Urteil
3 Sa 204/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2015:0415.3SA204.15.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2014 – 6 Ha 2/14 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2014 – 6 Ha 2/14 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Aufhebungsverfahren über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung, die der aufhebungsbeklagte Freistaat (Beklagter) gegenüber dem Aufhebungskläger (Kläger) zur Änderung der Arbeitsbedingungen ausgesprochen hat. Der am 1951 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 als Maskenbildner beim Staatsschauspiel des Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.293 € beschäftigt. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag vom 19./26.07.2000, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sieht in § 1 vor, dass der Kläger als Maskenbildner (§ 1 Abs. 3 NV Bühne) verpflichtet wird und überwiegend künstlerisch tätig ist. Gemäß § 2 wird der Vertrag für die Spielzeit 2000/2001 begründet, beginnt am 01.09.2000 und endet am 31.08.2001. Weiter heißt es in § 1: "Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Tarifvertrag für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker-Tarifvertrag - BTT - vom 25. Mai 1961 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Gewerkschaft Deutscher Bühnenangehöriger für die auf Bühnentechnikertarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträgen." Nach § 4 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Der Bühnentechnikertarifvertrag wurde später durch den Normalvertrag (NV) Bühne ersetzt, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag enthält unter anderem die nachfolgenden Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. (…) (3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister. Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. § 69 Nichtverlängerungsmitteilung – Bühnentechniker (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). […] (3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen. (…)“ Nach vorheriger Anhörung des Klägers teilte ihm der Beklagte mit der streitgegenständlichen Änderungsnichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 mit, dass der derzeitige Arbeitsvertrag nicht über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus verlängert werde. Mit dem gleichzeitig beigefügten Vertragsangebot bot der Beklagte eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen an. Dieses Vertragsangebot, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, sieht unter anderem eine auf 3.000,00 € brutto monatlich reduzierte Gage bei einer auf 40 Stunden pro Woche erhöhten Arbeitszeit sowie eine geänderte und im Verhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen eingeschränkte Tätigkeitsbeschreibung vor. Das Arbeitsverhältnis soll für die Spielzeit 2012/2013 begründet werden und vom 01.09.2012 bis 31.08.2013 andauern. Der Kläger nahm das Vertragsangebot des Beklagten mit Schreiben vom 01.08.2011 unter Vorbehalt an. Am 31.10.2011 hat der Kläger gegen die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung Klage beim Bühnenschiedsgericht – Bezirksschiedsgericht München - erhoben und beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Bühnenschiedsgericht – Bezirksschiedsgericht München hat mit Schiedsspruch vom 06.08.2012 (Reg.Nr. 3/11) die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Änderungsmitteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam ausgesprochen sei. Zum einen stünde die eingeschränkte Tätigkeitsbeschreibung nicht in Widerspruch zu der gleichzeitig vereinbarten überwiegend künstlerischen Tätigkeit. Einfache maskenbildnerische Tätigkeiten schlössen den Anspruch einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus. Zum anderen halte die Ausgestaltung des Änderungsangebots einer am Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB) orientierten Inhaltskontrolle statt. Der Kläger werde, soweit ersichtlich, nach den ihm verbliebenen Möglichkeiten eingesetzt und das vertragliche Austauschverhältnis (Synallagma) sei angesichts der Leistungsbeschränkung trotz der Gagenkürzung gewahrt. Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger Berufung beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main eingelegt und mit Berufungsbegründung vom 24.01.2013, am gleichen Tag dort eingegangen, beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Der Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirksschiedsgericht München – vom 06.08.2012 – Reg.-Nr. 3/11 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 und durch Befristung nicht endet. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht. Der Beklagte hat Zurückweisung der Anträge beantragt. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Berufung mit Schiedsspruch vom 16.09.2013 (BOSchG 14/12) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Maskenbildner sachlich durch die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt sei. Die Nennung des Maskenbildners in der Regelung zum Geltungsbereich des NV Bühne stelle das Indiz für die sachliche Rechtfertigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers dar. Dabei hat das Bühnenoberschiedsgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass es an dieser Stelle nicht auf die Einschränkung des Tätigkeitsgebiets gemäß dem neuen Vertragsangebot ankäme, weil das Arbeitsverhältnis, dessen Befristung der Kläger mit seiner Klage angegriffen habe, gerade nicht diesen Einschränkungen unterlag. Schließlich scheitere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung auch nicht an einem unangemessenen Änderungsangebot. Gegen diese ihm am 13.01.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 24.01.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Aufhebungsklage. Er hat die Auffassung vertreten, dass das Änderungsangebot gesetzwidrig und die Nichtverlängerungsmitteilung damit unwirksam sei. Er habe das Änderungsangebot nicht annehmen dürfen, weil das eingeschränkte Tätigkeitsangebot nicht die Kriterien einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit", wie in § 1 des Änderungsvertrages ausdrücklich angeführt, erfülle. Er hat gemeint, es liege ein klassischer "Etikettenschwindel" vor, da der neu angebotene Arbeitsvertrag nicht mehr in den Geltungsbereich des NV Bühne falle und daher auch nicht mehr dem dortigen Befristungsregime unterworfen sei. Der Kläger hat beantragt: 1. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main mit dem Az. BOSchG 14/12 vom 16.09.2013 wird aufgehoben. 2. Der Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirksschiedsgericht München mit der Reg.-Nr. 3/11 vom 06.08.2012 wird abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 und durch Befristung nicht beendet worden ist, sowie festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Entscheidungen der Bühnenschiedsgerichte für zutreffend gehalten und hat insbesondere das Änderungsangebot nicht als unangemessen angesehen. Er hat gemeint, es bleibe weiterhin ausreichend Raum für die vereinbarte künstlerische Tätigkeit, weshalb auch keine Scheinabrede vorliege. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage mit Urteil vom 18.09.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen zum einen ausgeführt, die Befristung des ursprünglichen Arbeitsvertrages gelte bereits nach § 17 Satz 1 und 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als rechtswirksam, denn die Aufhebungsklage des Klägers stelle nicht gleichzeitig eine Befristungskontrollklage im Sinne des § 17 TzBfG dar. Zum anderen hat es die Nichtverlängerungsmittelung vom 21.07.2011 als wirksam angesehen, denn bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sei das Änderungsangebot nicht unangemessen im Sinne von § 69 Abs. 3 NV Bühne. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der mit dem Änderungsangebot vorgesehene eingeschränkte Tätigkeitsbereich noch als künstlerische Tätigkeit qualifiziert werden könne. Selbst wenn der Geltungsbereich des NV Bühne durch das Änderungsangebot nicht mehr eröffnet wäre, würde dies nicht zu einer Unangemessenheit des Änderungsangebots führen, sondern es würde sich vielmehr konsequenterweise die Frage nach der Wirksamkeit der Befristung stelle. Unabhängig davon verbleibe dem Kläger jedoch auch nach der neuen Tätigkeitsbeschreibung noch ein hinreichender künstlerischer Gestaltungsspielraum. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 13.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.2014 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 12.01.2015 begründet. Der Kläger führt zunächst aus, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des erklärten Vorbehalts zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden habe und daher die Feststellung der Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung durch das Arbeitsgericht nicht den Kern des Streitpunktes treffe. Er macht weiterhin geltend, dass das Änderungsangebot einen Etikettenschwindel beinhalte, indem es durch die in keiner Weise gerechtfertigte Vertragsklausel "überwiegend künstlerisch tätig" versuche, den Kläger zu einem Bühnenkünstler im Sinne des § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne zu machen, um ihn so unter das Befristungssystem des Tarifvertrages zu zwingen. Das sei aber rechtlich unwirksam, da das Änderungsangebot nach den verbleibenden Tätigkeiten im Wesentlichen nur eine "einfache" maskenbildnerische Tätigkeit enthalte. Außerdem hält er das Änderungsangebot für gesetzeswidrig, da die verbleibenden Tätigkeiten eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht rechtfertigten. Das Änderungsangebot im Rahmen des § 69 Abs. 3 NV Bühne, das wiederum einen Bühnenarbeitsvertrag anbiete, müsse den Wertmaßstäben des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG genügen. Der Kläger meint, er habe letztlich das Änderungsangebot nicht annehmen dürfen, da das eingeschränkte Tätigkeitsangebot nicht den Kriterien einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" entspreche und der Kläger so der Sache nach nicht mehr dem Geltungsbereich des NV Bühne und dessen Befristungsregime unterfallen würde. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2014, Az. 6 Ha 2/14, abzuändern und den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.2013, Az. BOSchG 14/12 aufzuheben; 2. den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts - Bezirksschiedsgericht München - vom 06.08.2012, Reg-Nr. 3/11, abzuändern und festzustellen, dass die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 unwirksam ist sowie festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Er meint, der Kläger setze mit seiner Argumentation fälschlicherweise Unrechtmäßigkeit mit Unangemessenheit gleich. Letztlich regele das Gesetz, welche Folge ein unrechtmäßig befristeter Arbeitsvertrag nach sich ziehe: nämlich dessen Entfristung. Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, dass § 7 des vertraglichen Änderungsangebotes durchaus einen künstlerischen Spielraum erlaube. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die beigezogenen Schiedsgerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage zu Recht abgewiesen und die schiedsgerichtlichen Entscheidungen bestätigt. 1. Die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung des Beklagten vom 21.07.2011 ist rechtswirksam. a) Wie bereits das Bühnenschiedsgericht in erster Instanz festgestellt hat, sind die formellen, tariflichen Anforderungen, die an eine Nichtverlängerungsmitteilung gestellt werden, erfüllt. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist rechtzeitig schriftlich (§ 69 Abs. 2 NV Bühne) erfolgt. Das Gleiche gilt für die nach § 69 Abs. 4 und 5 NV Bühne durchzuführenden vorherigen Anhörungen. b) Die Nichtverlängerungsmitteilung ist auch materiellrechtlich wirksam, denn das Änderungsangebot entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB und begegnet auch keinen sonstigen Unwirksamkeitsgründen. aa) Der Kläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen die seiner Auffassung nach bestehende Gesetzwidrigkeit des Änderungsangebots. Er meint, der Beklagte sei nach § 69 Abs. 3 NV Bühne verpflichtet, ein Änderungsangebot zu unterbreiten, dessen Vertragsbedingungen dem NV Bühne entsprächen bzw. jedenfalls einen Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG enthielten. bb) Eine derartige Voraussetzung ist § 69 NV Bühne jedoch nicht zu entnehmen. § 69 Abs. 2 NV Bühne legt zunächst grundsätzlich fest, dass sich Arbeitsverträge, die mindestens für die Dauer einer Spielzeit abgeschlossen werden, regelmäßig um eine weitere Spielzeit verlängern, sofern der Arbeitgeber nicht rechtzeitig seine Absicht anzeigt, das Arbeitsverhältnis nicht verlängern zu wollen. Besteht das Arbeitsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - bei derselben Bühne ununterbrochen länger als 15 Jahre, schränkt § 69 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne die grundsätzlich für den Arbeitgeber bestehende Möglichkeit der Nichtverlängerung dahingehend ein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Vertragsbedingungen - ggf. auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne - angeboten werden muss. Die Vorschrift dient dem Bestandsschutz ohne die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen zu garantieren (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1999 - 7 AZR 898/98, NZA 2000, 491 zu § 2 Abs. 3 TVM). Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011. Der Beklagte hat die Absicht erklärt, das Arbeitsverhältnis nicht mehr zu den bisherigen Bedingungen mit Ablauf der Spielzeit 2011/2012 fortsetzen zu wollen und hat gleichzeitig dem Kläger die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Bühnentechniker (Maskenbildner) zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die geänderten Vertragsbedingungen trotz des eingeschränkten Leistungskatalogs in § 7 des Vertragsangebots eine überwiegend künstlerische Tätigkeit beinhalten. Denn hierauf kommt es nach § 69 Abs. 3 NV Bühne in mehrfacher Hinsicht nicht an. Zum einen genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die erkennende Kammer keine Gründe sieht, nach dem eindeutigen Tarifwortlaut bereits die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit - wie hier in § 1 des Änderungsangebots - um den Geltungsbereich des NV Bühne zu eröffnen (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 7 AZR 942/07, AP Nr. 60 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag). Zum anderen verlangt § 69 Abs. 3 NV Bühne nicht, dass das Änderungsangebot Vertragsbedingungen enthält, die in den Geltungsbereich des NV Bühne fallen. Die Vorschrift beschränkt vielmehr die nach § 69 Abs. 2 NV Bühne bestehende, freie Nichtverlängerungsmöglichkeit im Sinne eines Mindestbestandsschutzes dahingehend, dass keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann, sondern nur die Vertragsbedingungen nur inhaltlich geändert werden können. Dabei ist grundsätzlich jede Vertragsänderung möglich. Insbesondere ist keine Beschränkung auf bestimmte künstlerische Tätigkeiten vorgeschrieben, wie nicht zuletzt aus der tariflich in § 69 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne vorgesehenen Fortsetzung auch außerhalb der im bisherigen Arbeitsvertrag angegebenen Bühne (und damit letztlich auch außerhalb jeglicher Bühnentätigkeit) deutlich wird. Zwar liegt dieser Fall hier nicht vor, da der Kläger aufgrund seines Alters unter die Regelung von § 69 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne fällt. Danach kommt bei ihm nur eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an der Bühne in Betracht. Gleichwohl müsste der Beklagte dem Kläger jedoch eine andere, nichtkünstlerische Tätigkeit an der Bühne anbieten, sofern er im künstlerischen Bereich über keine freien Arbeitsplätze verfügen würde. Unabhängig von ihrer konkreten Anwendbarkeit zeigt aber allein die Existenz der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne, dass eine Beschränkung auf künstlerische bzw. dem NV Bühne unterfallende Tätigkeiten von § 69 NV Bühne nicht vorgegeben wird. Schließlich ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch unerheblich, ob das Änderungsangebot eine wirksame Befristung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG enthält. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Befristungsabrede rechtsunwirksam und der bislang befristete Arbeitsvertrag des Klägers würde gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten. cc) Das Änderungsangebot des Beklagten ist nicht inhaltlich unangemessen. Es entspricht vielmehr billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Insofern kann auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen (auch schiedsgerichtlichen) Entscheidungen Bezug genommen werden. Dies wir auch von dem Kläger nicht gerügt. 2. Nach allem bleibt es somit bei der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung bestehen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht, da die Entscheidung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft und auf den Umständen des Einzelfalls beruht.