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Urteil

3 Sa 204/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach §69 NV Bühne erklärte Nichtverlängerungsmitteilung mit gleichzeitigem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ist form- und fristgerecht, wenn die tariflich vorgesehenen Anhörungen und die Schriftform gewahrt sind. • §69 Abs.3 NV Bühne verlangt nicht, dass das Änderungsangebot selbst Bedingungen enthält, die in den Geltungsbereich des NV Bühne fallen. • Die materielle Wirksamkeit einer Änderungsmitteilung ist anhand des billigen Ermessens (§315 BGB) zu prüfen; ein lediglich eingeschränkter Tätigkeitsspielraum begründet nicht zwingend die Unangemessenheit des Angebots. • Ist die angebotene Befristung nicht wirksam, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung, sondern zur Entfristung nach §16 TzBfG.
Entscheidungsgründe
Nichtverlängerung mit Änderungsangebot nach §69 NV Bühne ist zulässig • Eine nach §69 NV Bühne erklärte Nichtverlängerungsmitteilung mit gleichzeitigem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ist form- und fristgerecht, wenn die tariflich vorgesehenen Anhörungen und die Schriftform gewahrt sind. • §69 Abs.3 NV Bühne verlangt nicht, dass das Änderungsangebot selbst Bedingungen enthält, die in den Geltungsbereich des NV Bühne fallen. • Die materielle Wirksamkeit einer Änderungsmitteilung ist anhand des billigen Ermessens (§315 BGB) zu prüfen; ein lediglich eingeschränkter Tätigkeitsspielraum begründet nicht zwingend die Unangemessenheit des Angebots. • Ist die angebotene Befristung nicht wirksam, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung, sondern zur Entfristung nach §16 TzBfG. Der seit 1988 beim Staatsschauspiel beschäftigte Kläger (Maskenbildner, Jahrgang 1951) hatte einen befristeten Arbeitsvertrag, der nach NV Bühne geregelt war. Der Beklagte erklärte zum 21.07.2011 die Nichtverlängerung des bisherigen Vertrags zum Ende der Spielzeit 2011/2012 und bot zugleich eine Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an (geringere Vergütung, höhere Wochenarbeitszeit, eingeschränkteres Tätigkeitsbild). Der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt an, erhob aber Klage vor Schiedsgerichten und Berufungsinstanzen mit der Rüge, das Änderungsangebot sei Etikettenschwindel und erfülle nicht die Voraussetzungen für eine "überwiegend künstlerische Tätigkeit", weshalb die Nichtverlängerung unwirksam sei. Die Schiedsgerichte und das Arbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger führte Berufung beim Landesarbeitsgericht. Streitpunkt war insbesondere, ob §69 NV Bühne (insbesondere Abs.3) voraussetzt, dass das Änderungsangebot selbst in den tariflichen Geltungsbereich fällt und ob das Angebot unangemessen oder gesetzeswidrig i.S.v. TzBfG sei. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Formelle Anforderungen des §69 Abs.2 NV Bühne sowie die vorgeschriebene Anhörung nach Abs.4 und 5 sind erfüllt; die Nichtverlängerungsmitteilung ist daher frist- und formgerecht. • Materiellrechtlich ist die Nichtverlängerungsmitteilung wirksam: §69 Abs.3 NV Bühne verlangt nicht, dass das Änderungsangebot selbst tarifliche Bedingungen eröffnet oder einen Befristungsgrund nach §14 TzBfG enthält; die Vorschrift gewährt nur einen Mindestbestandsschutz durch Angebot einer Fortsetzung unter anderen Bedingungen. • Nach h.M. und BAG-Rechtsprechung eröffnet bereits die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit den Geltungsbereich des NV Bühne; dem erkennenden Senat fehlt ein Abweichungsgrund. • Das Änderungsangebot ist dem billigen Ermessen (§315 Abs.1 BGB) entsprechend und nicht unangemessen; die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt keine Unverhältnismäßigkeit des Angebots. • Selbst wenn die neue Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr unter den NV Bühne fiele oder eine wirksame Befristung gemäß §14 TzBfG entbehren würde, wäre die Rechtsfolge die Entfristung nach §16 TzBfG und nicht die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen wird die Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die schiedsgerichtlichen Entscheidungen und das Urteil des Arbeitsgerichts bleiben bestehen. Die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 ist form- und fristgerecht und materiell wirksam, weil das Änderungsangebot dem billigen Ermessen (§315 BGB) entspricht und §69 NV Bühne nicht voraussetzt, dass das Angebot selbst tarifliche NV-Bühne-Bedingungen eröffnet oder einen Befristungsgrund nach §14 TzBfG enthält. Sollte die angebotene Befristung nicht wirksam sein, wäre die Folge die Entfristung nach §16 TzBfG, nicht die Unwirksamkeit der Nichtverlängerung. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.