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Urteil

12 Sa 697/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:0707.12SA697.13.00
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Leitsätze

Abänderungsklage nach Änderung der BAG-Rechtsprechung 19.11.2002, 3 AZR 561/01.

Tenor

I.                             Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 - 12 Ca 8276/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Unter Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.08.1988 - 6 Sa 1103/85 - wird festgestellt, dass die Klägerin dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ab Rechtshängigkeit dieser Klage, mithin ab dem 18.08.2010, nur noch eine Werksrente in Höhe von 416,61 € geschuldet hat.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.449,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen.

  • 3. Im Wege der Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.749,55 € brutto abzüglich gezahlter 2.997,16 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,97 € brutto seit dem 02.02., 02.03, 02.04, 02.05., 02.06., 02.07., 02.08.2012 sowie aus jeweils 81,97 € seit dem 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2012 und 02.01., 02.02., 02.03., 02.04.2013 zu zahlen.

  • 4. Im Wege der Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte weitere 1.639,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,97 € brutto seit dem 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2013 und 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2014 zu zahlen.

  • 5. Im Wege der Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte beginnend mit dem Monat Dezember 2014 eine monatliche Witwenrente von insgesamt 249,97 € brutto zu zahlen.

  • 6. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

II.                             Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

III.               Die Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.

IV.              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abänderungsklage nach Änderung der BAG-Rechtsprechung 19.11.2002, 3 AZR 561/01. I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 - 12 Ca 8276/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Unter Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.08.1988 - 6 Sa 1103/85 - wird festgestellt, dass die Klägerin dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ab Rechtshängigkeit dieser Klage, mithin ab dem 18.08.2010, nur noch eine Werksrente in Höhe von 416,61 € geschuldet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.449,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 3. Im Wege der Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.749,55 € brutto abzüglich gezahlter 2.997,16 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,97 € brutto seit dem 02.02., 02.03, 02.04, 02.05., 02.06., 02.07., 02.08.2012 sowie aus jeweils 81,97 € seit dem 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2012 und 02.01., 02.02., 02.03., 02.04.2013 zu zahlen. 4. Im Wege der Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte weitere 1.639,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,97 € brutto seit dem 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2013 und 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2014 zu zahlen. 5. Im Wege der Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte beginnend mit dem Monat Dezember 2014 eine monatliche Witwenrente von insgesamt 249,97 € brutto zu zahlen. 6. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen. IV. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Wege einer Abänderungsklage hinsichtlich des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 1988 (6 Sa 1103/85) über die Höhe der dem vormaligen Beklagten zustehenden Betriebsrente. Der vormalige Beklagte (im Folgenden: Erblasser) ist am 16. Dezember 2011 verstorben. Alleinerbin ist seine Ehefrau, die jetzige Beklagte. Der am 1925 geborene Erblasser war vom 1. September 1962 bis zum 30. Juni 1984 als technischer Angestellter bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin hatte dem Erblasser Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinie 68) zugesagt. Die Richtlinie 68 bestimmt u. a.: Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschluss-vergütungen, Weihnachtsvergütungen und ähnliche nicht regelmäßige Bezüge. Zudem sieht die Richtlinie 68 für die Witwenrente vor, dass diese in Abhängigkeit von der Altersrente des Arbeitnehmers zu berechnen ist. Am 21. Mai 1982 schlossen die Klägerin und der Betriebsrat eine „Richtlinie für vorzeitige Pensionierungen aus Rationalisierungsgründen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte (im Folgenden: Richtlinie 82, vgl. Anlage B 14, Bl. 135 d. A). Darin ist unter Punkt 5 geregelt: „Als weitere pauschale Abgeltung sonstiger Nachteile werden vier durchschnittliche Bruttogehälter/Monatslöhne gezahlt.“ Mit Schreiben vom 3. Juni 1985 übersandte die Klägerin dem Erblasser eine Übersicht über die Berechnung seiner Altersrente. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte eine Altersrente in Höhe von 773,00 DM ausgehend von einem pensionsfähigen Entgelt in Höhe von 4.589,00 DM unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Ausscheiden des Erblassers aus dem Arbeitsverhältnis und unter Anrechnung der vom Erblasser tatsächlich bezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.210,50 DM ermittelte. Seit dem 1. Juli 1985 bezog der Erblasser eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten zunächst eine Werksrente in Höhe von 773,00 DM. Gegen die Berechnung der Betriebsrente erhob der Erblasser seinerzeit Klage, mit der er die Berücksichtigung von Überstunden bei der Berechnung seiner Werksrente geltend machte (LAG Köln, 6 Sa 1103/85). Er unterlag zunächst zweitinstanzlich. Auf die Revision des Erblassers wurde das Verfahren vom BAG am 25. August 1987 (3 AZR 296/86) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klägerin die vom Erblasser geleisteten Überstunden bei seiner Ruhegeldberechnung zu berücksichtigen habe. Nach dem Wortlaut der Gesamtzusage (Richtlinie 68) seien die Überstundenvergütungen des Erblassers einzubeziehen, wenn sie regelmäßig anfallen würden, selbst wenn die Zahl der monatlich zu leistenden Überstunden nicht ständig gleich hoch sei und die Mehrarbeit nicht in gleichen Abständen eingefordert werde. Aufklärungsbedürftig sei vom Landesarbeitsgericht noch die Frage, wie viele Überstunden angefallen und abgerechnet worden seien, wobei von einer Durchschnittsberechnung für das letzte Jahr ausgegangen werden dürfe. Die Klägerin wurde mit Urteil des LAG Köln vom 29. August 1988 - 6 Sa 1103/85 - sodann verurteilt, an den Erblasser über die bewilligte Werksrente von 773,00 DM hinaus weitere 275,26 DM seit dem 01. Juli 1985 zu zahlen. Dabei wurde eine Durchschnittsberechnung für das letzte Jahr der Betriebszugehörigkeit (Juli 1983 bis Juni 1984) unter Berücksichtigung von 194 Überstunden vorgenommen. Die Klägerin zahlte ausgehend von einem pensionspflichtigen Entgelt in Höhe von 5.013,48 DM sodann an den Erblasser zunächst eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.049,00 DM (aufgerundet), die ab 1. Januar 1990 auf 1.106,00 DM angepasst wurde, was einem Eurobetrag in Höhe von 565,49 € entspricht. Im Jahr 2009 nahm die Klägerin eine Neuberechnung aller Betriebsrenten ihrer Pensionäre vor. Sie legte nunmehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde und rechnete die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf das 65. Lebensjahr hoch. Den sich daraus ergebenden Betrag kürzte sie im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. Anlage 5, Bl. 37 f. d. A.) und zahlte ab 1. September 2009 nur noch einen Betrag in Höhe von 440,00 € monatlich an den Erblasser aus. Der Erblasser leitete wegen der Differenzbeträge die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LAG Köln vom 29. August 1988 ein, worauf die Klägerin die entsprechenden Beträge nachzahlte. Mit ihrer Klage vom 26. Juli 2010 - dem Erblasser am 18. August 2010 zugestellt - hat die Klägerin eine Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 1988 verlangt und geltend gemacht, sie sei nur noch verpflichtet, dem Erblasser eine monatliche Altersrente von 334,00 € zu zahlen (vgl. Anlage 6, Bl. 39 f. d. A.). Dabei nahm sie neben der Quotierung nach § 2 BetrAVG eine Kürzung des pensionsfähigen Einkommens des Erblassers auf 4.589,00 DM vor, indem sie die Überstundenvergütungen unberücksichtigt ließ. An die Beklagte zahlte die Klägerin seit Januar 2012 eine Witwenrente in Höhe von 165,00 € netto, was einem Betrag von 201,00 € brutto entspricht (60 % von 334,00 €). Ab August 2012 kürzte die Klägerin diesen Betrag auf 168,00 € brutto. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die beantragte Abänderung der Betriebsrente auf 334,00 € monatlich sei wegen Rechtsprechungsänderungen in drei Bereichen begründet. Seit der Entscheidung des BAG vom 23. Januar 2001 (3 AZR 164/00) sei die Vollendung des 65. Lebensjahres stets als Altersgrenze im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG anzusehen, es sei denn, die Versorgungszusage sehe eine frühere feste Altersgrenze vor. Darüber hinaus folge aus der Entscheidung des BAG vom 21. März 2006 (3 AZR 374/05), dass die Sozialversicherungsrente fiktiv auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochzurechnen sei. Dabei sei das letzte Bruttogehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden und kein Durchschnittswert zugrundezulegen. Schließlich sei durch die Entscheidung des BAG vom 19. November 2002 (3 AZR 561/01) eine Rechtssprechungsänderung hinsichtlich der Ermittlung des pensionsfähigen Einkommens erfolgt, so dass die Überstundenvergütungen nicht mehr einzubeziehen seien. Sie hat ferner die Ansicht vertreten, der Tod des Erblassers habe ihr Abänderungsinteresse in Bezug auf die Entscheidung des LAG Köln vom 29. August 1988 - 6 Sa 1103/85 - nicht entfallen lassen, da die Berechnung der Witwenrente von der Berechnung der Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes abhänge. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 1988 - 6 Sa 1103/85 - festzustellen, dass die Klägerin dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ab der Rechtshängigkeit dieser Klage, mithin ab dem 1. August 2010, nur noch eine Werksrente in Höhe von 334,00 € brutto monatlich geschuldet hat; 2. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten als Witwenrente ab dem 1. Januar 2012 eine Werksrente in Höhe von 201,00 € schuldet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.935,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen; Die Beklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie a. 3.135,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen BZS aus jeweils 261,26 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011 und 01.01.2012 zu zahlen; b. hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe die Klägerin zu verurteilen, an sie 4.656,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen BZS aus jeweils 388,04 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011 und 01.01.2012 zu zahlen; 3. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.149,05 € brutto abzüglich gezahlter 2.997,16 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS aus jeweils 142,27 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2012 und sowie aus jeweils 175,27 € seit dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2013 zu zahlen; 4. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie beginnend mit dem Monat April 2013 eine monatliche betriebliche Witwenrente i. H. v. 343,27 € brutto zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei von vornherein von einem zu niedrigen Bruttomonatsverdienst ausgegangen. Dazu hat sie behauptet, der Erblasser sei ohne Berücksichtigung von Überstunden und sonstigen nicht regelmäßigen Bezügen mit einem Gehalt von 5.260,77 DM ausgeschieden. Dieser Betrag sei auch Grundlage für die Berechnung der Abfindung gewesen. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, die Klägerin sei wegen der jahrelangen Handhabung an ihre Berechnung gebunden. Die Klägerin habe durch eine Besserstellung die Mitarbeiter zum freiwilligen Ausscheiden veranlassen wollen. Die Klägerin habe immer schon Mitarbeitern und schwerbehinderte Menschen, die mit 60 bzw. 63 Jahre das flexible Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch hätten nehmen können, ohne Abschläge eine Betriebsrente gezahlt. Ferner habe die Klägern auch einen falschen Betrag für die anrechenbare Sozialversicherungsrente berücksichtigt, nämlich 2.210,50 DM, anstelle der richtigerweise zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 30. Juni 1984 zugrundezulegenden 2.106,00 DM. Insoweit wird auf die Vergleichsberechnung des Erblassers im Schriftsatz vom 10. Januar 2013 verwiesen (Bl. 347 d. A.). Daraus folge, dass dem Erblasser eine um 104,50 DM höhere Betriebsrente zugestanden hätte. Mit der Widerklageforderung (Antrag zu 2 a)) hat sie Betriebsrentenanpassungen nach § 16 BetrAVG geltend gemacht, die durch die Klägerin zu Unrecht nicht erfolgt seien. Mit dem als Antrag zu 2 b) gestellten Hilfsantrag für den Fall der Stattgabe der Klage hat sie die Rechtsauffassung des Erblassers in den Prozess eingeführt, nach der das höhere durchschnittliche Bruttogehalt von 5.260,77 DM zu berücksichtigen sei, woraus sich ein Betriebsrentenanspruch von 1.275,62 DM im Jahr 1990 ergeben hätte. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. April 2013 der Klage und der Widerklage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 1988 sei möglich, soweit die Klägerin eine Nichtberücksichtigung der Überstundenvergütungen bei der Bemessung des pensionsfähigen Einkommens verlange. Im Übrigen sei die Abänderungsklage unbegründet, da hinsichtlich des im Urteil ausgesprochen unstreitigen Betrages von 773,00 DM das Urteil nicht auf einer geänderten höchstrichterlichen gefestigten Rechtsprechung beruhe und der Anspruch zudem auf betriebliche Übung gestützt werden könne. Die Klage auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Betriebsrente an den Erblasser sei nur teilweise begründet. Die Widerklage sei abzuweisen, weil der Erblasser gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG habe. Über den Hilfsantrag zu 2 b) sei nicht zu entscheiden gewesen, da der Hauptantrag zu 2 a) abgewiesen worden sei. Die Widerklageanträge zu 3) und 4) seien ausgehend von dem ausgeurteilten Anspruch auf eine Werksrente in Höhe von 416,61 € für den Erblasser und eine Witwenrente in Höhe von 249,97 € für die Beklagte teilweise begründet. Gegen das der Beklagten am 22. Mai 2013 zugestellte Urteil hat sie am 12. Juni 2013 Berufung eingelegt, die sie am 1. Oktober 2013 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Oktober 2013 - begründet hat. Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 gegen das ihr am 22. Mai 2013 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit einem am 20. September 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatzes, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. September 2013 verlängert wurde. Die Klägerin behauptet, aufgrund einer Zusatzvereinbarung mit dem Betriebsrat zur Richtlinie 1982 (vgl. Bl. 517 ff) sei verabredet worden, dass bei allen nach dieser Richtlinie ausscheidenden Mitarbeitern, die bereits das 58. Lebensjahr vollendet hatten, die Zeit bis zum Rentenbeginn als Dienstzeit angerechnet werden sollte. Die Richtlinie 1982 selbst habe insoweit keine besonderen Regelungen erhalten. Sie meint, dies führe dazu, dass die Betriebsrente des Erblassers nunmehr 324,86 € und aufgrund der Erhöhung zum 01.01.1990 341,90 € betrage (vgl. Anlage 1, Bl. 670 d. A.). Die Klägerin vertritt die Auffassung, dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln könne nicht gefolgt werden, soweit es darauf abstelle, in dem Vorverfahren sei keine Berechnung der unstreitig gezahlten Rente in Höhe von 773,00 DM erfolgt. Eine solche ergebe sich ausdrücklich aus dem Urteil. Ferner könne die Beklagte sich nicht auf betriebliche Übung berufen. Auch habe das Bundesarbeitsgericht erst im Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 1664/00 - klargestellt, dass der in § 6 BetrAVG geregelte Leistungsanspruch kein Versorgungsfalls wegen Erreichen der Altersgrenze sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die vorgezogene Inanspruchnahme der Sozialversicherungsrente ein eigenständiger Versorgungsfall im Sinne des § 2 BetrAVG sei, so dass das Datum der vorgezogenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherungsrente eine eigenständige Altersgrenze darstelle. Dies folge auch aus der Entscheidung des BAG vom 28. Juli 1998 (3 AZR 143/98). Schließlich habe der Erblasser unter Zugrundelegung der Ausführungen des BAG vom 19. November 200 (3 AZR 561/01) weder gleichmäßig hohe noch regelmäßige Überstunden- bzw. Mehrarbeitsvergütungen erhalten. Sie ist der Ansicht, für eine Einbeziehung der Überstunden in das pensionspflichtige Entgelt komme es nicht darauf an, ob die Überstunden bzw. die Mehrarbeit geleistet worden sei, sondern ausschließlich darauf, ob diese auch vergütet worden seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. April 2013 -12 Ca 8276/10 - teilweise abzuändern und insgesamt wie folgt zu entscheiden: 1. unter Abänderung des Urteils des LAG Köln vom 29. August 1988 - 6 Sa 1103/86 - festzustellen, dass die Klägerin dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ab der Rechtshängigkeit dieser Klage, mithin ab dem 1. August 2010, nur noch eine Werksrente in Höhe von 341,90 € brutto monatlich geschuldet hat; 2. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten als Witwenrente ab dem 01.01.2012 eine Werksrente in Höhe von 205,14 € brutto monatlich schuldet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.801,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen; 4. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, I. unter teilweise Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25. April 2013 - Aktenzeichen 12 Ca 8276/10 - insgesamt wie folgt zu erkennen: 1. die Klage abzuweisen; 2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.149,05 € brutto abzüglich gezahlter 2.997,16 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 142,27 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2012 sowie aus jeweils 175,27 € seit dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2013 zu zahlen; 3. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie weitere 3.680,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 175,27 € brutto seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2014 zu zahlen; 4. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie beginnend mit dem Monat Dezember 2014 eine monatliche Witwenrente von insgesamt 343,27 € brutto zu zahlen; II. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 - 12 Ca 8276/10 - zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abänderungsklage sei bereits deshalb unzulässig, da die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 1988 nur über den streitigen Betrag von 275,26 DM erfolgt sei. Auch sei die Versorgungsordnung selbst nicht verändert worden. Ihr Anspruch aus betrieblicher Übung beziehe sich nicht nur auf den Ausschluss der Quotierung, sondern bestehe auch im Hinblick auf die Berechnung der Überstunden. Die Berechnung hätte entsprechend der Richtlinie 1979 erfolgen müssen. Dort sei bei Frühpensionierungen ab dem 58. Lebensjahr die Zeit bis zum 63. Lebensjahr als Dienstzeit hinzuzurechnen. Dabei habe man den Rentenanspruch in Abzug gebracht, der beim Ausscheiden erreicht gewesen sei. Die Mitarbeiter hätten finanziell so gestellt werden sollen, als wenn sie ab Ausscheiden bei der Klägerin Rente beziehen würden. Für den Erblasser habe die Richtlinie vom 21. Mai 1982 gegolten, in der gerade nicht geregelt worden sei, dass die Dienstjahre bis zum 63. Lebensjahr im Falle des Ausscheidens nach Vollendung des 58. Lebensjahres Berücksichtigung finden würden. Ansonsten habe wie bei der Richtlinie vom 1979 verfahren werden sollen, d. h. das Gehalt, die Dienstjahre und der BfA-Rentenanspruch bei Ausscheiden des Erblassers am 30. Juni 1984 habe die Grundlage für die Rentenberechnung zu bilden. Davon ausgehend sei bei dem Erblasser eine Sozialversicherungsrente in Höhe von 2.150,40 DM zu berücksichtigen. Demgegenüber habe die Klägerin einen Betrag von 2.210,50 DM angenommen. Dies sei nur dadurch zu erklären, dass die Klägerin die Rentenanpassung zum 1. Juli 1985 mit der neuen und höheren allgemeinen Bemessungsgrundlage von 27.099,00 DM berücksichtigt habe und die ermittelte Rente von 2.214,90 DM auch in die Neuberechnung übernommen habe. In Anlehnung an die Richtlinie vom 1979 hätte die allgemeine Bemessungsgrundlage zum 30. Juni 1984 in Höhe von 25.445,00 DM herangezogen werden müssen. Daraus folge, dass dem Erblasser seit dem 1. Juli 1985 eine um 177,28 DM zu geringe Rente gezahlt worden sei. Für die Berechnung der Werksrente sei zutreffenderweise von einem Grundgehalt des Erblassers in Höhe von 5.260,77 DM auszugehen. Dies beinhalte sowohl die regelmäßigen Überstunden wie auch die weiteren regelmäßigen Zahlungen, die auch zur Berechnung der Abfindungszahlung zugrundegelegt worden seien. Schließlich ist sie der Auffassung, dem Erblasser seien auch regelmäßig Überstunden vergütet worden. Der Bezahlung fehle es auch nicht allein deshalb an Konstanz, weil die Höhe schwankend sei. Der Erblasser habe in 22 Jahren seiner Beschäftigung insgesamt 5152 Überstunden geleistet, was einer Mehrarbeitszeit von 434,19 Stunden pro Jahr entspreche, was wiederum 36,17 Stunden Mehrarbeit je Monat ausmache. Davon, dass Mehrarbeitsstunden lediglich fallweise angefallen seien, könne daher nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist ebenfalls teilweise begründet. A. Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Auch die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG) und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO). Mit ihrem Berufungsantrag hat Beklagte zunächst gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ihre Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteil beschränkt und die Anträge zu 2 a) und 2 b) nicht weiter verfolgt. Daran ist das Gericht gemäß § 528 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG gebunden. Die in der Berufungsinstanz erfolgte Erweiterung der Widerklage ist ebenfalls zulässig. Es liegt ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 525 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vor, bei dem schon nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine Antragsänderung nicht als Klageänderung anzusehen ist. Diese gesetzliche Definition des Begriffs der Klageänderung gilt auch in der Berufungsinstanz (vgl. BAG, 28. Oktober 2008, 3 AZR 903/07, juris, Randnummer 21). § 264 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass keine Klageänderung u.a. dann vorliegt, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. So liegt der Fall hier. Die Beklagte begehrt aufgrund desselben Tatsachenkomplexes im Rahmen einer Widerklage für weitere Monate die Nachzahlung ihrer Witwenrente. B. In der Sache haben die Berufungen der Klägerin und der Beklagten teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, eine Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 1988 - 6 Sa 1103/85 - sei nur gerechtfertigt, soweit das Landesarbeitsgericht die Werksrente unter Einbeziehung der zuletzt geleisteten Überstunden berechnet habe. Dem Erblasser stand demzufolge eine Werksrente in Höhe von zuletzt 416,61 € zu. Davon ausgehend hat die Beklagte einen Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von 249,97 €. Demgegenüber war jedoch der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten abweichend vom erstinstanzlichen Urteil auf 2.449,31 € festzusetzen. Ausgehend von einer Witwenrente in Höhe von 249,97 € standen der Beklagten die ausgeurteilten Nachzahlungsbeträge zu. Auch dem Antrag auf zukünftige Leistung war in dieser Höhe zu entsprechen. I. Die auf eine Abänderung des Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 1988 - 6 Sa 1033/85 - gerichtete Klage nach § 323 Abs. 1 ZPO ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt. 1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. Die Klage richtet sich gegen ein Urteil, das eine Verpflichtung zu einer künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistung gemäß § 258 ZPO enthält (§ 323 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG). Ferner trägt die Klägerin Tatsachen vor, aus denen sich eine wesentliche Änderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben kann (§ 323 Abs. 1 S. 2 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin beruft sich darauf, dass bezüglich der Berechnung der Betriebsrente, die Gegenstand des mit der Abänderungsklage angegriffenen Urteils gewesen sei, eine wesentliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt sei. Zum einen habe das Bundesarbeitsgericht seine Auslegung bezogen auf die Berücksichtigung von Überstundenvergütung bei der Ermittlung des pensionsfähigen Einkommens mit der Entscheidung vom 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - geändert. Zum anderen sei eine weitere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - vollzogen worden, wonach das BAG klargestellt habe, dass der in § 6 BetrAVG geregelte Leistungsanspruch kein Versorgungsfall wegen Erreichens einer Altersgrenze sei. Darüber hinaus folge aus der Entscheidung des BAG vom 21. März 2006 (3 AZR 374/05), dass die Sozialversicherungsrente fiktiv auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochzurechnen sei. Dabei sei das letzte Bruttogehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden und kein Durchschnittswert zugrundezulegen. Die Gründe, auf die die Abänderungsklage gestützt wird, sind auch erst nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden und konnten nicht im Wege eines Einspruchs geltend gemacht werden. Ob die vorgebrachten Umstände auch zutreffend gewürdigt worden sind und eine Änderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit (BGH, 29. September 2010, XII ZR 205/08, juris Rz. 12). Nach dem Tod des Erblassers hat die Klägerin ihre Abänderungsklage auf einen Feststellungstenor im Rahmen des § 323 Abs. 1 ZPO umgestellt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da die Beklagte die Möglichkeit der Abänderbarkeit der Entscheidung des Landesarbeitsgericht vom 29. August 1988 bestreitet. Zudem hat die begehrte Feststellung auch Bedeutung für die Ansprüche der Beklagten auf Hinterbliebenenversorgung nach der Richtlinie 68. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO beantragen könnte und sich noch im Besitz der am 12. November 2009 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels befindet, kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die geltend gemachten Klage nicht verneint werden. 2. Die Abänderungsklage ist aber nur teilweise begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 1988 - 6 Sa 1103/85 - war abzuändern, soweit die damalige Beklagte und heutige Klägerin verurteilt wurde, an den Erblasser über die bewilligte Werksrente von 773,00 DM hinaus weitere 275,26 DM zu zahlen. Die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe der Betriebsrente setzt nach § 323 Abs. 1 ZPO voraus, dass die für die Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Änderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist (BGH, 29. September 2010, XII ZR 205/08, juris, Rz. 15). Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt neben einer Gesetzesänderung auch bei einer Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung vor (BGH, 5. Februar 2003, XII ZR 29/00, juris, Rz. 14; BGH, 29. September 2010, XII ZR 205/08, Juris, Rz. 16; Musielak/Borth § 323 ZPO, Rdnr. 21). a. Von einer solchen wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist hinsichtlich der Einbeziehung der Überstundenvergütung auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - zu der hier maßgeblichen Versorgungsordnung ausgeführt, es halte an der Auslegung, dass Überstunden als regelmäßige Bezüge in das pensionspflichtige Entgelt einzubeziehen seien, wenn sie in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum angefallen und auch in Zukunft zu erwarten seien (so BAG, 25. August 1987, 3 AZR 296/86, juris, Rz. 14), nicht fest. Zwar lasse der Wortlaut beide Auslegungen zu. Die grammatikalische Auslegung, die Berücksichtigung der Regelungszusammenhänge sowie der Sinn und Zweck der maßgeblichen Berechnungsvorschrift sprächen aber dafür, dass nur solche regelmäßigen monatlichen Bezüge berücksichtigt werden könnten, die grundgehaltähnlich seien. Die Versorgungsrichtlinie stelle darauf ab, dass Überstunden „fallweise bezahlt“ würden. Damit komme es auf die Art der Bezahlung an, so dass Überstunden, die mit einer gleichbleibenden Pauschale entlohnt würden, regelmäßige Bezüge seien. Überstunden jedoch, die entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall und damit nach der von Fall zu Fall aufgewandten Arbeitszeit entlohnt würden, würden nicht dazu gehören (BAG, 19. November 2002, 3 AZR 561/01, juris, Rz. 25). Damit weicht die - neue aktuelle - höchstrichterliche Rechtsprechung von der dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 29. August 1988 zugrunde liegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 1987 - 3 AZR 296/86 - ab. Auch die vom Erblasser geltend gemachten Überstunden sind fallweise bezahlt worden. Der Kläger hat keine Überstundenpauschale erhalten, sondern ihm sind abhängig von dem tatsächlichen Arbeitsanfall unterschiedliche Überstundenvergütungen ausgezahlt worden. Dass diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses angefallen sind, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Es fehlt bereits an der Grundgehaltähnlichkeit der Überstundenbezahlung. Die Abänderung war auch wesentlich. Eine solche liegt vor, wenn die Änderung nicht nur vorübergehend zu einer erheblich abweichenden Beurteilung des titulierten Anspruchs führt, wobei sich die Praxis an einer 10 %-Grenze orientiert (Prütting/Völzmann-Stickelbrock § 323 ZPO Rn. 36). Lässt man bei der Ermittlung des pensionsfähigen Einkommens des Erblassers die Überstundenvergütungen unberücksichtigt, führt dies zu einer erheblichen Kürzung der Betriebsrente. b. Die darüber hinaus auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - sowie 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - gestützte Abänderung des Urteils ist nicht begründet. Insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung der nunmehr beantragten Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 29.08.1988 zugrunde liegt. Dafür wäre es erforderlich gewesen, dass die (*1) Beklagte eine höchstrichterliche gefestigte Rechtsprechung genannt hätte, auf die sich ihre damals vorgenommene Berechnung bezog, die dann nach Erlass des Urteils abgeändert worden wäre. Eine solche ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Zwar hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass nach einer früheren Rechtsprechung die Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente als Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne der Versorgungsordnung anzusehen gewesen sei und daher eine zeitratierliche Kürzung der Rente ausgeschlossen hätte. Zudem habe im Rahmen einer Gesamtversorgungsordnung die Sozialversicherungsrente immer so angerechnet werden müssen, wie sie tatsächlich angefallen seien. Dies sei nun durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungen vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - sowie 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - abgeändert worden. Das Bundesarbeitsgericht hat aber mit diesen beiden Entscheidungen seine Rechtsprechung nicht, wie die Klägerin meint, geändert. Daher kann die Klägerin bereits aus diesem Grund keine Abänderung des Ausgangsurteils verlangen. Eine Änderung der Rechtsprechung mit dem der Klägerin dargestellten Inhalt hat nicht stattgefunden. Die Praxis der Klägerin bei der Berechnung der vorgezogenen in Anspruch genommen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers entsprach nicht der früheren Rechtsprechung des Senats vor den Urteilen des 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) sowie vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 -). Danach war vielmehr der Betriebsrentenanspruch eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der seine Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nahm, bei Fehlen einer eigenen Regelung in der Versorgungszusage wie folgt zu berechnen: Zunächst war die Betriebsrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente betriebstreu geblieben wäre. Dazu wurde grundsätzlich die bei Vollendung des 65. Lebensjahrs (und nicht bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente) erreichbare Vollrente in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der unterstellten Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze von 65 Jahren gekürzt. Die so für den Zeitpunkt des Versorgungsfalls nach § 6 BetrAVG ermittelte Betriebsrente war anschließend im Verhältnis der tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze von 65 Jahren (und wiederum nicht bis zum Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze) möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (vgl. dazu ausführlich BAG, 23. Januar 2001, 3 AZR 164/00, juris, Rz. 23 mwN; BAG, 10. Dezember 2013, 3 AZR 832/11, juris, Rz. 67). Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung daher eine sog. doppelte zeitratierliche Kürzung vorgenommen und damit die fehlende Betriebszugehörigkeit zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente und der festen Altersgrenze zweimal anspruchsmindernd berücksichtigt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht durch das Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) geändert. Da Bundesarbeitsgericht hat aber seit jeher zwischen der festen Altersgrenze iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und dem Alter, in dem der Arbeitnehmer die Rente vorgezogen iSd. § 6 BetrAVG in Anspruch nehmen kann, unterschieden (vgl. etwa BAG 28. März 1995, 3 AZR 900/94, juris, Rz. 21; BAG; 12. März 1991, 3 AZR 102/90, juris, Rz. 23; BAG, 13. März 1990, 3 AZR 338/39, juris, Rz. 23 ff). Etwas anders folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 28. Juli 1998 (3 AZR 143/98, juris Rz. 62). Zwar führt das Bundesarbeitsgericht dort aus, die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ein Versorgungsfall. Dieser Aussage schließt sich aber unmittelbar der Satz an, dass § 6 BetrAVG nicht regele, wie die vorgezogene Betriebsrente berechnet werde, sondern dies den Versorgungsordnungen überlassen bleibe (BAG, 28. Juli 1998, 3 AZR 143/98, juris, Rz. 62). Vor diesem Hintergrund legte das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1999 (7 Sa 66/99) auch eine Regelung in einer Versorgungsordnung als feste Altersgrenze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus und nahm nicht an, dass sich dies aus dem in § 6 BetrAVG geregelten Zahlungsfall an sich ergebe. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 28. Juli 1998 (3 AZR 143/98) ergibt sich daher gerade nicht, die von der Klägerin vorgenommene Berechnungsmethode, selbst wenn man aufgrund der von der Klägerin behaupteten Zusatzvereinbarung mit dem Betriebsrat zur Richtlinie 82 davon ausgehen würde, der Erblasser sei nicht vorzeitig vor der vorgezogenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ausgeschieden. Ebenso unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, der Senat habe im Urteil vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 -) bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern erstmals angenommen, die im Rahmen einer Gesamtversorgung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochzurechnen. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 12. November 1991 (3 AZR 520/90, juris, Rz. 35 ff.) entschieden. c. Eine Abänderung in diesem Punkt kam auch nicht deshalb in Betracht, weil die Kammer die Abänderung hinsichtlich der Berücksichtigung der Überstundenzahlungen für begründet gehalten hat. Nach § 323 Abs. 4 ZPO kann bei einer wesentlichen Veränderung der rechtlichen Verhältnisse die Entscheidung nur unter Wahrung ihrer Grundlagen angepasst werden. Dem Richter des Abänderungsverfahrens wird es deshalb verwehrt, frei eine Neufestsetzung der vom Schuldner zu erbringenden Leistung vorzunehmen. Ihm wird nur gestattet, den titulierten Anspruch insoweit zu korrigieren, als dies durch die veränderten Verhältnisse gerechtfertigt ist (Musielak/Borth § 323 ZPO, Rdnr. 30; Zöller/Vollkommer § 323 ZPO, Rdnr. 46). d. Auch die (*2) Beklagte konnte mit ihrem Einwand, es sei bei der Neuberechnung von einem pensionsfähigen Einkommen des Erblassers in Höhe von 5.260,77 € auszugehen, nicht gehört werden. Sie macht insoweit geltend, es sei das Einkommen, das der Abfindungsberechnung nach der Richtlinie 82 zugrunde gelegt wurde, für die Rentenberechnung maßgeblich. Zwar gilt die in § 323 Abs. 2 ZPO für den Kläger eines Abänderungsverfahrens angeordnete Präklusion von Abänderungsgründen nicht uneingeschränkt auch für den Beklagten dieses Verfahrens. Vielmehr kann der Beklagte zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klägers auch solche Tatsachen in den Prozess einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolge dessen unberücksichtigt geblieben sind (BGH, 28. Februar 2007, XII ZR 37/05, juris Rz. 38). Die Richtlinie 82 und die Richtlinie 68 enthalten jedoch unterschiedliche Regelungen zur Bemessungsgrundlage. Nach der Richtlinie 82 ist ausweislich des Punktes 5 für die Berechnung der Abfindung von dem durchschnittlichen Bruttogehalt auszugehen, während die Richtlinie 68 als pensionspflichtiges Einkommen das Grundgehalt ansieht. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte substantiiert vortragen müssen, welche konkreten sonstigen regelmäßigen Bezüge nicht berücksichtigt worden sind. Der bloße Hinweis auf die Bemessungsgrundlage der Abfindung war nicht ausreichend. e. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, die Klägerin habe nicht die richtige Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsrente bei der Berechnung der Gesamtversorgung berücksichtigt, konnte dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beklagte trägt bereits nicht vor, woraus sich konkret ergibt, dass die Regelungen der Richtlinie 79 auch für den Erblasser gelten sollen, der unstreitig nach der Richtlinie 82 ausgeschieden ist. Diese Richtlinie enthält aber gerade keine ausdrücklich Vereinbarung zu den Berechnungsmodalitäten der Betriebsrente. Die seitens der Klägerin behauptete Zusatzvereinbarung mit dem Betriebsrat bestreitet die Beklagten. Zudem ergibt sich die von der Beklagten vorgetragene Berechnungsmethode nicht aus einer ausdrücklichen Regelung der Richtlinie 79. Dort ist unter Punkt 7 nur festgelegt worden, dass die Jahre bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres dem Mitarbeiter bei der Berechnung seiner Werksrente als Dienstzeiten angerechnet werden. Konkrete Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt die Höhe der anrechenbaren gesetzlichen Rente ermittelt werden soll, sind nicht enthalten. II. Der Klageantrag zu 2) ist bereits unzulässig. Indem die Beklagte widerklagend einen höheren Betriebsrentenanspruch im Wege der Leistungsklage geltend macht hat und diesen nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (vgl. dazu Prütting/Geisler § 256 ZPOR Rn. 16), entfällt für die Feststellungsklage auf eine niedrigere Betriebsrente das Feststellungsinteresse. III. Der mit dem Antrag zu 3) geltend gemachte Zahlungsantrag ist nur teilweise begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin eine Rückzahlung in Höhe von 2.449,31 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB, § 1967 Abs. 1 BGB. 1. Nach § 323 Abs. 3 ZPO hat die Abänderung ab Rechtshängigkeit der Klage zu erfolgen. Die Abänderungsklage der Klägerin wurde dem Erblasser am 18. August 2010 zugestellt. Ausweislich des Gesetzeswortlautes sowie der Gesetzesbegründung gilt § 167 ZPO nicht (BT-Drucksache 16/6308, S. 258). Daher ist die Abänderung erst mit dem Tag der Klagezustellung möglich. Da auch § 187 BGB nicht anwendbar ist (vgl. BGH, 19. Dezember 1989, IV b ZR 9/89, juris, Rz. 13 m. w. N.), hat der Erblasser ab 18. August 2010 nur noch einen Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 416,61 €. Der Rückzahlungsanspruch setzt sich daher wie folgt zusammen: für August 2010 67,23 € (565,49 € - 498,26 €) sowie für die weiteren 16 Monate (09/2010 bis 12/2011) jeweils in Höhe von 148,88 €. 2. Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. IV. Die Widerklage ist ebenfalls nur teilweise begründet. 1. Der Beklagten steht eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Betriebsrente ihres verstorbenen Ehemanns zu. Dies sind ausgehend von einem Betrag in Höhe von 416,61 € 249,97 €. Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, ist die Klägerin daher verpflichtet, an die Beklagte 3.749,55 € brutto abzüglich gezahlter 2.997,16 € netto zu zahlen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Allerdings hat die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zinsen ab dem jeweiligen Monatszweiten. Nach Ziffer VI der Richtlinie 68 wird die Rente monatlich nachträglich gezahlt. 2. Auf den Widerklageantrag zu 3) ist die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte weitere 1.639,40 € von April 2013 bis November 2014 (20 Monate a 81,97 €) zu zahlen. Der Zinsanspruch fußt auf § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. 3. Der Antrag zu 4) ist ebenfalls nur teilweise begründet. Da die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten auch über den 30. November 2014 hinaus eine Witwenrente in Höhe von 249,97 € zu zahlen, ist der auf künftige Leistungen (§ 258 ZPO) gerichteter Antrag zu 4) teilweise begründet. Der darüber hinausgehende Antrag ist abzuweisen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. C. Es bestehen keine ausreichenden Gründe dafür, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. I. Es liegen keine Wiedereröffnungsgründe gemäß § 156 Abs. 2 ZPO vor. Gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht ein Zwang zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung u.a. dann, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt. Dies ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Auch die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Die Klägerin trägt nachträglich schon keine Tatsachen vor, sondern vertieft insbesondere ihre Rechtsansichten unter Aufrechterhaltung schon zuvor vorgetragener Behauptungen. Auch ist kein Richter zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ausgeschieden. II. Die Wiedereröffnung ist auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen geboten. In denen nicht von § 156 Abs. 2 ZPO erfassten Fällen steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Für die Entscheidung muss die Konzentrationsmaxime mit ihrem Ziel eines schnellen Abschlusses der Instanz bedacht werden. Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren vermieden werden kann, das erst recht zur Verfahrensverzögerung führt (Stein/Jonas/Roth § 156 ZPO Rn. 10; Zöller/Greger § 156 ZPO Rn. 5; BAG, 6. September 2007, 2 AZR 264/06, juris, Rz. 52). Die seitens der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Juni 2015 vorgebrachten Rechtsansichten führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen der unterschiedlichen Höhe der Streitwerte in 1. und 2. Instanz waren die Kosten getrennt nach den Instanzen zu verteilen. Der Streitwert für die 1. Instanz war auf 22.434,96 € festzusetzten. Der zweitinstanzliche Streitwert beträgt 10.110,75 €. Die Beklagte verfolgte ihre Widerklageanträge zu 2a) und 2b) in dem Berufungsverfahren nicht weiter und die Abänderungsklage war nach § 42 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GKG zu begrenzen. E. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (*1) und (*2) Am 25.08.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Das Urteil vom 07.07.2015 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: 1. Unter Ziffer B. I. 2. b. muss es im 2. Absatz auf S. 19 des Urteils im 3. Satz „Klägerin“ statt „Beklagte“ heißen. 2. Unter Ziffer B. I. 2. b. muss es im letzten Absatz auf S. 21 des Urteils im 1. Satz „Klägerin“ statt „Beklagten“ heißen. G r ü n d e: Der mit Schriftsatz vom 21.07.2015 geltend gemachten Berichtigung war nach § 319 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 525 S. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 7 ArbGG zu entsprechen. Nach § 319 Abs. 1 ZPO können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Um einen solchen offenbaren Schreibfehler handelt es sich bei der geltend gemachten Unrichtigkeit. Versehentlich wurden dort "Beklagte“ anstelle „Klägerin“ diktiert. Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 S. 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 319 Abs. 3 ZPO).