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Beschluss

7 TaBV 10/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wahl ist nur in Ausnahmefällen nichtig; die bloße Verkennung des Betriebsbegriffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit. • Die Öffnung von Briefwahlumschlägen nach § 26 Abs.1 WO muss 'unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe' erfolgen; dies kann im Wahllokal geschehen, ohne dass Ort und Zeit der Öffnung gesondert im Wahlausschreiben anzugeben sind. • Die Kontrollöffentlichkeit verlangt Transparenz und Zugänglichkeit, aber kein subjektives Recht jedes Einzelnen, sämtliche Vorgänge persönlich zu beobachten. • Bei Vorliegen eines Wahllokals ist die auf § 26 Abs.1 WO gestützte Öffentlichkeit bereits gewahrt, wenn die Briefumschläge im angegebenen Wahllokal zwischen dem Einsendeschluss der Briefwähler und dem Ende der persönlichen Stimmabgabe geöffnet werden.
Entscheidungsgründe
Öffnung von Briefwahlumschlägen im Wahllokal erfüllt § 26 Abs.1 WO • Eine Wahl ist nur in Ausnahmefällen nichtig; die bloße Verkennung des Betriebsbegriffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit. • Die Öffnung von Briefwahlumschlägen nach § 26 Abs.1 WO muss 'unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe' erfolgen; dies kann im Wahllokal geschehen, ohne dass Ort und Zeit der Öffnung gesondert im Wahlausschreiben anzugeben sind. • Die Kontrollöffentlichkeit verlangt Transparenz und Zugänglichkeit, aber kein subjektives Recht jedes Einzelnen, sämtliche Vorgänge persönlich zu beobachten. • Bei Vorliegen eines Wahllokals ist die auf § 26 Abs.1 WO gestützte Öffentlichkeit bereits gewahrt, wenn die Briefumschläge im angegebenen Wahllokal zwischen dem Einsendeschluss der Briefwähler und dem Ende der persönlichen Stimmabgabe geöffnet werden. Mehrere Antragsteller (Beteiligte zu 1–18) rügten die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 19) zum Gemeinschaftsbetriebsrat, die vom 28. bis 30.04.2014 stattfand. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb vorlagen und ob bei der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler die Öffentlichkeit nach § 26 Abs.1 WO gewahrt war. Die Antragsteller beanstandeten, Ort und Zeit der Öffnung seien nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden, sodass interessierte Dritte nicht hätten teilnehmen können. Die Antragsgegner (Beteiligte zu 19, 20, 21) hielten die Wahl für zulässig und rügten, dass die angeführten BAG-Grundsätze nicht auf diesen Fall übertragbar seien. Das Arbeitsgericht Bonn wies die Anträge zurück; hiergegen erhoben die Antragsteller Beschwerde, die das Landesarbeitsgericht Köln zurückwies. • Nichtigkeit nur in außergewöhnlichen Fällen: Eine Wahl ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Wahlgrundsätze in solchem Maße verstoßen wurde, dass der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl entfällt; bloße Begriffsverkennungen des Betriebsbegriffs begründen regelmäßig keine Nichtigkeit. • Nur Anfechtung nach § 19 BetrAVG möglich: Mangels Nichtigkeitsgründe kam es auf den Hilfsantrag zur Feststellung der Unwirksamkeit an; auch hierfür wurden keine wesentlichen Verstöße gegen Wahlvorschriften festgestellt. • Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs: Zur Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestanden bereits die Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb; dies war durch einen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn festgestellt. • Erfüllung von § 26 Abs.1 WO bei Öffnung im Wahllokal: Die in § 26 Abs.1 WO beschriebenen Schritte (Öffnung der Freiumschläge, Prüfung, Vermerk, Einlegen in Urne) wurden im durch das Wahlausschreiben bezeichneten Wahlvorstandsbüro zwischen 12:00 Uhr (Einsendeschluss Briefwähler) und 13:00 Uhr (Schließung Wahllokal) vorgenommen; damit war die Öffentlichkeit gewährleistet. • Unübertragbarkeit der BAG-Entscheidung 7 ABR 83/11: Die zitierte Entscheidung betraf eine Schwerbehindertenvertretungswahl mit ausschließlichem Briefwahlverfahren ohne Wahllokal; deshalb sind deren Anforderungen an Vorabinformation über Ort und Zeit der Umschlagöffnung nicht auf Betriebsratswahlen mit Wahllokal übertragbar. • Begriff der Kontrollöffentlichkeit begrenzt: Kontrollöffentlichkeit verlangt Zugänglichkeit und Beobachtungsmöglichkeit, aber kein individuelles Recht jedes Interessierten, persönlich jeden Vorgang zu beobachten; der Briefwähler ist typischerweise nicht selbst zur persönlichen Beobachtung in der Lage. • Informationspflichten im Wahlausschreiben: Notwendige Angaben sind in § 3 Abs.2 WO geregelt; eine gesonderte Angabe von Ort und Zeit der Umschlagöffnung gehört nicht zwingend zum Inhalt des Wahlausschreibens. • Sachgerechter Schluss auf Ort und Zeit: Der Einsendeschluss der Briefwahl und die Adressierung an das Wahlvorstandsbüro ließen vernünftigerweise erwarten, dass die Verarbeitung der Briefe im Wahlvorstandsbüro unmittelbar vor Schluss der Stimmabgabe erfolgt; Nachvollziehbarkeit und Transparenz waren gegeben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1–18 wurde zurückgewiesen. Die Wahl des Beteiligten zu 19) ist weder nichtig noch wegen Verstoßes gegen § 26 Abs.1 WO anfechtbar. Das Gericht stellte fest, dass ein Gemeinschaftsbetrieb bereits bestand und die Öffnung der Briefwahlumschläge ordnungsgemäß im im Wahlausschreiben benannten Wahlvorstandsbüro unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe vorgenommen wurde, wodurch die erforderliche Kontrollöffentlichkeit gewahrt war. Die von den Antragstellern herangezogenen Grundsätze der BAG-Entscheidung 7 ABR 83/11 sind wegen der dortigen ausschließlichen Briefwahl nicht übertragbar. Insgesamt erfolgte keine Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften, so dass die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt wird.