Urteil
2 Sa 284/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2015:0727.2SA284.15.00
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Leitsätze
Die Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis muss nicht jeden Handgriff, der jemals vorgekommen ist, umfassen. Ausreichend ist, dass der Arbeitsplatz identifiziert werden kann und Tätigkeiten stichwortartig zusammengefasst den wesentlichen Inhalt der anfallenden Aufgaben erkennen lassen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2014 – 1 Ca 508/14 –
wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis muss nicht jeden Handgriff, der jemals vorgekommen ist, umfassen. Ausreichend ist, dass der Arbeitsplatz identifiziert werden kann und Tätigkeiten stichwortartig zusammengefasst den wesentlichen Inhalt der anfallenden Aufgaben erkennen lassen. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2014 – 1 Ca 508/14 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Erteilung bzw. Berichtigung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Der am geborene Kläger ist seit dem 16.08.2010 bei der Beklagten, zuletzt als Hub Service Agent zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von ca. 2.700 EUR beschäftigt. Aufgrund eines vor dem Landesarbeitsgericht Köln geschlossenen Vergleichs steht fest, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.03.2011 in die Gehaltsgruppe II des damals gültigen Flächentarifvertrags für die Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen höher gruppiert wurde. Hinsichtlich des Wortlauts des bereits erteilten Zwischenzeugnisses vom 14.01.2014 und der vom Kläger gewünschten Änderungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teilurteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die begehrte Neuerteilung des Zwischenzeugnisses sowie die hilfsweise begehrten wortgleichen Änderungen des Zeugnisses abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, dass die Arbeitsplatzbeschreibung, die die Beklagte im Zwischenzeugnis vorgenommen hat, die Tätigkeiten des Klägers ausreichend und vollständig abbildet. Es hat weiter ausgeführt, dass die vorgenommene Leistung- und Verhaltensbewertung bereits überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt. Deshalb sei es Sache des Klägers im Einzelnen darzulegen, dass seine Leistungen noch darüber hinaus gingen. Dieser Darlegungslast habe der Kläger nicht genügt. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2014 – 1 Ca 508/14 - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in Form eines Zwischenzeugnisses zu erteilen und auszuhändigen, welches folgenden Inhalt hat: „Herr M K , geboren am in B H , ist seit dem 16.08.2010 in unserem Unternehmen als Hub Service Agent in der Abteilung Hub unseres Unternehmens am Verkehrsflughafen K /B beschäftigt. Herr K ist im Wesentlichen für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich: FedEx Systeme anwenden (EOPS, IMS – Cosmos, Trip). Alle HIP/HOP/STAT67/STAT77/TDEScans Eingaben zeitnah durchführen und in die relevanten Systeme übermitteln. Täglich einen Fahrzeugcheck durchführen, alle Fahrzeuge rechtzeitig und korrekt positionieren. Abweichungen feststellen und korrigieren. Alle benötigten ADHOC/Sonderfahrten Fahrzeuge rechtzeitig bestellen und korrekt positionieren. Alle nachfolgenden Daten der regulären und ADHOC-Routen (Inbound) in TRIP/TASC eingeben. Fahrzeugdaten = Carrier/Fahrzeugtyp/Kennzeichen (Fahrzeug/Trailer) / Gate Fahrerdaten = Name/Handy#(wenn vorhanden)/Schulungszertifikat (EU 185/2010) Frachtdaten = ULDs/CONS#/Pcs./Gewicht/Auslastung (CB)/Service/PPWK/Package Destination/Remarks = „HOT DEFERRED“ Sicherheitsstatus der Fracht (EU 185/2010) = SPX/SCO/Unsec. Zeitdaten = Ankunftszeit/Abfahrtszeit/Verspätungen mit Begründung Alle Unregelmäßigkeiten zeitnahe an den ControlRoom kommunizieren. Alle PPWK zeitnah an GTX/DG Ops/WSC übergeben via PPWK Runner. Alle Fahrzeuge zeitnah bzw. nach der Freigabe von GTX korrekt positionieren. Cons Posting & Cons Checks korrekt einhalten und überprüfen. Alle E-Mails zeitnah bearbeiten und / oder weiterleiten. Alle Pre-Alerts korrekt adressieren. CMR anhand der Zollpapiere & Tourenlaufzettel erstellen, auf ihre Richtigkeit prüfen und Fehler korrigieren. Kommunikation zwischen ShuttleBay, DocSort, ControlRoom, GTS, Truck Dispatch und Dangerous Goods aufrechthalten. Exception Report und die tgl. TASC Qry Reports, Outbound Delay, Sonderfahrten Report, Abweichungen und alle Outbound Fahrzeuge erfassen und via E-Mail an CR/Manager/Sort Manager/Linehaul-Team/LH Specialist reporten. Alle Dokumente auf ihre Richtigkeit prüfen und Fehler korrigieren. Alle Unregelmäßigkeiten der Regulären- und ADHOC Routen (Inbound) erfassen und im tgl. Exception Report aufführen. Die tgl. Absprache mit der Shuttle Bay findet statt und besondere Vorkommnisse in dem Exception Report werden kommuniziert. VehicleQuality Check anhand der Kfz-Liste durchführen und alle Mängel kommunizieren und schriftlich festhalten bzw. per E-Mail an den Vorgesetzten kommunizieren. Alle vorhandenen Begleitdokumente der Regulären- und ADHOC Routen (Inbound) = CMR/CSC/TLZ/Kopie des FKB Ausweises und des (Schulungszertifikates) in die jeweiligen Ordner ablegen. Archive Check durchführen, die Aufbewahrungsfrist (3 Monate) einhalten. Materialcheck durchführen und das Ergebnis an den MGR/LH Specialist/TL. Eine Übergabe/ein Meeting zwischen den Schichten finden statt und die Meeting Minutes per E-Mail an den MGR/LH Specialist/TL kommunizieren. Plomben bzw. Klebeplomben Verteilung an die jeweiligen Stationen organisieren. FKB Anträge bearbeiten. VISA Routen beantragen. Adhoc Routen beantragen (BUH, TSR, LJU, ZAG, BUD, usw...) CSC erstellen Am Night Sort Meeting teilnehmen. Wir kennen Herrn K als aufgeschlossenen und zuverlässigen Mitarbeiter, der es versteht seine Arbeit im Logistik- und Kurierdienstleistungsbereich planmäßig und mit System zu organisieren und sie selbstständig, korrekt und ordentlich auszuführen. Er verfügt über sehr gute Fachkenntnisse sowie eine schnelle und allumfassende Auffassungsgabe. Herr K bleibt auch bei Arbeitsspitzen einsatzfreudig und belastbar. Die ihm übertragenen Arbeiten und Aufgaben erledigt er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden ist immer einwandfrei. Wegen seines freundlichen und verbindlichen Auftretens ist er stets ein geschätzter Ansprechpartner. Wir stellen Herrn K dieses Zwischenzeugnis auf eigenen Wunsch aus. Wir nutzen die Gelegenheit, ihm für die erbrachten sehr guten Leistungen zu danken und hoffen weiterhin auf angenehme Zusammenarbeit. Köln, den F GmbH M K M C & E E Region“ 2. hilfsweise, das am 14.01.2014 erstellte Zwischenzeugnis zu korrigieren: a) der geschilderte Aufgabenbereich ( 2. Abs. des Zeugnisses) wird vervollständigt in: „Herr K ist im Wesentlichen für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich: FedExSysteme anwenden (EOPS, IMS – Cosmos, Trip, alle HIP/HOP/ STAT67/STATT77/TDE Scans Eingaben zeitnah durchführen und in die relevanten Systeme übermitteln. Täglich einen Fahrzeug Check durchführen, alle Fahrzeuge rechtzeitig und korrekt positionieren. Abweichungen feststellen und korrigieren. Alle benötigten ADHOC/Sonderfahrten rechtzeitig bestellen und korrekt positionieren. Alle nachfolgenden Daten der Regulären- und ADHOC Routen (Inbound) in TRIP/TASC eingeben. Fahrzeugdaten = Carrier/Fahrzeugtyp/Kennzeichen (Fahrzeug/Trailer)/ Gate Fahrerdaten = Name/Handy# (wenn vorhanden!)/ Schulungszertifikat /EU 185/2010) Frachtdaten = ULDs/CONS# Pcs./Gewicht/Auslastung (CB)/Service/PPWK/Package Destination/Remarks = „HOT DEFERRED“ Sicherheitsstatus der Fracht (EU 185/2010) = SPX/SCO/Unsec. Zeitdaten = Ankunftszeit/Abfahrtszeit/Verspätungen mit Begründung Alle Unregelmäßigkeiten zeitnah an den ControlRoom kommunizieren. Alle PPWK zeitnah an GTX/DG Ops/WSC übergeben via PPWK Runner. Alle Fahrzeuge zeitnah bzw. nach der Freigabe von GTX korrekt positionieren. Cons Posting & Cons Checks korrekt einhalte und überprüfen. Alle E-Mails zeitnah bearbeiten und/oder weiterleiten. Alle Pre-Alerts korrekt adressieren. CMR anhand der Zollpapiere & Tourenlaufzettel erstellen, auf ihre Richtigkeit prüfen und Fehler korrigieren. Kommunikation zwischen ShuttlyBay, DocSort, ControlRoom, GTS, Truck Dispatch und Dangerous Goods aufrechtherlaten Exception Report und die tgl. TASC Qry Reports, Outbound Delay, Sonderfahrten Report, Abweichungen und alle Outbound Fahrzeuge erfassen und via E-Mail an CR/Manager/Sort Manager/Linehaul-Team/LH Specialist reporten. Alle Dokumente auf ihre Richtigkeit prüfen und Fehler korrigieren. Alle Unregelmäßigkeiten der Regulären und ADHOC Routen (Inbound) erfassen und im tgl. Exception Report aufführen. Die tgl. Absprache mit der Shuttle Bay findet statt und besondere vorkommnisse in dem Exception Report werden kommuniziert. VehicleQuality Check anhand der Kfz-Liste durchführen und alle Mängel kommunizieren und schriftlich festhalten bzw. per E-Mail an den Vorgesetzten kommunizieren. Alle vorhandenen Begleitdokumente der Regulären und ADHOC Routen (Inbound) = CMR/CSC/TLZ/Kopie des FKB Ausweises und des (Schulungszertifikates) in die jeweiligen Ordner ablegen. Archive Check durchführen, die Aufbewahrungsfrist (3 Monate) einhalten. Materialcheck durchführen und das Ergebnis an den MGR/LH Specialist/TL. Eine Übergabe / ein Meeting zwischen den Schichten finden statt und die Meeting Minutes per E-Mail an den MGR/LH Specialist/TL kommunizieren. Plomben bzw. Klebeplomben Verteilung an die jeweiligen Stationen organisieren. FKB Anträge bearbeiten. VIA Routen beantragen. Adhoc Routen beantragen (BUH, TSR, LJU, ZAG, BUD, usw…). CSC erstellen Am Night Sort Meeting teilnehmen. b) die Leistungsbeurteilung ( 3. Absatz des Zeugnisses ) wie folgt zu ergänzen und zu ändern in: „Wir kennen Herrn K als aufgeschlossenen und zuverlässigen Mitarbeiter, der es versteht seine Arbeit im Logistik- und Kurierdienstleistungsbereich planmäßig und mit System zu organisieren und sie selbstständig, korrekt und ordentlich auszuführen. Er verfügt über sehr gute Fachkenntnisse sowie eine schnelle und allumfassende Auffassungsgabe. Herr K bleibt auch bei Arbeitsspitzen einsatzfreudig und belastbar. Die ihm übertragenen Arbeiten und Aufgaben erledigt er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“. c) die Beurteilung des Verhaltens (4. Absatz des Zeugnisses) zu ergänzen und zu vervollständigen in: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden ist immer einwandfrei. Wegen seines freundlichen und verbindlichen Auftretens ist er stets ein geschätzter Ansprechpartner“. 3. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde die von ihm gewünschte Leistungsbeschreibung, da andernfalls bei einer Bewerbung innerhalb des Konzerns, bei Konkurrenten oder anderen Speditionsunternehmen nicht hinreichend klar sei, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten er verfüge. Zudem sei das Zeugnis widersprüchlich was die Leistungsbewertung angehe. Es bringe zum Ausdruck, der Kläger sei zwar gut genug gewesen, um befördert zu werden, habe danach aber keine weiteren guten Leistungen auf dieser Position gezeigt. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Zeugnisanspruch des Klägers folgt grundsätzlich aus § 630 BGB i. V. m. § 109 GewO. Aus besonderem Anlass steht einem Arbeitnehmer auch die Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu. Es kann dahin stehen, ob hierzu auch die Vorbereitung eines Eingruppierungsprozesses zählt. Denn der Anspruch des Klägers ist durch die Beklagte erfüllt worden. Das Zeugnis macht Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit und enthält qualifizierte Aussagen im Bezug auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Das Zeugnis ist im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibung, die die Beklagte gewählt hat, für alle denkbaren Bewerbungssituationen aussagekräftig und ausreichend. Soweit sich der Kläger innerhalb des Unternehmens auf andere Arbeitsplätze bewerben möchte, ist durch die unternehmensweit angewandten Tätigkeitsbeschreibungen ohnehin jedem anderen Personalleiter klar, mit welchen Tätigkeiten der Kläger eingesetzt war, wenn seine Stellenbezeichnung „Hub Service Agent“ lautet. Konkurrenten der Beklagten, die ebenfalls Speditionsleistungen an Flughäfen erbringen, können ebenfalls in ausreichender Weise den vom Kläger innegehabten Arbeitsplatz identifizieren. Innerhalb von Tätigkeiten an Flughäfen gelten ohnehin für alle dort tätigen Arbeitgeber internationale Vorschriften, die die Tätigkeit des Klägers normieren. Soweit sich der Kläger auf Speditionstätigkeiten außerhalb von Flughäfen bewerben will, spielen die besonderen auf Flughäfen anwendbaren Normen ohnehin keine Rolle. Der Kläger hat zudem nicht dargestellt, welche wesentlichen, von ihm in seiner Tätigkeitsaufzählung dargestellten Arbeitsinhalte nicht von den im Zeugnis aufgenommenen stichwortartigen Tätigkeitsbeschreibungen umfasst sind. Dabei ist, wie bereits die erste Instanz zutreffend dargestellt hat, nicht geschuldet, dass jeder einzelne Handgriff im Zeugnis nacherzählt wird, jede einzelne Entscheidungs- oder Reaktionsmöglichkeit des Klägers aufgenommen wird. Der Arbeitsplatz und seine Anforderungen sind durch die stichwortartig zusammengefassten Tätigkeitsinhalte ausreichend identifizierbar. Dass der Kläger ganz etwas anderes tut oder große Zeitanteile seiner Arbeitstätigkeit mit Tätigkeiten ausgefüllt werden, die sich in der arbeitgeberseitigen Tätigkeitsbeschreibung überhaupt nicht wiederfinden, hat der Kläger nicht substantiiert dargestellt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungslast bei der Verhaltens- und Leistungsbewertung im Zeugnis dargestellt. Der Kläger hat bereits ein Zeugnis erhalten, welches überdurchschnittliche Leistungen und gutes betriebliches Verhalten bescheinigt. Diese Bewertung ist auch nicht widersprüchlich zu der im Eingang des Zeugnisses erwähnten Beförderung. Die Tatsache, dass der Kläger eine Beförderungsstelle erhalten hat, lässt keinerlei Aussagen darüber zu, mit welcher Qualität der Kläger die Arbeiten auf der Beförderungsstelle erledigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.