Urteil
7 Sa 883/14
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0521.7SA883.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 in Sachen18 Ca 2606/14 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.473,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu zahlen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um restliche Zahlungsforderungen des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. 3 Der Kläger verrichtete für das beklagte Unternehmen in der Zeit vom 12.03.2013 bis 13.01.2014 im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses Krankenfahrten. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, auf Rollstühle angewiesene Patienten mit einem Fahrzeug des Beklagten zu Hause abzuholen und zu medizinischen Behandlungen, z. B. Dialyse, oder auch zu anderen Zielen zu fahren und dort wieder abzuholen. Die Tätigkeit sollte grundsätzlich an drei Tagen pro Woche stattfinden, und zwar in der Regel montags, dienstags und mittwochs. In Notsituationen sollte der Kläger nach Möglichkeit auch für andere Mitarbeiter einspringen. Der Kläger und die übrigen für den Beklagten eingesetzten Fahrer erhielten jeweils eine Woche im Voraus für einen Zeitraum von drei Wochen Einsatzpläne. Darüber hinaus erteilte der Beklagte kurzfristig am Vorabend des jeweiligen Arbeitstages per Telefon oder SMS Anweisungen, zu welcher Zeit am Folgetag der Kläger welche Patienten abzuholen oder zu transportieren hatte. 4 Zu Beginn der Zusammenarbeit sollte eine unbezahlte Einarbeitung erfolgen. Für die Zeit ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch den Kläger war ein Stundenlohn von 8,-- € brutto vereinbart. Der Kläger sollte im Rahmen eines sog. Minijobs beschäftigt werden. Der Beklagte stellte dem Kläger wie auch den anderen Fahrern Formulare für die Erstellung von Tageszetteln zur Verfügung, in die der Kläger detailliert jede einzelne Fahrt mit Startzeit, Zielzeit, Kilometerangabe und gefahrenen Patienten einzutragen hatte. 5 Der Kläger erhielt während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien von dem Beklagten unstreitig Zahlungen in einem Umfang von 3.800,-- €. 6 Der Kläger hat erstinstanzlich als Anlage zum Schriftsatz vom 08.07.2014 ein umfangreiches Anlagenkonvolut mit Kopien der von ihm ausgefüllten Tageszettel der Beklagten sowie selbst erstellte Stundenübersichten eingereicht und hieraus einen offenen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.633,33 € errechnet. 7 Wegen des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags der Parteien, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu veranlasst haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 29.07.2014 Bezug genommen. 8 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 29.08.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 17.09.2014 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 01.12.2014 – am 19.11.2014 begründet. 9 Der Kläger behauptet, ab dem 12.03.2014 sei er eine Woche lang in seine Arbeitsaufgaben eingewiesen worden. Ab dem 19.03.2014 sei er sodann jedoch zur selbstständigen Arbeit eingeteilt worden. Ab diesem Zeitpunkt könne er daher auch die vereinbarte Vergütung verlangen. 10 Der Kläger trägt nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung für jeden einzelnen Arbeitstag vor, von wieviel Uhr bis wieviel Uhr er jeweils Arbeit verrichtet hat und welche Lohnbeträge dafür zeitanteilig angefallen seien. Zur Berechnung erläutert er, dass nach der Vereinbarung mit dem Beklagten die Arbeitszeit grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Abholung des Patienten rechnen sollte, sofern er das Firmenfahrzeug zuvor zu Hause gehabt habe. In den Fällen, in denen er das Firmenfahrzeug zunächst bei einem Kollegen in K -M habe abholen müssen, habe die Arbeitszeit ab dem Umstieg in das Firmenfahrzeug zählen sollen. Zur inhaltlichen Erläuterung der Tätigkeiten verweist der Kläger auf die bereits erstinstanzlich vorgelegten Tageszettel. Ergänzend übergibt er sämtliche Einsatzpläne für die Zeit von März 2013 bis Januar 2014 (Bl. 100 ff. d. A.). Da sich aus seiner Berechnung eine durchschnittliche Tagesarbeitszeit von 5,1 Stunden ergebe, seien Urlaubstage mit jeweils 40,-- € anzusetzen. Der Kläger stellt dabei klar, dass er keine Urlaubsabgeltung begehre, sondern dass die von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaubstage nicht vollständig bezahlt worden seien. 11 Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass er für die Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen Ostermontag, 1. Mai 2013, 25.12.2013 und 1. Januar 2014 entgegen § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG keinen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen erhalten habe. Der Kläger ist der Ansicht, für diese vier nicht erhaltenen Ersatzruhetage könne er 4 x 40,-- € als Schadensersatz verlangen. 12 Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers nebst ihren Anlagen wird Bezug genommen. 13 Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, 14 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014, Aktenzeichen 18 Ca 2606/14, nach dem Schlussantrag des Klägers in erster Instanz zu entscheiden, nämlich den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.633,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Der Beklagte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Verspätung des Sachvortrags des Klägers in der Berufungsinstanz zu rügen. 18 Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift sowie des Protokolls der Kammerverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16.04.2015 wird ebenfalls Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. 21 II. Die Berufung des Klägers hat auch im Wesentlichen Erfolg. Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien praktizierten Teilzeitarbeitsverhältnis noch eine Restvergütung in Höhe von 1.473,33 € nebst eingeklagter Rechtshängigkeitszinsen zu. Lediglich in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 160,-- € konnte die Berufung keinen Erfolg haben. 22 1. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die ihn als Anspruchsteller treffende Darlegungslast erfüllt und detailliert und geordnet dargelegt, von wann bis wann er an den einzelnen Arbeitstagen Arbeitsleistung erbracht hat und welche Geldbeträge auf der Basis der unstreitigen Vereinbarung eines Stundenlohnes von 8,-- € brutto hierfür angefallen sind. Für den Inhalt der jeweiligen Tätigkeit verweist der Kläger in zulässiger Weise auf die bereits erstinstanzlich vorgelegten sog. Tageszettel. Die neun genommenen Urlaubstage, deren Bezahlung er begehrt (Zeiträume vom 03.06. bis 12.06.2013 = 6 Tage und vom 16.09. – 18.09.2013 = 3 Tage) setzt er mit einem Tagessatz von jeweils 40,-- € an. 23 2. Aus der nunmehr in der Berufungsbegründung vorgelegten Einzelaufstellung ergibt sich nachvollziehbar exakt der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.633,33 €. Lediglich die in der Einzelaufstellung der Berufungsbegründung angegebenen Übertragszwischensummen erweisen sich rechnerisch als teilweise unzutreffend. Klarstellend ergeben sich aus der Einzelaufstellung für die jeweiligen Einzelzeiträume folgende Beträge: 24 19.03. – 15.04.2013 (Bl. 75/76) = 519,32 € 25 16.04. – 15.05.2013 (Bl. 77-79) = 692,01 € 26 16.05. – 15.06.2013 (Bl. 79/80) = 472,04 € 27 16.06.– 15.07.2013(Bl. 80 – 83 oben) = 575,35 € 28 16.07. – 15.08.2013 (Bl. 83/84) = 535,33 € 29 16.08. – 15.09.2013 (Bl. 85 – 87) = 619,99 € 30 16.09. – 15.10.2013 (Bl. 87/88, 90 oben) 31 = 382,68 € 32 16.10. – 15.11.2013 (Bl. 90 – 92) = 535,93 € 33 16.11. und 15.12.2013 (Bl. 92/93 + 89) = 594,00 € 34 16.12.2013 – 13.01.2014 (Bl. 94/95) = 506,67 €. 35 Die Summe beläuft sich auf 5.433,32 €. Hiervon sind die unstreitig gezahlten 3.800,-- € abzuziehen, so dass sich der vom Kläger geltend gemachte Betrag errechnet. 36 Das jetzige Vorbringen des Klägers ist hinreichend substantiiert und entspricht den Anforderungen an die Darlegungslast eines Arbeitnehmers, der Arbeitsvergütung einklagt (vgl. z. B. BAG vom 18.04.2012, 5 AZR 248/11). 37 3. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist der nunmehr hinreichend substantiiert dargelegte Klagesachverhalt auch nicht nach § 67 ArbGG als verspätet zurückzuweisen. 38 a. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.07.2014 das Vorbringen des Klägers nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern wegen mangelhafter Erfüllung der Darlegungslast. § 67 Abs. 1 ArbGG ist somit nicht einschlägig. 39 b. Eine Zurückweisung des Vorbringens des Klägers als verspätet käme somit nur auf der Grundlage von § 67 Abs. 2 oder § 67 Abs. 3 ArbGG in Frage. 40 aa. Beide Verspätungsvorschriften setzen voraus, dass das nachgeholte Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. 41 bb. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn der Rechtsstreit ist in Ermangelung jedweder inhaltlicher Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Vorbringen des Klägers entscheidungsreif. 42 cc. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger auch nicht völlig neue Tatsachen zur Begründung seiner Klage vorbringt, sondern lediglich den Grad der Substantiierung – entsprechend den Hinweisen in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils – erhöht hat. Es handelt sich jedoch nach wie vor um die nunmehr substantiierte Darstellung und Auswertung der bereits erstinstanzlich vorgelegten und in Bezug genommenen Arbeitszeitunterlagen. Bezeichnenderweise gelangt der Kläger auch zu dem exakt gleichen Klagebetrag wie in erster Instanz. 43 dd. Zu beachten ist ferner, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist und es auch gerade Sinn der Berufungsinstanz sein kann, die durch das erstinstanzliche Urteil aufgezeigten Defizite im Sachvortrag nunmehr zu bereinigen. 44 4. Hat der Kläger nunmehr entsprechend der ersten Stufe der ihn treffenden Darlegungslast seinen Anspruch umfassend begründet, wäre es nunmehr Obliegenheit des Beklagten gewesen, dem jetzt substantiierten Sachvortrag des Klägers auf einer entsprechenden Substantiierungsstufe entgegenzutreten. Dies hätte dem Beklagten anhand der jetzigen minutengenauen Angaben, der vorgelegten Tageszettel und Einsatzpläne auch ohne Weiteres möglich sein müssen. Der Beklagte hat sich jedoch zweitinstanzlich inhaltlich in keiner Weise mit dem Sachvortrag des Klägers auseinandergesetzt. Er kann daher mit seiner Rechtsverteidigung in der Sache nicht gehört werden. 45 5. Zum zeitlichen Anspruchsbeginn ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu Recht Bezahlung seiner Tätigkeiten ab dem 19.03.2013 verlangt. 46 Der Beklagte hatte erstinstanzlich eingewandt, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch in unbezahlter Einarbeitung befunden habe. Diesen Vortrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz so nicht mehr aufrechterhalten, sondern nur die lapidare Behauptung aufgestellt, der Kläger sei erst ab dem 10.04.2013 für ihn tätig geworden. Aus den vom Beklagten erstellten Einsatzplänen für die Zeit ab 18. März 2013, die der Kläger nunmehr vorgelegt hat, ergibt sich jedoch, dass der Kläger ab 19. März 2013 kontinuierlich als Fahrer eingeplant war. Welche konkreten Tätigkeiten der Kläger dabei verrichtet hat, lässt sich den sog. Tageszetteln entnehmen. 47 6. Unbegründet erscheint die Berufung des Klägers lediglich insoweit, als der Kläger Schadensersatz für vier ihm nach seiner Behauptung nicht gewährte Ersatzruhetage im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG im Umfang von 160,-- € geltend macht. 48 a. Diese Schadensersatzforderung ist bereits unschlüssig. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG dient dem Gesundheitsschutz. Es geht darum, dass dem Arbeitnehmer, der sonntags oder feiertags arbeiten muss, innerhalb bestimmter Zeiträume ausreichende Ruhezeiten in Form von freien Tagen zur Verfügung stehen. Der Kläger übersieht dabei aber offenbar, dass es sich bei diesen freien Tagen um einen beliebigen Werktag handeln kann, also auch um einen solchen, an dem der Kläger ohnehin nicht zur Arbeit eingeteilt war (BAG vom 12.12.2001, NZA 2002, 505; BAG vom 23.03.2006, AP § 11 ArbZG Nr. 3; Erfko/Wank, § 11 ArbZG Rdnr. 3). Demgegenüber stellt es nicht Sinn und Zweck von § 11 Abs. 3 ArbZG dar, dem Arbeitnehmer eine Art geldwerten Feiertagszuschlag für Arbeiten an Feiertagen zu verschaffen. 49 b. Berücksichtigt man diese Grundsätze, so ergibt sich aus der eigenen Aufstellung des Klägers bereits, dass die notwendigen Ersatzruhetage jeweils innerhalb von acht Wochen nach den genannten Feiertagen tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Die Klageforderung war somit um 160,-- € zu reduzieren. 50 III. Die Kostenfolge ergibt sich gemäß § 92 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens. 51 Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und beruht auf den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ohne eine noch ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist somit nicht gegeben. 52 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 53 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.