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Urteil

3 Sa 571/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:1119.3SA571.14.00
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Leitsätze

Nachtschichtzuschläge für Rettungskräfte - AVR-Auslegung

Tenor
  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2014– 4 Ca 2065/13 G – wird zurückgewiesen.

  • 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  • 3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachtschichtzuschläge für Rettungskräfte - AVR-Auslegung 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2014– 4 Ca 2065/13 G – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten sogenannte Nachtarbeits- bzw. Nachtschichtzuschläge für den Zeitraum ab dem 01.07.2012 zu zahlen. Der Kläger ist seit dem 15.10.1992 als Rettungssanitäter im Rettungsdienst und Krankentransport bei dem Beklagten im Einsatzgebiet R -O tätig. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis der jeweils beim Beklagten angewendete Tarifvertrag bzw. derzeit die Arbeitsvertragsrichtlinien des D Werkes der E Kirche in D (im Folgenden „ AVR “ genannt) gelten. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 01.12.2010, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer sogenannten „Opt-Out-Regelung“ auf 58 Stunden ohne Ausgleich verlängert wird. Abschnitt C der Anlage 8 der AVR mit Stand vom 01.07.2012 lautet wie folgt: „ Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst gilt der Abschnitt A mit Ausnahme der Begrenzung der Anzahl der Einsätze nach § 2 Unterabs. 1 der Anlage 8 A. “ Durch Beschluss der paritätisch zusammengesetzten arbeitsrechtlichen Kommission des D Werkes der E vom 26./27.03.2012 in Verbindung mit dem Beschluss vom 09.05.2012 wurde zum 01.07.2012 in die Anlage 8, Abschnitt A folgender Absatz 4 a aufgenommen: „ Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 % in Höhe des Überstundenentgelts gem. Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8 a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden…. “ Diese Änderung der AVR wurde im Rundschreiben des D Werkes vom 15.05.2012 veröffentlicht. Unter Ziffer II. wurden die Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission erläutert. In Ziffer 6 der Erläuterung des Abschnitts C heißt es bezüglich der Neueinführung des Absatzes 4 a in die Anlage 8 der AVR in Unterabsatz 5. und 6.: „ Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom 15.07.2009,5 AZR 867/08, das zu der § 28 d AVR textgleichen Vorschrift des BAT-KF entschieden hat, dass die Nichtberücksichtigung der Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des Zusatzurlaubes nach § 28 b AVR gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Dies ergebe sich aus der Neufassung des § 2 Arbeitszeitgesetz, der zur Folge habe, dass (entgegen dem Wortlaut von § 28 b Abs. 4 S. 2 AVR) auch nächtlicher Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz auszugleichen sei. Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachtarbeitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes nach § 28 b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen. “ Wegen des übrigen Inhalts des Rundschreibens wird auf Blatt 71 ff. der Akte Bezug genommen. Bezüglich des Inhalts der Protokolle, welche zu den Sitzungen der arbeitsrechtlichen Kommission vom 26./27.03.2012 und vom 09.05.2012 gefertigt wurden, wird auf Blatt 160 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen des Inhalts der Vorlage ARK 09/12 für die Sitzung der arbeitsrechtlichen Kommission vom 09.05.2012 wird auf Blatt 164 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Absatz 4 a der Anlage 8 Abschnitt A der AVR wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 gestrichen. Stattdessen wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 diese Regelung mit der Klagestellung: „Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in Krankenhäusern erhält …“ als neuer Absatz 6 a in § 28 b der AVR eingefügt. Diese Änderung der AVR wurde mit Rundschreiben des D Werkes vom 17.09.2012 veröffentlicht. Unter II. (Erläuterung) heißt es hierzu unter anderem: „ Die zum 1. Juli 2012 eingeführte Regelung zum Ausgleich von Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Anlage 8 A beschäftigt sind, wird nunmehr wortgleich als neuer Absatz 6 A in den § 28 b übernommen. Die Kommission sieht darin eine Klarstellung. Bei der Beschlussfassung der arbeitsrechtlichen Kommission mit Wirkung zum 1. Juli 2012 bestand Einigkeit, dass die damals mit Einfügung des neuen Absatz 4 a in der Anlage 8 A geschaffene Regelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern gem. § 107 Abs. 1 SGB V gelten sollte. Die Aufnahme in Anlage 8 hat zu Unklarheiten über den betroffenen Personenkreis geführt. Nunmehr hat sich die Kommission entschlossen, die Regelung als Sonderregelung des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit in § 28 b zu stellen. Eine materielle Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Die in Abs. 5 a des § 28 b getroffene Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind. “ Wegen des übrigen Inhalts des Rundschreibens wird auf Blatt 23 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.10.2012 beantragte der Kläger bei dem zuständigen Regionalverband R -O die Auszahlung der Nachtschichtzulagen für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012. Diesen Antrag lehnte der Regionalverband des Beklagten Schreiben vom 07.11.2012 ab. Der Kläger hat behauptet, er habe in der Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 insgesamt 41 Bereitschaftsdienste und in der Zeit von Januar bis August 2013 insgesamt 59 Bereitschaftsdienste mit jeweils 9 Stunden geleistet. Wegen der genauen Einsatzdaten wird auf Bl.189 - 209 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für diese Bereitschaftsdienste stünden ihm Nachtarbeitszuschläge zu. Der Wortlaut der für diesen Zeitraum einschlägigen AVR sei insoweit eindeutig. Eine Ausnahme für Mitarbeiter des Rettungsdienstes sei gerade nicht vorgenommen worden. Der Kläger hat weiter gemeint, dass der Beklagte auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 entsprechende Nachtarbeitszuschläge zahlen müsse. Das folge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei nicht zulässig zwischen Mitarbeitern im Rettungsdienst und Mitarbeitern, die in Krankenhäusern tätig seien, zu unterscheiden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.910,88 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 778,59 Euro seit dem 12.11.2012 und aus 1.132,29 Euro seit dem 09.10.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ab dem 01.01.2013 geleisteten Bereitschaftsdienste gem. Anlage 8 Buchst. C i. V. m. Anlage 8 Buchst. A Abs. 4 a der Arbeitsvertragsrichtlinien des D Werkes der E Kirche in Deutschland (AVR) in der Fassung vom 01.07.2012 zu vergüten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Regelung in den AVR bedürfe der Auslegung. Diese ergebe, dass die im Rundschreiben vom 15.05.2012 unter Ziffer 4a der Anlage 8 A enthaltene Regelung ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhausbereich gelte. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.05.2014 abgewiesen. Es hat sich dabei im Wesentlichen der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus vom 26.02.2014 (Az. 4 Ca 560/13) angeschlossen und die Regelung in Abs. 4a der Anlage 8 A dahingehend ausgelegt, dass diese für Mitarbeiter im Rettungsdienst keine Anwendung finde. Auch eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat es abgelehnt, da vorliegend von einem bloßen Normvollzug des Beklagten auszugehen sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 255 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 10.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.06.2014 Berufung eingelegt und hat diese am 28.07.2014 begründet. Der Kläger meint weiterhin, es fehle bereits an der Auslegungsbedürftigkeit der streitbefangenen AVR-Regelung. Diese sei weder unklar noch missverständlich formuliert. Dementsprechend bestehe auch keine Veranlassung, die Rundschreiben der Arbeitsrechtlichen Kommission heranzuziehen. Da auch der Arbeitsvertrag nur auf die AVR, nicht aber auf die Rundschreiben Bezug nehme, entstünde bei deren Mitheranziehung eine große Rechtsunsicherheit. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dem einzelnen Arbeitnehmer überhaupt eine Rechtsfindung gelingen sollte. Zudem sei kein nachvollziehbarer Grund vorgetragen, warum die angestrebte Änderung der AVR-Regelung nicht früher geändert worden sei, nachdem die Arbeitsrechtliche Kommission die Änderungsnotwendigkeit bereits im Mai 2012 erkannt habe. Von einem offensichtlichen Redaktionsversehen könne daher nicht gesprochen werden. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus dem Umstand ergebe, dass die streitgegenständlichen Regelungen der AVR gegen höherrangiges Recht verstießen. Denn die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern im Rettungsdienst und solchen in Krankenhäusern stelle eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG dar. Das gelte auch bei bloßem Normenvollzug. Hier werde wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Außerdem liege eine geschlechtsspezifische Benachteiligung vor, die sowohl § 1 AGG als auch Art. 3 Abs. 2 GG verletze. Letztere werde durch entsprechende statistische Daten belegt. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2014, Aktenzeichen 4 Ca 2065/13 G, zu verurteilen, an den Kläger 1.910,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 778,59 € seit dem 12.11.2012 und aus 1.132,29 € seit dem 09.10.2013 zu zahlen, 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2014, Aktenzeichen 4 Ca 2065/13 G, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die nach dem 01.01.2013 durch den Kläger geleisteten Bereitschaftdienste im Sinne von für Krankenhausmitarbeiter geltenden § 28 b Absatz 6 a der Arbeitsvertragsrichtlinien des D Werkes der E Kirche (AVR) zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und meint, die AVR dürften nicht isoliert ohne die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission betrachtet werden. Das ergebe sich bereits aus dem entsprechenden Hinweis im Rundschreiben vom 15.05.2012. Zudem sei die Veröffentlichung der Kommissionsbeschlüsse im ersten Teil des Rundschreibens untrennbar verbunden mit den zugehörigen Erläuterungen im zweiten Teil. Daher komme auch den Erläuterungen normativer Charakter zu. Im Übrigen müsse der Arbeitnehmer sich bei den AVR ebenso wie bei Tarifverträgen selbst darum kümmern, mit welchem Inhalt sie auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Außerdem sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts niemals beim Wortlaut einer Regelung stehen zu bleiben, sondern es müsse immer deren wirklicher Wille erforscht werden. Hierfür seien Protokollnotizen von maßgeblicher Bedeutung. Denselben Charakter hätten bei den AVR die begründenden Erläuterungen der Arbeitsrechtlichen Kommission. Der Beklagte verneint auch das Vorliegen eines Gleichbehandlungsverstoßes. Rettungssanitäter und Rettungsassistenten seien bereits deshalb mit Krankenpflegern und Krankenschwestern nicht vergleichbar, da nur Letztere über eine dreijährige Berufsausbildung im Sinne des BBiG verfügten. Im Übrigen betreibe der Beklagte keine Krankenhäuser, da diese allein dem J orden zuzuordnen seien. Im Übrigen habe die Arbeitsrechtliche Kommission allein wegen der weitaus besseren Entwicklung der Krankenhäuser dort die maßgeblichen Zuschläge eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Ebenso wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung nimmt auch die erkennende Kammer Bezug auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts Cottbus in dem ein Parallelverfahren betreffenden Urteil vom 26.02.2014 (4 Ca 560/13) und macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen. Das Arbeitsgericht wendet in dieser Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Auslegung der AVR-Regelungen die Grundsätze der Tarifauslegung an (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.07.2012 - 10 AZR 287/11, AP Nr. 3 zu AVR Caritasverband Anlage 2; BAG, Urteil vom 20.06.2012 - 4 AZR 438/10, AP Nr. 10 zu § 12 AVR D Werk jeweils mit weiteren Nachweisen). Richtigerweise bleibt es dabei nicht bei der Auslegung des Regelungswortlauts stehen, sondern zieht insbesondere die Erläuterungen der Arbeitsrechtlichen Kommission mit heran, um auf diese Weise den "wirklichen Willen" der Kommission zu ermitteln. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das Arbeitsgericht zu Recht von der Auslegungsbedürftigkeit der streitbefangenen AVR-Regelungen ausgegangen. Der Regelungswortlaut ist nicht eindeutig. a) Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass es sich vorliegend um die Auslegung einer neu eingefügten Änderung des AVR-Textes handelt. Der Kläger geht bei seiner Betrachtung zu Unrecht von einer isolierten Betrachtung des AVR-Textes aus. Richtigerweise müssen für die Beurteilung der Auslegungsbedürftigkeit der AVR-Regelungen aber die Erläuterungen der Arbeitsrechtlichen Kommission mit herangezogen werden. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die die Grundlage jeglicher Änderungen der AVR-Regelungen darstellen, niemals isoliert, sondern immer in den Rundschreiben des Bundesverbandes zusammen mit den dazugehörigen Beschlusserläuterungen veröffentlicht werden. Jede Änderung des AVR-Textes wird damit gleichzeitig begründet, so dass der konkrete Regelungszweck klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Nähme man in dieser Situation nur den AVR-Text zur Kenntnis, würde man bewusst die von der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Verfügung gestellte Auslegungshilfe ausblenden. Ein eindeutiger Wortlaut im Sinne der Grundsätze zur Tarifauslegung, der die Heranziehung weiterer Auslegungshilfen erübrigt, bestünde daher im vorliegenden Fall nur dann, wenn sowohl der eigentliche Beschlusstext als auch die dazugehörigen Beschlusserläuterungen inhaltlich übereinstimmen würden. Genau das ist aber nicht der Fall, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 21.08.2014 (10 Sa 764/14) greift demgegenüber zu kurz. b) Anders als der Kläger meint, steht dem auch der schriftliche Arbeitsvertrag nicht entgegen. Wenn dort in § 2 die AVR in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich in Bezug genommen werden, ist damit eine Heranziehung der Rundschreiben des Bundesverbandes und der darin enthaltenen Äußerungen der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission keinesfalls ausgeschlossen. Auch entsteht durch ihre Mitbetrachtung keine erhebliche Rechtsunsicherheit, wie der Kläger meint. Sie dienen vielmehr mit ihrem erläuternden und klarstellenden Charakter gerade der Rechtssicherheit. c) Auch der Umstand, dass die Änderung des AVR-Textes nicht bereits im September 2012, sondern erst zum 01.01.2013 vorgenommen worden ist, spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Vorliegen eines Redaktionsversehens. Das Gegenteil wird aus einer näheren Analyse der Beschlusserläuterungen in den beiden Rundschreiben vom 15.05.2012 und 17.09.2012 deutlich. In der Begründung im Rundschreiben vom 15.05.2012 heißt es wörtlich: "Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG ... . ... Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachtarbeitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr für die Erreichung des Zusatzurlaubs nach § 28b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen." Diese Erläuterung zur Neueinführung des Abs. 4a in die Anlage 8 Buchstabe A zum 01.07.2012 bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich hierbei ausschließlich um eine Regelung für Beschäftigte in Krankenhäusern handelt. Das Redaktionsversehen, das durch die unterbliebene Änderung der Bezugnahmeklausel in Buchstabe C entstanden ist, wird so offensichtlich. Dieses Redaktionsversehen wird durch die mit Rundschreiben vom 17.09.2012 mitgeteilte von der Kommission beschlossene Streichung des Abs. 4a und gleichzeitige Einfügung des Abs. 6a in § 28b korrigiert. Gerade weil die Arbeitsrechtliche Kommission von einem offensichtlichen Redaktionsversehen ausging, bestand für sie nicht die Notwendigkeit einer sofortigen Umformulierung. Das wird aus der Erläuterung im Rundschreiben vom 17.09.2012 deutlich, wenn es dort heißt, dass die Kommission in der erneuten Änderung nur "eine Klarstellung" sehe und mit der Änderung "eine materielle Änderung der Regelung nicht verbunden" sei. 2. Ein Anspruch des Klägers besteht auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine unmittelbare Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen des beklagtenseits lediglich vorgenommenen Normvollzugs abgelehnt. Hinzu kommt, dass es bereits an der erforderlichen Vergleichsgruppe fehlt, da der Beklagte unstreitig keine Krankenhäuser betreibt und damit auch keine entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt. b) Aber auch die AVR-Regelung selbst ist nicht gleichheitswidrig. Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten in Krankenhäusern und Mitarbeitern im Rettungsdienst verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch liegt eine Geschlechtsdiskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GG vor. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes setzt voraus, dass vergleichbare Sachverhalte, Gruppen oder Personen in wesentlicher Hinsicht ungleich oder wesentlich unterschiedliche Sachverhalte, Gruppen oder Personen gleich behandelt werden (für alle: ErfK/Schmidt, 14. Aufl., Art. 3 GG Rn. 33; Küttner/Kania, Personalbuch, 21. Aufl., Gleichbehandlung Rn. 8 jeweils mit weiteren Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Im Hinblick auf den Regelungsgegenstand der Vergütung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft stellen die Beschäftigen im Rettungsdienst und diejenigen im Krankenhausdienst keine vergleichbaren Personengruppen dar. Es fehlt bereits an der gleichartigen Tätigkeit. Während der Krankenpfleger oder die Krankenschwester im Krankenhaus ganz überwiegend aktiv in den jeweiligen Schichten am Patienten tätig ist, besteht die Tätigkeit des Rettungsassistenten schwerpunktmäßig mit der Gewährleistung ständiger Bereitschaft, um im nicht planbaren Notfall einsatzbereit zu sein. Die Ausnahme wird damit zur Regel (vgl. BAG, Urteil vom 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94 -, NZA 1996, 1164). Diese deutlich unterschiedliche Tätigkeit spiegelt sich auch in der gleichermaßen unterschiedlichen Eingruppierung nach Anlage 1 der AVR wider (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2010 - 18 Sa 471/10, BeckRS 2011, 69457; LAG Hessen, Urteil vom 15.07.2011 - 3 Sa 207/11, BeckRS 2011, 78189). Auch im Hinblick auf die Ausbildung unterscheiden sich beide Tätigkeiten wesentlich. Während Krankenpfleger/schwestern regelmäßig eine dreijährige Fachschulausbildung absolvieren, besteht die Ausbildung eines Rettungsassistenten nur aus einem zwölfmonatigen theoretischen Lehrgang mit einer sich hieran anschließenden zwölfmonatigen praktischen Tätigkeit (§§ 4, 7 RettAssG). Besteht somit eine grundsätzlich sachlich begründete Differenzierung beider Arbeitnehmergruppen, kann mithin offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 2 GG vom Kläger vorgetragen sind, da auch insoweit jedenfalls eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. III. Als unterliegende Partei ist der Kläger gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revisionszulassung beruht § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG, da die erkennende Kammer im Hinblick auf die Vielzahl gleichgelagerter Fälle, in denen Arbeitnehmer entsprechende Ansprüche gegenüber dem Beklagten bundesweit geltend gemacht haben, von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgeht und im Übrigen eine Divergenz zu der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2014 (10 Sa 764/14) besteht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.