Urteil
2 Sa 1295/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Sozialplan berechnet die Firmenrente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; anzurechnende Sozialversicherungsrenten sind auf den Stand dieses Zeitpunkts zu fixieren.
• Bei Arbeitnehmern, die nahtlos aus dem Arbeitsverhältnis in eine vorgezogene Sozialversicherungsrente wechseln, ist nach Auslegung der Versorgungsordnung keine Kürzung nach § 2 BetrAVG vorzunehmen; sie sind als Regelrentner zu behandeln.
• Irrtümer des Arbeitgebers in der Rentenberechnung sind nicht unbegrenzt nachträglich korrigierbar, wenn die Berechnung dem Sozialplan und der Versorgungsordnung entspricht.
Entscheidungsgründe
Sozialplanfeststellung: Frühpensionierte als Regelrentner, keine Quotelung nach § 2 BetrAVG • Der Sozialplan berechnet die Firmenrente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; anzurechnende Sozialversicherungsrenten sind auf den Stand dieses Zeitpunkts zu fixieren. • Bei Arbeitnehmern, die nahtlos aus dem Arbeitsverhältnis in eine vorgezogene Sozialversicherungsrente wechseln, ist nach Auslegung der Versorgungsordnung keine Kürzung nach § 2 BetrAVG vorzunehmen; sie sind als Regelrentner zu behandeln. • Irrtümer des Arbeitgebers in der Rentenberechnung sind nicht unbegrenzt nachträglich korrigierbar, wenn die Berechnung dem Sozialplan und der Versorgungsordnung entspricht. Der 1933 geborene Kläger arbeitete seit 1948 bei der Beklagten und schied im Rahmen eines Sozialplans zum 30.06.1990 frühpensioniert aus. Er erhielt eine Versorgungszusage nach dem K+S-Statut für AT-Angestellte und ab März 1993 eine Sozialversicherungsaltersrente. Die Beklagte berechnete anfangs die Betriebsrente und zog dabei eine damals geltende Sozialversicherungsbemessung heran; später kürzte sie die Zahlung mit der Begründung, der Kläger sei als Anwartschaftiger auszurechnen und nachzurechnen auf das 65. Lebensjahr zu kürzen. Der Kläger klagte auf Zahlung der höheren Rente sowie auf Feststellung fortlaufender höherer Zahlungen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte teilweise zugunsten des Klägers und gab ihm rückständige und künftige Zahlungen. Streitpunkt war insbesondere, ob der Sozialplan und die Versorgungsordnung den Kläger als Regelrentner behandeln (keine Quotelung nach § 2 BetrAVG) und ob die Beklagte eine nachträgliche Korrektur vornehmen durfte. • Auslegung des Sozialplans: Der Sozialplan bestimmt, dass die Firmenrente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30.06.1990) zu berechnen ist; daher ist die anzurechnende Sozialversicherungsrente auf den damaligen Bescheidstand festzulegen. • Sinn und Zweck: Der Sozialplan sollte ältere Mitarbeiter bei Frühpensionierung verbessern und sie so stellen, als hätten sie bis zum frühestmöglichen Beginn der Sozialversicherungsrente weitergearbeitet; dies entspricht einem Regelrentnerstatus und spricht gegen eine nachträgliche Quotelung. • Anschluss an BGH/BAG-Rechtsprechung: Das LAG folgt der Entscheidung des BAG, wonach Arbeitnehmer, die nahtlos in die vorgezogene Sozialversicherungsrente wechseln, nach der Versorgungsordnung als Regelrentner zu behandeln sind, sodass eine Kürzung nach § 2 BetrAVG entfällt. • Vertrags- und praktisches Verhalten: Die langjährige Praxis der Beklagten, die Renten ohne Abschläge so zu berechnen, sowie die historische Systematik der Versorgungsordnung stützen die Auslegung, dass keine weitergehende Kürzung vorgesehen war. • Kalkulatorische Folgen: Würde man der Beklagten folgen, würde der Sozialplan unerwünschte Anreize bzw. Benachteiligungen (sog. Sprinterbestrafung) schaffen und dem Zweck des Plans widersprechen. • Rechtsfolgen: Die Beklagte kann den bereits seit Rentenbeginn gezahlten, nach dem Sozialplan berechneten Betrag nicht zugunsten eigener nachträglicher Kürzung einseitig reduzieren; daher stehen dem Kläger rückständige und künftige Zahlungen zu. • Anwendung materiellen Rechts: Relevante Normen sind § 2 BetrAVG (Quotelung bei Anwartschaften), § 4 und § 1 Nr. 8 der Versorgungsordnung (Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen bei vorgezogener Rente) sowie § 4a BetrAVG (Auskunftspflichten) in der Auslegung des Sozialplans. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat dem Kläger rückständige Zahlungen in den vom LAG festgesetzten Beträgen zu leisten sowie ab November 2011 die bisher ungekürzte Betriebsrente weiterzuzahlen, weil der Sozialplan in Verbindung mit der Versorgungsordnung den Kläger als Regelrentner behandelt und eine Quotelung nach § 2 BetrAVG damit ausgeschlossen ist. Die Kürzung um 35,79 € monatlich richtet sich nicht nach dem Sozialplan, weil die anzurechnende Sozialversicherungsrente auf den Stand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzulegen ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; die Revision wurde zugelassen. Insgesamt hat der Kläger daher in wesentlichen Teilen obsiegt, da die Beklagte die nach dem Sozialplan geschuldete Rente nicht rückwirkend zu ihren Gunsten mindern durfte.