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Urteil

5 Sa 728/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:1126.5SA728.14.00
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Leitsätze

1. Maßgeblich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist ist grundsätzlich der ununterbrochene Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen. Auch wenn § 622 BGB den Begriff ununterbrochen nicht enthält, gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als für § 1 Abs. 1 KSchG, der ausdrücklich den Begriff „ohne Unterbrechung“ verwendet.

    2. Ausnahmsweise werden Beschäftigungszeiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis berücksichtigt, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Von einem derartigen engen Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des BAG auszugehen, wenn im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber begründet wird.

Tenor
  • I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22. Mai 2014 – 7 Ca 4732/13 – abgeändert:

              Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom18. November 2013 nicht zum 31. Dezember 2013 beendet worden ist, sondern bis zum 30. April 2014 fortbestanden hat.

  • II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist ist grundsätzlich der ununterbrochene Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen. Auch wenn § 622 BGB den Begriff ununterbrochen nicht enthält, gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als für § 1 Abs. 1 KSchG, der ausdrücklich den Begriff „ohne Unterbrechung“ verwendet. 2. Ausnahmsweise werden Beschäftigungszeiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis berücksichtigt, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Von einem derartigen engen Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des BAG auszugehen, wenn im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber begründet wird. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22. Mai 2014 – 7 Ca 4732/13 – abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom18. November 2013 nicht zum 31. Dezember 2013 beendet worden ist, sondern bis zum 30. April 2014 fortbestanden hat. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Länge der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist. Die Klägerin war seit dem 1. Januar 2001 bei der P T GmbH als kaufmännische Angestellte tätig. Zum 1. August 2004 erfolgte ein Betriebsübergang auf die i GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 1. Oktober 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 zum 31. Januar 2012. Die Klägerin erhob vor dem Arbeitsgericht Aachen (7 Ca 3860/11) Kündigungsschutzklage. Sie war ab dem 2. November 2011 bis zum 30. April 2013 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Der Insolvenzverwalter teilte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2012 mit, dass der Betrieb am 1. Februar 2012 auf die Beklagte übergegangen sei. Dieser sei bereit, das Arbeitsverhältnis mit ihr fortzusetzen. Mit Schriftsatz vom 6. März 2012 nahm die Klägerin die Kündigungsschutzklage in dem Verfahren ArbG Aachen 7 Ca 3860711 zurück. Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten sechs bis acht Wochen vor dem 1. Mai 2013 eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Die Parteien schlossen am 30. April 2014 einen Arbeitsvertrag, der eine Einstellung der Klägerin ab dem 1. Mai 2013 als kaufmännische Angestellte vorsah. Nach § 2 des Vertrages sollten die gesetzlichen Kündigungsfristen maßgeblich sein. In einer am gleichen Tag abgeschlossenen „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ heißt es wörtlich: „wird in Ergänzung zu dem mit Wirkung ab dem 01.05.2013 geschlossenen Arbeitsvertrages vor dem Hintergrund des im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.04.2013 aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ruhenden Anstellungsverhältnisses Folgendes in Bezug auf die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin vereinbart: (1.) Urlaubsansprüche aus dem bis 31.01.2012 mit der i GmbH bestehenden Anstellungsverhältnis sind aus deren Insolvenzmasse abgegolten. (2.) Der Urlaubsanspruch für 2012 beschränkt sich auf 11/12 des gesetzlichen Mindesturlaubs. Dem Urlaubskonto der Arbeitnehmerin wird für das Vorjahr somit ein Anspruch in Höhe von 18 Tagen gutgeschrieben. Dieser Urlaub ist bis spätestens 31.12.2013 zu nehmen und verfällt nach Ablauf dieses Datums. (3.) Für das Jahr 2013 hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf den vollen Jahresurlaub in Höhe von 20 Tagen gesetzlichem sowie 7 Tagen zusätzlichem Urlaub (dies soweit das Anstellungsverhältnis bis zum 31.12.2013 fortbesteht). Alle übrigen Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossen Arbeitsvertrages bleiben unverändert bestehen.“ In den Gehaltsabrechnungen der Klägerin wurde seither als Eintrittsdatum der 1. Februar 2012 angegeben. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2013, welches sie am gleichen Tag erhielt, zum 31. Dezember 2013. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis erst zum 30. April 2014 beenden können, weil das Arbeitsverhältnis seit 2001 durchgehend bestanden habe. Dem stehe die Klagerücknahme in dem gegen den Insolvenzverwalter geführten Kündigungsschutzprozess nicht entgegen. Diese sei nur erfolgt, weil die Beklagte bereit gewesen wäre, sie weiter zu beschäftigen. Sie habe den Geschäftsführer der Beklagten telefonisch und schriftlich über den Stand des Genesungsprozesses unterrichtet. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.11.2013 nicht zum 31.12.2013 beendet worden ist, sondern erst zum 30.04.2014. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, das vormalige Arbeitsverhältnis der Klägerin sei am 31. Januar 2012 beendet gewesen. Erst zum 1. Mai 2013 sei ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, welches keinen Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis gehabt habe. Mit der Zusatzvereinbarung hätten nur die Urlaubsansprüche der Klägerin geregelt werden sollen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Mai 2014 abgewiesen. Gegen das ihr am 10. Juli 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin am 4. August 2014 Berufung eingelegt und diese am21. August 2014 begründet. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, für die Berechnung der Kündigungsfrist sei eine Betriebszugehörigkeit seit dem Jahr 2001 zu Grunde zu legen. Zum 1. Februar 2012 sei ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, das in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit dem zum31. Januar 2012 beendeten Arbeitsverhältnis stehe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.05.2014– 7 Ca 4732/13 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.11.2013 nicht zum 31.12.2013 beendet worden ist, sondern erst zum 30.04.2014. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Arbeitsverhältnis habe erst zum 1. Mai 2013 begonnen. Daher habe die Kündigung zum 31. Dezember 2013 ausgesprochen werden können. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Kündigung vom18. November 2013 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum31. Dezember 2013, sondern erst zum 30. April 2014 beendet. Die maßgebliche Kündigungsfrist beträgt gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, weil im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von einer zwölfjährigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin auszugehen war. 1. Maßgeblich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist ist grundsätzlich der ununterbrochene Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen. Auch wenn § 622 BGB den Begriff ununterbrochen nicht enthält, gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als für § 1 Abs. 1 KSchG, der ausdrücklich den Begriff „ohne Unterbrechung“ verwendet (vgl. BAG 18. September 2003 – 2 AZR 330/02 – NZA 2004, 319) . Von einem Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 Satz 1 BGB werden nur bestehende Arbeitsverhältnisse erfasst. Daher tritt ein Betriebserwerber nicht in die Rechte und Pflichten aus einem vor dem Betriebsübergang beendeten Arbeitsverhältnis ein. Wird eine Kündigungsschutzklage zurückgenommen, ist die Klage als nicht anhängig geworden anzusehen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Rechtsfolge ist gemäß § 7 KSchG, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. Ausnahmsweise werden Beschäftigungszeiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis berücksichtigt, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Von einem derartigen engen Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des BAG auszugehen, wenn im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber begründet wird (BAG 18. September 2003 – 2 AZR 330/02 – NZA 2004, 319; vgl. a. BAG 27. Juni 2002 – 2 AZR 270/01 – NZA 2003, 145) . Ein Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag begründet. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) gemäß den §§ 145 ff. BGB angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – juris) . 2. Danach hat die Kündigung vom 18. November 2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2013, sondern erst zum 30. April 2014 beendet. Die maßgebliche Kündigungsfrist beträgt gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, weil im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von einer zwölfjährigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin auszugehen war. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht gemäß § 613 aAbs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Insolvenzverwalter eingetreten ist. Die Klägerin wurde von dem Betriebsübergang nicht erfasst, weil das mit dem Insolvenzverwalter bestehende Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang sein Ende gefunden hat. Dieser Umstand ist für die Länge der Kündigungsfrist jedoch nicht ausschlaggebend, weil die Parteien am 1. Februar 2012 ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Aufgabenbereich und damit im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis begründet haben. Zu der Annahme, dass zwischen den Parteien seit dem 1. Februar 2012 ein aufgrund einer vertraglichen Absprache ein Arbeitsverhältnis besteht, ist die Kammer aufgrund der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung ihrer Erklärungen gekommen. Hinzuweisen ist zunächst auf den Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2013. In dieser ist ausdrücklich davon die Rede, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2013 geruht habe. Damit haben die Parteien verdeutlicht, dass sie von einem Bestand des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Februar 2012 ausgegangen sind. Dies entsprach auch der Interessenlage der Parteien und dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck. Die Beklagte wollte keine Ansprüche erfüllen müssen, die die Klägerin bis zum 31. Januar 2012 erworben hatte. Dies lässt sich dem Passus entnehmen, der vorsieht, dass Urlaubsansprüche bis zum31. Januar 2012 abgegolten sein sollten. Die Klägerin sollte aufgrund der Regelung in der Zusatzvereinbarung Ansprüche gegenüber der Beklagten ab dem 1. Februar 2012 erwerben. Nur so lässt sich widerspruchsfrei die Vereinbarung zum Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 verstehen. Wenn das Arbeitsverhältnis 2012 nicht bestanden hätte, hätte die Klägerin 2012 keinen Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten erworben. Hinzu kommt, dass sich die gemäß § 74 SGB V durchgeführte Wiedereingliederung nur erklären lässt, wenn von einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen wird. Die Beklagte hat der Kammer nicht zu vermitteln vermocht, dass sie mit Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen, eine Wiedereingliederung durchführt. Darauf, ob den Gehaltsabrechnungen der Beklagten ein Erklärungswert zukommt, wie die Klägerin meint, kommt es nach alledem nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.