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Urteil

7 Sa 1117/14

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zwischen den Parteien bestehender Heimarbeitsvertrag begründet nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). • Heimarbeitsverhältnisse nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) sind arbeitnehmerähnliche Verhältnisse und fallen nicht unter das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. • Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern im engeren Sinn und Heimarbeitern ist mit der europäischen Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG vereinbar; eine richtlinienkonforme Auslegung gebietet keine Ausdehnung des Vorbeschäftigungsverbots auf Heimarbeiter. • Zur Vermeidung widersprüchlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in Fällen grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision geboten.
Entscheidungsgründe
Heimarbeitsverhältnis: kein Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlose Befristung • Ein zwischen den Parteien bestehender Heimarbeitsvertrag begründet nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). • Heimarbeitsverhältnisse nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) sind arbeitnehmerähnliche Verhältnisse und fallen nicht unter das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. • Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern im engeren Sinn und Heimarbeitern ist mit der europäischen Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG vereinbar; eine richtlinienkonforme Auslegung gebietet keine Ausdehnung des Vorbeschäftigungsverbots auf Heimarbeiter. • Zur Vermeidung widersprüchlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in Fällen grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision geboten. Die Klägerin arbeitete seit 2007 für die Beklagte auf Grundlage eines schriftlichen Heimarbeitsvertrags; sie etikettierte und bearbeitete Waren von zu Hause und lieferte diese regelmäßig an die Beklagte. Im November 2012 schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Anstellungsvertrag für 2013 mit klar abweichender Tätigkeit und Vergütung. Nach Ablauf des Befristungszeitraums Ende 2013 stellte die Beklagte die Klägerin nicht weiter ein. Die Klägerin hielt das vorhergehende Heimarbeitsverhältnis für ein reguläres Arbeitsverhältnis und machte geltend, das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG stehe der sachgrundlosen Befristung entgegen. Die Beklagte hielt an der Qualifikation als Heimarbeit fest und berief sich darauf, dass Heimarbeiter nicht Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG bestätigte dies und ließ Revision zu. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht statthaft nach ArbGG. • Keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG: Der schriftliche Heimarbeitsvertrag vom 13.09.2007 und die tatsächliche Vertragsdurchführung entsprechen dem Heimarbeitsbegriff des § 2 Abs.1 HAG; die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass tatsächlich ein reguläres Arbeitsverhältnis bestanden habe. • Indizienbewertung: Urlaubsregelungen, Meldepflichten bei Krankheit, Abrechnungen, vermögenswirksame Leistungen, Teilnahme an Firmenveranstaltungen und eine einmalige Jahresprämie sind mit einem Heimarbeitsverhältnis vereinbar und widerlegen nicht die Einordnung als Heimarbeit. • Sozialtypische Betrachtung: Die Art der Arbeit (Bearbeitung und Rückgabe von Chargen, freie Einteilung der Arbeitszeit, keine Akkordbindung) spricht für Heimarbeit und nicht für eine Eingliederung in den Betriebsablauf wie bei Arbeitnehmern im engeren Sinn. • Rechtsvergleich und Richtlinienkonformität: Nach § 2 Nr.1 der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG sind nur solche Personen als befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren, die nach nationaler Definition als Arbeitnehmer gelten; die deutsche Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Heimarbeitern ist damit mit der Rahmenvereinbarung vereinbar. • Zweck der Norm: Das Vorbeschäftigungsverbot soll Kettenbefristungen bei regulären Arbeitsverhältnissen verhindern; diese Schutzfunktion rechtfertigt keine Ausdehnung auf Heimarbeitsverhältnisse, zumal eine sachgrundlose Befristung Heimarbeitern den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt erleichtern kann. • Ergebnisbewertung: Die sachgrundlose Befristung des Anstellungsvertrages vom 21.11.2012 war wirksam, da keine einschlägige Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs.2 Satz2 TzBfG vorlag. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; der befristete Anstellungsvertrag vom 21.11.2012 endete wirksam zum 31.12.2013. Das LAG hat entschieden, dass die vorherige Tätigkeit der Klägerin als Heimarbeitsverhältnis im Sinne des HAG zu qualifizieren ist und somit nicht als Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs.2 Satz2 TzBfG gilt. Folglich stand das Vorbeschäftigungsverbot der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen und die Entfristungsklage hatte keinen Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Revision zugelassen.