Beschluss
11 Ta 118/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0410.11TA118.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2015 – 20 Ca 9180/14 – aufgehoben und der Prozess-kostenhilfeantrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen. 1 G r ü n d e 2 Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. 3 1. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger verfüge angesichts der Kombination von Barmitteln und dem Wert des Zweitwagens über ausreichendes Vermögen, um die Rechtsanwaltskosten zu bestreiten, überzeugt nicht. 4 Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Personenkraftwagen ist als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach 90 Abs. 2, 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist (OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2013 – II-2 WF 145/13). Die Verwertung eines Zweitwagens ist grundsätzlich zumutbar (Musielak/Voit, 12. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 54 m.w.N.). Für die Bestreitung von Prozesskosten kann ein Vermögen aber nur eingesetzt werden, wenn es kurzfristig verwertbar ist (vgl. z.B.: Musielak/Voit, 12. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 36, Zöller/Geimer, 30. Auflage, §115 ZPO Rdn. 48). Der Kläger hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 08.03.2015 plausibel glaubhaft gemacht, dass der gebrauchte Zweitwagen Skoda Superb wegen eines Motorschadens nachhaltig beschädigt ist und er das Fahrzeug aufgrund seiner finanziellen Situation weder reparieren lassen kann noch es ihm gelungen ist, dieses Fahrzeug im unreparierten Zustand zu verkaufen. Hieraus folgt, dass ein kurzfristiger Verkaufserlös nicht zu erwarten ist. Das Kraftfahrzeug stellt daher kein in naher Zeit verwertbares Vermögen dar, welches er für das Bestreiten der Prozesskosten einsetzen kann. Eine weitergehende detaillierte Substantiierung der Verkaufsbemühungen war entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht erforderlich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind regelmäßig durch Beifügung entsprechender Belege nach § 117 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die eidesstattliche Versicherung ist ein anerkanntes und zweckmäßiges Mittel zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), soweit die Tatsachen der Hilfsbedürftigkeit nicht durch Belege vollständig glaubhaft gemacht werden können, wie etwa die negative Tatsache der Einkommens- oder Vermögenslosigkeit (vgl. z.B.: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 5. Auflage, Rdn. 171). Die mangelnde Verwertbarkeit des beschädigten Kraftfahrzeugs wird zudem indiziell dadurch bestätigt, dass es dem Kläger auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht möglich war, den PKW zu veräußern. 5 2. Das Arbeitsgericht wird nach Prüfung der Erfolgsaussicht und der vom Kläger dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erneut über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden haben (§ 572 Abs. 3 ZPO), allerdings mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung des nach den §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII verwertbaren Vermögens der angegebene Wert von (zuletzt) 2.500,-- € für den beschädigten Skoda Superb keine Berücksichtigung findet. 6 3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.