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Beschluss

7 Ta 413/14

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0513.7TA413.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2014 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 27.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2014 ist nicht zu beanstanden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht sich auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Dieser steht der Klägerin nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Neugläubigerin zu. Die Berufung des Beklagten, die die streitgegenständlichen Kosten ausgelöst hat, wurde erst am 9. Januar 2014 eingelegt, also lange nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten. Gleiches gilt auch für die erstinstanzliche Klageerhebung, die erst im April 2013 erfolgte, während die Insolvenzeröffnung aus dem Jahre 2011 datiert. 3 Zutreffend ist zwar, dass der Lebenssachverhalt, auf dem die Klagehauptforderung beruht und der auch zu einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten geführt haben dürfte, sich vor der Insolvenzeröffnung abgespielt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das Beschwerdegericht anschließt, besteht der prozessuale Kostenerstattungsanspruch jedoch rechtlich selbständig neben dem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch (BGHZ 111, 170 f.). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht aufschiebend bedingt erst mit Prozessbeginn (BGH WM 2006, 150 m.w.N.). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist deshalb nur dann eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, wenn der Prozess vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (BGH vom 06.02.2014, IX ZB 57/12, NJW RR 2014, 1079 f.). Der Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten und der Hauptforderung, die Gegenstand des Prozesses war, rechtfertigt es nicht, über die rechtliche Selbstständigkeit des prozessualen Erstattungsanspruchs hinwegzusehen und anzunehmen, dieser sei schon zusammen mit der Hauptforderung begründet. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptforderung auf einem Vorsatzdelikt beruht (BGH a.a.O.). 4 Die festgestellten Kostenansätze als solche hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Fehler sind hier auch für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich. 5 Demnach konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. 6 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.