Urteil
7 Sa 587/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine sachlich gerechtfertigte Befristung nach § 21 Abs. 1 BEEG bleibt wirksam, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag, auch wenn nachträglich Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen.
• Einem einseitigen Versetzungsschreiben im Rahmen eines Interessenausgleichs kommt nicht ohne weiteres der Charakter eines Angebots zur Entfristung zu; es kann Ausdruck einseitiger Durchführung kollektivrechtlicher Maßnahmen sein.
• Informationen über tarifliche Entgeltsicherungen (hier 32 Monate) begründen keine Entfristung des Arbeitsverhältnisses und sind nicht als Angebots- oder Gestaltungswille der Arbeitgeberin auszulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Entfristung durch Versetzungs- und Eingruppierungsmitteilungen in Umstrukturierung • Eine sachlich gerechtfertigte Befristung nach § 21 Abs. 1 BEEG bleibt wirksam, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag, auch wenn nachträglich Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen. • Einem einseitigen Versetzungsschreiben im Rahmen eines Interessenausgleichs kommt nicht ohne weiteres der Charakter eines Angebots zur Entfristung zu; es kann Ausdruck einseitiger Durchführung kollektivrechtlicher Maßnahmen sein. • Informationen über tarifliche Entgeltsicherungen (hier 32 Monate) begründen keine Entfristung des Arbeitsverhältnisses und sind nicht als Angebots- oder Gestaltungswille der Arbeitgeberin auszulegen. Der Kläger war befristet als J. R. Recruitment/Ressourcing vom 01.08.2011 bis 31.01.2014 eingestellt, befristet zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin (§ 21 BEEG). Im Rahmen einer konzernweiten Umstrukturierung (Interessenausgleich/Sozialplan "Shape Headquarters") nahm der Kläger am Anbietungsverfahren teil und erhielt mit Schreiben der Beklagten vom 12.02.2013 eine Versetzungsmitteilung auf eine Stelle, die vorbewertet mit Entgeltgruppe T5 war. Mit Schreiben vom 20.03.2013 wurde ihm mitgeteilt, dass die Funktion abschließend mit T5 bewertet worden sei und ihm ab 01.03.2013 eine 32-monatige Einkommenssicherung zustehe. Der Kläger behauptete, durch diese Schreiben bzw. durch Äußerungen einer V. sei ein konkludenter Änderungsvertrag ohne Befristung zustande gekommen und klagte auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Das ArbG Bonn wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos. • Zulässigkeit: Die Berufung war fristgerecht und statthaft. • Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung: Die Befristung vom 12.07.2011 bis 31.01.2014 war bei Vertragsschluss durch den Befristungsgrund der Elternzeitvertretung (§ 21 Abs.1 BEEG) sachlich gerechtfertigt. • Nachträgliches Fortbestehen der Befristung: Nach ständiger Rechtsprechung bleibt eine ursprünglich bestehende sachliche Rechtfertigung grundsätzlich wirksam, auch wenn der Befristungsgrund später wegfällt. • Kein neuer Änderungsvertrag: Es fehlt an einem Vertragsschluss mit dem Willen der Parteien, die Befristung aufzuheben; die vom Kläger behaupteten mündlichen Zusagen der V. sind unzureichend dargelegt und von der Beklagten bestritten. • Charakter der Schreiben: Das Schreiben vom 12.02.2013 ist eine einseitige Versetzungsmitteilung im Rahmen der Umsetzung des Interessenausgleichs/Sozialplans und kein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages; die weitere Mitteilung vom 20.03.2013 informiert lediglich über die tarifliche Eingruppierung und die hieran anknüpfende Einkommenssicherung. • Tarifrechtliche Einordnung: Die Eingruppierung ist nach ständiger Rechtsprechung ein Akt der Rechtserkenntnis, keine rechtsgestaltende Willenserklärung des Arbeitgebers; die Angabe der Dauer der Einkommenssicherung dient der Information und setzt nicht die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses voraus. • Gesamtwürdigung: Aus den Umständen ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitgeberin gewillt war, das Arbeitsverhältnis unbefristet fortzuführen; die Teilnahme des Klägers am Anbietungsverfahren erfolgte in seiner Eigenschaft als Vertreter der Stammmitarbeiterin und änderte nicht seinen befristeten Status. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses war unbegründet. Die Befristung bis zum 31.01.2014 blieb wirksam, da sie bei Vertragsschluss durch Elternzeitvertretung sachlich gerechtfertigt war und kein Änderungsvertrag zustande gekommen ist. Die Versetzungsmitteilung und die Eingruppierungsinformation stellen kein Angebot zur Entfristung dar, sondern die einseitige Umsetzung des Interessenausgleichs und die Information über tarifliche Ansprüche. Mündliche, bestrittene Zusagen der V. genügen nicht, um die Befristung zu beseitigen. Die Revision wurde zugelassen.