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Beschluss

6 Ta 221/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:1128.6TA221.14.00
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Leitsätze

1. Die Parteien der sog. Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG müssen nicht mit denen der Hauptklage identisch sein; es genügt eine Teilidentität.

    2. Für die Abgrenzung von bürgerlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kommt es maßgeblich auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem die Klageansprüche hergeleitet werden (hier: arbeitsvertraglich begründetes Doktorandenverhältnis als Grundlage für Mitwirkungsansprüche gegen den „Doktorvater“).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.06.2014(6 Ca 1762/14) abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Parteien der sog. Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG müssen nicht mit denen der Hauptklage identisch sein; es genügt eine Teilidentität. 2. Für die Abgrenzung von bürgerlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kommt es maßgeblich auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem die Klageansprüche hergeleitet werden (hier: arbeitsvertraglich begründetes Doktorandenverhältnis als Grundlage für Mitwirkungsansprüche gegen den „Doktorvater“). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.06.2014(6 Ca 1762/14) abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten vorab über den zutreffenden Rechtsweg für eine Klage über Mitwirkungspflichten in einem Promotionsverfahren und Zahlung von Schadensersatz. Der Kläger war aufgrund eines Doktorandenvertrages vom 23.02.2010 (Kopie Bl. 4 ff. d. A.) und einer Zusatzvereinbarung vom 25.03.2013 (KopieBl. 6 d. A.) in der Zeit vom 01.03.2010 bis zum 30.06.2013 als Doktorand/wissenschaftlicher Mitarbeiter im F -Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie in A beschäftigt, dessen Leiter der Beklagte ist. Arbeitgeber war die F -Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. mit Sitz in M . Zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber sind weitere Rechtsstreitigkeiten bei dem Arbeitsgericht Aachen anhängig. Die vorliegende Klage richtet sich u. a. auf Feststellung, 1. dass die Niederlegung der wissenschaftlichen Betreuung des Klägers und dessen Promotionsverfahren durch den Beklagten unwirksam ist, 2. dass der Widerruf der Erklärung des Beklagten, den Kläger hinsichtlich des Doktorandenstudiums nach § 11 der Promotionsordnung der RWTH A zu beraten, unwirksam ist, 3. dass der Widerruf der Erklärung des Beklagten die Leistungen des Klägers, welche im Promotions-Supplement dokumentiert werden sollen, vor Ausstellung durch das „Center for Doctoral Studies“ zu bestätigen, unwirksam ist. Ferner soll der Beklagte u. a. dazu verurteilt werden, für jede Woche vom 01.12.2013 bis zur Rechtskraft des Urteils einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen als Schadensersatz für entgangenes Einkommen und Vermögensverlust zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht für Streitigkeiten über die Fortsetzung des Promotionsverfahrens der Rechtsweg nicht zum Arbeitsgericht, sondern zum Verwaltungsgericht eröffnet sei. Der Beklagte hat daraufhin erklärt, gegen eine Verweisung an das Verwaltungsgericht A bestünden keine Einwände. Der Kläger hat eine Zuständigkeit insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG und § 3 ArbGG (richtig wohl: § 2 Abs. 3 ArbGG) wegen des Zusammenhangs mit anderen Rechtsstreitigkeiten beim Arbeitsgericht Aachen reklamiert. Mit Beschluss vom 12.06.2014 hat sich das Arbeitsgericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das „sachlich zuständige“ Verwaltungsgericht A verwiesen. Gegen den am 04.07.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die am 07.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Kläger hält nach wie vor die Arbeitsgerichtsbarkeit für zuständig. Mit der Promotionsordnung oder „sonstigen verwaltungsrechtlichen Gesetzen“ habe der Rechtsstreit nach seiner Meinung nichts zu tun. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil sie statthaft (§§ 17 a) Abs. 4 GVG, 48 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt worden ist. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist jedenfalls nach§ 2 Abs. 3 ArbGG gegeben. Danach können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Derzeit sind beim Arbeitsgericht Aachen weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seinem früherem Arbeitgeber anhängig (u. a.4 Ca 1710/14, 7 Ca 3294/14), bei denen ein rechtlicher Zusammenhang mit der vorliegenden Zusammenhangsklage offensichtlich ist. Grundlage des Arbeitsverhältnisses und der daraus folgenden Streitigkeit mit dem Arbeitgeber und dem Institutsleiter ist der Doktorandenvertrag mit seinen Zusatzvereinbarungen. Die Parteien der Zusammenhangsklage müssen auch nicht mit denen der Hauptklage identisch sein. Es genügt vielmehr, dass eine Partei der Hauptklage – wie hier der Kläger – auch Partei der Zusammenhangsklage ist (vgl. nur HWK/Kalb, 6. Aufl., § 2 ArbGG Rn. 136 m. w. N.). Für die mit der Zusammenhangsklage verfolgten Ansprüche besteht schließlich auch keine ausschließliche andere Rechtswegzuständigkeit. Insbesondere handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, über die das Verwaltungsgericht zu entscheiden hätte. Richtig ist zwar, dass sich die Anträge auf das Promotionsverfahren des Klägers und die Mitwirkung des Beklagten als „Doktorvater“ hieran beziehen. Auch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 11 der Promotionsordnung für die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der RWTH A , in dem der Antrag auf Zulassung zum Doktorandenstudium geregelt ist, macht die Klage aber nicht zu einer öffentlichen-rechtlichen Streitigkeit. Für die Abgrenzung von bürgerlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kommt es maßgeblich auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem die Klageansprüche hergeleitet werden (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 4. Aufl., § 2 Rn. 42 m. w. N.). Entscheidend ist, ob dieses von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften geprägt ist. Die Beurteilung orientiert sich vor allem daran, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung oder in einem Gleichordnungsverhältnis stehen (vgl. Schwab/Weth/Walker a. a. O. m. w. N.). In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob das Doktorandenverhältnis ein öffentlich-rechtlicher (verwaltungsrechtlicher) Vertrag oder ein „vertragsähnliches Verhältnis“ sein kann (vgl. dazu näher und im Ergebnis ablehnend VGH Baden-Württemberg v. 08.07.1980 – IX 1393/79, juris). Hier ist die Grundlage unzweifelhaft der sog. Doktorandenvertrag vom 23.02.2010 gewesen, mit dem der Kläger die Gelegenheit erhalten hat, im Rahmen eines Forschungsprojekts der F -Gesellschaft die Promotionsarbeit mit dem Thema „Metabolic Engineering von Anaerobiern“ anzufertigen. Als Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter war der Kläger dem F -Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie zugeordnet, dessen Leiter der Beklagte ist. Die Beziehungen zu ihm als „Doktorvater“ gestalteten sich damit auch ausschließlich auf der privatrechtlichen Grundlage dieses Arbeitsvertrages, der ebenso Grundlage für die Mitwirkungsobliegenheiten des Beklagten im Rahmen des Promotionsverfahrens ist bzw. war. Allein um diese – privatrechtlichen – Mitwirkungspflichten und ihre etwaige Verletzung geht es in dem vorliegenden Streitverfahren. Der Kläger macht keine öffentlich-rechtlichen Ansprüche im Verhältnis zur Hochschule auf der Grundlage der Promotionsordnung geltend, sondern nimmt den Beklagten auf der Grundlage und in der Nachwirkung des Doktorandenvertrages als Institutsleiter in Anspruch. Ob die Klage Erfolg haben kann, ist für die Frage des Rechtswegs unerheblich. Über die Erfolgsaussicht wird das Arbeitsgericht zunächst im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden haben. III. Eine Kostenentscheidung war wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde nicht zu treffen. IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass. Ein weiteres Rechtsmittel ist daher nicht gegeben.