverhalts und der zahlreichen Befragungen, die in einer konzentrierten Befragung am 13.03.2013 der verdächtigen Mitarbeiter gemündet hätten, durchgeführt worden. Die Betriebsratsanhörung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe die Übereinstimmung der abgerechneten Arbeiten mit den Arbeiten an seinem Haus nach anfänglichem Leugnen eingeräumt. Der Verlauf der Vernehmung des Klägers ergebe sich hinreichend aus dem Gesprächsprotokoll. Dem Betriebsrat sei auch mitgeteilt worden, dass es sich bei den 4.500,00 € um Schwarzgeld gehandelt habe. Der Kläger habe eingeräumt, dass in der Rechnung der Firma M t c vom 29.04.2011 Arbeiten enthalten gewesen seien, die in seinem Haus durchgeführt worden seien. Da das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet worden sei, schulde die Beklagte auch nicht mehr die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, sondern ein Endzeugnis. Die Zahlungsansprüche seien wegen der wirksamen Kündigung nicht begründet. Da der Kläger gewusst habe, dass die Parkettarbeiten sowie die Kosten der Installation der Duschkabine auf die Beklagte „umgelegt“ würden, sei er zum Wertersatz an die Beklagte verpflichtet. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 26.03.2013 sei der Kläger zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet. Zwischenzeitlich gezahlte Raten seien nach § 266 BGB nicht mindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014– 12 Ca 2770/13 – abzuändern und 1. die Klage insgesamt abzuweisen; 2. den Kläger zu verurteilen a) an die Beklagte 13.269,86 € zzgl. Zinsen i. H. v. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen; b) an die Beklagte 2.600,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklageerweiterung zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. Der Kläger behauptet, er habe den Materialwert des Parketts nicht gekannt. Der behauptete Umfang der Parkettlegearbeiten von 108 Mannstunden werde bestritten. Es habe keine Absprachen gegeben, die Arbeiten zu Lasten der Beklagten abzurechnen. Ihm sei diese Abrechnungsmethode auch nicht bekannt gewesen. Mit der Firma S bestünden aufgrund seiner Tätigkeit auch keine dienstlichen oder beruflichen Berührungspunkte. Die Duschkabinen habe er im Jahre 2011 gegen Überlassung eines Motorrollers erworben und im Jahre 2012 selbst eingebaut. Der Kläger habe keine Schmiergeldzahlungen angenommen. Ob die Beklagte die Firma S vollständig bezahlt habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Anhörung am 13.03.2013 sei grob fehlerhaft gewesen, da die Beklagte dem Kläger Erkenntnisse vorenthalten und der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, sich angemessen auf die Anhörung vorzubereiten. Der Betriebsrat sei irreführend informiert worden, ihm sei suggeriert worden, dass der Kläger von der Abrechnungsmodalität zu Lasten der Beklagten Kenntnis gehabt habe. Die Kündigungsklausel im Darlehnsvertrag sei wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 20.05.2014, 08.07.2014, 27.08.2014, 11.11.2014 und 14.11.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2014 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b), c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung blieb in der Sache ohne Erfolg. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Weder die am 26.023.2013 noch die am 27.03.2013 zugegangene Kündigung vom 26.03.2013 sind rechtswirksam, denn für beide Kündigungen fehlt es bereits an einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG; erst Recht liegt kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor. Die Berufungskammer vermochte der Beurteilung der Beklagten, es lägen jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente für den Ausspruch einer Verdachtskündigung vor, nicht zu folgen. Liegen bereits keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, scheidet auch die Annahme einer rechtswirksamen Tatkündigung aus. a) Mit der Beklagten ist zunächst davon auszugehen, dass die vorsätzliche Annahme eigener Vorteile zu Lasten des Arbeitgebers unter Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen, wenn das gezeigte Verhalten das Vertrauen in die Redlichkeit, Zuverlässigkeit und Loyalität zerstört. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Verfehlung kann zum Ausspruch einer Kündigung genügen, wobei der Verdacht sich auf konkrete Tatsachen gründen und dringend sein muss. Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein „Unschuldiger“ betroffen ist (BAG, Urt. v. 29.11.2007 – 2 AZR 724/06 – m. w. N.). Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Verdacht zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG, Urt. v. 24.05.2012 – 2 AZR 206/11 – m. w. N.). Auch als ordentliche Kündigung ist eine Verdachtskündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Dies gilt auch für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als solchen. In dieser Hinsicht bestehen keine Unterschiede zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung. Für beide Kündigungsarten muss der Verdacht gleichermaßen erdrückend sein (BAG, Urt. v. 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 – m. w. N.). b) Die hiernach gebotene Verdachtsintensität konnte die Kammer nicht feststellen. aa) Hinsichtlich der Parkettlegearbeiten ist der Beklagten zuzugestehen, dass die Diskrepanz zwischen dem im Rechnung gestellten Materialwert des eingebauten Parketts in Verbindung mit den notwendigerweise anfallenden Arbeitsstunden auf den ersten Blick dafür spricht, dass die Schwarzgeldabrede in Höhe von 4.500,00 € nicht geeignet war, den vollständigen Kostenaufwand abzudecken. Jedoch vermochte die Beklagte nicht darzulegen, dass zwischen dem Kläger und Herrn M Z , dem Inhaber der Firma M t c , oder einem Mitarbeiter der Firma S eine Abrede getroffen wurde, dass die Restkosten zu Lasten der Beklagten abgerechnet werden sollten. Die Beklagte konnte auch nicht vortragen, dass und aus welchen Gründen der Kläger davon hätte wissen müssen, dass eine Abrechnung zu Lasten der Beklagten stattfindet. Aus dem Umstand, dass der Kläger die 4.500,00 € dem Prokuristen der Firma S aushändigte, der nach nicht widergelegter Darlegung des Klägers das Schwarzgeldgeschäft vermittelt hatte, lässt sich dieser Schluss jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ziehen. Darüber hinaus war der Kläger auch nicht in seiner beruflichen Tätigkeit mit Aufträgen der Firma S befasst. Diese war keine Auftragnehmerin im Bereich der Gewerke Dachdeckerei und Gerüstbau, für welche der Kläger zuständig war. Es ist mithin lediglich festzustellen, dass der Kläger und Herr M Z sich auf den Schwarzgeldpreis von 4.500,00 € geeinigt haben. Nach dem Vorbringen der Parteien ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und Herr M Z sich über die für den Schwarzgeldpreis wertbildenden Faktoren ausgetauscht haben. Weder haben sie die Bezugsquelle für das Parkett noch dessen Preis, die Rechnungslegung oder den erwarteten Arbeitsumfang erörtert. Dem Kläger ist nicht zu widerlegen, dass für ihn dies im Ergebnis unerheblich war, weil er einen Pauschalpreis vereinbart hatte. Ob der Beauftragte seinerseits das Material und die Mitarbeiter ggfs. schwarz beschaffte bzw. vergütete oder z. B. das Material zu einem günstigen Sonderpreis gegen Rechnung besorgte, war für den Kläger nicht von Interesse. Es entspricht dem Wesen der Schwarzarbeit, dass sie illegal Vorteile verschafft, sei es durch Steuer- oder Sozialversicherungsbetrug. Aus diesem Grund ist auch der schlichte Vergleich zwischen regulärer Materialrechnung und Abrechnung von Arbeitsleistung und dem tatsächlich gezahlten Betrag nur beschränkt aussagekräftig. Die Kammer hat zwar keine genaue Kenntnis über den üblichen Schwarzgeldpreis für die geleisteten Arbeiten im Frühjahr 2011, jedoch erschien ihr die in der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 vom ihm angegebenen eigenen Kalkulationsdaten von 50,00 € je Quadratmeter Eichenparkett und 40,00 € für die Arbeit je Quadratmeter vor dem Hintergrund einer Schwarzgeldabrede durchaus plausibel. Es musste sich dem Kläger also nicht aufdrängen, dass ein (erheblicher) Restbetrag verbleibt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Kläger davon hätte ausgehen können, dass der vereinbarte Schwarzgeldpreis nicht kostendeckend war, so folgt daraus noch nicht, dass er auch davon ausgehen musste, dass der Differenzbetrag zu Lasten der Beklagten abgerechnet wird. Ebenso ist denkbar, dass das Risiko mangelnder Kostendeckung vom Beauftragten und/oder seinen Mitarbeitern hätte getragen werden müssen. bb) Hinsichtlich der eingebauten Duschkabinen fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag der Beklagten, auf wessen Anordnung der Firma S wann im Jahre 2012 der Einbau durch Mitarbeiter M R GmbH stattgefunden haben soll. Mangels hinreichender Substantiierung lässt sich der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe in seiner Anhörung am 13.03.2013 „glatt gelogen“ nicht bestätigen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass dieser „unentgeltliche Service“ überhaupt zu Lasten der Beklagten abgerechnet worden ist, sie dadurch also einen Schaden erlitten hat, der zumindest den Anfangsverdacht einer schwerwiegenden Verfehlung begründen könnte. 2. Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Grund und Höhe ist die Beklagte aus § 611 Abs. 1 BGB für die Zeit vom 01.03.2013 bis 25.03.2013 und aus den §§ 615, 293, 296 BGB für den Zeitraum 26.03.2013 bis 30.06.2013 verpflichtet, an den Kläger das ausstehende Gehalt zu zahlen. Mit Zugang der unberechtigten fristlosen Kündigung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht auffordert, die Arbeit wieder aufzunehmen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 09.08.1984 – 2 AZR 374/83 -; BAG, Urt. v. 06.11.1986– 2 AZR 744/85 ‑). Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Wegen der festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.03.2013 greift auch nicht der Einwand der Beklagten, sie sei wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Kläger hat aus den §§ 241 Abs. 2 BGB, 242 BGB einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Zeugnisses, welches sich auf Führung und Leistung erstrecken soll, denn es besteht aufgrund der verhaltensbedingten Kündigung unter Berücksichtigung einer ggfs. notwendigen Bewerbung auf eine andere Stelle ein hinreichend triftiger Erteilungsgrund. Die Bewerbung um eine neue Stelle ist als triftiger Grund in diesem Sinne anerkannt (BAG, Urt. v. 21.01.1993 – 6 AZR 171/92 – m. w. N.). Einwände gegen die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses im fortbestehenden Arbeitsverhältnis hat die Beklagte nicht vorgetragen. 4. Die Beklagte hat gegen den Kläger entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift auch keinen Anspruch auf Zahlung von 13.269,86 € aus den §§ 687 Abs.2, 681 Satz 2, 667 BGB oder aus § 667 2. Alt BGB. Die aus § 667 BGB folgende Herausgabepflicht beruht auf dem Gedanken, dass dem Besorger fremder Geschäfte aus dieser Geschäftsführung keine Vorteile verbleiben sollen, die seine Unbefangenheit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beeinträchtigen können. Die Herausgabepflicht beschränkt sich auf Vorteile, die der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BAG, Urt. v. 11.04.2006 – 9 AZR 500/05 -; LAG Hamm, Urt. v. 13.10.2010 – 3 Sa 527/10 – jew. m. w. N.). Vorliegend fehlt es an einem unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen den entgegen genommenen Parkettverlegearbeiten und dem behaupteten Einbau der Duschkabinen sowie der Arbeitsleistung des Klägers. Die genannten Leistungen stehen nicht in hinreichendem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit des Klägers. Der Kläger hatte unstreitig keinen beruflichen und dienstlichen Kontakt mit der Firma S , er war in keiner Weise für die Auftragserteilung an diese Firma zuständig. Er hat somit keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangt. 5. Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Darlehns aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 2.600,00 € ist ebenfalls unbegründet, da die Zahlungsvoraussetzung des Nr. 11.1 m) des Darlehensvertrags der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.