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Urteil

8 Sa 90/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber hat die Anpassung von Betriebsrenten nach §16 BetrAVG in dreijährigem Rhythmus zu prüfen; Bündelung zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. • Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ist zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu beurteilen; maßgeblich sind Prognose auf Basis handelsrechtlicher Abschlüsse, Eigenkapitalverzinsung und -ausstattung. • Bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften ist als angemessene Eigenkapitalverzinsung die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen; ein Risikozuschlag von 2% entfällt. • Eine Mitteilung über eine Übernahme von Versorgungsverpflichtungen begründet nicht ohne ausdrückliche befreiende Schuldübernahme nach §§414,415 BGB Passivlegitimation des Mitteilenden; unzulässige Übertragungen verstoßen gegen §4 BetrAVG und sind nichtig.
Entscheidungsgründe
Anpassung von Betriebsrente: Prüfungspflicht, Maßstab bei Rentnergesellschaften und fehlende Schuldübernahme • Der Arbeitgeber hat die Anpassung von Betriebsrenten nach §16 BetrAVG in dreijährigem Rhythmus zu prüfen; Bündelung zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. • Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ist zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu beurteilen; maßgeblich sind Prognose auf Basis handelsrechtlicher Abschlüsse, Eigenkapitalverzinsung und -ausstattung. • Bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften ist als angemessene Eigenkapitalverzinsung die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen; ein Risikozuschlag von 2% entfällt. • Eine Mitteilung über eine Übernahme von Versorgungsverpflichtungen begründet nicht ohne ausdrückliche befreiende Schuldübernahme nach §§414,415 BGB Passivlegitimation des Mitteilenden; unzulässige Übertragungen verstoßen gegen §4 BetrAVG und sind nichtig. Der Kläger ist ehemaliger Mitarbeiter und erhält seit 1999 eine Betriebsrente von €1.277,15 brutto. Streitgegenstand sind die unterbliebenen Anpassungen der Rente zum 01.04.2008 und 01.04.2011. Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Versprechens; Beklagte zu 2) hatte per Schreiben 2006 mitgeteilt, Verpflichtungen übernommen zu haben. Die Beklagte zu 1) verweigerte die Anpassungen mit Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage; der Kläger widersprach jeweils fristgerecht und klagte auf Nachzahlung und künftige Anpassung. Die Parteien stritten über die maßgebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Berechnungsgrundlagen der Eigenkapitalrendite sowie über die Passivlegitimation der Beklagten zu 2). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte teilweise zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des Stichtags 01.04.2011 ab. • Zuständiger Anpassungsträger ist der Versorgungsschuldner zum jeweiligen Stichtag; maßgeblich ist dessen wirtschaftliche Lage (§16 BetrAVG). • Die Anpassungsprüfung kann bei Konzernen gebündelt zum einheitlichen Jahrestermin erfolgen; der Kläger hat fristgerecht Widerspruch eingelegt, daher ist die Nichtanpassung nicht als rechtmäßig gem. §16 Abs.4 BetrAVG zu qualifizieren. • Die Ablehnung einer Anpassung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, den Teuerungsausgleich bis zum nächsten Stichtag aus Unternehmensüberschüssen und verfügbaren Wertzuwächsen zu leisten; hierfür sind Eigenkapitalverzinsung und -ausstattung maßgeblich (Rechtsprechung des BAG). • Für Rentner- und Abwicklungsgesellschaften ist als angemessene Eigenkapitalverzinsung die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen anzusetzen; der 2%-Risikozuschlag entfällt. Bei Prognosebildung sind handelsrechtliche Abschlüsse über mind. drei Jahre zu berücksichtigen; spätere, nicht vorhersehbare Veränderungen bleiben unberücksichtigt. • Bezogen auf 01.04.2011 ergab die dreijährige Betrachtung (2008–2010) eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite (3,86%), die über dem Jahresdurchschnitt der Umlaufrenditen (3,16%) liegt; daher war die Beklagte zu 1) leistungsfähig und verpflichtet, die Anpassung vorzunehmen. • Die Beklagte zu 1) konnte sich nicht mit Verweis auf frühere Eigenkapitalverluste aus der werbenden Tätigkeit (2002,2006) auf Unterbleiben der Anpassung berufen, weil diese Verluste vor Entstehung der Rentnergesellschaft liegen und eine Rückwirtschaftung aus operativer Tätigkeit nicht zu erwarten ist. • Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert: das Informationsschreiben von 16.05.2006 stellt keine befreiende Schuldübernahme nach §§414,415 BGB dar; selbst bei anderslautender Auslegung wäre eine solche Übertragung wegen Verstoßes gegen §4 BetrAVG nichtig. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Klage gegen Beklagte zu 1) wurde hinsichtlich des Anpassungsstichtags 01.04.2011 überwiegend stattgegeben: die Beklagte zu 1) ist zur Anpassung der Betriebsrente um 3,76% (monatlich €48,02 brutto) sowie zur Zahlung der daraus resultierenden Nachforderungen verurteilt; die Klage für 01.04.2008 blieb hingegen unbegründet. Die Klage gegen Beklagte zu 2) wurde abgewiesen; das Schreiben von 16.05.2006 begründet keine befreiende Schuldübernahme und eine Übertragung wäre nach §4 BetrAVG unwirksam. Hinsichtlich Verzugs- und Prozesszinsen stehen dem Kläger diese erst ab Rechtskraft des Urteils zu, weil Fälligkeit der Leistungen erst mit rechtskräftigem Gestaltungsurteil eintritt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt; Revision wurde zugelassen.