Urteil
8 Sa 92/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2015:0430.8SA92.15.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.10.2014 – 6 Ca 1280/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.10.2014 – 6 Ca 1280/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger monatlich zu zahlenden Betriebsrente. Der am 1951 geborene Kläger war vom 01.01.1991 bis 30.04.2014 bei der Beklagten als Hauptabteilungsleiter Leben Betrieb in der Funktion als leitender Angestellter beschäftigt. Art. 8 des Anstellungsvertrages der Parteien vom 19.10.1990 sieht zur Regelung der betrieblichen Versorgung auszugsweise folgende Vereinbarung vor: „Voraussetzungen und Inhalt einer Zusage auf Alters-, Invaliden-und Hinterbliebenenversorgung richten sich nach den Vorschriften der gültigen Versorgungsordnung der Gesellschaft. Über die Erteilung einer entsprechenden Versorgungszusage an den Mitarbeiter entscheidet die Gesellschaft aufgrund des Votums des Gesellschaftsarztes.“ Gleichzeitig mit dem Anstellungsvertrag wurde dem Kläger ein Anschreiben der Geschäftsleitung mit Datum vom 19.10.1990 übersandt, in dem es unter anderem heißt: „Wie besprochen erhalten sie anbei den Anstellungsvertrag in doppelter Ausfertigung. Wenn sie einverstanden sind, senden sie mir bitte ein von ihnen unterschriebenes Exemplar zurück. … Die Altersversorgung ist Bestandteil des Dienstvertrages; ein Exemplar der Versorgungsordnung ist zu ihrer Information ebenfalls eingefügt. Der Beitragsanteil der Gesellschaft gemäß Art. 11 beträgt bis zu 350,-- DM pro Monat, wenn sie Beiträge in gleicher Höhe aufwenden.“ Die Versorgungsordnung 1976 (im Folgenden VO 76) regelt in Art. 6 die Höhe der Versorgungsleistungen. Danach beträgt die monatliche Altersrente für jedes anrechenbare Dienstjahr: - „0,7 % insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der weder die Tarifgrenze VII noch die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus - 0,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Tarifgrenze VII, jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus - 1,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Bei vorgezogener Altersgrenze wird die Anwartschaft auf Altersrente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird.“ In einem Merkblatt “Sonderregelungen für leitende Angestellte des Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der Zürich-Versicherungen getreten sind“ des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten vom 18.12 1991 heißt es zum Versorgungswerk 1976: „Die maximale anrechenbare Besoldung im Versorgungswerk beträgt generell 100.000 DM. Für leitende Angestellte ist dieser Betrag jedoch dynamisiert. Ab 01.02.1992 beträgt er maximal 129.495 DM und wächst jährlich um den halben Prozentsatz der Tariferhöhung.“ Eine Musterberechnung vom 23.11. 1992 für Versorgungsanwartschaften aus den unmittelbaren Zusagen der VO 76 lautet auszugsweise: „Die anrechenbare Besoldung entspricht im außertariflichen Bereich dem garantierten Januargehalt (ohne Tantieme etc.), ist jedoch mit einem Betrag maximiert, der nur mit der Hälfte der Tariferhöhungen dynamisiert wird. In 1992 liegt dieser Betrag bei monatlich 10.791,00 DM, d.h., unabhängig von den tatsächlichen Bezügen geht höchstens dieser Betrag in die Berechnungen ein.“ Mit Datum vom 11.12.1992 erhielt der Kläger ein Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung. Das Schreiben lautet wie folgt: „Ergänzend zu den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu ihrer betrieblichen Altersversorgung beschreiben wir anlässlich einer Durchsicht unserer Unterlagen einzelne Posten ihrer Versorgungszusage näher. Ihre anrechenbare Dienstzeit nach Art. 3 der Versorgungsordnung zählt ab dem 01.01.1991. Als anrechenbare Besoldung gemäß Art. 4 der Versorgungsordnung gilt das jeweilige Januar-Gehalt. Dieser Betrag wird für das Jahr 1992 mit 129.495 DM p.a. maximiert. Als Obergrenze wird er jährlich entsprechend der Hälfte der prozentualen tariflichen Gehaltssteigerung angehoben. Die Regelungen der Versorgungsordnung gemäß Betriebsvereinbarung vom 15.06.1992 finden im Hinblick auf die ihnen erteilte Zusage keine Anwendung.“ Am 18.11.2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2014. Unter Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrages ist die betriebliche Altersversorgung geregelt. Dort heißt es auszugsweise: „Die betriebliche Altersversorgung errechnet sich nach der Versorgungsordnung VO 76 der Zürich Versicherungen in Verbindung mit den dazu geschlossenen Betriebsvereinbarungen, sowie der Bestimmung für die Deckelung der anrechenbaren Besoldung für leitende Angestellte (Höchstdeckel). Für die Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird die Zeit der Altersteilzeit mit 90 % der zuletzt gültigen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit gewertet.“ Der Kläger erhielt Renteninformationen zum Stand seiner Versorgungsansprüche per 01.01.2009, 01.01.2010, 01.01.2011, 01.01.2012, 01.01.2013 sowie 30.04.2014. Seit dem Eintritt in den Ruhestand gewährt die Beklagte dem Kläger eine vorzeitige monatliche Altersrente in Höhe von 1.126,47 EUR. Bei der Berechnung der Altersrente Rente wurde ein fiktives Gehalt i. H. v. 10.351,90 EUR zugrundegelegt, begrenzt auf einen Betrag i. H. v. 6.985,33 EUR. Im Anschreiben der Renteninformation heißt es unter anderem, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß der Versorgungsordnung der Z V Deutschland (VO 76) in der Fassung von 1976 erworben hat. Das AT-Gehalt des Klägers unter der Geltung des Altersteilzeitvertrages betrug zuletzt 5.666,67 EUR (50 %). Mit seiner am 12.11.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Berechnung seiner Altersbezüge auf der Basis der Versorgungsordnung 76 ohne Deckelung und ausgehend von einem monatlichen Gehalt von 11.333,33 EUR entsprechend seiner zuletzt bezogenen Vergütung begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Dabei ist das Arbeitsgericht nicht - wie vom Kläger begehrt – von dem von ihm zuletzt bezogenen Gehalt, sondern von dem von der Beklagten ermittelten Grundgehalt ausgegangen. Auf das Urteil (Bl. 233 - 245 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter der Auffassung ist, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente. Der Kläger habe bereits keine Versorgungszusage vorgelegt. Aus dem Anstellungsvertrag unter Art. 8 ergebe sich nur, dass die Absicht bestanden habe, dem Kläger später eine Zusage zu erteilen. Das Begleitschreiben vom 19.10.1990 enthalte keine bindende Versorgungsregelung. Dieses sei auch nur von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet worden, der nicht alleinvertretungsberechtigt war. Über die Versorgungszusage habe erst in Abhängigkeit von dem Votum eines Arztes entschieden werden sollen. Art. 8 des Anstellungsvertrages verweise auf die „gültige Versorgungsordnung“. Die VO 76 sei jedoch - wie vom Hessischen Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 03.07.2013 (3 Sa 1123/12) festgestellt, unwirksam und könne auch als Gesamtzusage keine Berücksichtigung finden. Unzutreffend sei auch, dass es bei der Beklagten keine kollektive bzw. allgemeine Versorgungsordnung für leitende Angestellte geben habe. Aus den vorgelegten Merkblättern von 1991 und 1992 ergäben sich die Sonderregelungen für die leitenden Angestellten bezüglich der VO 76. Hieraus lasse die für leitende Angestellte vorgesehene Deckelung ersehen und, dass der Betrag für leitende Angestellte auch dynamisiert gewesen sei. Dabei handele es sich um eine Regelung mit dem Sprecherausschuss. Sie - die Beklagte - habe sich in der Vollversammlung mit den leitenden Angestellten darauf verständigt, dass der Höchstdeckel DM 100.000 betragen werde. Dieser Höchstdeckel habe somit für die anrechenbare Besoldung seit 1977 gegolten. Wegen der danach feststellbaren kontinuierlichen Erhöhungen der Bezüge sei dann die Vollversammlung der leitenden Angestellten in deren Sitzung vom 17.10.1979 an die Organe der Beklagten mit der Bitte herangetreten, die bestehende Grenze von DM 100.000 unter Berücksichtigung künftiger Gehaltsentwicklungen anzuheben. Die Organe hätten dieser Bitte entsprochen und in einer Versammlung mit den leitenden Angestellten am 27. 11.1980 vereinbart, dass der derzeitige Deckel bezüglich der anrechenbaren Besoldung dynamisiert werde mit der Maßgabe, dass jeweils die Hälfte der tariflichen Gehaltssteigerung dem Betrag von DM 100.000 zugeschlagen werden sollte. Dies alles sei dem Kläger bekannt gewesen. In den regelmäßig stattfindenden Versammlungen der leitenden Angestellten sei kontinuierlich über die Entwicklung des Höchstbetrages/Deckels berichtet worden, jeweils nach Tariflohnerhöhungen, da die hälftige Tarifsteigerung jeweils zur entsprechenden Anpassung des Höchstbetrages/Deckels geführt habe. An diesen Versammlungen habe der Kläger ab Aufnahme seiner Tätigkeit teilgenommen. Zudem habe er regelmäßig Informationsschreiben erhalten, in denen noch einmal die Entwicklung des Höchstdeckels nach vorangegangenen Tariflohnerhöhungen festgehalten worden sei. Des weiteren ergebe sich aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 11.12.1992 eindeutig, dass der Kläger schon 1992 schriftlich über die Limitierung der anrechenbaren Bezüge für leitende Angestellte in Anlehnung an die Verordnung 76 informiert worden sei. Diese Mitteilung sei im Nachgang zu der Ernennung des Klägers zum Abteilungsdirektor erfolgt. Der Kläger habe auch die Information des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten vom 18.12 1991 erhalten. In dem Altersteilzeitvertrag des Klägers sei unter der Ziffer 5 ausdrücklich die Deckelung der anrechenbaren Besoldung für leitende Angestellte bei der Berechnung der Altersversorgung geregelt. Dabei handele es sich um eine individuell ausgehandelte Regelung. Der Kläger habe Wert darauf gelegt, dass im Hinblick auf seine Altersversorgung eine konkrete Festschreibung erfolge, wie in Ziffer 5 vereinbart. Demnach stünden AGB-rechtliche Gesichtspunkte dem Altersteilzeitvertrag und dem Verweis auf die Deckelung nicht entgegen. Im Übrigen stehe der Forderung des Klägers der Einwand der Verwirkung entgegen. Denn der Kläger sei immer wieder darüber informiert worden, dass sich die Altersversorgung der leitenden Angestellten an der VO 76 orientieren würde, mit der Maßgabe, dass ein Höchstdeckel vereinbart worden sei. Zudem sei der Kläger regelmäßig über die Entwicklung des Höchstdeckels informiert worden. Wenn man berücksichtige, dass der Kläger eine entsprechende Regelung unter Einbeziehung des Höchstdeckels in den Altersteilzeitvertrag gewünscht habe, so sei das jetzige Verlangen nicht nur treuwidrig, sondern auch verwirkt. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der Kläger zu Zeiten, als er tätig war, insbesondere in den 90 er Jahren für alle Mitarbeiter, sowohl für die nicht leitenden, als auch für die leitenden Angestellten, die Pensionsgutachten selbst erstellt habe. Verantwortlich hierfür sei das Aktuariat Leben gewesen, in dem der Kläger als Chefaktuar tätig war. Die Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist weiter der Auffassung, aufgrund seines Anstellungsvertrages i. V. m. dem Begleitschreiben stehe ihm eine Betriebsrente in der geltend gemachten Höhe zu. Eine Deckelung sei nicht vereinbart worden. Die Gespräche und Vereinbarungen in den Jahren 1977-1980 lägen vor seinem Eintritt und seien bereits deshalb nicht maßgeblich. In den Jahren seit 1991 habe er an einigen Versammlungen der leitenden Angestellten teilgenommen. Vereinbarungen seien dort nicht getroffen worden. Insbesondere habe es keine Vereinbarung der Beklagten mit den leitenden Angestellten bzw. dem Sprecherausschuss gegeben. Die Beklagte verkenne auch, dass möglicherweise mit verschiedenen leitenden Angestellten anderweitige Vereinbarung getroffen oder Vertragsveränderungen vorgenommen worden seien. Soweit die Beklagte auf die Information des Sprecherausschusses vom 18.12.1991 verweise, gelte diese ersichtlich nicht für ihn. Der Kläger bestreitet ausdrücklich, er habe darauf hingewirkt oder veranlasst, dass in Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrages eine Deckelung aufgenommen werde. Die Beklagte habe dazu auch nicht substantiiert vorgetragen. Der Einwand der Verwirkung greife nicht ein. Er - der Kläger – habe in keiner Art und Weise eine Vereinbarung zum Höchstdeckel akzeptiert. Der Kläger überreicht in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung, datiert „ im August 1992“. Darin heißt es auszugsweise: „Wir freuen uns, ihnen die Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen entsprechend den Regelungen der beigefügten Versorgungsordnung (Betriebsvereinbarung vom 15.06.1992) erteilen zu können.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Feststellungsklage und die Zahlungsklage sind im vom Arbeitsgericht erkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht ein zusätzlicher monatlicher Anspruch auf betriebliche Altersversorgung i. H. v. 1.045,44 EUR brutto zu. Der Anspruch ergibt sich aus der Versorgungszusage der Beklagten. Das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte hat keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger mit von ihr unterzeichnetem Anstellungsvertrag vom 19.10.1990 sowie dem Begleitschreiben vom 19.10.1990 unter Übersendung der VO 76 ein Angebot auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach den in der VO 76 niedergelegten Regelungen gemacht hat, welches der Kläger angenommen hat. a. Die erstmals in der Berufung vorgebrachte Rüge der Beklagten, der Kläger habe keine wirksame Versorgungszusage erhalten, greift nicht durch. Zunächst einmal ist es unerheblich, dass das Begleitschreiben vom 19.10.1990 nur von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet worden ist, der nicht alleinvertretungsberechtigt war. Denn die Versorgungszusage ergibt sich nicht aus dem Begleitschreiben, sondern aus dem Anstellungsvertrag selbst. In Art. 8 des Anstellungsvertrages heißt es zwar, dass über die Erteilung einer entsprechenden Versorgungszusage an den Mitarbeiter die Gesellschaft aufgrund des Votums eines „Gesellschaftsarztes“ entschieden wird. Diese Regelung ist aber im Zusammenhang mit dem Begleitschreiben vom 19.10.1990 dahin auszulegen, dass die Beklagte dem Kläger mit Abschluss des Anstellungsvertrages eine unmittelbare – vorbehaltlose - Versorgungszusage auf der Grundlage der VO 76 erteilt hat. b. Die Beklagte übersandte an den Kläger mit dem Begleitschreiben den Anstellungsvertrag in doppelter Ausfertigung an den Kläger, mit der Bitte, bei Einverständnis ein – von ihm - unterschriebenes Exemplar zurückzusenden. Weiter heißt es in dem Begleitschreiben ausdrücklich, dass die Altersversorgung Bestandteil des Dienstvertrages ist. Es folgt ein Hinweis auf den Beitragsanteil der Gesellschaft gemäß Art. 11 der VO 76. Zudem fügte die Beklagte die VO 76 „zur Information“ bei. Danach musste der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte ihm eine Versorgungszusage ohne jeden Vorbehalt, insbesondere ohne die in Art. 8 des Anstellungsvertrages vorgesehene ärztliche Untersuchung angeboten hat. Dies hat auch die Beklagte so verstanden. Denn sie hat - vor der erstmaligen Rüge in der Berufung - zu keinem Zeitpunkt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und nach Eintritt des Ruhestandes des Klägers zum 01.05.2014 das Bestehen einer wirksamen Versorgungszusage auf der Grundlage der VO 76 in Frage gestellt. Das Gegenteil ist der Fall. Dies zeigen sämtliche Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung. Etwa das Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung, datiert „ im August 1992“, das Schreiben 11.12.1992 („Ergänzend zu den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu ihrer betrieblichen Altersversorgung…)“ und die jährlichen „Renteninformationen“ seit 2009 zum Stand der Versorgungsansprüche des Klägers sowie der Altersteilzeitvertrag vom 18.11.2009 („Die betriebliche Altersversorgung errechnet sich nach der Versorgungsordnung VO 76…“) und nicht zuletzt die Zahlung einer vorzeitigen monatlichen Altersrente in Höhe von 1.126,47 EUR seit dem 01.05.2014. c. Die Versorgungszusage der Beklagten richtet sich nach den Regelungen der VO 76. Dem steht – entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen, dass diese Versorgungsordnung nach einem - noch nicht rechtskräftigen – Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 03.07.2013 (3 Sa 1123/12) unwirksam ist. Nach Art. 8 des Anstellungsvertrages der Parteien richten sich „Voraussetzungen und Inhalt einer Zusage auf Alters-, Invaliden-und Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften der gültigen Versorgungsordnung der Gesellschaft.“ Damit wird die bei der Beklagten jeweils geltende Versorgungsordnung in Bezug genommen. Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die VO 76 für den Kläger als leitenden Angestellten keine kollektive Wirkung entfalten konnte, sondern nur aufgrund dieser einzelvertraglichen Bezugnahme gilt. Demnach kommen der Bezugnahme eine rechtsbegründende (konstitutive) und keine nur deklaratorische Bedeutung zu. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. 2. Die Parteien haben keine Deckelung („Höchstdeckel“) der Betriebsrentenansprüche des Klägers vereinbart. a. Die VO 76 enthält - was zwischen den Parteien außer Streit ist - keine Deckelung der Versorgungsansprüche für leitende Angestellte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese kollektive Versorgungsordnung auf leitende Angestellte – wie bereits ausgeführt - keine unmittelbare Anwendung findet. b. Es kann dahinstehen, ob die Vertragsklausel des Art. 8 des Anstellungsvertrages einen Änderungsvorbehalt enthält. Es fehlt jedenfalls eine kollektive bzw. allgemeine Versorgungsordnung für leitende Angestellte, die eine Deckelung der Versorgungsansprüche regelt. aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Denn sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen, da nur so eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger sichergestellt wird. Der Arbeitgeber wird im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, d.h. als System erbringen (vgl. etwa BAG 17.06.2008 - 3 AZR 553/06). Diese Auslegung setzt voraus, dass es eine kollektive bzw. allgemeine Versorgungsordnung gibt. bb. Eine solche allgemeine Versorgungsordnung stellt die VO 76 dar. Selbst wenn man hier eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung der VO 76 annimmt, führt dies nicht zu einer Deckelung der Versorgungszusage, da die Nachfolgeregelungen zur VO 76 – was zwischen den Parteien außer Streit ist – keine Deckelung enthalten. cc. Eine kollektive bzw. allgemeine Versorgungsordnung für die leitenden Angestellten besteht bei der Beklagten nicht. Dazu müsste die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Sprecherausschuss Vereinbarungen getroffen haben. Nach § 28 Abs. 1 SprAuG können Arbeitgeber und Sprecherausschuss Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten, also auch zur betrieblichen Altersversorgung schriftlich vereinbaren. Dies ist jedoch - wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - hier nicht der Fall. dd. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten. Danach lasse sich die für leitende Angestellte vorgesehene Deckelung und dessen Dynamisierung aus den vorgelegten Merkblättern von 1991 und 1992 ersehen. Die Beklagte behauptet dazu, dabei handele es sich um eine Regelung mit dem Sprecherausschuss. Dieser Vortrag, den der Kläger bestreitet, ist jedoch unsubstantiiert, da die Beklagte weder vorträgt, wann sie welche Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss abgeschlossen haben will, noch eine solche schriftliche Vereinbarung vorlegt. Soweit die Beklagte dazu in der Berufung weiter vor trägt, sie habe sich in der Vollversammlung mit den leitenden Angestellten darauf verständigt, dass der Höchstdeckel DM 100.000 betragen werde; dieser Höchstdeckel habe somit für die anrechenbare Besoldung seit 1977 gegolten; in der Sitzung der leitenden Angestellten vom 17.10.1979, seien die Organe an die Beklagte mit der Bitte herangetreten, die bestehende Grenze von DM 100.000 unter Berücksichtigung künftiger Gehaltsentwicklungen anzuheben; die Organe hätten dieser Bitte entsprochen und in einer Versammlung mit den leitenden Angestellten am 27. 11.1980 vereinbart, dass der derzeitige Deckel bezüglich der anrechenbaren Besoldung dynamisiert werde mit der Maßgabe, dass jeweils die Hälfte der tariflichen Gehaltssteigerung dem Betrag von DM 100.000 zugeschlagen werden sollte; in den regelmäßig stattfindenden Versammlungen der leitenden Angestellten sei kontinuierlich über die Entwicklung des Höchstbetrages/Deckels berichtet worden, jeweils nach Tariflohnerhöhungen, da die hälftige Tarifsteigerung jeweils zur entsprechenden Anpassung des Höchstbetrages/Deckels geführt habe, ist dieser Tatsachenvortrag gleichfalls nicht erheblich, da es sich bei dieser „Verständigung“ der „Organe“ der Beklagten mit den leitenden Angestellten auf den genannten „Vollversammlungen“ um keine wirksame schriftliche Vereinbarung der Beklagten mit dem gesetzlich zuständigen Vertretungsorgan der leitenden Angestellten, dem Sprecherausschuss gehandelt hat. c. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung einer Versorgungszusage auf der Grundlage der VO 76 auch nicht in den folgenden Jahren abgeändert worden ist. aa. Der Kläger hat einer nachträglichen Deckelung seines Versorgunganspruchs weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Das Schweigen des Klägers auf die ihm übersandten Mitteilungen, das betrifft auch das Schreiben der Beklagten vom 11. 12. 1992 hat keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. An den behaupteten Vereinbarungen mit der Versammlung der leitenden Mitarbeiter in den Jahren vor 1990 hat der Kläger nicht teilgenommen. Die Information des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten vom 18.12.1991 betrifft nicht den Kläger, dessen Arbeitsverhältnis erst am 01.01. 1991 begonnen hat. bb. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den Parteien am 18.11.2009 abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag. Darin heißt es unter Ziffer 5, dass sich die betriebliche Altersversorgung nach der VO 76 errechnet „in Verbindung mit den dazu geschlossenen Betriebsvereinbarungen, sowie der Bestimmung für die Deckelung der anrechenbaren Besoldung für leitende Angestellte (Höchstdeckel)“. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass darin keine abweichende Vereinbarung zu sehen ist. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs.1 BGB gehandelt hat. Selbst wenn man mit der Beklagten von einer individuellen Vereinbarung ausgeht, kann diese nicht dahin ausgelegt werden, dass damit erstmals in Abweichung zu der mit Anstellungsvertrag vereinbarten Versorgungszusage nach der VO 76 eine Deckelung vereinbart werden sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - eine solche Vereinbarung unterstellt - sich der Kläger damit einverstanden erklärt hätte, die seit Bestehen seines Arbeitsverhältnisses erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung nachträglich ganz erheblich zum kürzen. Für ein derart weitgehendes Zugeständnis bestand jedoch keine Veranlassung. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe Wert darauf gelegt, dass im Hinblick auf seine Altersversorgung eine konkrete Festschreibung erfolge, wie in Ziffer 5 vereinbart, ist dieser - vom Kläger bestrittene – Vortrag mangels konkretem Tatsachenvortrag (was hat der Kläger, wann genau, bezogen vor allem auch auf die Deckelung, gewollt?) unsubstantiiert und daher unerheblich. 3. Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen. a. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (st. Rspr.,vgl. etwa BAG 13. 08.2008 - 7 AZR 269/07 – m. w. N). b. Das Untätigbleiben des Klägers bis zum Eintritt in seinen Ruhestand am 30.04.2014 und der ab dem 01.05.2014 erfolgten Rentenzahlung hat für die Frage einer etwaigen Verwirkung keine Relevanz. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verwirkung von vornherein ausscheidet, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht, das Zeitmoment also nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen beginnt (vgl. etwa BAG 20.4.2010 – 3 AZR 225/08 – m. w. N) Danach ist davon auszugehen, dass bereits das Zeitmoment vorliegend in keiner Weise erfüllt ist, da der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten schon vor Fälligkeit mit seiner am 12.11.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht hat. c. Demnach muss hier auch nicht entschieden werden, ob für das Umstandsmoment an Geschehnisse angeknüpft werden kann, die sich vor Beginn des Zeitmoments ereignet haben. Die von der Beklagten angeführten Gründe sind darüber hinaus nicht geeignet, bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, der Kläger werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Denn damit ließe sich nur feststellen, dass der Kläger in Bezug seiner Renten schlicht untätig geblieben ist und besondere Umstände, die den Eindruck hätten erwecken können, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, nicht festzustellen wären. 4. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge war - wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat - und der Kläger nicht mit einer eigenen Berufung angegriffen hat - von dem von der Beklagten ermittelten Grundgehalt auszugehen. Im Übrigen ist die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Betriebsrente – außer der streitigen Deckelung - zwischen den Parteien unstreitig. Die Berechnung des Klägers erfolgte auf der Grundlage der von der Beklagten in ihren Mitteilungen vorgenommenen einzelnen Rechenschritte. Mit Feststellung des Anspruchs auf eine zusätzliche monatliche Betriebsrente i.H.v. 1.045,44 EUR brutto war auch der Anspruch des Klägers auf rückständige Rentenzahlungen begründet. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. II. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs.1 ZPO). III. Die Revision war – vor allem im Hinblick auf eine Mehrzahl von möglichen parallel gelagerten Fällen - gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.