Leitsatz: 1) Die Bewertung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ in einem Arbeitszeugnis bezeichnet eine durchschnittliche, der Schulnote befriedigend entsprechende Leistung. 2) Die Aussage, das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Fahrgästen „gab zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen“ liegt auf demselben Niveau wie die Bewertung des Verhaltens als „stets einwandfrei“. 3) Einzelfall, in dem der Arbeitgeber erfolgreich dargelegt hat, dass eine unterdurchschnittliche Leistungsbewertung gerechtfertigt war. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2014 in Sachen 8 Ca 5852/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Bewertungen der Gesamtleistung und des Verhaltens des Klägers in dem ihm von der Beklagten erteilten Arbeitszeugnis. Der Kläger trat am 01.11.2012 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Omnibusfahrer im Linienverkehr. Die Parteien vereinbarten zunächst eine Probezeit, die am 31.01.2013 enden sollte. Am 16.11.2012 erschien der Kläger 20 Minuten zu spät zum Dienstantritt. Ursache hierfür war, dass sich auf der Wegstrecke des Klägers von zu Hause zur Arbeitsstelle ein schwerer Verkehrsunfall ereignet hatte, der zu einer Straßensperrung führte. Am 22.01.2013 erschien der Kläger erneut 15 Minuten zu spät zum Dienstantritt. Mit Schreiben vom 30.01.2013 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Probezeit bis zum 30. April 2013 zu verlängern, um ihm weitere Gelegenheit zum Einarbeiten zu bieten. Zur Begründung führte die Beklagte an: „ Die Anforderungen, die wir an Sie gestellt haben, konnten Sie leider in diesem Zeitraum nicht zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllen .“ Der Kläger erteilte sein Einverständnis zur Verlängerung der Probezeit. Am 07.03.2013 konnte der Kläger seine Fahrt mit einem Linienbus nicht auf dem vorgesehenen Linienweg fortsetzen, da eine Straße infolge Bauarbeiten unpassierbar war. Der Kläger wich daraufhin von der vorgegebenen Fahrtstrecke seiner Linie ab, ohne zuvor die Leitstelle der Beklagten zu informieren. In diesem Zusammenhang kam es auch zu einer Fahrgastbeschwerde, weil ein Schüler, der sich an Bord des Busses befunden hatte, angeblich an einer falschen Haltestelle ausgestiegen sei. Am 03.04.2013 trat der Kläger seinen Dienst um 29 Minuten zu spät an, so dass ein anderer Fahrer den ersten Linienumlauf des Klägers übernehmen musste (vgl. Bl. 23 d. A.). Unter dem 04.04.2013 beurteilte die zuständige Niederlassungsleitung die Leistung des Klägers während der verlängerten Probezeit dahingehend, dass er „ die an ihn gestellten Anforderungen nicht voll erfüllt “ habe, und empfahl, das Arbeitsverhältnis zu lösen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger daraufhin unter Einhaltung der für eine Kündigung während der Probezeit maßgeblichen Kündigungsfrist zum 21.04.2013. Unter dem Datum des 06.06.2013 erteilte die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, auf dessen vollständigen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 4 d. A.). Der vorletzte Zeugnisabsatz lautet wie folgt: „ Die ihm übertragenen Arbeiten erledigte Herr E zu unserer Zufriedenheit. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Fahrgästen gab zu Beanstandungen keinen Anlass .“ Mit der am 19.07.2013 beim Arbeitsgericht Köln erhobenen vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Leistungsbeurteilung des Zeugnisses in „ zu unserer vollen Zufriedenheit “ abzuändern und die Verhaltensbeurteilung so zu fassen, dass sie zu lauten habe: „ Sein Verhalten gegenüber Fahrgästen, Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei “. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die von ihm begehrte durchschnittliche Leistungsbewertung zu. Die beiden Verspätungen vom 16.11.2012 und 22.01.2013 habe er nicht verschuldet. Hierzu behauptet er, am 22.01.2013 sei er an sich wegen Durchfalls arbeitsunfähig gewesen und habe den Dienst krankheitsbedingt absagen wollen. Bei dem entsprechenden Telefonat um 5.00 Uhr morgens habe ihn der Disponent jedoch gebeten, zumindest zu versuchen, ob er arbeiten könne, da er so schnell sonst keinen Ersatz finden könne. Die Fahrgastbeschwerde vom 07.03.2013 sei unberechtigt, da der fragliche Schüler an derjenigen Haltestelle ausgestiegen sei, an der er habe aussteigen wollen, und es nicht Aufgabe des Busfahrers sei, einem Fahrgast vorzuschreiben, wo er auszusteigen habe. Auch die Verspätung vom 03.04.2013 könne ihm nicht angelastet werden. In dem ihm bekannten Dienstplan vom 09.12.2012 sei für diesen Tag ein späterer Dienstbeginn vorgesehen gewesen. Zwar sei der Dienstplan in der Tat später geändert worden. Dies habe er, der Kläger, jedoch nicht mitbekommen, da er vor dem 03.04.2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem Datum 06.06.2013 erteilte Zeugnis dahingehend zu korrigieren, dass die Leistungen des Klägers mit „ zu unserer vollen Zufriedenheit “ bewertet wird und die Verhaltensbeurteilung „ sein Verhalten gegenüber Fahrgästen, Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei “ lautet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Zeugnis sei auch in seiner Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nicht zu beanstanden. Die Leistungen des Klägers seien unterdurchschnittlich gewesen, was bereits durch die Verlängerung der Probezeit zum Ausdruck gekommen sei. Zu den konkret zur Sprache gekommenen Beanstandungen hat die Beklagte ausgeführt: Am 16.11.2012 habe der Kläger es versäumt, die Beklagte unverzüglich zu informieren, als für ihn absehbar gewesen sei, dass er sich wegen des Verkehrsunfalls verspäten werde. Auch am 07.03.2013 sei der Kläger gehalten gewesen, sich unverzüglich mit der Leitstelle der Beklagten in Verbindung zu setzen, als das Hindernis auftauchte, dass es ihm unmöglich machte, den üblichen Linienweg zu fahren. Die von ihm zu wählende Alternativstrecke sei mit der Leitstelle abzusprechen gewesen. Die Entschuldigung des Klägers für das Zuspätkommen am 03.04.2013 sei nicht stichhaltig; denn ausweislich der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits am 25.03.2013 geendet. Der Kläger habe somit genügend Zeit gehabt, sich über den aktuellen Stand des Dienstplans für den 03.04.2013 zu informieren. Schließlich bestreitet die Beklagte die Einlassungen des Klägers zu seinem Zuspätkommen am 22.01.2013. Mit Urteil vom 31.07.2014 hat das Arbeitsgericht Köln die Beklagte verurteilt, das dem Kläger unter dem 06.06.2013 erteilte Zeugnis dahingehend zu korrigieren, dass die Verhaltensbewertung im letzten Satzteil lautet: „… gab zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen “, und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 19.08.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 18.09.2014 Berufung eingelegt und diese am 16.10.2014 begründet. Der Kläger und Berufungskläger meint, das Arbeitsgericht sei bereits von falschen Maßstäben ausgegangen, indem es angenommen habe, die von ihm begehrte Leistungsbewertung „ zur vollen Zufriedenheit “ sei überdurchschnittlicher Natur. Es handele sich vielmehr lediglich um eine durchschnittliche, der Schulnote „befriedigend“ entsprechende Bewertung, sodass es Sache der Beklagten gewesen wäre, die in dem Zeugnis tatsächlich enthaltene unterdurchschnittliche Bewertung zu rechtfertigen. Dies sei ihr nicht möglich, da die konkreten Leistungsbeanstandungen zu Unrecht erfolgt seien. Auch ist der Kläger der Ansicht, dass die vom Arbeitsgericht der Beklagten aufgegebene Formulierung der Bewertung seines Verhaltens der von ihm beantragten Formulierung „ stets einwandfrei “ nicht gleichwertig sei. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 31.07.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Az. 8 Ca 5852/13, die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem 06.06.2013 erteilte Zeugnis dahingehend zu korrigieren, dass die Leistung des Klägers mit „ zu unserer vollen Zufriedenheit “ bewertet wird und die Verhaltensbeurteilung „ sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Fahrgästen war stets einwandfrei “ lautet. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils bei und bekräftigt, dass der Kläger aus ihrer Sicht keine weiteren, über den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Tenors hinausgehenden Änderungsansprüche habe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass in das Arbeitszeugnis vom 06.06.2013 eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung aufgenommen wird, welche lautet, dass der Kläger „ die ihm übertragenen Arbeiten … zu unserer vollen Zufriedenheit “ erledigt hätte. a. Zunächst trifft es rein faktisch nicht zu, dass die Beklagte mit den vom Kläger gezeigten Leistungen „voll zufrieden“ gewesen wäre. Dies verdeutlicht schon der Umstand, dass die Beklagte sich veranlasst gesehen hat, die zunächst auf drei Monate beschränkte Probezeit im Falle des Klägers auf sechs Monate zu verlängern. In dem Schreiben vom 30.01.2013, welches die Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand hat, führt die Beklagte explizit aus: „ Die Anforderungen, die wir an Sie gestellt haben, konnten Sie leider in diesem Zeitraum nicht zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllen .“ b. Ein weiteres Indiz für die fehlende „volle Zufriedenheit“ der Beklagten stellt sodann die von der Beklagten vorgenommene fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit dar. Entgegen den Einwänden des Klägers kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis gerade wegen der aus ihrer Sicht nicht bestandenen Probezeit beendet hat und nicht etwa nur zufällig innerhalb der Probezeit, aber aus anderen Gründen, die mit der Probezeit in keinem Zusammenhang stünden. Der Kündigung vorangegangen war nämlich die Beurteilung der Niederlassungsleitung vom 04.04.2013, aus der hervorgeht, dass der Kläger auch in der verlängerten Probezeit die an ihn gestellten Erwartungen der Beklagten eben nicht voll erfüllen konnte, und in der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich empfohlen wird. c. Allerdings begehrt der Kläger mit der Bewertung der „vollen Zufriedenheit“ entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts noch keine überdurchschnittliche Leistungsbewertung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht erst jüngst in seiner Entscheidung vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13, nochmals klargestellt. Die in das Zeugnis aufgenommene Bewertung „zu unserer Zufriedenheit“ bescheinigt dem Kläger dagegen nur insgesamt unterdurchschnittliche Leistungen. Über diese Einschätzung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Sie war vielmehr von der Beklagten auch ausdrücklich so gewollt. d. Nach ständiger Rechtsprechung, die das BAG in der o. a. angesprochenen Entscheidung nochmals bestätigt hat, fällt es im Zeugnisberichtigungsstreit dem Arbeitgeber, der eine unterdurchschnittliche Leistungsbeurteilung in einem Arbeitszeugnis vorgenommen hat, zu, objektiv nachvollziehbare Gründe für die Rechtfertigung einer solchen Beurteilung darzulegen und im Streitfall zu beweisen. e. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem Arbeitsverhältnis, das nur wenige Monate angedauert hat und während der laufenden Probezeit gekündigt wurde, der Hinweis des Arbeitgebers ausreicht, dass er sich veranlasst gesehen habe, die zunächst vereinbarte Probezeit auf den doppelten Umfang zu verlängern und dass der Arbeitnehmer auch die verlängerte Probezeit nicht bestanden habe. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nämlich darüber hinaus auch eine Reihe konkreter, objektiv nachvollziehbarer Beanstandungen dargelegt, die auch nach dem unstreitigen Sachverhalt Fehlleistungen des Klägers belegen. aa. So hat der Kläger keine plausible Rechtfertigung dafür vortragen können, dass er seinen Dienst am 03.04.2013 mit 29-minütiger Verspätung angetreten hat, was zur Folge hatte, dass der an diesem Tag für ihn vorgesehene erste Liniendurchlauf von einem Kollegen übernommen werden musste. Gemäß § 6 Ziff. 1 S. 2 der Dienstanweisung der Beklagten ist jeder Mitarbeiter verpflichtet, sich selbst rechtzeitig über seinen Dienst zu unterrichten. Die Wichtigkeit dieser Verpflichtung ist in der Dienstanweisung ausdrücklich durch Fettdruck hervorgehoben. Dabei ist auch zu beachten, dass die Verpflichtung zum pünktlichen Dienstantritt zwar jeden Arbeitnehmer trifft. Bei einem Busfahrer im Linienverkehr besitzt diese Verpflichtung jedoch aufgrund der Eigenart der Tätigkeit eine besonders herausgehobene, hervorragende Bedeutung (vgl. LAG Köln, 7 Sa 1206/09 vom 22.04.2010). Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass ausweislich der ihr vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die vorangegangene Krankheitsperiode des Klägers bereits am 25.03.2013, also mehr als eine Woche vor dem hier in Rede stehenden Vorfall, geendet hatte. Der Kläger, der zunächst vage von „ Anfang April “ gesprochen hatte, ist dieser nachfolgenden Darstellung der Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so dass sie als unstreitig zu gelten hat. Der Kläger hatte somit zwischen dem 25.03.2013 und dem 03.04.2013 mehr als ausreichend Zeit, sich über den aktuellen Stand der Dienstplaneinteilung zu informieren. Gerade ein Arbeitnehmer, der aus einer Arbeitsunfähigkeitsperiode heraus in den aktiven Dienst zurückkehrt, hat allen Anlass, den jetzt aktuellen Stand des Dienstplanes einzusehen, weil er stets damit rechnen muss, dass sich der Dienstplan z. B. in der Zeit seiner Erkrankung geändert haben könnte. Eine Rechtfertigung für das Zuspätkommen des Klägers am 03.04.2013 ist somit nicht ersichtlich, was besonders gravierend erscheint, weil dem Kläger erst kurz zuvor die Probezeit verlängert worden war. bb. Hinzu kommt die Verspätung des Klägers am 22.01.2013. Hierzu hat der Kläger zwar – von der Beklagten bestritten – behauptet, er habe zunächst bei der Beklagten angerufen, um mitzuteilen, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen könne, sei dann aber durch den Disponenten der Beklagten gebeten worden, es doch mit der Arbeitsaufnahme zu versuchen, da er sonst nicht rechtzeitig einen Ersatzfahrer zur Verfügung habe. Auf die Streitfrage, ob das Telefonat mit diesem Inhalt so stattgefunden hat, kommt es letztlich nicht an; denn selbst wenn man einmal den Vortag des Klägers als zutreffend unterstellt, so hat der Kläger doch nicht dargelegt, dass von dem Zeitpunkt ab, zudem er dem Disponenten sein Erscheinen zugesagt hat, eine pünktliche Arbeitsaufnahme keinesfalls mehr möglich gewesen wäre und er dies dem Disponenten auch mitgeteilt habe. cc. Auch am 16.11.2012 hat der Kläger eine Fehlleistung begangen. Hier liegt ein berechtigter Vorwurf nicht in dem Zuspätkommen als solches, da dieses aufgrund der unfallbedingten Straßensperrung durch höhere Gewalt verursacht wurde. Der berechtigte Vorwurf der Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, liegt hier jedoch darin, dass er die Beklagte nicht rechtzeitig über sein wahrscheinliches Zuspätkommen ins Bild gesetzt hat. dd. Schließlich ist dem Kläger am 07.03.2013, also wiederum nur kurze Zeit nach Verlängerung der Probezeit, ein weiterer schwerwiegender Fehler unterlaufen, indem er eigenmächtig vom Linienweg abgewichen und sich nach eigenem Gutdünken eine Ausweichstrecke ausgesucht hat. Zwar konnte der Kläger unstreitig baustellenbedingt seine Linienfahrt nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg durchführen. Gemäß § 43 Ziff. 1 Unterziff. 1.1 c) der Dienstanweisung der Beklagten hat der Fahrer sich in solchen Fällen jedoch sofort per Funk oder Fernsprecher bei der Leitstelle zu melden. Zu den unter Buchstabe c) aufgeführten, unverzüglich meldepflichtigen Vorfällen, die den Betriebsablauf stören, gehören u. a. auch „Umleitungen“. Wenn schon ausgeschilderte Umleitungen sofort gemeldet werden müssen, so gilt dies erst recht für Hindernisse auf dem Linienweg, die dem Fahrer die Fortsetzung der Fahrt auf der vorgesehenen Route unmöglich machen, für die aber nicht einmal eine Umleitung angezeigt ist. f. Wer in der kurzen Zeit von nur ca. viereinhalb Monaten viermal durch Fehlleistungen auffällt, die teilweise zu einem Zeitpunkt passiert sind, nachdem er bereits durch Verlängerung der Probezeit besonders gewarnt gewesen ist, muss in dem abschließenden qualifizierten Arbeitszeugnis zu Recht mit einer unterdurchschnittlichen Leistungsbewertung rechnen und hat keinen Rechtsanspruch auf Abänderung derselben. 2. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verhaltensbeurteilung – anders als vom Arbeitsgerichtausgeurteilt – mit den Worten „ stets einwandfrei “ kennzeichnet. a. Die Beklagte hat in dem Zeugnis vom 06.06.2013 die Verhaltensbewertung mit den Worten „ gab zu Beanstandungen keinen Anlass “ vorgenommen. In dem Weglassen der zeitlichen Komponente lag eine gewollte Einschränkung der Verhaltensbewertung, die die Beklagte insbesondere mit der Fahrgastbeschwerde vom 07.03.2013 zu rechtfertigen versucht hat. Aus der Fahrgastbeschwerde vom 07.03.2013 kann jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend konstatiert hat, kein Verhaltensvorwurf gegenüber dem Kläger hergeleitet werden. Da die Beklagte aber auch keine anderen Vorfälle oder Anhaltspunkte dargelegt hat, die geeignet gewesen wären, das Verhalten des Klägers gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Fahrgästen negativ zu werten, bleibt mit dem Arbeitsgericht als Fazit festzuhalten, dass das Verhalten des Klägers „ zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen “ gegeben hat. Die Beklagte hat diesen Urteilsausspruch akzeptiert. b. Das Arbeitsgericht wollte sich mit der von ihm gefundenen Formulierung näher an den von der Beklagten formulierten Originaltext des Zeugnisses halten, hat seinen Urteilsausspruch ansonsten aber mit dem Klagebegehren des Klägers als gleichwertig angesehen, wie z. B. die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils verdeutlicht. aa. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Aussage, sein Verhalten „ gab zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen “ gleichbedeutend ist mit der Aussage, sein Verhalten war „ stets einwandfrei “. Das Wort „einwandfrei“ bedeutet anders gewendet, „frei von Einwänden“, und erscheint daher gleichbedeutend mit „frei von Beanstandungen“. Die zeitliche Komponente „zu keinem Zeitpunkt“ entspricht in der spiegelbildlichen Formulierung exakt dem Ausdruck „stets“. Ein Qualitätsunterschied ist somit nicht festzustellen. bb. Die Auffassung des Klägers, die von ihm gewünschte Formulierung „ stets einwandfrei “ beinhalte bereits eine überdurchschnittliche Verhaltensbewertung, während die von Arbeitsgericht ausgeurteilte Formulierung nur eine Durchschnittsbewertung kennzeichne, kann der Klage aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg verhelfen. aaa. Zum einen entspricht zur Überzeugung des Berufungsgerichts sowohl die vom Arbeitsgericht gewählte wie auch die abweichend davon vom Kläger bevorzugte Formulierung einer gut durchschnittlichen, aber noch nicht überdurchschnittlichen Bewertung. Ein Arbeitnehmer, der sich in seinem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden wie z. B. Fahrgästen sich nichts zuschulden kommen lässt, erfüllt seine Pflicht, nicht mehr und nicht weniger. bbb. Ein überdurchschnittlich positiv zu bewertendes Verhalten muss dagegen zusätzliche positive Merkmale erfüllen. Daraus folgt: Hätte der Kläger mit seiner Ansicht Recht, dass die von ihm begehrte Bewertung „ stets einwandfrei “ eine überdurchschnittliche Bewertung darstellen soll, so wäre er schon seiner Darlegungslast für die Berechtigung des Klagebegehrens nicht ausreichend nachgekommen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorliegende Entscheidung folgt den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist somit nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.