Urteil
4 Sa 1057/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG erstreckt sich auch auf rückständige Versorgungsansprüche, die wegen Insolvenzeröffnung nicht erfüllt werden.
• § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG begrenzt die Haftung des Trägers der Insolvenzsicherung zeitlich, erfasst nach Auslegung nur laufende Rentenleistungen, nicht einmalige Kapitalleistungen.
• Eine unions- und verfassungskonforme Auslegung gebietet, Kapitalleistungen nicht von der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG auszuschließen; die zeitliche Begrenzung des § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG darf nicht zu einem vollständigen Schutzverlust führen.
• Bei streitiger Berechnung des auszuzahlenden Kapitals ist eine taggenaue Ermittlung des Zeitwertfaktors vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Insolvenzsicherung: Kapitalleistungen sind von der Haftungsbegrenzung des § 7 Abs. 1a S.3 BetrAVG nicht erfasst • § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG erstreckt sich auch auf rückständige Versorgungsansprüche, die wegen Insolvenzeröffnung nicht erfüllt werden. • § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG begrenzt die Haftung des Trägers der Insolvenzsicherung zeitlich, erfasst nach Auslegung nur laufende Rentenleistungen, nicht einmalige Kapitalleistungen. • Eine unions- und verfassungskonforme Auslegung gebietet, Kapitalleistungen nicht von der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG auszuschließen; die zeitliche Begrenzung des § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG darf nicht zu einem vollständigen Schutzverlust führen. • Bei streitiger Berechnung des auszuzahlenden Kapitals ist eine taggenaue Ermittlung des Zeitwertfaktors vorzunehmen. Der Kläger beanspruchte von dem Träger der Insolvenzsicherung die Zahlung einer einmaligen Versorgungsleistung (Kapitalabfindung) in Höhe von rund 28.450 € aus einer bei seiner früheren Arbeitgeberin bestehenden Versorgungsregelung. Voraussetzung der Kapitalzahlung war das Ende des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres; der Kläger erfüllte diese Voraussetzung. Die Arbeitgeberin ging 2011 in ein Insolvenzprüf- und später Eröffnungsverfahren. Der Beklagte verweigerte Zahlung mit der Begründung, seine Haftung beginne erst mit Insolvenzeröffnung und sei nach § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG auf rückständige Ansprüche der letzten zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht beschränkt; hiervon seien Kapitalleistungen nicht erfasst. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht änderte auf Berufung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des taggenau ermittelten Kapitalbetrags zuzüglich Zinsen. • Auslegungsvorgehen: Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie unions- und verfassungskonforme Interpretation sind zu berücksichtigen. • § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG erfasst nach Wortlaut und Systematik sowohl rückständige als auch künftige Versorgungsansprüche; die Versorgungsberechtigung und nicht der Zahlungsbeginn ist maßgeblich. • § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG ist sprachlich, systematisch und nach Entstehungsgeschichte auf monatlich zu zahlende Rentenleistungen zugeschnitten; Satz 1 und 2 des Absatzes 1a regeln Beginn und Ende von monatlichen Rentenzahlungen und wurden zusammen eingefügt. • Die Gesetzesgeschichte (Rentenreformgesetz 1999, spätere Verlängerung von sechs auf zwölf Monate) und die Begründungen beziehen sich ausdrücklich auf die Sicherung von Betriebsrenten als Monatsrenten und stützen die Auslegung, dass die 12‑Monatsbegrenzung nicht für Kapitalleistungen gelten soll. • Unionsrechtlich (Richtlinie 2008/94/EG) darf die nationale Regelung nicht zu einem vollständigen Schutzverlust führen; ein Ergebnis, das Kapitalansprüche ohne jeden Anspruchsschutz ließe, wäre mit Art. 8 der Richtlinie nicht zu vereinbaren. • Verfassungskonforme Auslegung: Eine unterschiedliche Behandlung von Kapital- und Rentenleistungen ist sachlich gerechtfertigt; umgekehrt wäre die gleichheitswidrige Folge, Kapitalleistungen durch die 12‑Monatsregel völlig zu entziehen, nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar. • Berechnung: Bei der Ermittlung des auszuzahlenden Kapitals ist der Zeitwertfaktor taggenau zu berechnen; dies führte zu einer leichten Minderung des geltend gemachten Betrags. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der Beklagte wurde zur Zahlung der Insolvenzsicherungsleistung in Höhe von 28.452,51 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2014 verurteilt. Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG auch rückständige Ansprüche umfasst und die zeitliche Begrenzung des § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG nur auf laufende Renten, nicht aber auf einmalige Kapitalleistungen anzuwenden ist; eine Auslegung, die Kapitalleistungen ungesichert ließe, wäre unions‑ und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Klage war insoweit nur geringfügig zu kürzen, weil der Berechnungsfaktor taggenau zu ermitteln war. Somit hat der Kläger weitgehend gewonnen, weil ihm die ihm nach der Versorgungszusage zustehende Kapitalleistung durch den Träger der Insolvenzsicherung zu zahlen ist.