Urteil
12 Sa 1154/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ergänzende Regelung durch betriebliche Aushänge kann einen eigenständigen Versorgungsfall schaffen, der die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ohne versicherungsmathematische Abschläge ermöglicht.
• Ist die Höhe der vorgezogenen Betriebsrente in der Versorgungsordnung abschließend geregelt, findet eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG (Quotierung) keine Anwendung.
• Arbeitgeber können durch Betriebsvereinbarungen oder Aushänge gestatten, dass bei vorgezogener Altersrente die anrechenbare gesetzliche Rente nur in der tatsächlich gezahlten Höhe zu berücksichtigen ist; daraus folgt ein Anspruch auf die bisher gezahlte höhere Rente, wenn die Ergänzung einen eigenständigen Versorgungsfall begründet.
Entscheidungsgründe
Aushang als eigenständiger Versorgungsfall: keine Quotierung der vorgezogenen Betriebsrente • Eine ergänzende Regelung durch betriebliche Aushänge kann einen eigenständigen Versorgungsfall schaffen, der die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ohne versicherungsmathematische Abschläge ermöglicht. • Ist die Höhe der vorgezogenen Betriebsrente in der Versorgungsordnung abschließend geregelt, findet eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG (Quotierung) keine Anwendung. • Arbeitgeber können durch Betriebsvereinbarungen oder Aushänge gestatten, dass bei vorgezogener Altersrente die anrechenbare gesetzliche Rente nur in der tatsächlich gezahlten Höhe zu berücksichtigen ist; daraus folgt ein Anspruch auf die bisher gezahlte höhere Rente, wenn die Ergänzung einen eigenständigen Versorgungsfall begründet. Der Kläger, Jahrgang 1933, arbeitete 1953–1996 bei der Beklagten. Die Beklagte gewährte betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien von 1968 (RL 68) und ergänzte diese 1986 durch einen Aushang, wonach die Firmenrente auch vor dem 65. Lebensjahr ohne versicherungsmathematische Abschläge gezahlt werde, wenn Altersruhegeld bezogen wird. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Bezug vorgezogener gesetzlicher Altersrente ab 01.01.1997 zahlte die Beklagte dem Kläger zunächst eine bestimmte Rente; ab 01.09.2009 kürzte sie die Auszahlung und rechnete fiktiv auf das 65. Lebensjahr hoch, wofür der Kläger Klage auf Feststellung und Nachzahlung erhob. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Köln änderte dies und gab dem Kläger Recht. • Die Berufung des Klägers war zulässig und formgerecht erweitert, da es um dieselbe streitige Anspruchsgrundlage für weitere Monate ging (§§ 264 Nr.2, 525 S.2 ZPO, § 64 ArbGG). • Der Aushang vom 10.12.1986 ergänzt die RL 68 und hat durch Einfügung eines zweiten Versorgungsfalls (Zahlung bei Bezug von Altersruhegeld/vorgezogenem Altersruhegeld) eine inhaltliche Änderung bewirkt; er ist daher als eigenständiger Versorgungsfall auszulegen (Normzweck, Wortlaut, Gesamtzusammenhang). • Nach den Grundsätzen der Auslegung betrieblicher Regelungen ist zu berücksichtigen, wie verständige Dritte den Text im betrieblichen Zusammenhang verstehen; hier ergibt sich, dass die Ergänzung nicht lediglich einen Verzicht auf versicherungsmathematische Abschläge dokumentiert, sondern die vorgezogene Inanspruchnahme als eigenen Versorgungsfall regelt. • Die versorgungsrechtliche Lücke durch Einführung des § 6 BetrAVG wurde durch den Aushang geschlossen; die RL 68 (in der Fassung des Aushangs) enthält abschließende Regelungen zur Berechnung der vorgezogenen Altersrente (IV Nr.2 Satz2 sowie VIII B Nr.1a und Nr.2b). • Daher kommt eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG (Quotierung wegen fehlender Betriebszugehörigkeit bis 65) nicht in Betracht, weil die Versorgungsordnung selbst die Berechnung für die vorgezogene Inanspruchnahme regelt. • Konsequenz: Bei vorbehaltloser Anwendung der RL 68 in der geänderten Fassung ist die tatsächlich bezogene gesetzliche Rente anzurechnen; die Beklagte hat die Rente des Klägers bis 31.08.2009 zutreffend gezahlt und war verpflichtet, die höhere Rentenhöhe auch danach fortzuzahlen. • Der Zinsanspruch für rückständige Zahlungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; die Rente war erstmals am 02.09.2009 fällig, daher stehen ab 01.10.2009 Zinsen zu. Die Berufung des Klägers war begründet: Das LAG Köln stellte fest, dass der Kläger über den 01.09.2009 hinaus Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 990,37 € hat. Die Beklagte ist zur Zahlung der rückständigen Beträge in den geltend gemachten Zeiträumen verpflichtet; die Zinsen wurden dem Kläger ab den geltend gemachten Fälligkeiten zugesprochen. Die Neuberechnung der Beklagten, die eine fiktive Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr und eine Quotierung nach § 2 BetrAVG vornahm, war unzulässig, weil die RL 68 in der Fassung des Aushangs vom 10.12.1986 einen eigenständigen Versorgungsfall mit abschließender Berechnungsregel enthielt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.