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Beschluss

11 TaBV 64/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:1203.11TABV64.14.00
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Leitsätze

Das Bestehen einer ungekündigten Betriebsvereinbarung führt nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bzgl. Änderungen und Ergänzungen des Regelungsgegenstands.

Tenor

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.08.2014 – 6 BV 51/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zum Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der „Rahmenbetriebsvereinbarungen über die Einführung und Anwendung des Schulungsprogramms MKT 2“ vom 20.06.2007 wird Herr D . J S , Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, bestellt und die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils drei pro Seite festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bestehen einer ungekündigten Betriebsvereinbarung führt nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bzgl. Änderungen und Ergänzungen des Regelungsgegenstands. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.08.2014 – 6 BV 51/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zum Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der „Rahmenbetriebsvereinbarungen über die Einführung und Anwendung des Schulungsprogramms MKT 2“ vom 20.06.2007 wird Herr D . J S , Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, bestellt und die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils drei pro Seite festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung und die Besetzung einer Einigungsstelle. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten schlossen unter dem 20.06.2007 eine Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) über die Einführung und Anwendung des Schulungsprogramms MKT, die sie inhaltlich durch eine Protokollnotiz vom 23.11.2011 ergänzten. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf Bl. 24 ff. d. A. verwiesen. Nachdem sich die Beteiligten über eine weitere Änderung und Ergänzung der RBV nicht verständigen konnten, hat die Beteiligte zu 1) beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragt. Die RBV wurde von keinem der Beteiligten gekündigt. Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 27.08.2014 (Bl. 56 ff. d.A.) den Direktor des Arbeitsgerichts Solingen, D . H , zum Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der RTV bestellt und die Zahl der Beisitzer je Seite auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei trotz ungekündigter RBV nicht offensichtlich unzuständig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz wird auf I., wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird II. der Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen ist. Gegen den ihm am 29.08.2014 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 29.09.2014 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beteiligte zu 2) trägt vor, die RBV enthalte weder eine Öffnungsklausel noch einen Änderungsvorbehalt, so dass der Einsetzung einer Einigungsstelle die Bindungswirkung der ungekündigten RBV entgegen stehe. Ein Verhandlungsanspruch bestehe nicht, solange die Betriebsvereinbarung nicht gekündigt sei, so dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Der Beteiligte zu 2) erhebt Bedenken gegen den vom Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden aufgrund früher Einigungsstellentätigkeit in einem der betroffenen Standorte. Er vermutet einen Zusammenhang zwischen dem Ausgang eines Einigungsstellenverfahrens und der Benennung durch die Beteiligte zu 1). Darüber hinaus müsse jedes der Werke durch einen Beisitzer in der Einigungsstelle vertreten sein, da die RBV jedes Werk betreffe und ggfs. auch in jedem der Werke Besonderheiten bestünden. Der Beteiligte zu 2) beantragt sinngemäß, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.08.2014, Az. 6 BV 51/14, abzuändern und unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Der vom Arbeitsgericht benannte Vorsitzende zeichne sich durch fachliche Kompetenz und Neutralität aus. Die Interessenlage in den fünf Standorten sei sehr ähnlich, so dass allenfalls eine Anzahl von drei Beisitzern angemessen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vom 29.09.2014, 15.10.2014 und 25.11.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2014 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, denn zum einen ist sie nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Zum anderen war dem Beteiligten zu 2) gemäß den §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde zu gewähren. Nachdem der Beteiligte zu 2) im Anhörungstermin am 03.12.2014 auf die Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist des § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG hingewiesen worden ist, hat er form- und fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§§ 233, 234, 236 ZPO). Der Antrag ist auch begründet, denn er war ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgerecht einzulegen und zu begründen. Er durfte auf die in der Sache unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts vertrauen, denn der in der Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Beschlusses enthaltene Fehler war nicht offenkundig. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt in der Regel die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung. Nur wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich nicht geeignet ist, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, ist die Fristversäumnis als schuldhaft anzusehen (vgl.: BAG, Beschl. v. 10.06.2010 – 5 AZB 3/10 – m. w. N.). 2. Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht die beantragte Einigungsstelle eingesetzt, Person des Vorsitzenden sowie Anzahl der Beisitzer bedurften hingegen der Abänderung. a) Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich dies bereits aus dem eigenen Tatsachenvorbringen des Antragstellers auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsmeinung ergibt, zu der eine Gegenmeinung nicht existiert oder nicht ernsthaft vertretbar erscheint, oder aber - was die zugrundezulegenden Tatsachen anbelangt - dann, wenn die zuständigkeitsbegründende Tatsachengrundlage zwar streitig ist, die Richtigkeit der für die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechenden Tatsachen dem Gericht im Sinne von § 291 ZPO jedoch offenkundig ist oder offenkundig gemacht wird (LAG Köln, Beschl. v. 15.11.2013 – 4 TaBV 61/13 –; Pünnel/Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle, 5. Auflage, Rdn. 69 jew. m. w. N.). Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht (LAG Hamburg, Beschl. v. 12.06.2013 – 6 TaBV 9/13 – m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Einigungsstelle zum Reglungsgegenstand über Änderungen und Ergänzungen der RTV nicht offensichtlich unzuständig. Zutreffend weist der Beteiligte zu 2) darauf hin, dass nach weit verbreiteter Rechtsauffassung, die Anrufung der Einigungsstelle ausscheiden soll, wenn und solange zum Regelungsgegenstand bereits eine ungekündigte Betriebsvereinbarung mit abschließender Regelung besteht (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 05.03.2009 – 13 TaBV 97/08 -; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 29.07.2008 – 1 TaBV 47/08 -; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.11.2008 – 9 TaBV 6/08 – jew. m. w. N.). Diese Rechtsmeinung ergibt sich aber weder unmittelbar aus dem Gesetz noch ist sie unumstritten. Das Gesetz regelt in § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG lediglich, dass die Einigungsstelle im Fall erzwingbarer Mitbestimmung auf Antrag auch nur einer Seite tätig wird. Es regelt nicht ausdrücklich, dass während der Geltungsdauer einer nicht gekündigten Betriebsvereinbarung nur im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder bei vereinbartem Änderungsvorbehalt eine Betriebspartei eine Abänderung der Betriebsvereinbarung über die Einigungsstelle erreichen kann. Zwar dient die Betriebsvereinbarung als Institut der innerbetrieblichen Rechtssetzung auch dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Dieser friedensstiftende Regelungszweck gilt aber nach einer von einigen Kammern des Beschwerdegerichts vertretenen Ansicht nicht uneingeschränkt. Treten während der Laufzeit einer Betriebsvereinbarung nachträglich Entwicklungen auf, die nur die Abänderung eines Teils der Regelungen bei Beibehaltung des übrigen Regelungskomplexes sinnvoll erscheinen lassen, so kann es hiernach sachlich geboten und zulässig sein, lediglich eine Modifikation der Betriebsvereinbarung über die Zwangsschlichtung der Einigungsstelle anzustreben (LAG Köln, Beschl. v. 23.01.2007 – 9 TaBV 66/06 -; vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 06.09.2005 – 4 TaBV 41/05 -). Die Einigungsstelle hat dann gemäß § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer zu entscheiden, ob einzelne Regelungen aufgrund der nachträglichen Entwicklung angepasst werden. Jeder Betriebspartei verbleibt das Recht, ihrerseits die gesamte Betriebsvereinbarung im Rahmen des § 77 Abs. 5 BetrVG zu kündigen. Es kann dahinstehen, welcher Ansicht letztendlich der Vorzug einzuräumen ist. Jedenfalls ist festzustellen, dass die maßgebliche Rechtsfrage der Anrufung der Einigungsstelle bei ungekündigter Betriebsvereinbarung kontrovers in der Rechtsprechung beantwortet wird, so dass für den Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit kein Raum ist. Die Einigungsstelle wird über ihre Zuständigkeit in eigener Verantwortung zu entscheiden haben. b) Mangels Einigung der Betriebsparteien über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle war dieser gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG durch das Arbeitsgericht zu bestellen. Das Arbeitsgericht ist dem Vorschlag der Beteiligten zu 1) gefolgt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bedurfte der Abänderung nachdem sich der Beteiligte zu 2) erstmals im Beschwerdeverfahren mit der Person des Vorsitzenden auseinandergesetzt hat. Zwar wurden die tatsächlichen Grundlagen der Vermutung eines Zusammenhangs zwischen dem Ausgang eines früheren Einigungsstellenverfahrens und der Benennung durch den Beteiligten zu 1) nicht konkret dargetan, jedoch war dies unschädlich, da der Beteiligte zu 2) nicht verpflichtet war, seine Bedenken schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle kommt im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens eine Schlüsselrolle zu. Er sollte das Vertrauen beider Betriebspartner genießen. Nur so lässt sich zum einen die erforderliche Akzeptanz eines notfalls stimmberechtigten Verhandlungsführers erreichen, dessen vornehmliche Aufgabe darin besteht, eine Einigung herbeizuführen, und zum anderen wird eine unnötige Belastung des nachfolgenden Verfahrens vor der Einigungsstelle vermieden. Daher ist nach überzeugender, wenn auch umstrittener (vgl. z.B.: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.09.2014- 15 TaBV 1308/14 -; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2013 – 1 TaBV 53/13 – m. w. N.). Ansicht auch dann, wenn keine konkrete Einwendungen gegen den Kandidaten der jeweiligen Gegenseite vorgebracht werden, regelmäßig ein Dritter zu bestellen (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.08.2014– 9 TaBV 39/14 -; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.06.2010 – 6 TaBV 901/10 -; Schwab/Weth/Walker, 4.Auflage, § 99 ArbGG Rdn. 51, Fitting, 26. Auflage, § 76 BetrVG Rdn. 25 jew. m. w. N.). Der hiernach von der Beschwerdekammer ausgewählte Vorsitzende ist durch vorhergehende Einigungsstellenverfahren der Beteiligten nicht vorbelastet. Er ist in der Durchführung von Einigungsstellenverfahren erfahren und einer anerkannter, versierter Vorsitzender, der für eine neutrale, sachkundige Verhandlungsführung und Entscheidung steht. Eine etwaige spätere richterliche Befassung mit der Angelegenheit ist auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesarbeitsgerichts Köln ausgeschlossen (§ 99 Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Eine Bindung des Gerichts an den Vorschlag einer der Beteiligten besteht in der Regel nicht (vgl.: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.08.2014 – 9 TaBV 39/14 – m. w. N.). c) Zwar entspricht die Festsetzung auf zwei Beisitzer je Betriebspartei der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 28.06.2012 - 4 TaBV 17/12 - m. w. N.). Hiervon ist das Arbeitsgericht im Ansatz zutreffend auch ausgegangen. Jedoch liegen Gründe vor, von dieser Regelbesetzung im vorliegenden Fall abzuweichen. Solche Gründe können je nach Bedeutung und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der durch eine Einigungsstelle entstehenden Kosten vorliegen (vgl. z.B.: LAG Hamm, Beschl. v. 09.02.2009 – 10 TaBV 191/08 – m. w. N.). Zwar vermochte der Beteiligte zu 2) nicht plausibel darzulegen, warum jeder der Standorte durch einen eigenen Beisitzer vertreten sein muss, obwohl erkennbare Unterschiede in Bezug auf die Regelung der Materie sich weder aus der bereits abgeschlossenen RBV noch aus dem Änderungsverlangen der Beteiligten zu 1) ergeben. Jedoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der Tatsache, dass fünf Standorte betroffen sind, ein erhöhter Klärungs-, Kommunikations- und Abstimmungsbedarf besteht, der unter Beachtung des Kostenaspekts die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer auf drei rechtfertigt. In diesem Sinne hat auch die Beteiligte zu 1) im Anhörungstermin vom 03.12.2014 in der Erörterung eingeräumt, dass „allenfalls“ die Anzahl von drei Beisitzern gerechtfertigt sei. 3. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft, § 99 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.